Sclmlclb"!r,,iJ.nUlg'" lind KOllkurnre('ht. XO 36.
hungsamt Bremgarten ein Verzeichnis aller damaJs gegen
Fauser ausgestellten Verlustscheille und führte Beschwerde.
als es ihm verweigert wurde.
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Sep-
tember 1932 die Beschwerde abgewiesen.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an dar,;
Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskatnmet'
zieht in Erwägung:
Nur wer ein Interesse nachweist, kann die Protokolle
des Betreibungsamtes einsehen und sich Auszüge aus
denselben gaben lassen (Art, 8 SchKG). Vom Gläubiger
wird
im allgemeinen angenommen, dass er ein Interesse
an der Einsicht in die seinen Schuldner betreffenden
Protokolleintragungen bezw. an entsprechenden Aus-
zügen habe, m. a. W. von ihm wird kein weiterer Interesse-
nachweis verlangt, Dementsprechend hat der Rekurrent
zunächst die Ansicht vertreten, er habe ( ohne weiteres
ein Recht auf den verlangten Auszug. Es mag ihm zuge-
geben werden, dass auch weit zurückliegende betreibungs-
rechtliche Vorgänge einem Gläubiger des damals Betrie-
benen noch nach langen Jahren wertvolle Anhaltspunkte
bieten können, indem sich daraus insbesondere Schlüsse
auf die Aussicht, frühere Verluste wieder einzubringen,
und ganz allgemein auf die Zahlungswilligkeit ziehen
lassen.
Daher ist dem Rekurrenten durch Entscheid
vom 20. Juli 1932 die verlangte Einsicht in Protokolle
aus den Jahren 1914/15 zugestanden worden mit der
(etwas allzu allgemein gehaltenen) Begründung: ( Das
Gesetz erlaubt nicht, an das nachzuweisende Interesse
um so strengere Anforderungen zu stellen, je weiter die
betreffenden
Betreibungen zeitlich zurückliegen ), Allein,
welches Interesse
der Gläubigm' eines vor mehr als 30
Jahren ausgestellten Verlustscheines daran haben kann
zu erfahren, was für (andere) Verlustscheine ebenfal
v 0 l' m ehr als 3 0 J a h ren gegen den gleichen
;-i('huldheneihungl- -UtH I(OllkHl' ..... r ('ht. ).;0 37. 1;;1
Schuldner ausgestellt worden sind, ist doch nicht ohne
weiteres ersichtlich. Daher kann für ein solches Begehren
der Interessenachweis nicht schon mit dem Nachweis
einer
Forderung, sei es auch einer Verlustscheinforderung,
zusammenfallen. Dies scheint
der Rekurrent schliessIich
auch eingesehen zu haben, indem er im Rekurs an das
Bundesgericht anführt, er wolle gemeinsam mit andern
Gläubigem einen Vindikationsprozess führen. Indessen
ist diese Behauptung nach Art. a OG, der auch im
Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs-und Konkurs-
kammer Anwendung findet, sofem sich der Rekurrent
schon im kantonalen Verfahren hatte Gehör verschaffen
können,
unbeachtlich; und abgesehen davon hat der
Rekurrent seine Behauptung in keiner Weise glaubhaft zu
machen versucht. Eine gewisse Zurückhaltung gegenüber
Einsichts-
und Auszugsbegehren des Rekurrenten scheint
übrigens nicht unangebracht zu sein, weil, wie die Vor-
instanz angenommen hat und durch seine mehrfachen
Rekurse in derartigen Sachen bestätigt wird, es dem Rekl1 r-
renten kaum ausschliesslich auf Einbringung seiner gering-
fügigen
Verlustscheinforderung zu tun sein dürfte, sondern
darum, seine berufliche Tätigkeit ausdehnen zu können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
37. Entscheid vom 29. September 1932
i. S. Schweiz. Xreditansta,lt.
Bestätigung der Rechtsprechung, dass der im A r res t b e feh 1
genannte dritte Gewahrsamsillhaber von mn der Ga t tun g
nach bezeichneten Vermögensstücken zur
Auskunft über diese verpflichtet ist, und dass ihm Straf-
anzeige wegen Ungehorsam angedroht werden darf, auch wenn
dies gegenüber dem Arrestschuldner selbst nicht zulässig ist,
weil er im Ausland wohnt.
Sclmldhetr ibungs-
und Konkursrecht. 1 0 37.
