:- parheftes seiner Frau war, ist durchaus indifferent, solange
nicht dargetan ist, dass dahinter der Wille der Rekurrentin
stand, ihrem l Iann damit die Leistung der Anzahlung in
ihrem Namen zu ermöglichen. Eine derartige Feststellung
kann aber nicht erblickt werden in den Ausführungen der
Vorinstanz, die Rekurrentin müsse sich, wenn der Zuschlag
aufrecht erhalten bleibe, auch die Annahme gefallen lassen,
das Sparheft befinde sich mit ihrem Willen im Besitz des
Betreibungsamtes. Und auf die blosse Behauptung Brun-
ners kann nicht abgestellt werden.
Es fragt sich daher nur noch, ob die Rekurrentin den
Zuschlag nachträglich genehmigt habe. Dabei war das
Amt wohl befugt,. vom Vertretenen zu verlangen, binnen.
angemessener
Frist eine Erklärung über die Genehmigung
abzugeben; Stillschweigen des Vertretenen hatte jedoch
nicht als Genehmigung, sondern als Ablehnung zu gelten
(Art. 38 Abs. 2 OR). Die mit dieser gesetzlichen Regelung
der Rekurrentin gewährleistete Freiheit des Entschlusses
durfte nun das Amt nicht dadurch beeinträchtigen, dass
es ihr bekannt gab, es fasse ihr Schreiben vom 5. Oktober
als Zustimmung zum Kauf auf und betrachte daher den
Zuschlag als gültig. Es kann daher der Rekurrentin auch
nicht entgegengehalten werden, sie habe dadurch, dass sie
nicht binnen der Beschwerdefrist gegen die Zuschrift des
Amtes vom 6. Oktober aufgetreten sei, die Auffassung des
Amtes als richtig anerkannt und damit den Zuschlag
genehmigt. l Iassgebend ist' einzig, ob in jenem Schreiben
vom 5. Oktober -eine andere Äusserung der Rekurrentin
kommt überhaupt nicht in Betracht -wirklich eine
Genehmigung erblickt werden kann. Das muss jedoch
verneint werden: Nach diesem Schreiben (seine Echtheit
vorausgesetzt) hätte die Rekurrentin lediglich eine bedingte
Genehmigung ausgesprochen, und dass die Bedingung ein-
getreten sei, wird vom Amt selbst nicht behauptet. Selbst-
verständlich ging es aber nicht an, die Bedingung ohne
Einverständnis der Rekurrentin von der Genehmigung
abzutrennen und die Reknrrentin in diesem Punkte auf
Schuldbetreibung,;. unu Konkur.'r('eht. :, 0 ".
1:;
direkte Unterhandlungen mit dem betreffenden Grund-
pfandgläubiger zu verweisen, ohue auf das Ergebnis dieser
Unterhandlungen Rücksicht zu nehmen. Durch die Ah-
lehnung der Bedingung von Seite des Amtes fiel auch die
Genehmigung
der Rekurrentin dahin. Bei dieser Betrach-
tungsweise kann dahingestellt bleiben, ob das Schreiben
vom 5. Oktober, wie die Rekurrentin behauptet hat,
gefälscht ist und gar nicht von ihrer Hand stammt, und
wann sie das Schreiben des Betreibungsamtes erhalten hat.
Fehlt es daher sowohl an einem für die Rekurrentill
verbindlichen Angebot als auch an einer nachträglichen
Genehmigung des Zuschlages, so muss der letztere auf-
gehoben werden. Das hat ohne weiteres die Verpflichtung
des Amtes zur Folge, die bereits bezogene Anzahlung
wieder herauszugeben.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkurskammer :
In Gutheissung des Rekurses wird der angefochtene
Entscheid sowie der Zuschlag aufgehoben und das Betrei-
bungsamt angewiesen, der Rekurrentin die Anzahlung von
1000 Fr. herauszugeben.
5. Entscheid vom 17. Februar 19Sa
i. S. Solothurner Xantonalbank.
