Partition: early transfer of farm property and compensation for work

BGE 58 II 108Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IINov 12, 1931Dismissed

Summary

The claimant, one of several heirs, sought immediate transfer of farm parcels previously allocated to him at inheritance value and compensation for decades of work in his father’s farming and transport business. The cantonal courts granted both requests. The siblings appealed, arguing that transfer was premature and the compensation excessive. The Federal Court held that transfer could be completed once the allocation decision was final, even before the estate was wholly partitioned, and that the co-heirs’ rights were protected by the profit-sharing notation. It also upheld the compensation award, interpreting the notion of common household broadly and finding the amount justified.

Regest

Art. 620 Abs. 1 ZGB; Art. 633 ZGB; early transfer of an allocated farm estate and compensation for work of an adult child in the parents’ household. Once the allocation of a farm estate has become final, the entitled heir may demand transfer and land-register registration before the final partition of the whole estate, provided the rights of co-heirs are safeguarded, in particular by notation of their profit-sharing claim. For Art. 633 ZGB, the notion of common household is to be interpreted teleologically and broadly; it may also be present where dwelling and table are separate, if the parents continue to meet the child’s household needs and the child remains economically dependent. The amount of compensation is assessed equitably in light of duration, benefit to the parental estate, and overall inheritance context (consid. 1-2).

Full text

III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 17. Urteil der Ir. ZivilabteUung vom 18. März 193a i. S. Kiiller-Keyer und ltonsorten gegen Keyer. ZGB Art. 620/1 : Kann der Erbe, dem ein Bauerngut zugewiesen wird, dessen Überlassung schon vor der endgültigen Erb- schaftsteilung verlangen ? (Erw. I). ZGB Art. 633: Ausgleichung der Zuwendung der Arbeit des miindigen Kindes an die Eltern. Begriff des gemeinsamen Haushaltes. Bemessungsgrundsätze (Erw. 2). A. -Der 1874 gehorene Kläger ist einer der acht noch lebenden Nachkommen des Adelrich Meyer in Ander- matt, der im Jahre 1924 unter Hinterlassung einer Erb- schaft von 4-500,000 Fr. verstorben ist. Seit 1891 widmete sich der Kläger der Führung des väterlichen Landwirt- schafts-und Fuhrhaltereigewerbes, während der Vater sich mehr und mehr auf die Führung seine Hotels zu den 3 Königen beschränkte. Als der Kläger etwa 10 Jahre später heiratete, führte er mit Frau und (3) Kindern in einem dem Vater gehörenden Hause Friedheim Haushalt, dessen Kosten auch während langer Militärdienste des Klägers in den Jahren 1914 H. vom Vater bestritten wurden, der jeweilen gelegentlich auch Lebensmittel in natura lieferte. Von 1920 an führte der Kläger das Gewerbe auf eigene Rechnung weiter. Beim Tode des Vaters fand sich ein Testament vor, worin das Haus Friedheim dem Kläger zum voraus vermacht wurde. Darüber hinaus beanspruchte der Kläger gestützt auf Art. 620 f. ZGB die Zuweisung der Matte Reussen mit Stall und der Matte Stalden mit Botenstall zum Ertragswert. Der nach 13 des EG zum ZGB für den Kanton Uri hiefür zuständige Gemeinderat von Andermatt entsprach diesem Begehren, und der Ertragswert wurde auf 12,400 Fr. bezw. 6100 Fr.

geschätzt. Die gegen die Zuweisung beim Regierungsrat und schliesslich beim Bundesgericht geführte (staats- rechtliche) Beschwerde wurde abgewiesen. Die hierauf gestützte Anmeldung der Eigentumsübertragung an den Kläger seitens des Gemeinderates und des Klägers selbßt wurde am 30. Dezember 1926 vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement als Oberaufsichtsbehörde über das Grundbuch abgewiesen wegen Fehlens schriftlicher Zu- stimmungserklärungen sämtlicher Erben, eines schrift- lichen Teilungsvertrages oder eines diese ersetzenden rechtskräftigen Urteils. B. -Mit der vorliegenden, durch Provokation des Erbschaftsverwalters veranlassten Klage gegen vier wider- sprechende Geschwister verlangt der Kläger (soweit noch streitig) :

