geltend zu machen und sofort darzutun vermag, so kann
der Gläubiger auch sein Begehren nur durch die Vorlegung
einer solchen
Urkunde und auf keine andere Weise be-
gründen.
Danach lässt sich aber die Anforderung, dass
diese Begründung, um gehört zu werden, in mündlichem
Vortrag vor dem Richter geschehen müsse und Urkunden,
die dem Richter nicht auf diesem Wege, sondern nur
durch schriftliche Übermittlung mit dem Rechtsöffnungs-
gesuch
zur Kenntnis gebracht worden sind, unberücksich-
tigt bleiben, selbst wenn sich aus ihnen ohne weiteres die
Begründetheit des Begehrens ergeben würde, sachlich
schlechterdings
nicht rechtfertigen. Sie steht im Wider-
spruch zu dem Inhalt der nach dem Gesetz allein möglichen
und erheblichen Begründung als einer Urkundenvorlegung
und stellt sich, auch wenn der Gläubiger nicht persönlich
zur Rechtsöffnungsverhandlung zu erscheinen braucht,
sondern dazu einen Vertreter bestellen kann, als eine mit
Wesen und Zweck des Institutes der Rechtsöffnung unver-
trägliche Erschwerung der Rechtsverfolgung dar, die als
bundesrechtswidrig angesehen werden muss.
Dass Art. 84
SchKG die Einvernahme beider Parteien, nicht blons des
Schuldners
zum Gesuche vorschreibt, erklärt sich aus
den dem Schuldner nach Art. 81, 82 vorbehaltenen Ein-
wendungen. Der Gläubiger soll damit in die Lage gesetzt
werden, zu diesen Stellung zu nehmen. Bleibt er bei der
Verhandlung aus, so tut er dies insofern auf seine Gefahr
als es
ihm dadurch unmöglich wird, eine vom Schuldne;
erhobene Einrede, die der Richter auf Grund der Vor-
bringen des Schuldners zunächst als bewiesen bezw. glaub-
haft gemacht betrachten darf, zu widerlegen. Dass der
Gläubiger zur Verhandlung erscheinen müsse mit der
Folge, dass anderenfalls sein Begehren ohne materielle
Prüfung von der Hand gewiesen werden dürfte, lässt sich
daraus nicht herleiten.
Da die Beschwerde schon aus den vorstehenden Gründen
gutgeheissen werden muss, braucht auf die weitern zu
deren Unterstützung geltend gemachten Rügen nicht ein-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 61. 371
getrete ZU werden, so insbesondere auf die Behauptung,
dass die angenommene Säumnisfolge schon dem kanto-
alen ozessrecht widerspreche, ferner auf die Frage, ob
SICh die oben dargelegte Rechtsauffassung für auf das
Rechtshilfekonkordat gestützte Rechtsöffnungsgesuche
nicht auch schon aus dessen Bestimmungen ergeben
würde.
3. -
Das angefochtene Urteil des Zivilgerichtspräsi-
denten ist daher in der Meinung aufzuheben, dass der
Zivilgerichtspräsident über das streitige Rechtsöffnungs-
gesuch
auf Grund der mit demselben eingereichten Ur-
kunden nochmals zu entscheiden hat und es nur abweisen
darf,
wenn danach die für die Erteilung der Rechtsöffnung
nach dem SchKG und dem erwähnten Konkordat erfor-
derlichen Voraussetzungen als
nicht hinreichend dargetan
erscheinen, oder die Schuldnerin eine nach diesen Bestim-
n:ungen zulässige EiInrede zu erheben und beweisen vermag,
mcht wegen AusbleIbens des Gläubigers bei der Rechts-
öffnungsverhandlung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene
Urteil des Zivilgerichtspräsidenten von Basel-Stadt vom
29. Juli 1932 aufgehoben.
11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
61. 'Urteil vom 25. November 1932
i. S. Bernina-Bahn A.-G. gegen Iseppi Genossen.
-
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfassungswidrigkeit
eines kantonalen Erlasses allgemein verbindlicher Natur ist
sowohl dem Erlasse selbst gegenüber als auch bei dessen
Anwendung zulässig.
-
Zur Beschwerde legitimiert ist im letzteren Falle indessen nur,
wer dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen per-
sönlich verletzt ist, dagegen nicht, wer lediglich durch Aus-
wirkungen der behördlichen Massnahme mittelbar betroffen
wird.