GI' un d p fan d ver wer t un g, Deckungsprinzip. Art. 141
u. 142 SchKG, Art. 105, 102 u. 54 VZG.
- Wird für Zinse zweier in ungleichenl Range
s t ehe n der P fan d f 0 r der u n gen betrieben illld Ver-
wertung verlangt, so muss weder die Kapitalforderung im
hintern Rang noch eine der Zinsforderungen überboten werden,
damit der Steigernngszuschlag erfolgen kann. Erw. l.
- Dagegen muss die Kapitalforderung im vordem Ra.ng überboten
werden. Art. 5 4 A b s. 2 VZG ist a u eh auf d i '"
Pfandverwertungsbetreibung anwendbar.
Erw.2.
Rtf/li8ation d,e gage blllmobilier. Principe suivant lequelles creances
de rang preferabJe doivent Ptre COHvertes. Art. 141 et 142 LP,
art. lO5, 102 et 54 ORI.
I. LOrsqU'Ull crealleier illtente une poursuite en reaIif'atioll de
)..'a!!e pour le payement eies interets (le deux crffinces hypo-
thkuires inscrites t des rang" different", il u'est pas neces-
,;aire, pour adjuger l'immeuble, (lue l'offre soit superieure au
eapital de la Cl'eance de rang posterieur, ni qn'elle soit snperieure
au montant des inMrets de rune ou de I'autre creance (eonsid. 1).
::? Il faut en revanche que l'offre soit superieure an capital de
Ja. creance de rang anterienr. L'art.54 al. 2 ORI s'applique
i-galement a Ia poursuite en realisation de gage (consid.2).
RerlZizzazione di pegni immolfiliari. Principio secondo cui debbono
essere eoperti i erediti di rango poziore. Art. 141 e 142 LEF,
art. 105, 102 e 54 RFF.
I. Allorehe un ereditore proInuove una esecuzione in via di
l'ealizzazione dei pegno per il pagamento degli interessi di
due erediti ipotecari di rango diverso non occorre, per aggiu.
dicare I'immobile, ehe l'offerta sia superiore a1 capitale deI
eredito di rallgo posteriore, ne ehe sia superiore all'importo
degli interessi delI'nno 0 dell'altro eredit (eonsid. I).
::? E invece necessario ehe l'offerta sia superiore al eredito di
l'allgo poziore. L'art.54 cp. 2 RFF vale anehe per l'eseeuzione
in yia di reaIizzazione deI pegno.
A. -Die Solothurner Kantonalbank führt gegen
Gust,av Allemann-Liechti
in Bettlach für Zinse von fünf
grundpfandversicherten Forderungen eine Betreibung auf
Pfandverwertung. Belastet sind mit den Pfandforderungen
drei im Grundbuch von Selzach unter Nr. 37, 96 und 99
eingetragene Grundstücke des Schuldners und zwar :
Nr. 37 mit einem Schuldbrief von 250 Fr. im ersten
Rang und mit einer Grundpfandverschreibung von
600 Fr. im zweiten Rang,
.Kr. 96 mit einer Grundpfandverschreibung von 250 Fr.
im ersten Rang,
NI'. 99 mit einer Grundpfandverschreibung von 500 Fr.
im ersten Rang und mit einer solchen von 290 Fr.
im zweiten Rang.
Die erste Steigerung verlief mangels Angebots ergib-
nislos.
In den Bedingungen für die zweite Steigerung
,:.etzte das Betreibungsamt die Beträge, welche zu über-
Schuldbetreihungs. und KOllkuf8recht. o 5.
bieten seien, damit der Zuschlag erfolgen könne, für die
Grundstücke Nr. 37 und 96 auf je 250 Fr. und für Nr. 99
auf 500 Fr. fest. Bei der Steigerung, die am 31. August
93 stattfand, erhöhte es dieses Minima für das Grund-
stück Nr. 37 auf 881 Fr. 45 Cts. (Betrag der beiden Kapital-
fordenngen und der auf der ersten geschuldeten Zinse)
und fur Nr. 99 auf 1790 Fr. (Betrag der beiden Kapital-
forderungen). Da für das Grundstück Nr. 37 nur 500 Fr ..
für Nr. 96 nur 200 Fr. und für Nr. 99 nur 1000 Fr. gebote
wurde, erfolgte kein Zuschlag.