Confirmation de la jurisprudt'nce suivant laquelle, pour les obiets
deginnes se;uleme;nt par leur genre dans l'ordonnance de sequestre,
le tIers detonteur est tenn de renseigner l'office a leur sujet
et peut etre menace d'une plaint.e penale pour eause de leso-
beissanee, meme lorsque le debiteur au prejudice duquel le
sequesf,re a eM ordonne echappe a l'actiOIl penale parce qu'il
ost domicilie a I'Mranger
Conferma della giurisprudenza secondo la quale, trattandosi di
un decreto di sequestro, in eui gli oggetti da sequestrarsi sono
designati solo per il laro genere, il terzo possessore e tenuto
di dare all'Uffieio schiarimenti a loro riguardo e in oaso di
diso.bbedienza, e lecit? minaceiarlo di querela, anche ove il
debltore sequestratano sfuggisse all'azione penale per ehe
domiciliato all'estero.
A. -Auf das Gesuch von David und Susanna de
Weissmann in Paris erIiess die Arrestbehörde Basel-Stadt
am 14. Januar 1932 einen Arrestbefehl gegen Frau Leny
RosenthaI in New-York beschlagend: Guthaben, Bar-
geld, Wertpapiere, Schrankfäeher mit Inhalt auf den
Namen des Bert A. Rosenthai, Frau Leny RosenthaI und
der Firma RosenthaI e Hyos bei der Schweizerischen
Kreditanstalt in Basel . Letztere verweigerte die beim
Arrestvollzug
vom Betreibungsamt verlangte Auskunft
über derartige Vermögensgegenstände, weil der Arrest-
befehl allgemein gehalten, d. h. der Arrestgegenstand
nicht genau beschrieben sei .. Darauf schrieb ihr das
Betreibungsamt am 20. Januar 1932 : Wir müssen auf
der Auskunfterteilung bestehen. Sie sind der Behörde
gegenüber hiezu verpflichtet:
und ",ir ersuchen Sie, uns
binnen 5 Tagen über die im Arrestbefehl aufgeführten
Arrestobjekte Auskunft zu geben, unter Androhung der
Verzeigung wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver-
fügungen gemäss Art. 52 des Strafgesetzes des Kantons
Basel-Stadt. Die Auskunfterteilung hat sich auf folgende
Punkte zu erstrecken :
- (Nicht mehr streitig.)
Waren am erwähnt ln Tage Bargeld oder Wertpapiere
fler Arrestschuldner in Ihrem Besitze?
Schllldbetreibungs-und Konkursrecht. 1 0 37.
- Besitzen die Arrestschuldner bei Ihnen ein Schrank-
fach, wenn ja, ist Ihnen dessen Inhalt bekannt?
B. -Am 30. Januar führte die Schweizerische Kredit-
anstalt Beschwerde, wobei sie erneut bestritt, zur Ertei-
lung der verlangten Auskunft verpflichtet zu sein.
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 28. Juli
1932 die Beschwerde (soweit noch streitig) abgewiesen.
D. -Diesen Entscheid hat die Schweizerische Kredit-
anstalt an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in E1'wägung :
- -Abgesehen von der Androhung der Strafanzeige
geht die angefochtene Verfügung nicht über das Präjudiz
in BGE 56 III S. 44 hinaus, durch das eine jahrzehntelang
gehandhabte, oft kritisierte Rechtsprechung über die
SpezifikaJion der Arrestgegenstände erst nach langem
Zögern in ihrer Strenge etwas gemildert worden ist.
Hierauf zurückzukommen liegt kein An.lass vor, zumal da
sich die vOn der Rckurrentin vorgebrachten Gründe als
ganz unbehelflich erweisen: Nachdem das SchKG das
Fehlen eines inländischen Wohnsitzes des Schuldncrs,
der Vermögen in der Schweiz besitzt, in ganz gleicher
Weise
",ie die übrigen in Art. 271 angeführten Tatbestände
als Arrestgrund gelten lässt, kann die Rechtsprechung
den sog. Ausländerarrest Hicht grundsätzlich anders
behandeln als andere Arreste, gleichgültig wo leI' Gläu-
biger wohnt. Die angerufenen Art. 59 der BUl1desvu -
fassung und Art. 46 SchKG gebieten keinerlei Einschrän-
kung in der Anwendung des Auslän!lerarrestcs, da, sip
überhaupt nur auf den in dl'l' Sehwf'iz 'wohm,nden Schul(l-
nor zutreffen, 'wie Art. 59 BV noch am;dl'iicklich bestimmt.
