11 1 S :huldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 28.
meister eine Forderung von 6300 Fr. an, für welche sie
ein Faustpfandrecht an einem Rezept des Kridars zur
Herstellung einer Rasiercreme geltend machte; der
Anspruch wurde definitiv kolloziert.
Als
das Konkursamt dieses Faustpfand versteigern
wollte, erhob der Rekurrent dagegen Beschwerde mit der
Begründung, die Admassierung des Rezeptes sei nichtig,
weil es sich dabei um ein Persönlichkeitsrecht und nicht
um einen Vermögensbestandteil handle. Auch wenn man
annehmen wollte, das Rezept sei eine Erfindung, so sei
es mangels
Patentierung kein Vermögensrecht, sondern
reines,
unabtretbares Persönlichkeitsrecht.
Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde
als
verspätet erklärt ....
Mit rechtzeitig erhobenem Rekurs wiederholt der
Rekurrent vor Bundesgericht seinen Antrag, die Ver-
steigerung des Rezeptes aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Allerdings kann nur zur Masse gehören und verwertet
werden, was übertragbar ist. Ob aber ein zur Masse
gezogenes
Recht übertragbar ist, ist eine Frage des mate-
riellen Zivilrechtes, nicht des Betreibungsrechtes, und daher
dem Entscheid der Aufsichtsbehörden grundsätzlich ent-
zogen. Nur wenn von ein( r Übertragbarkeit ganz offen-
. sichtlich keine
Rede sein könnte, wäre die Admassierung
des
Rechtes als nichtig zu behandeln und eine Verstei-
gerung infolgedessen als unzulässig zu erklären. Eine
solche manifeste Unübertragbarkeit liegt indessen hier
nicht vor: Der Rekurrent hat ja selbst durch die Ver-
pfändung bekundet, dass er eine Verwertung des Rezeptes
(die nur durch Übertragung auf einen Dritten erfolgen
kann) als möglich erachtete. In der Tat kann eine Über-
tragung nicht zum vorneherein als unmöglich erklärt
werden, da es sich, wie es scheint, um eine wirtschaftlich
verwertbare Arbeitsmethode handelt. Unter diesen Um-
Schuldbetreilmllgs-und Konkursrcpl!t. No 29.
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ständen dürfen die Konkurs-und Aufsichtsbehörden aber
dem Entscheid des Richters nicht dadurch vorgreifen,
dass sie
die Verwertung dieses Objektes verbieten; vielmehr
muss
es dem Rekurrenten überlassen bleiben, allenfalls
gegenüber
dem Erwerber, welcher nach der Steigerung
als
Inhaber des Rezeptes auftreten und dasselbe ausbeuten
will, durch eine Vindikations-oder Feststellungsklage
die
Unübertragbarkeit geltend zu machen und ihm die
Verwertung des
Rezeptes zu untersagen.
Wieso
in der Admassierung und Verwertung des Re-
zeptes eine verbotene Verletzung der Geheimsphäre des
Rekurrenten liegen soll, ist unerfindlich. Wenn die Rechte
aus einem solchen Rezept wirklich einen Teil der Persön-
lichkeit des Eigentümers bilden, so hat jedenfalls der
Rekurrent durch die Verpfändung auf den Schutz seiner
Geheimsphäre
nach dieser Richtung wieder verzichtet.
Ein solcher Verzicht ist, weil weder gegen das Recht noch
gegen die Sittlichkeit verstossend, rechtsgültig.
Damit erweist sich die Einsprache gegen die Verstei-
gerung als unbegründet.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
29. Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Vaterlaus.
Eine von mehreren Gläubigern als Streitgenossen angehobene
Betreibung besteht solange zu Recht, als sie auch nur von
einem einzigen der Gläubiger aufrechterhalten wird.
La poursuite intenMe par plusieurs crea.nciers agissant comme
consorts reste en vigueur tant que fß.t-ce un seul des crea.nciers
130 maintient.
Un'esoouzione intentata da piu creditori agenti come consorti
esta valida fintantoche sia. pure un solo creditore persiste
In essa.