B. -Durch Beschwerde vom 9. September verlangte
die Gläubigerin:
I. die Steigerung vom 31. August sei aufzuheben, weil
das Betreibungsamt die aufgelegten Steigerungsbedin-
gungen nachträglich unberechtigterweise abgeändert habe'
2. für die neue Steigerung sei dem Betreibungsamt di
Weisung zu erteilen, dass es zu jedem Preis, ( unter allen
Umständen , zuzuschlagen habe.
Durch Entscheid vom 29. September hiess die kantonale
Aufsichtsbehörde das erste Begehren gut und wies das
zweite ab. Im zweiten Punkte erklärte sie als entschei-
dend,
dass die Beschwerdeführerin nur Teile ihrer Grund-
pfandforderungen, nämlich die verfallenen Zinse in
Betreibung gesetzt habe. Sie sei infolgedessen bloss' hin-
sichtlich der Zinse betreibende Gläubigerin im Sinne von
. 42 SchKG und Art. 105 VZG. Daraus folge, dass
m erster Linie die Kapitalforderungen, seien sie im ersten
oder im zweiten Rang, überboten werden müssen, damit
zugeschlagen werden könne. Die Kapitalforderungen be-
laufen sich beim Grundstück Nr. 37 auf 850 Fr., beiNr. 96
auf 250 Fr., bei Nr. 99 auf 1790 Fr. Dazu kommen bei
Nr.37 und 99 noch die in Betreibung gesetzten Zinse der
Grundpnandforderungen im ersten Rang, da sie im gleichen
ang ,,:"le das Kapital und damit vor den Pfandforderungen
Im zweIten Rang stehen. Dieser Zins betrage bei Nr. 37:
31 Fr. 45 Cts., bei Nr. 99 :89 Fr. 50 Cts. Somit müsse
das für den Zuschlag erforderliche Angebot bei Nr. 37
16 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. :' 0 5.
den Betrag von 881 Fr. 45 Cts., bei Nr. 96 den Betrag von
250 Fr. und bei Nr. 99 den Betrag von 1879 Fr. 50 Cts.
übersteigen.
a. -Gegen den abweisenden Teil dieses Entscheides
rekurrierte die Gläubigerin rechtzeitig an das Bundes-
gericht unter Wiederholung des Antrages, das Betreibungs-
amt sei anzuweisen, die Grundstücke bei der neuen Stei-
gerung unter allen Umständen zuzuschlagen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Die Entscheidung der Vorinstanz ist offensichtlich
insoweit unrichtig, als sie
in die Beträge, welche überboten
werden müssen, damit der Zuschlag erfolgen könne, bei
den Grundstücken Nr. 37 und 99 auch das Kapital der
Grundpfandforderungen im zweiten Rang einrechnet.
Überboten werden muss gemäss dem Deckungsprinzip
(Art.
156 und 142 SchKG, Art. 105 VZG) der Betrag
derjenigen Pfandforderungen, welche der in Betreibung
gesetzten vorgehen. In Betreibung gesetzt ist hier aber
u. a. je eine Zinsforderung im ersten Rang, und dieser
geht die Kapitalforderung im zweiten Rang auf jeden Fall
nach. Demgemäss fällt letztere bei der Berechnung des
Zuschlagsmjnimums
zum vprneherein ausser Betracht,
ohne Rücksicht darauf, dass die Betreibung auch noch
eine Zinsforderung
im zweiten Rang umfasst (Art. 105
Aha. 2 VZG). .
