- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GERICHTSSTAND
FüR
13. Urteil vom 97. Kai 1939 i. S. Xaufmann
gegen t1nion-Xassenfabrik A. -G.
Art. 59 BV. Art. 11 d. BG über die Handelsreisenden, wonach ein
mit Kleinreisenden beim Aufsuchen von Bestellungen verein
barter Verzicht der Käufer auf die Garantie des Wohnsitz-
gerichtsstandes nichtig ist, ist seit dem 1. Juli 1931 auch auf
die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Vereinbarungen
anwendbar. .
A. -Am 13. Mai 1931 sprach ein Reisender der Firma
Gottfr. Gut, Tresorbau, Zürich, beim Rekurrenten Leon-
hard Kaufmann, Landwirt in Horw, vor und veranlasste
ihn zur Unterzeichnung eines Kaufvertrages , mit dem
er von Gut eine Kassette (Tresor) für 190 Fr. bestellte.
Dieser
Vertrag enthält u. a. folgende Klausel: Der
Besteller verzichtet ausdrücklich auf den ihm verfassungs-
mässig
zustehenden Gerichtsstand seines Wohnortes und
die Parteien vereinbaren den ausschliesslichen Gerichts-
stand Zürich, d. h. sollten aus dem vorliegenden Kaufver-
trage sich Rechtsstreitigkeiten ergeben, so werden die-
selben ausschliesslich
durch die ordentlichen Gerichte
Zürichs beurteilt . Am 25. Juni 1931 teilte Gottfr. Gut
dem Rekurrenten mit, dass er seine Forderung aus diesem
Kaufvertrage an die Rekursbeklagte, die Union-Kassen-
fabrik A.-G. in Zürich, abgetreten habe. Da der Rekurrent
AS 58 I -1932
a Staatsrecht.
die Annahme der ihm zugesandten Kassette verweigerte
und trotz Mahnung den Kaufpreis nicht bezahlte, hob
die Rekursbeklagte gegen ihn am 5. August 1931 die
Betreibung
an und reichte, als Rechtsvorschlag erfolgte,
gegen
ihn beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich im ordent-
lichen Verfahren eine Klage ein, mit der sie die Bezahlung
von 190 Fr. nebst 5 % Zins seit 23. Juni 1931 und den
Betreibungskosten verlangte. Der Einzelrichter lud den
Rekurrenten vorerst auf den 16. Oktober 1931 und her-
nach auf den 6. November 1931 zur gerichtlichen Ver-
handlung vor. Der Rekurrent leistete diesen Vorladungen
keine Folge.
Mit Urteil vom 6. November 1931 hiess der
Einzelrichter die Klage der Rekursbeklagten gut und
sprach ihr eine Prozessentschädigung zu, die zusammen
mit einer dem Rekurrenten schon am 16. Oktober aufge-
legten
Entschädigung 70 Fr. betrug. Am 2. Januar 1932
hob die Rekursbeklagte neuerdings gegen den Rekur-
renten eine Betreibung an und zwar für einen Betrag von
262 Fr. a Cts., der sich zusammensetzte aus dem Kauf-
preis (190 Fr.), den Kosten des ersten Zahlungsbefehls
(2 Fr. a Cts.) und der Prozessentschädigung (70 Fr.).
Der Rekurrent erhob wiederum Rechtsvorschlag. Am
16. Februar 1932 erteilte in dieser Betreibung der Amts-
gerichtspräsident von Luzem-Land der Rekursbeklagten
definitive Rechtsöffnung, indem er die Einrede des Re-
kurrenten, dass der Einzelrichter des Bezirkes Zürich
örtlich
nicht zuständig gewesen sei, abwies.
B. -Innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides
hat Kaufmann den staatsrechtlichen Rekurs eingereicht
mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheides unter
Kostenfolge.
Zur Begründung dieses Antrages wird im wesentlichen
folgendes
ausgeführt : Bei Unterzeichnung des fraglichen
Kaufvertrages habe der Rekurrent nicht auf seinen
ordentlichen.
Gerichtsstand verzichten wollen, da er die
Gerichtsstandsklausel
nicht bemerkt habe. Überdies be-
stimme Art. I I 4es Bundesgesetzes über die Handelsrei-
Gerichtsstand. No l3.
8l
senden, dass Vereinbarungen mit Kleinreisenden, die beim
Aufsuchen
von Bestellungen abgeschlossen werden und
womit der Käufer auf seinen ordentlichen Gerichtsstand
verzichtet, nichtig seien. Da diese Vorschrüt aus sitten-
polizeilichen Gründen zum Schutze des Publikums aufge-
stellt worden sei, müsse ihr rückwirkende Kraft beigelegt
werden.
Ab 1. Juli 1931 seien daher alle von Kleinreisenden
mit Käufern abgeschlossenen Vereinbarungen, durch die
letztere
auf den verfassungsmässig garantierten Gerichts-
stand des Wohnsitzes verzichten, als nichtig zu betrachten.
Dass dies der Wille des Gesetzgebers sei, ergebe sich klar
und deutlich aus dem französischen Text von Art. ll. Der
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten verletze die Art. 4,
59 und 61 BV.