A. -Das Strassengesetz des Kantons Graubünden vom
-
Februar 1927 gestattet, abgesehen von ein.zelnen
Sonderfallen
(Art. 15, Art. 17 Abs. 3-5), den Verkehr mit
Personenautomobilen bis zu acht Sitzplätzen auf allen
Pass-,
Tal-und Kommunalstrassen (Art. 16 Abs. 1). Last-
automobile sind nur unter Beschränkungen zugelassen;
nämlich a. zum Anschluss an die nächste Bahnstation in
Talschaften, die von keiner Bahn bedient werden, auf
Grund einer Volksabstimmung der Talschaft (Art. 17
Abs. 1), b. für den Verkehr innerhalb einer Gemeinde
auf Grund einer Zulassung durch die Gemeinde, wobei der
Kleine Rat die erforderliche Bewilligung erteilt unter
Berücksichtigung der Allgemeinheit und der vom Kanton
subventionierten Bahnen (Art. 17 Abs. 2). Nach den
grossrätlichen Ausführungsbestimmungen zum Strassen-
gesetz vom 2. Dezember 1927 gelten als Personenauto-
mobile im Sinne des Art. 16 Strassengesetz Fahrzeuge
bis zu acht Sitzplätzen (Art. 24 Ziff. 1), als Motorlast-
wagen Fahrzeuge, die bei voller Belastung ein Gesamt-
gewicht von 3000 kg. übersteigen und einige andere
besonders bezeichnete Fahrzeuge. Leichtere Motorfahr-
zeuge mit Ladebrücke gelten. als Lieferungswagen und
fallen unter die Kategorie Lastwagen (Art. 24 Ziff. 2). In
der V ollziehungsverordnung des Kleinen Rates zum
Strassengesetz wird bestimmt ( 37 in der Fassung vom
-
April 1929) : a) Der Warentransport mit Personen-
automobilen ist gestattet, doch dürfen weder am Motor-
fahrzeug
noch an seinen Bestandteilen diesen Transport
erleichternde Änderungen vorgenommen werden. b) Hin-
gegen ist der gewerbsmässige Warentransport mitte1st
Personenautomobils, unter Vorbehalt der Beförderung des
Reisegepäcks der Wageninsassen, untersagt. c) Muster-,
Dekorations-und Reklameautomobile, welche speziell für
Organisation der Bundesrechü;pflege. 1 " 61.
diesen Zweck konstruiert sind und verwendet W(Wt!t' 11 ,
sind gestattet. Die Mitführung von Handelrl '!lrell ist
ihnen aber verboten.
B. -Die Beschwerdebeklagten ,Otto beppi, Enri(' )
Triacca und Pietro Paganini, Gemüsehändlel' in Bl'IIsio,
benützen für die Belieferung ihrer Kunden im Oberengadill
Automobile, die als Personenwagen eingel'ioht.et sind,
nämlich Triacca einen neu erstellten aehtpliitzigen p( I'
sonenwagen offen und mit Verdeck, Paga.nini lind IS( PJlj
in achtplätzige Personenwagen umgebaute Last,wagen, Jlt'i
denen die Ladebrücke entfernt und Inreh eilw PeI'SOIWIl-
karosserie ersetzt worden ist. Das Bawlepal'tolllt'1I1 tlps
Kantons Graubünden untersagte die Varelltt'HIISp0l'ln lIIit
diesen Fahrzeugen. Dagegen hat Hic der KleiII!' l:,a1. auf
Beschwerde der betroffenen GemiiHehiilldlül' hili Zll!-(l'-
lassen, Er stellte fest, die Motorfahrzeuge deH IH('ppi, de,;
Triaeca und des Pagariini seien im f.;illne VOll :17 tipI'
kantonalen Verordnung zum StraHHengt'set z als I'( I'KOI H'1l-
automobile zu qualifizieren, weHhalh dei' Wawllt.nwspol't.
mitte1st dieser Fahrzeuge auch auf I-ltl'HSSCIl, die dCII Last.-
und Lieferungswagen verschlossen Kind, geHta t tl4 isL "
G. -Gegen diesen Entscheid erheht die Bel'llilwJmlw
A.-G. in Poschiavo die staatsrechtliehe BnHdlwlwt!(, heili!
Bundesgericht; sie beantragt: 1. J)a,H BUlHlesgnl'idll,
wolle erkennen, dass die Zulassung des PerHonOllallt,O/'i für
den Transport von Waren gemäsH 37 (1m' VoJlZiellllllg,, -
verordnung mit dem grundsätzlichen Verbot deH Lnst-
automobils des kantonalen StTassengesetzes, IIlItel' '01'-
behalt der gesetzlichen Ausnahmen (Art. Hi und 17) IIIlU'I"