  1. Die B.eklagten haben die Zuteilung der Liegen- schaften Stalden Wiesland und Stall H. B. 129 und 404, Riessen )) Wiesland mit Stall H. B. 328 und 325 in Ander- matt nebst zugehörendem Inventar zum Ertragswert laut Schätzung anzuerkennen, und es sei das Grundbuchamt Uri gerichtlich anzuweisen, demgemäss die Übertragung dieser Grundstücke auf den Kläger vorzunehmen.
  2. Die Beklagten haben den Anspruch des Klägers für langjährige persönliche Dienste und Arbeit im väter- lichen Geschäft pro 1891/1920, total 24,000 Fr. nebst 5 % Zins seit "14. August 1924 (Todestag) anzuerkennen. C. -Das Landgericht Urseren und das Obergericht Ud, letzteres am 11./12. November 1931, haben erkannt: 1 a) Die Beklagten haben die Zuteilung der Liegen- schaften Stalden Wiesland mit Stall H. B. 129 und 404 und Reussen Wiesland mit Stall) H. B. 328 und 325 Andermatt ... nebst. zugehörigem Inventar zum Ertrags- werte lt. Schätzung unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rechte der Miterben aus Art. 619 ZGB anzuerkennen. Das Grundbuchamt Uri wird angewiesen, die Übertra- gung dieser Grundstücke auf Edwin Meyer in diesem Sinne im Grundbuche vorzunehmen.

HO

1 c) Der Anspruch des Klägers für langjährige persön- liche Dienste und Arbeiten im väterlichen Geschäft wird auf 19,200 Fr. ohne Zins berechtigung festgesetzt. D. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen : Es seien die Rechtsbegehren des Klägers bezw. die Erkenntnisse des obergerichtlichen Urteils:

  1. sub ZUf. llit. a, Alinea 2, wonach das Grundbuchamt Uri angewiesen werden soll, die Übertragung der unter lit.a angeführten Grundstücke im Grundbuch vorzuneh- men, abzuweisen, eventuell, weil verfrüht abzuweisen, bezw. aufzuheben;
  2. sub Ziff. I lit. c, wonach der Anspruch des Klägers für persönliche Dienstleistungen und Arbeiten im väter- lichen Geschäft auf 19.,200 Fr. festgesetzt wird, abzu- weisen, eventuell sei die Ausgleichssumme angemessen zu reduzieren. ) Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
  3. -Die von der Vorinstanz ausgespro,?hene Ermäch- tigung des Grundbuchamtes zur Eintragung des Klägers als Eigentümers der Liegenschaften, deren Zuweisung zum Ertragswert er nach dem Entscheid der zuständigen Behörde beanspruchen kann, erweckt keine Bedenken. Wie das BundesgericM bereits vor Jahren festgestellt hat, ist die Erbschaftsteilung schon längst verlangt, und zudem ist sie (durch Teilung des Mobiliars und von Bargeld) bereits teilweise vollzogen worden. Unter diesen Um- ständen kann dem Kläger die sofortige Überlassung der Liegenschaften -vor der endgültigen Teilung der ganzen Erbschaft -nicht verweigert werden. Angesichts der Grösse der Erbschaft ist ja nicht zu befürchten, dass sich nachttäglich bei der endgültigen Teilung herausstellen könnte, der Kläger habe durch die Zuteilung der Liegen- schaften mehr als seinen Erbteil erhalten, so dass er rückleistungspflichtig würde, ohne dass hiefür ein gesetz- liches Pfandrecht hätte rechtzeitig eingetragen werden Erbrecht. N° 17. 111 können, dessen genaue Bezifferung vor der endgültigen Teilung nicht wohl möglich sein wird. Daraus, dass der Charakter und Wert der streitigen Liegenschaften seit dem Zuweisungsentscheide der zuständigen Behörde eine Än- derung erfahren haben mag, können die Beklagten nichts herleiten. Ist zwar für die Anrechnung grundsätzlich der Wert im Zeitpunkte der Teilung massgebend, so kann solchen Erben, welche zur sofortigen Teilung der teilungs- reifen Erbschaftswerte nicht Hand bieten, nicht zugestan- den werden, dass sie aus der ungerechtfertigten Hinaus- schiebung der Teilung einen Vorteil ziehen. Den Beklagten stund aber nach dem Gesagten kein Grund mehr zur Seite, die zur Eigentumsübertragung an den Kläger erforderlichen Formalitäten nicht zu erfüllen, sobald der Zuweisungs- entscheid der zuständigen Behörde rechtskräftig war. Indessen hängt die Eintragung des Klägers als Eigen- tümers noch davon ab, dass er gleichzeitig das Gewinn- anteilsrecht der Miterben vormerken lässt, wie die Vor- instanz zutreffend entschieden hat.
  4. -Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Beur- teilung des Ausgleichungsanspruches des Klägers für die Zuwendung seiner Arbeit im gegenwärtigen Stadium der Erbschaftsteilung vor deren endgültigem Abschlusse (vgl. BGE 52 II S. 342; 57 II S. 148). Diese Arbeit ist dem Vermögen des. Vaters zu Nutzen gekommen und daher aus dessen Erbschaft auszugleichen; darauf kommt nichts an, dass die Mutter noch lebt. Im Verhältnis zur ganzen Erbschaft ist der streitige Ausgleichungsanspruch so klein, dass es für dessen Bemessung keinen wesentliclien Unter- schied ausmacht, dass ein anderer Ausgleichungsanspruch im Kapitalbetrage von 50,000 Fr. noch streitig sein soll. Eine Ausgleichung gemäss Art. 633 ZGB können nur ( mündige Kinder, die ihren Eltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit ... zugewendet haben , beanspruchen. Dabei muss aber dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes eine ausdehnende Auslegung' gegeben werden, ansonst offenbare Unbilligkeiten nicht vermieden werden könnten.