Die Ausklmftspflicht wird in d('111 massgobendcn Prä-
judiz in keiner 'Veise aus analoger Anwendung des
Konkursrechtes herg ,leitet, C'!IPllSOW('uig aus blosser ana-
log( ' Anwendung des Pfändungsrechtps, dessen Anwen-
154 Schultllwll'eibung,;. lind Konkursrecht Xo 37.
dung auf das Arrestrecht vielmehr durch Art. 275 SchKG
ausdrücklich geboten wird; damit entfällt der Vorwurf
Imzulässiger
mehrfacher Analogie. Dass der im Ausland
wohnende
Arrestschuldner zu gar keiner Auskunftspflicht
yerhalten werden kann , wie sich die Rekurrentin aus-
drückt, trifft nur insofern zu, als er nach dem Präjudiz
in BGE 56 III S. 202 für deren Verletzung nicht soll
strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können,
was
aber an der Geltung einer solchen Pflicht auch gegen-
über Ausländern nichts ändert. Dass bei Überspannung
des Erfordernisses der Spezifikation der Arrestgegenstände
im Arrestgesuch und -befehl der im Auslande wohnende
Schuldner sein Vermögen durch Verwahrung bei einer
schweizerischen
Bank jeder Zwangsvollstreckung entziehen
könnte, will die Rekurrentin selbst nur unter der Voraus-
setzung gelten lassen, dass der im Ausland wohnende und
dort gepfändete Schuldner nach der einschlägigen aus-
ländischen Gesetzgebung ebenso wie nach schweizerischem
Recht zur Auskunft auch über sein im Auslande (von
dort aus betrachtet, also z. B. in der Schweiz) liegendes
Vermögen
verpflichtet sei. Allein es ist ein Postulat der
Gerechtigkeit, dass in der Schweiz liegendes Vermögen
der Zwangsvollstreckung für Schulden des Eigentümers
unterworfen werden könne, auch wenn das an dessen
Wohnort geltende Zwangsvollstreckungsrecht keine Hand-
habe dafür bietet.
2. -Die Strafandrohung für den Fall der Verweigerung
der Auskunft ist in BGE 56 III S. 202 als durch Beschwerde
anfechtbare Verfügung angesehen worden. Kann daher
die Beschwerde in diesem Punkte nicht etwa von vorne-
herein von der Hand gewiesen werden, so würde ihre
Gutheissung dorch nicht zu einem endgültigen Ergebnis
führen (vgl. BGE 51 III S. 41 Erw. 3). Selbst wenn nämlich
dem Betreibungsamt verboten würde, die in Aussicht
genommene Strafanzeige
zu erstatten, so könnte dadurch
nicht verhindert werden, dass, sei es von Amtes wegen
infolge
einer Denunziation, sei es infolge einer eigentlichen
Ht"hnldbetreihull! ' und Konkursrecht. XO 37.
.").
Strafanzeige des Arrestgläubigers, eine Strafuntersuchung
gegen die Rekurrentin angehoben und in Anwendung des
kantonalen Strafrechts eine Ungehorsamsstrafe gegen sie
ausgesprochen
werde. Ein solches Strafurteil könnte
alsdann wegen Missachtung der derogatorischen Kraft
des BUIl,desrechtes durch staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen werden, welches das-
selbe frei überprüfen könnte. Es besteht keine genügende
Veranlassung, dieser
alsdann allfällig erforderlich wer-
denden Beurteilung durch die Entscheidung über die
vorliegende Beschwerde
vorzugreifen; ein für die 8taats-
rechtliche Abteilung verbindliches Präjudiz würde damit
ja doch nicht geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege). Für die
Entscheidung sind auch nicht etwa ausschliesslich Vor-
schriften des Betreibungsrechtes massgebend. Vielmehr
grejft die Frage, ob, wenn ein Bundesgesetz Strafandro-
hungen enthält, wie Art. 91 SchKG, und den Kantonen
aufgibt, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforder-
lichen
Strafbestimmungen festzustellen , auf solche
Verletzungen dieses Bundesgesetzes, die
von ihm selbst
nicht ausdrücklich unter Strafschutz gestellt werden, das
gemeine kantonale Strafrecht Anwendung finden kann,
über den Rahmen des spezifischen Betreibungsrechts
hinaus, weshalb es auch nicht besonders wünschbar
erscheint, dass die Oberaufsichtsbehörde im Betreibungs-
wesen
zur Streitfrage Stellung nehme. Die Rekurrentin
wird ja auch einen unmittelbaren Rechtsnachteil noch
nicht erleiden, wenn das Betreibungsamt die angedroht I:'
Strafanzeige macht.
Demnach erkennt die Schuldbet1 .-1/. Konkurskmmne1':
Der Rekurs wird abgewiesen.