einbar und deshalb verfassungswidrig iHt. -2. gvelll,lIell
wolle das Bundesgericht erkennen, dass die Zulassung deK
Personenautomobils zum gewerbsmässigen TransJlort VOll
Varen, die zum Verkauf im DCtail bestimmt sind, mit
dem kantonalen Strassengesetz und mit 37 der VCl'Ord-
nung zum Strassengesetz unvereinbar und deHhl1lh ver-
fassungswidrig ist. -3, Das Bundesgericht wolle infolge-
dessen den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rate8
374 Staatsrecht.
vom 23. Juni 1931 als verfassungswidrig aufheben und die
Verfügung des kantonalen Bau-und Forstdepartementes
vom 31. März 1931 in gleicher Sache bestätigen. -Unter
Kostenfolge für die Beschwerdeführer erster Instanz.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 4 BV und
29 KV, gegen die der angefochtene Entscheid verstosse
insofern, als
der Kleine Rat einen Warentransport gestatte,
der mit dem Lastwagenverbot des Gesetzes unvereinbar
sei. Durch die Zulassung des Warentransportes mit Per-
sonenwagen verletze der Kleine Rat den Grundsatz der
Rechtsgleichheit, da er auf die äussere Gestalt statt auf
den Zweck des Wagens abstelle. Die Massnahme verstosse
gegen
den Zweck der im Strassengesetz getroffenen
Ordnung, die bestimmt sei, volkswirtschaftliche Interessen
zu schützen, nämlich diejenigen der Öffentlichkeit im
allgemeinen und diejenige der vom Kanton subventio-
nierten Bahnen im besonderen. Unter diesem Gesichts-
punkte dürfe nicht unterschieden werden zwischen einem
'wirklichen Last-und Lieferungswagen und einem den
gleichen Dienst versehenden mimikrierten Personen-
wagen. Übrigens habe der Kleine Rat die Verordnung
an sich unrichtig angewendet, indem er die Bewilligung
für einen gewerbsmässigen Warentransport mit Motor-
fahrzeugen erteilt habe, der durch Art. 37 VO selbst
ausgeschlossen werde. .
D. -Die Beschwerdegegner haben kostenf"allige Abwei-
sung der Beschwerde aus formellen und materiellen
Gründen beantragt., aus formellen Gründen, weil die
Beschwerdeführerin als
unbeteiligte Drittperson zur Be-
schwerde nicht legitimiert sei, materiell weil sich Art. 37
der Verordnung und deren Anwendung durch den Kleinen
Rat im konkreten Falle durchaus im Rahmen der gesetz-
lichen
Ordnung halte. Die Beschwerdeführerin habe
übrigens selbst dazu Anlass gegeben, dass die schweize-
rischen
Gemüseproduzenten in Brusio zu dem von ihr
beanstandeten Transport ihrer . Produkte übergegangen
seien, weil sie ausländischen
Grossexporteuren von Früch-
Organisation der Bundesrechtspflege. No. 61.
ten und Gemüsen für ihre Lieferungen ins Engadin
Frachtermässigungen eingeräumt habe, die sie den schwei-
zerischen Produzenten verweigere.
E. -Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt
Abweisung der Beschwerde. Art. 37 der Verordnung habe
den Zweck, dem Besitzer eines nach Gesetz zum freien
Verkehr auf allen Pass-, Tal-und Kommunalstrassen
zugelassenen Personenautomobils einen möglichst prak-
tischen und seiner Erwerbstätigkeit dienlichen Gebrauch
zu gestatten, das gesetzliche Lastautomobilverbot werde
dadurch nicht beeinträchtigt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung ;
- -Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verfas-
sungswidrigkeit eines
kantonalen Erlasses allgemein ver-
bindlicher
Natur ist nach feststehender Praxis nicht nur
gegenüber dem Erlasse selbst, sondern auch bei dessen
Anwendung im einzelnen Falle zulässig. Insofern kann
die Verfassungsmässigkeit des am 30. April 1929 revi-
dierten Art. 37 der Verordnung des Kleinen Rates zum
Strassengesetz des Kantons Graubünden auch heute noch
angefochten
werden (BGE 46 I S. 289).
- -Voraussetzung ist dabei allerdings, dass der
Beschwerdeführer durch die Einzelverfügung, die er zum
Gegenstand seiner Beschwerde macht, betroffen, d. h. in
seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt
worden ist (Art. 178 Ziff. 20G). Denn die staatsrechtliche
Beschwerde ist nicht dazu bestimmt, Fragen der Gesetzes-
anwendung allgemein aufzuwerfen und deren Entscheidung
durch das Bundesgericht zu veranlassen. Sie dient dem
Schutze derjenigen, die durch Massnahmen der Behörden
in ihren verfassungsmässigen Rechten persönlich verletzt
werden (BGE 56 I S. 159 ff; betr. die direkte Anfechtung
allgemein verbindlicher Beschlüsse vgl. BGE 48 I S. 265,
S. 595). Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde
kann deshalb nur mit der Behauptung begründet werden,
dass
der Beschwerdeführer persönlich durch eine Mass-
nahme der Behörden in seinen rechtlich geschützten
Interessen verletzt . werde (BGE 48 I S. 225). Diese Vor-
aussetzung trifft hier nicht zu.