Dies wird gerade durch den vorliegenden Fall dargetan, wo nicht einzusehen ist, warum der Kläger für die Zeit seit seiner Verheiratung nicht ebensowohl sollte eine Ver- gütung beanspruchen können wie für die vorangegangene Zeit während der er im Haushalte der Eltern gelebt habnn wird. In diesem weiteren Sinne darf auoh bei vollständiger Trennung der Wohnräume und des Tisches von gemeinsamem Haushalte gesprochen werden, wenn die Eltern die Bedürfnisse des Haushaltes des Kindes ebenso bestreiten wie diejenigen ihres eigenen Haushaltes, das Kind also in der Ausgestaltung seines Haushaltes nicht nach Massgabe eigener Barmittel frei, sondern von den Eltern abhängig ist. So verhielt es sich aber hier, wo der Erblasser dem Kläger nicht die für die Bedürfnisse des Haushaltes seiner Familie erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellte, auS denen der Kläger hätte für die nötige Wohnung sorgen und die nötigen Lebensmittel i. w. S. anschaffen, bezw. hiefür seiner Frau das nötige Haushaltungsgeld geben können, sondern wo der Vater selbst dem Sohne die Wohnung für seine Familie anwies und deren übrige Lebensbedürfnisse mindestens teilweise durch Naturalleistungen deckte. Dass die Leistungen des Vaters nicht zur Bestreitung .sämtlicher HaushlJ.ltungs- kosten ausgereicht haben sollen, sondern dafür auch noch Vermögen der Frau des Klägers habe aufgeopfert werden müssen, ändert nichts hieran und ist nicht anders zu beurteilen als Zuschüsse, welche bisweilen Ehefrauen aus ihrem Sondergut über die nach Art. 246 ZGB geschuldeten Beiträge hinaus an die Haushaltungskasse machen, um sich nicht mit dem Ehemanne über die Höhe des Haus- haltungsgeldes oder wegen einlaufender Rechnungen herumstreiten zu müssen.' . An die Vergütung, welche der Kläger für seine Arbeit zu beanspruchen hat, braucht er sich die ihm vorausver- machten Liegenschaften nicht anrechnen zu lassen, weil der Vater nichts derartiges bestimmt hat. Dagegen darf bei der Bemessung der Vergütung einigermassen berück- Erbrecht. N' 17. 113 sichtigt werden, dass der Kläger durch jenes Vermächtnis sowie durch die Übernahme weiterer Erbliegenschaften zum Ertragswerte schon mehr aus der Erbschaft des Vaters erhält als seine Geschwister. Aber auch dann erscheint die von der Vorinstanz ,zugesprochene Ausglei- chungssumme von 19,200 Fr. nicht zu hoch. Während den 20 Jahren seit der Mündigkeit des Klägers bis zum Weltkriege haben die Geschäfte des Vaters derart prospe- riert, dass eine über die dringendsten Lebensbedürfnisse zunächst des Klägers allein, hernach auch seiner Familie hinausgehende Vergütung von jährlich einigen Hundert Franken nur billig gewesen wäre. Durch zinstragende Anlage während der langen Zwischenzeit hätte sich das Kapital mehr als verdoppeln lassen. Selbst wenn also die Zeit seit 1914 gänzlich ausser Acht gelassen wird, so lässt sich der von der Vorinstanz ausgeworfene Betrag recht- fertigen, der nioht einmal 1/

der Erbschaft ausmacht. Mag in diesen letzten Tahren die Arbeit des Klägers auch bedeutend weniger wertvoll für den Vater gewesen sein, weil der Kläger ihr oft durch Militärdienst entzogen und zudem der Gewerbebetrieb des Vaters eingeschränkt wurde, so lässt sich doch kein zureichender Grund finden, um den Kläger zu einer Rückerstattung der seitherigen Leistungen des Vaters in den Haushalt zu verpflichten, nachdem die Erwerbs-und Hauswirtschaft in gleicher Weise wie vorher fortgeführt worden ist. Ob der Kläger für die Benützung von Liegenschaften des Vaters seit der Aufhebung der gemeinsamen Wirt- schaft im Jnhre 1920 Ersatz schulde, ist eine Frage für sich, die mit seinen Ausgleichungsansprüchen für seine frühere Arbeit in keinem Zusammenhange steht und durch das gegenwärtige Urteil nicht berührt wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Uri vom 11./12. November 1931 bestätigt. AB 58 II -1932

Keywords

inheritance partitionfarm estateearly transferland registerheir's sharecompensation for workcommon householdadult childvaluationprofit-sharing right