Gleich verhält es sich mit den im ersten Rang stehenden
Zinsforderungen selbst. Da sie ja Gegenstand der Betrei-
bung sind, gilt das Deckungsprinzip für sie zum vorne-
herein nicht; ob gleichzeitig auch noch für nachgehende
Zinsforderungen betrieben wird, spielt keine Rolle.
- -Anlass zu Zweifeln kann nur die Frage geben, ob
die im ersten Rang stehenden Kapitalforderungen über-
boten werden müssen. Die Rekurrentin glaubt das unter
Hinweis auf Art. 105 Aha. 2 VZG verneinen zu können.
Nach dieser Bestimmung haben Pfandgläubiger, die im
Rphnl lb"t. ... ,ilmng". uIHl KOlllmr lrooht. No 5.
g1eichen Rang stehen wie derjenige, auf dessen Begehrell
die
Steigenmg angeordnet wurde, ebenfalls als betreibend
im Sinne von Art. 142 Abs. 2 SchKG zu gelten. Stehen
einem und demselben Gläubiger mehrere Pfandforderungen
im gleichen Rang zu, hat er aber nur zu Gunsten von eint'1'
aus ihnen die Verwertung verlangt, so muss demnach seine
Stellung
trotzdem auch hinsichtlich der übrigen die deR
betreibenden Gläubigers sein: auch diese übrigen Forde-
rungen sind bei der Berechnung des Zuschlagsminimums
nicht zu berücksichtigen. Hier ist aber der Sachverhalt
ein anderer, indem es sich nicht um mehrere selbständige
Pfandforderungen
im gleichen Rang handelt, sondern um
Kapital und Zinse. Wie das Deckungsprinzip in solchen
Fällen Anwendung findet, wo nur ein Teil einer Forderung,
sei
es ein Zins oder eine Annuität, in Betreibung steht, ist
in Art. 54 Abs. 2 VZG bestimmt, nämlich in dem Sinne,
dass die Kapitalforderung, bezw. der nicht in Betreibung
gesetzte Teil davon, überboten werden muss. Diese
Vorschrift bezieht sich
zunächst allerdings nur auf die
Pfändungsbetreibung und ist auch in Art. 102 VZG nicht
aufgeführt, wo eine Anzahl der für das Pfändungsverfahren
geltenden Verordnungsbestimmungen
für die Pfandver-
wertung als anwendbar erklärt werden. Allein es fehlt
jeder innere Grund dafür, dass das Deckungsprinzip ver-
schieden
gehandhabt werden sollte, je nachdem der
Pfandgläubiger für den Zins (oder die Annuität) Betreibung
auf Pfändung oder auf Pfandverwertung angehoben hat.
Es war deshalb unverkennbar ein biosses Versehen. wenn
Art. 54 Abs. 2 VZG in Art. 102 nicht miterwähnt urde.
Das kann umso unbedenklicher angenommen werden, als
die Aufzählung in Art. 102 auch noch in anderer Hinsicht
Lücken aufweist (vgl. BGE 52 III S. 157). Sie dient
übrigens nur der Verdeutlichung. Massgebend ist in erster
Linie, dass Art. 156 SchKG für die Pfandverwertung
u. a. ausdrücklich auf Art. 141 und 142 verweist und Art. 54
VZG nichts anderes als eine Ausführungsbestimmung zu
Art. 141 und 142 darstellt; somit erstreckt sich jene Ver-
AS 58 III -1932
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 6.
weisung mittelbar auch auf Art. 54 Abs. 2 VZG, sofern
die besondern Verhältnisse bei
der Pfandverwertung nicht
eine andere Regelung erfordern, was nach dem bereits
Gesagten
nicht zutrifft.
3.
-Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Grund-
stücke Nr. 37 und 99, auf denen im ersten Rang eine
Kapitalforderung von 250 Fr. bezw. 500 Fr. ruht, bei der
zweiten Steigerung auf die Angebote von 500 Er., bezw.