G. -Der Präsident des Amtsgerichtes von Luzern-Land
hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Rekursbeklagte
hat überhaupt nicht geantwortet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Wenn ein Rechtsöffnungsrichter ein zur Vollstreckung
vorgelegtes,
in einem andern Kanton ergangenes Urteil
entgegen dem Art. 59 BV als vom kompetenten Richter
erlassen bezeichnet, kann der Schuldner wegen Verletzung
dieser Verfassungsgarantie
das Bundesgericht anrufen, das
den ntscheid frei auf dessen Übereinstimmung mit
Art. 59 BV nachzuprüfen hat. Es ist daher im vorliegenden
Fall frei zu prüfen, ob der Einzelrichter des Bezirkes Zürich
zum Erlass des Kostenentscheides vom 16. Oktober 1931
und des Urteils vom 6. November 1931 vor Art. 59 BV
zuständig war.
Diese beiden
Entscheide widersprechen nur dann nicht
dem Art. 59 BV,wenn die im Kaufvertrage vom 13. Mai
enthaltene Gerichtsstandsklausel rechtswirksam ist.
Denn es be,steht kein Streit darüber, dass die beim zür-
cherischen
Richter eingeklagte Forderung eine persönliche
Ansprache ist, sowie dass
der Rekurrent aufrechtstehend
ist und seinen Wohnsitz im Kanton Luzern hat. Art. 11
des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden vom 4. Ok-
tober 1930 bestimmt: Vereinbarungen mit Kleinreisen-
den, die beim Aufsuchen von Bestellungen abgeschlossen
werden
und womit der Käufer auf seinen ordentlichen
Gerichtsstand verzichtet, sind nichtig. Die Nichtigkeit ist
von Amtes wegen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle
liegt zweifellos eine Gerichtsstandsklausel dieser Art vor.
Sie ist somit nichtig, wenn die Gesetzesbestimmung auf sie
Anwendung findet.
Das Handelsreisendengesetz ist am
- Juli 1931, also nach der Unterzeichnung des Kaufver-
trages vom 13. Mai 1931, aber noch vor der Klageeinrei-
chung beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich in Kraft
getreten. Es fragt sich daher, ob Art. 11 vom Richter
seit dem 1. Juli 1931 auch auf solche Gerichtsstandsverein-
barungen, die
bei Inkraftnreten des Gesetzes bereits abge-
schlossen waren, anzuwenden ist. Einem Gesetz kommt
nicht nur dann rückwirkende Kraft zu, wenn sie ausdrück-
lich angeordnet ist, sondern auch dann, wenn sie sich
sonst als gewollt aus dessen Ausdruck und Inhalt ergibt
(FLEINER, Institutionen des Verwaltungsrechtes, 8 .. Aufl.
S. 89 ; WINDSCHEID-KIPP, Pandekten, 8. Aufl. I S. 112).
Nun spricht jedenfalls der französische Text des Art. 11
dafür, dass der Gesetzgeber auch die beim Inkrafttreten
des Gesetzes bereits abgeschlossenen Vereinbarungen als
nichtig erklären wollte ; denn als nichtig wird bezeichnet :
( Toute convention qui a 6t6 conclue avec un voyageur ...
a l'occasion de la recherche de commandes ... Zudem
führt der Inhalt von Art. 11 zu dieser Auffassung. Im
Zweifel kommt nämlich den Vorschriften, die aus Gründen
der Sittlichkeit und des Gemeinwohls erlassen sind,
rückwirkende Kraft zu (FLEINER, a.a.O. S. 89/90 ; WIND-
.sCHEID-KIPP, a.a.O. S. 112). Erklärt daher ein Gesetz
Vereinbarungen wegen ihres Verstosses gegen die guten
Sitten oder ihren Gefahren für das Publikum als ungültig,
so
wird damit -sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
angeordnet ist -:-dem Richter verboten, fortan irgendwie
seine
Hand zur Durchführung solcher Vereinbarungen
Gerichtsstand. N0 13.
zu reichen, gleichgültig, ob dieselben erst nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes oder schon vorher abgeschlossen
wurden (vgl. REGELSBERGER, Pandekten S. 190). Art. 11
ist nun aber -wie sich aus dessen Entstehungsgeschichte
(vgl. Botschaft des Bundesrates BBl1929 I S. 65; Stenogr.
Bulletin der Bundesversammlung, Ständerat 1929 S.203 H.)
klar ergibt -aus sittenpolizeilichen Gründen zum Schutze
des Publikums erlassen worden. Durch die Beifügung des
Satzes ( die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu berück-
sichtigen wird dem Richter noch besonders eingeschärft,
zur Vollziehung der in Art. 11 nichtig erklärten Gerichts-
standsklauseln niemals
Hand zu bieten. Das Bundesgericht
hat übrigens bereits einmal den Art. II auf eine vor seinem
Inkrafttreten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung
angewendet
(Entscheid in Sachen Finkelmann vom 6. Mai
1932).
