VerwBltungs. und Disziplinarreehtspflege.
IV.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
8. Urteil der ltammer für BeamtellSlChen vom 14. Kirz 1932
i. S. Steiner und ltonsorten gegen S. I. B. (Pensionskasle).
Art. 12 der Statuten der Pensions und Hülfskasse der S. B. B. :
Beim Tod eines Versicherten erfolgt die Rückzahlung der von
diesem geleisteten Beiträge an die pensionsberechtigten An-
gehörigen, nicht an die Erben. Die Beiträge werden also nicht
mit der Erbschaft ausgeschlagen und stehen dem Zugriff der
Gläubiger des Versicherten nicht offen.
A. -Im April 1931-erlitt der S. B. B.-Angestellte
Schär einen tötlichen Dienstunfall. Die SUV AL richtete
der Witwe und den drei minderjährigen Kindern Unfall-
renten aus. Da diese Leistungen die statutarischen
Leistungen der Pensions-und Hülfskasse der S. B. B.
überstiegen, hatte diese keinen Ausfall zu decken und
waren die von Schär einbezahlten Beiträge zurückzuer-
statten (Art. 12 der Statuten). Die Pensions-und Hülfs-
kasse bezahlte
dann auch nach Abzug anderer Leistungen
den Saldo der Beiträge von 4699 Fr. 50 Cts. auf den Namen
der Witwe an die Kanzlei der Wohnsitzgemeinde aus.
Der Nachlass des Schäl' wm:de von den Erben (Witwe
und Kindern) ausgeschlagen und wird konkursamtlich
liquidiert.
Die drei
Kläger hatten für Schäl' aus Bürgschaft 9420 Fr.
zu bezahlen gehabt, wofür ihnen vom Gläubiger dessen
Rechte gegen den Nachlass Schär abgetreten worden sind.
Die
Konkursverwaltung Schäl' anerkannte diese Rechte
und trat den Klägern gemäss Art. 260 SchKG die Ansprü-
che
der Masse gegen die Pensions-und Hülfskasse auf
Ablieferung der 4699 Fr. 50 Cts. zurückzuerstattende
Versicherungsbeiträge in die Masse ab. Am 9. Januar 1932
ersuchten die Kläger die Kreisdirektion I S. B. B. um
Beamtenrecht. N° !l. 57
Zahlung dieses Betrages. Die Kreisdirektion lehnte das
mit der Begründung ab, dass die Zahlung zu Recht an
die Witwe und die Kinder erfolgt sei.
B. -Mit
der vorliegenden Klage vom 18. Januar 1932
haben Hans Steiner, Wirt in Biel, F. Arnold Weyeneth,
Kaufmann in Madretsch und Alphonse Loviat, Magaziner
in Courroux, beim Bundesgericht das Begehren gestellt,
die Beklagte habe ihnen 4699 Fr. 50 Cts. nebst gesetz-
lichem Zins
zu bezahlen. Die Kläger stehen auf dem
Standpunkt, dass wenn im Todesfall eines Versicherten
dessen Beiträge zurückzubezahlen
sind (Statuten Art. 12
),
der Anspruch hierauf zum Nachlass gehört und nicht, wie
allfällige Versicherungsleistungen
der Kasse, der Witwe
und den Kindern aus eigenem Rechte zukommt. An-
spruchsberechtigt seien
daher die Erben, und wenn diese
die
Erbschaft ausschlagen, die Konkursmasse. Durch die
Zahlung
an die Vormundschaftsbehörde zu Handen der
Hinterbliebenen habe sich die Beklagte befreit.
G. -Die Generaldirektion der S.B.B. hat die Abwei-
sung der Klage beantragt. Sie führt aus: Eine amt.liche
Mitteilung
über die Ausschlagung der Erbschaft Schäl'
sei ihr vor der Zahlung an die Vormundschaftsbehörde
nicht zugekommen. Empfangsberechtigt inbezug auf die
zurückzuerstattenden Beiträge seien die pensionsberech-
tigte Witwe und die Waisen. Drittpersonen, wie Eltern,
Geschwister hätten keinen Anspruch darauf, weil sie nicht
zu den pensionsberechtigten Personen gehörten. Die
zurückzuzahlenden
Beiträge bildeten im Falle des Art. 12
einen integrierenden Bestandteil der Leistung der SUV AL
oder der Militärversicherung. Wären hier keine 'Witwe
und keine Waisen vorhanden gewesen, so hätten die Bei-
träge nicht zurückerstattet werden müssen. Art. 12
wolle nur die Personen begünstigen, die nach den Statuten
Anspruch auf Pension hätten. Das sei der Grundsatz des
Versicherungsrechtes
der in Frage stehenden Fürsorgeein-
richtung. Anders im Falle des Art. 7, wo dem Austre-
tenden die Beiträge zurückerstattet werden und wo sie
' "rwaltung-s-lIntl I isziplinarrechtspflege.
ein gewöhnliches, dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes
Ciuthaben darstellen. Der Anspruch auf Rückzahlung
. der Beiträge im Falle des Todes des Versicherten habe einen
andern Charakter und sei seiner Rechtsnatur nach nicht
pfändbar.