Am 15. Januar 1931 erwirkte Rechtsanwalt Dr. Schnei-
der namens A. Winkler, E. Streuli und R. Lory als Zes-
Sehnldbetreibungs-und Konkurnrecht. XO 29.
sionaren des 'V . Neuweiler gegen den Rekurrenten Vaterlaus
beim Betreibungsamt Interlaken einen Zahlungsbefehl
No. 258
für eine Forderung von ca. 7000 Fr. In der
Folge wurde in dieser Betreibung u. a. eine Forderung
des Schuldners Vaterlaus gegen A. Winkler gepfändet, für
welche Vaterlaus bereits Betreibung (No. 13851) ange-
hoben und eine Lohnpfändung von 160 Fr. monatlich
erwirkt hatte. Als Dr. Schneider in der Betreibung
No. 258 das Verwertungsbegehren stellte, legte der Rekur-
rent dem Betreibungsamt eine Erklärung des E. Streuli
vor, nach welcher Streuli seinerseits die Betreibung
No. 258 gegen Vaterlaus zurückzieht und ... keinerlei
Forderung auf denselben habe . Überdies führte er
Beschwerde mit dem Antrag, in der Betreibung No. 258
gestützt auf jene Erklärung des Streuli das Verwer-
tungsbegehren
aufzuheben bezw. die Betreibung einzu-
stellen.
l fit Entscheid vom 25. Juni 1932 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, worauf der
Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht gelangte mit
dem Antrag,
- die Betreibung No. 258 einzustellen und das Verwer-
tungsbegehren vom 26. April 1932 aufzuheben,
- eventuell die Betreibung -No. 258 mit der Betreibung
No. 13851 zur Verrechnung zu bringen.
Die Schuldbetreibung;-und Kankurskammer
.
zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht hat schon in BGE 35 I 820 Sep.
Ausg. 12 S. 291 entschieden, von Betreibungsrechts wegen
stehe dem nichts entgegen, dass mehrere Gläubiger, welche
als Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen
Vertreter handeln, ihre Forderung in einer einzigen Be-
treibung geltend machen. Es fragt sich nun, welche Folge
es
habe, wenn in einer solchen Betreibung einer der meh-
reren Gläuhiger nachträglich auf die Betreibung verzichtet.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 29.
Mit Recht hat die Vorinstanz angenommen, dass die
Betreibung für die übrigen Gläubiger weiter bestehe.
Ein vollständiges Dahinfalien käme nur in Betracht, wenn
feststünde, dass der verzichtende Gläubiger auch für die
andern verbindlich über die Forderung verfügen kann;
ob das jedoch im einzelnen Fall zutrifft, beurteilt sich
nicht nach den Vorschriften des Betreibungsrechtes,
sondern nach dem materiellen Zivilrecht, und ist daher
der Überpfürung durch die Betreibungs-und Aufsichts-
behörden entzogen. Für die Betreibungsbehörden besteht
eine Betreibung infolgedessen solange zu Recht, als sie
überhaupt von einem der mehreren Gläubiger aufrecht-
erhalten wird.
Sollten nach dem Ausscheiden eines einzelnen Gläubigers
die
übrigen nach Massgabe des materiellen Rechtes nicht
mehr berechtigt sein, die ganze Forderung einzutreiben,
so wäre das vom Schuldner gemäss Art. 77 SchKG durch
nachträglichen Rechtsvorschlag geltend zu machen. Wenn
dem Schuldner, dessen Gläubiger die Forderung erst
nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist einem Dritten
abtritt, das Recht des Art. 77 SchKG gewährleistet wird,
damit er die ihm gegen den neuen Gläubiger zustehenden
Einreden vorbringen kann, so muss dies auch gelten in
einem Fall der vorliegenden Art, wo die (verbleibenden)
Gläubiger
erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist das
Recht verlieren, auf dem Betreibungsweg vorzugehen
(vgl.
BGE 22 S. 670). Eine Aufhebung der Betreibung
kommt dagegen nicht in Frage.
Auf das Eventualbegehren kann nicht eingetreten wer-
den, weil
es erst vor Bundesgericht gestellt wurde (Art. a OG).
Übrigens müsste es ebenfalls abgewiesen werden,
denn Betreibungen können nicht miteinander verrechnet
werden ; der vom Rekurrenten hiezu angeführte Entscheid
BGE 54 III No. 47 behandelt eine ganz andere Frage.
In welcher Weise sodann die Verwertung der in Betrei-
bung No. 258 gepfändeten Guthaben, insbesondere der
der
Betreibung No. 13851 zu Grund liegenden Forderung,
AB 58 m -1932
11S
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 30.
zu erfolgen habe, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
erörtern.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
30.