Eine Verfügung, welche die Beschwerdeführerin formell
prozessual betreffen würde,
liegt nicht vor. Der Entscheid
des Kleinen Rates, gegen den sich die Beschwerde richtet,
ist einzig den Beschwerdegegnern gegenüber ergangen ;
diesen
wurde die Verwendung ihrer als Personenwagen
charakterisierten Automobile zum Warentransport im
Sinne von Art. 37 der kantonalen Verordnung bewilligt.
Am Bewilligungsverfahren war die Beschwerdeführerin
direkt nicht beteiligt. Sie hatte lediglich den Anstoss
dazu gegeben dadurch, dass sie durch eine Anzeige die
Aufmerksamkeit der Behörden auf den ihrer Meinung
nach gesetzwidrigen Gemüsetransport der Beschwerde-
gegner
hinlenkte. Eine formelle Beteiligung am Verfahren
wird aber mit einer solchen Anzeige, die jedermann
erstatten kann, nicht begründet.
Auch sachlich fehlt eine Interessenlage, die die Legiti-
mation der Beschwerdeführerin zur staatsrechtlichen
Beschwerde zu begründen vermöchte. Die Befugnis der
Kantone, den Automobilverkehr anf ihrem Gebiet zu
ordnen, beruht auf der kantonalen Strassenhoheit. Den
Kantonen wurde von jeher das' Recht zuerkannt, als
Träger dieses Hoheitsrechtes das Kantonsgebiet für
Automobile ganz zu schliessen, oder den Automobilverkehr
teilweise zuzulassen unter Wahrung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit und der übrigen bundesrechtlichen Be-
schränkungen (BGE 46 I S. 294 f.). Der Kanton Grau-
hünden hat hievon in der Weise Gebrauch gemacht, dass
er, abgesehen von Sonderregelungen für verschiedene
Verkehl'sarten, die
hier nicht in Frage stehen, den Verkehr
von PersonenautomobiIen bis zu acht Plätzen auf allen
öffentlichen Strassen gestattet, denjenigen von Lastauto-
mobilen grundsätzlich verboten hat, wobei, neben Gesichts-
punkten der Strassenpolizei, allerdings auch der Gedanke
eiues Schutzes der Bahnen vor der Automobilkonkurrenz
.
Organisa.tion der Bundesrechtspllege. o -61. 377
t in Betracht fiel. Es konnte sich aber nicht um das
prIvate Interesse der einzelnen Bahnunternehmungen
handeln, sondern nur um das allgemeine öffentliche
!nteresse an der Erhaltung der als notwendiges Vel'kehrs-
mstrument anerkannten und deshalb mit bedeutenden
staatlichen Mitteln subventionierten bündnerischen Bah-
ne.n, der Rhätischen Bahn,. der Berninabahn und der
Mlsoxer Bahn (vgl. Urteil vom 22. Januar 1932 i. S. Kuoni
nncht publiziert). Die Beschwerdeführerin hat denn aucl
mcht behauptet, dass ihr persönlich aus dem Strassen-
gesetz ein Anspruch darauf zukomme, dass der Automobil-
verkehr, vor allem der Güterverkehr in einer bestimmten
Weise gnregelt --:erde, etwa im Sinne einer vollständigen
U:nterdruckung Jeden Gütertransporles auf Automobilen.
Sl beruft sinh elbst nur auf das Interesse der Allgemein-
heIt an der rIchtigen Durchführung der unter dem Gesichts-
pnte der Strassenhoheit erlassenen Verkehrsordnung.
DIe Wahrung dieses allgemeinen Interesses ist aber nicht
Sache der Privaten, sondern der Behörden, welche zur
Durchführung des Gesetzes berufen sind und dabei u. a .
auch den Ausgleich zwischen allfällig widerstrebenden
Interessen der mittelbar oder unmittelbar beteiligten
Privaten zu treffen haben. Jedenfalls sind die Privaten
denen die Auswirkung einer im öffentlichen Interess
enlassenen Verkehrsordnung nur mittelbar zugute kommt,
lCht bere?htigt, unter Berufung auf gesetzgebungspoli-
tl.sehe.
GeslCntsnunkte allgemeiner Natur, Verfügungen,
die die
zustandigen Behörden getroffen haben mit der
staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgerinht anzu-
fechten (BGE 48 I S. 225 ff ; vgl. auch 56 I S. 105 f.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.