D. -In der Replik erklären die Rekurrenten, dass,
wenn
mehr als 4699 Fr. 50 Cts. an die Vormundschafts-
behörde
ausbezahlt worden sei, die Klage sich auch auf
den Mehrbetrag erstrecke.
E. -In der Duplik hat die Beklagte an ihrem Stand-
punkt festgehalten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -............... ................ ..........
- -Die Statuten der Pensions-und Hülfskasse der
S.B.B. sehen die Rückerstattung der vom Versicherten
geleist,eten Beiträge
in drei Fällen vor :
a) Beim Aus s ehe i den des Versicherten, abge-
sehen
vom Todesfall, ohne dass die Kasse eine Leistung
zu machen hätte. Die geleisteten Beiträge werden ohne
Zins
zurückerstattet (Abgangsentschädigung, Art. 7).
b) Wenn im Falle von I n val i d i t ä tinfolge
Leistung der SUV AL oder der Militärversicherung gemäss
Art. 12
die Kasse von jeder gegenwärtigen oder künftigen
Leistung befreit ist (Art. 12
-
Satz, der auf Art. 7 verweist).
c) Wenn im l' 0 des fall eines Versicherten aus
den seI ben G I' Ü n den die Kasse von jeder Leistung
befreit
ist (Art. 12
-
Satz: Im Todesfalle eines Ver-
sicherten sind, wenn die Militärversicherung oder die
schweizerische Unfallversicherungsanstalt Hinterlassenen-
pensionen
zu zahlen haben und die Kasse auf Grund des
Absatzes (1) von jeder Leistung befreit' ist, die vom V er-
sicherten einbezahlten Beiträge
zurückzuerstatten ),
In den Fällen a) und b) ist klar, dass die Rückerstattung
an den bisherigen Versicherten erfolgt. An wen im Falle c)
bezahlt wird; sagen die Statuten, wenigstens der deutsche
Text, nicht.
Beamtenl'echt,. N0 8.
Der Rechtsgrund der Rückerstattung ist ,nicht in einer
Art ungerechtfertigten Bereicherung der Kasse zu suchen,
weil sie Beiträge
erhalten hätte, ohne in der Folge eine
Versicherungsleistung
machen zu müssen. Vom Versi-
cherungsstandpunkt aus liegt die Gegenleistung der Kasse
wohl schon darin, dass sie während der Dauer des Ver-
sicherungsverhältnisses das Risiko getragen hat. Die
Statuten stellen denn auch nicht etwa den allgemeinen
Grundsatz auf, dass die Beiträge zurnckzubezahlen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis aufhört, ohne dass es
zu einer Leistung der Kasse kommt. Muss im Todesfall
eines Versicherten die Kasse keine
Leistung machen.
weil keine pensionsberechtigten Angehörigen (oder lmter-
stützungsbedürftige Verwandte, Art. 44
)
vorhanden sind,
so
findet eine Rückerstattung nicht statt. Der Anspruch
auf Rückerstattung ist also hier nicht einfach ein Recht,
das den nicht pensionsberechtigten Angehörigen (z. B.
Kindern über 18 Jahren, Art. 35
)
oder sonstigen Erben
oder Rechtsnachfolgern zustehen würde. Es kommt nur
zur Entstehung zu Gunsten des Versicherten persönlich
oder wenn im Todesfall desselben an sich pensionsberech-
tigte Hinterbliebene vorhanden sind, denen gegenüber die
Kasse zufolge der Leistungen der SD ! AL oder der Militär-
versicherung befreit ist. Gegen
den Gedanken einer unge-
rechtfertigten Bereicherung spricht ferner, dass der An-
spruch in keiner Weise abgestuft ist. Er besteht entweder
in vollem Umfange oder gar nicht ohne Rücksicht auf die
Grösse
der Leistung der Kasse. Schon die geringste Leistung
dieser schliesst
ihn völlig aus, z. B. ein ganz kleiner Zu-
schuss
der Kasse zu den Leistungen der SUV AL oder der
lVIilitärversicherung (Art. 12
).