Entscheid vom 20. Juli 1932 i. S. Wyss.
B e t I' e i b u n g s -und K 0 n kur s pro t 0 k 0 11 e, Art. 8
SchKG.
Die Betreibungs-und Konkursbücher sind (im Gegensatz zu den
Urkunden) von Bundesrechts wegen länger als zehn Jahre
aufzubewahren.
An den Interessennachweis darf da ; Amt nicht UIllSO strengere
Anforderungen stellen, auf je weiter zurück Einsicht in Pro-
tokolle oder Auszüge aus solchen verlangt werden. Der Nach
weis eines Prozessverhältnisses mit dem Schuldner genügt
in jedem Falle.
Registres des poursuites et de.s faillites. Art. 8 LP.
Le dröit fMeral ordonne que les re.sistres de poursuite et de faillite
(par opposition aux actes de poursuite et de failliw) soient
conserves plus de dix ans.
Si le requerant doit bien justifier de son interet a consulter les
registres ou a en demander des extraits, il n'est pas admissible
toutefois de rendre cette justifiellotion plus difficile a raison
de l'anciennete de l'inscription. La preuve que le requerant
est en proces avec le debiteur constitue en tout eas une justi.
fication suffisante.
Registri d'esecuzioni e fallimenti, art. 8 LEF.
A differenza di qm,nto e i1 ea"Q per gli atti d'eseeuzione e di falli
mento, il diritto fe::lerale preserive ehe iregistri delle esecu
zioni e dei fallimenti siano eonservati piu di 10 anni.
Se l'istante deve giustifieare il proprio interesse a compulsare
i ro, istri 0 a chieierne degti 63tratti non epeN leeito di rendere
quasts. gimtifieazione' piu diffieile pel motivo ehe l'iscrizione
e di data remota. In ogni ea.so 1110 prova ehe l'ista.nte ha una
causa contra il debitore costituisce una giustificazione suffi
ciente.
A.-Arthur Wyss verlangte vom Betreibungsamt
Basel-Stadt ein Verzeichnis der gegen Leonhard Kächele
in den Jahren 1914-1915 geführten Betreibungen. Er
stützte das Begehren auf einen Verlustschein und auf
Schuldbetreibungs. und Konkurnrecht. : ;0 30.
Ausweise über zwei zwischen ihm und Kächele hängige
Ehrbeleid:gungs-bezw. Eigentumsprozesse.
Das Betreibungsamt erklärte, dass in den Jahren
1914-15 keine Verlustscheine gegen Kächele ausgestellt
worden seien, weigerte sich aber, die Betreibungsregister
jener Jahre hervorzusuchen.
B. -Wyss erhob Beschwerde mit dem Antrag, das
Betreibungsamt sei zur Erstflllung des verlangten Verzeich -
nisses anzuhalten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde
durch Entscheid vom 4. Juli 1932 ab. Zur Begründung
führte sie aus, dass es mit dem Interessennachweis zum
vorneherein sehr streng zu nehmen sei, wenn auf so lange
Zeit zurück Auskünfte verlangt werden. Deshalb seien
auch nach dem bundesgerichtlichen Kreisschreiben Nr.20
wenigstens die Betreibungsbegehren und Korrespondenzen
nur 10 Jahre aufzubewahren. Wo aber wie hier die Aus-
kunft in erster Linie zu Prozesszwecken erfolgen solle,
dürfe vollends auf die Möglichkeit verwiesen werden, sie
auf amtlichem Wege durch das Gericht einholen zu lassen.
G. -Gegen diesen Entscheid rekurrierte Wyss unter
Wiederholung des in der Beschwerde gestellten Antrages
rechtzeitig an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Der Rekurrent verlangt Auszüge aus den Betreibungs-
registern. Mit Betreibungsurkunden, für welche die
Aufbewahrungsfrist im bundesgerichtIichen Kreisschreiben
Nr. 20 vom 20. Februar 1907 geordnet ist, haben Gesuch
und Beschwerde also nichts zu tun.
Dass die Register im Gegensatz zu den Betreibungsur-
kunden länger als 10 Jahre aufzubewahren sind, setzt das
erwähnte Kreisschreiben als bundesrechtIiche Vorschrift
nebenbei voraus. Das Betreibungsamt erklärt hier denn
auch nicht etwa, dass die Register aus den Jahren 1914
und 1915 nicht mehr vorhanden seien. Jedenfalls so lange,