Es besteht keine Veranlassung hievon abzugehen
(vgl. auch LEEMANN in der Schweiz. Juristenzeitung
1930/31 S. 240). Der Einzelrichter des Bezirkes Zürich
war somit zu seinen Entscheiden vom 16. Oktober und
6. November 1931 nicht zuständig.
Dahingestellt
kann bleiben, ob der nach Inkrafttreten
des Handelsreisendengesetzes angerufene Rechtsöffnungs-
richter auch dann die Rechtsöffnung unter Berufung auf
Art. 11 dieses Gesetzes verweigern darf, wenn bei Erlass
des zur Vollstreckung vorgelegten Urteils das Gesetz noch
nicht in Kraft stund und daher der dieses Urteil fällende
Richter seine Kompetenz nicht gestützt auf Art. 11 des
Gesetzes ablehnen konnte.
Da die im Kaufvertrage vom 13. Mai 1931 enthaltene
Gerichtsstandsklausel schon gemäss Art. 11 des Handels-
reisendengesetzes rechtsunwirksam ist, braucht auch nicht
untersucht zu werden, ob sie für den Rekurrenten noch aus
weitem Gründen nicht verbindlich ist.
Der Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-
Land ist daher aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch
abzuweisen
und die Kosten sind der Rekursbeklagten auf-
zulegen (vgl.
BGE 51 I S. 446 Erw. 4).
StaatsreehL
Demnach erkennt das BundesgencM :
- -Der Rekurs wird gutgeheissen. der Entscheid des
. Amtgerichtspräsidenten von Luzern-Land vom 16. Fe-
bruar 1932 aufgehoben und das Roohtsöffnungsgesuch
abgewiesen.
- -Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im
Betrage von 10 Fr. und eine Entschädigung für dieses
Verfahren im Betrage von 5 Fr. an den Rekurrenten
werden der Rekursbeklagten aufgelegt.
VERSAMMLUNGSFREIHEIT
LIBERTE DE REUNION
14. Arret du 9:l mai 1939 dans la cause Rumbert-Droz
contre Oonseil d'Etat neuohAtelois.
Limites dans lesquelles 1a propagande politique eontraire au
regime etabli doit etre toIeree en vertu des principes de liberte
regissant 1e droit public suisse actuf)l (art. 4, 55 et 56 Const.
fed., 78 CC, 11 Const. neueh. ).
A. -1. La 13 novembre 1931, considerant qu'au
cours de deux recentes conferences publiques le recou-
rant, secretaire du parti comniuniste suisse, avait pro-
nonce des discours contenant des appels a l'action
revolutionnOOre, les methodes employees en Russiedevant
servir d'exemple au proletariat suisse , le Conseil d'Etat
neuchatelois a pris l'arrete suivant, fonde sur l'art. 11 de
la constitution cantonale :
Artide premier. -Sont interdits sur territoire neu-
chatelois toutes assembIees publiques organisOOs par le
communiste Jules-Frederic Humnrt-Droz ou dans les-
quelles le
communiste Humbert-Droz devrait prendre
la parole.
-Versammlungsfreiheit. N° 14. 85
Art. 2. -Sont applicables, en cas de contravention,
les art. 334 et 439 du code penal.
Art. 3. -La Departement de police est charge de
veiller a l' observation du present arrete.
2. La conference d'Humbert-Droz, du 21 octobre 1931,
a
foot l'objet d'un rapport de police du 27 octobre qui
renferme entre autres passages les suivants: La conf6-
reneier d6buta ... en informant l'auditoire qu'iletOOt venu
exposer les idees et le programme politique du commu-
nisme internationaL. Humbert-Droz parIa da la situation
economique de la Russie des soviets et fit ressortir que
l'ouvrier y etOOt mieux que partout ailleurs ... Humbert-
Droz reprocha particulierement aux socialistes suisses
qu'ils etaient responsables si actuellement le communisme
ne dominait pas en notre pays. TI precisa que la situation
auroot ete acquise pour eux si, lors de la greve generale
de 1918, les socialistes n'avaient pas cede. TI annon9a
en outre que le temps n'etait pas eloigne on l'on verrait
les ouvriers d'usines travaillant porteurs d'un fusil et
d'une baionnette. Plus tard, Humbert-Droz avoua cyni-
quement que le seul moyen a employer etait la revolution
violente et qu'il fallait faire couler le sang ... Un service
special assure par six agents de police ... avait ere organis6 ...
mais tout se passa sans incident, mis apart quelques cris
pousses hostilement a l'egard d'Humoort-Droz ...
-La meme agent confirma le 10 novembre 1931 que
Humbert-Droz avOOt seulement expose le programme
communiste ... a aucun moment il n'a provoque ou
incite les. auditeurs presents a une action violente imme-
diate. TI est vrOO, cependant, que, dans son discours, il a
declare que le seul moyen d'arriver a etablir un gouver-
nement communiste, c'etait la revolution et qu'alors le
sang coulerait .
La juge d'instruction a procede a une enquete aux
fins d'etablir si les elements constitutifs du delit reprime
A l'art. 48 CP. fed. parOOssaient reunis. La juge a interroge
l'agent da police, qui a maintenu ses rapports, et deux