Die Rückerstattung ist allerdings keine Leistung
der Kasse im eigentlichen Sinne, als welche die Statuten
in Art. 19 bezeichneten: Pensionen, einmalige Abfin-
dungen,
Krankengelder und Unterstützungen. Und aUf;
dem Wortlaut des Art. 18 kann geschlossen werden, dass
sie
nicht, wie die Leistungen , absolut unpfändbar iRt
Verwaltungs und Diszil'linarrechtspflege.
(Art. 92 SchKG, so BGE 11 III 10ot, 44 III 202, wenigstens
für die Abga:ngsentschädigung; betreffend die relative
Pfändbarkeit nach Art. 93 s. II III l00s).Allein ans
dem oben über die Natur des Rechtes auf Rückgabe der
Beiträge Gesagten erhellt doch, dass es sich nicht um einen
gewöhnlichen vermögensrechtlichen
Anspruch handelt,
Hondern um eine besondere, versicherungstechnisch kaum
. begründete Vergünstigung, die doch auch etwas von dem
Fürsorgecharakter der eigentlichen Leistung der Kasse
in sich trägt.
Und diese Feststellung führt zur Verneinung des Klage-
anspruches.
Hätte Schäl' keine pensionsberechtigten Ange-
hörigen hinterlassen (keine
Witwe und keine Kinder unter
I R Jahren), so würden, nach dem oben Gesagten, die Bei-
träge nicht zurückerstattet, sondern blieben bei der Kasse.
In diesem Falle könnte von einem Rechte der Erben oder
einem Zugriff der Gläubiger des Schär inbezug auf die
Beiträge
von vorneherein nicht die Rede sein. Nur weil
pensionsberechtigte Angehörige
vorhanden waren (die
von der SUV AL voll entschädigt werden), kommt es zur
Rückerstattung der Beiträge. Es wäre eine absonderliche
und mit jenem der Rückerstattung zu Grunde liegenden
Gedanken schwer vereinbare Regelung, wenn nun deshalb
hier
-bei Ausschlagung der Erbschaft -nicht die Hinter-
lassenen, sondern die Gläubiger des Verstorbenen die
Begünstigten sein sollten. Ist das Vorhandensein pensions-
berechtigter
Hinterbliebener nach den Statuten eine
Voraussetzung
der Rückerstattung, so wäre nicht ver-
ständlich, dass nicht auch diese Hinterbliebenen persönlich
die
Begünstigten und somit die Berechtigten sein sollten.
Daher liegt es durchaus nahe, die Statuten in ihrem deut-
schen Text in diesem Sinne ergänzend auszulegen. Hie-
gegen
können umsoweniger Bedenken bestehen, als der
französische Text die Ergänzung bereits enthält. Er la.utet :
En cas de deces d'un assure, les cotisations versees par
lui doivent etre remboursees a ses survivants, si l'assurance
militaire
ou la caisse nationale d'assurance en cas d'acci-
Beamtenrecht. No 8. 61
dents est tenue de leur payer des rentes et que la caisse
de pension soit liberee de toute prestation en vertu du
premier alinea du present article.
Danach geschieht die Rückzahlung an die Hin t e r-
b 1 i e ben e n wobei der Begriff der Hinterbliebenen
näher dahin präzisiert wird, dass es die Personen sind.
die
von der SUV AL oder Militärversicherung in eine;
Weise entschädigt werden, dass gemäss Art. 12
der
Statuten die Kasse von jeder Leistung befreit ist. Das
kann nur eintreffen für die nach den Statuten pen-
sionsberechtigten Hinterbliebenen, eben die Witwe und
die Kinder unter 18 Jahren. Diese sind somit in Bezug
auf die zurückzuerstattenden Beiträge anspruchsberech-
tigt nach dem klaren französischen Text der Statuten, dem
auch der Sinn des deutschen Textes entspricht (nach
Angabe
der Beklagten in der Duplik ist der französische
Text der ursprüngliche Text. Der deutsche wäre aus dem
französischen übersetzt, wobei die vVorte an seine Hinter-
bliebenen aus Versehen ausgefallen sind). Und zwar
handelt es sich um einen statutarischen Anspruch dieser
Personen
aus eigenem Rechte, nicht als Erben. Er fällt
daher nicht in den Nachlass des Verstorbenen Versicherten
und in die allfällige konkursrechtliche Liquidation des-
selben.