1000 Fr. hin zuzuschlagen gewesen wären. Mit Bezug auf
das Grundstück Nr. 96, das seinerseits im ersten Rang
mit 250 Fr. belastet ist und für das nur ein Betrag von
200 Fr. geboten wurde, hätte das Betreibungsamt die
Betreibung als ergebnislos erklären und das Pfandrecht
beim Grundbuch zur Löschung anmelden sollen (Art. 111
VZG). Da jedoch der vorinstanzliche Entscheid rechts-
kräftig ist, soweit er -für alle drei Grundstücke eine neue
Steigerung anordnet, muss dieselbe auf der oben angege-
benen Grundlage durchgeführt und der Zuschlag erteilt
werden, wenn bei den Grundstücken Nr. 37 und 96 der
Betrag von je 250 Fr., bei Nr. 99 der Betrag von 500 Fr.
überboten wird.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkura1cammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
6. Entscheid vom 26. Februa.r 1932 i. S. Gruber.
R e c h t s s t i 11 s t a n d na. c h Art. 61 SchKG.
- Der Rechtsstillstand muss nicht nur gewährt werden, wenn
der Schuldner a.usserstande ist, einen Vertreter zu bestellen,
sondern auch dann, wenn er auf den A r bei t s e r-
wer ban g e wie sen und infolge der Krankheit
ver die n s t los ist.
- ehr 0 n i s c her C h ara k t e r der Krankheit schliesst
den Rechtsstillstand nicht aus. Derselbe darf nur nicht
auf unbeschränkte Dauer gewährt werden.
Schuldbetreibung,,-und KOllkursrecht. Xo 6.
Suspension de la poursuite en vertu de l'art. 6l LP.
I. La poursuite doit etre suspendue non seulement quauu le
debiteur ne peut se fa.ire representer, mais aussi 10rsqu'il
gagne sa vie par son trava.il et que la maladie le prive da
son gain.
2. I .. e caractere chronique de la maIadie ne s'oppose pas a. la
suspension, mais la. poursuite ne doit pas etre sUsp6lldue
pendant une duree indeterminee.
S08pensione dell'esecuzione in virtu delE'art. 61 LEE'.
- L'esecuzione deve essere sospesa non solo quandoildebitore
non e in grado di farsi rappresentare, ma. anche quando
guadagna di ehe vivare col proprio lavoro e ne e privato
dalla malattia.
- La cronicita della maIa.ttia non costituisce un ostacolo
alla sospensione ma l'esecuzione non deve essere sospesa.
per un tempo indeterminato.
A. -In einer Betreibung von S. Grollmann gegen
Witwe Gruber, Berglistrasse, Arbon,
gewährte das Betrei-
bungsamt der Schuldnerin am 21. Dezember 1931 wegen
schwerer (krebsartiger)
Krankheit einen Rechtsstillstand
bis zum 29. Februar 1932. Auf die Beschwerde des Gläu-
bigers hin hob die kantonale Aufsichtsbehörde die Ver-
fügung durch Entscheid vom 8. Februar 1932 auf mit der
Begründung, die Krankheit sei nicht eine derartige, dass
die
Schuldnerin nicht imstande wäre, einen Vertreter zu
bestellen, was nach der bundesgerichtlichen Praxis für
die Gewährung des Rechtsstillstandes vorausgesetzt werden
müsste.
B. -Diesen Entscheid zog die Rekurrentin rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, der vom
Betreibungsamt gewährte Rechtsstillstand sei zu schützen.
Die SchUldbetreibungs-und Konkura1cammer
zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht kann Entscheide nach Art. 61 SchKG
daraufhin überprüfen, ob die Vorinstanz nicht auf rechtlich
unerhebliche
Umstände abgestellt oder umgekehrt erheb-
liche Umstände ausser Acht gelassen hat, m.a.W. ob der
Entscheid nicht gesetzwidrig ist (Art. 19 SchKG). Ein sol-