Erwähnt sei noch, dass in der entsprechenden
Besti:rp.mung der Statuten der Versicherungskasse für die
eidgenössischen
Beamten, Art. 13 Absatz 2, nd zwar in
bei den Texten übereinstimmend, gesagt ist, dass das Recht
auf die Abgangsentschädigung beim Tod des Versicherten
den Hin tel' b I i e ben e n zusteht, wobei nach dem
Zusammenhang unter den Hinterbliebenen wiederum die
nach den Statuten pensionsberechtigten Hinterbliebenen
zu verstehen sind.
Man kann mit der Antwort diesen Anspruch der Witwe
und der Kinder qualifizieren als eine Art einmalige aus
der Pensions-und Hülfskasse erfolgende Ergänzung der
Leistungen der SUV AL. Die Rückgabe der Beiträge ist
hier eine den spezifischen Leistungen der Kasse analoge
St.ra.frecht-.
Leistung. Ob hieraus für den Anspruch der Witwe und
der Kinder die Unpfändbarkeit hergeleitet werden kann,
muss dahingestellt bleiben. Der entscheidende Gesichts-
punkt dafür, dass die Kläger als Gläubiger des Schäl'
keinen Zugriff auf den Betrag haben, liegt in dem eigenen
Forderungsrecht
der Hinterbliebenen. Die Frage der
Pfändbarkeit würde sich erst stellen, wenn die Gläubiger
nicht des Schär, sondern der Hinterbliebenen, darauf
greifen wollten.
Demnach erkennt
das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
C. STRAFRECHT
DROIT PENAL
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
9. Urteil des Eassationshofes vom 8. Februar 193a i. S.
Staatsanwaltsohaft Baselland gegen Küller.
Art. 61 BStR : Bundesakte : Erw. 1.
-Zahlungsanweisung beim Postcheck und Mandatskarton beim
Mandat als Bundesakte. Erw. 1.
auch inbezug auf den vorgedruckten und den vom Post-
benützer geschriebenen Text. Erw. 1.
-Auszahlungsrechnungen, Monats-und anptbilanzen der Post.
stellen als Bundesakte. Erw. 2.
Die Vernichtung einer Zahlungsanweisungsurkunde durch einen
Postbeamten fällt unter Art. 61 BStR, nicht unter Art. 57
Abs. 3 PVG. Die von einem Postbeamten bega.ngene Fälschung,
Verfälschung oder Zerstörung von postamtlichen Bundesakten
erfüUt zugleich den Tatbestand des Amtspflichtsverletzung.
Erw.4.
Bundesstrafrel'ht. X" !l.
A. -Der Kassationsbeklagte hat als Postverwalter
von Pratteln der ihm anvertrauten Postkasse verschie-
dentlich Geldbeträge entnommen und diese Unterschla-
gungen dadurch zu verheimlichen versucht, dass er auf
bereits ausbezahlten Zahlungsanweisungen die Eintra-
gungen der Beträge abänderte und eine solche Zahlungs-
anweisung vernichtete, und dass er in den Auszahlungs-
rechnungen und in den Monats-und Hauptbilanzen
falsche Eintragungen vornahm.
Gestützt auf diesen Tatbestand hat das Kriminalgericht
Baselland
am 29. August 1929 den Kassationsbeklagten
wegen fortgesetzter Unterschlagung gemäss den 140
lmd 138/2, wiederholter Urkundenfälschung gemäss 69
und wegen Vernichtung einer Privaturkunde gemäss 76
des Strafgesetzes
zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Das Obergericht des Kantons Baselland hat am 24. Novem-
ber 1931 auf Appellation der Staatsanwaltschaft das
Kriminalgerichtsurteil bestätigt mit der Abänderung, dass
der Kassationsbeklagte ferner der Amtspflichtverletzung
gemäss 53 lit. f des Bundesstrafrechtes schuldig erklärt
und ausser zu den fünf Monaten Gefängnis noch zu 100 Fr.
Busse, eventuell zehn weitern Tagen Gefängnis verurteilt
wurde.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Baselland rechtzeitig und formrichtig die
Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht eingereicht, mit
.Ier Begründung :
In der Verfälschung von Zahlungsanweisungen sei ent-
gegen der Ansicht der kantonalen Gerichte eine Fälschung
nicht von Privaturkunden, sondern von Bundesakten im
Sinne von Art. 61 BStR zu erblicken.
Werde die Zahlungsanweisungsurkunde als eine Bundes-
akte betrachtet, so könne die Beseitigung und Zerstörung
einer solchen
nur entweder nach Art. 61 BStrG oder nach
Art. 57 Postverkehrsgesetz (absichtliche Verletzung der
Beförderungspflicht) beurteilt werden.
Die Verfälschung richtiger
Eintragungen in den Aus-