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Verwi11tungs. und Disziplinarrechtspfu ge.
59. Urteil vom 94. November 1982 i. S. J. St.
gegen S. B. B. (l'ensionsDsse).
- Die Anordnung von Kürzungen der statutarischen Leistungen
der Pensions und Hilfskasse der S.B.B. ist Sache der Kassen-
behörden, nicht der Wahlbehörde.
- Die Generaldirektion der S.B.B. ist als Kassenorgan befugt
Beschlüsse der Hilfskassenkomrnission, die ihr als statuten-
widrig erscheinen, aufzuheben.
- Bei selbstverschuldeter Invalidität (Alkoholismus) hat eine
Kürzung der Pension in der Regel stattzufinden.
Tatbe8tand (gekürzt) :
A. -Der Kläger, J. St., der 1872 geboren ist, trat,
nachdem er fünf Jahre bei der Post angestellt gewesen war,
im Jahre 1897 als Bremnr in den Dienst der Gotthard
bahn und nachher der Schweizerischen Bundesbahnen. Im
Jahre 1901 rückte er zum Kondukteur vor. 1914 wurde
. er zum Zugführer befördert. Er wurde auf den 1. August
1930 der Pensions-und Hilfskasse überwiesen, wobei die
Anwendung von Art. 14 der Kassenstatuten vorbehalten
wurde.
Die Hilfskassenkommission
hat beschlossen, von einer
Kürzung der Invalidenpension Umgang zu nehmen. Die
Massnahme
wurde begründet mit dem Hinweis darauf,
dass die Wissenschaft den Alkoholismus als eine Krank-
heit bezeichne. Die Kommission fühle sich bei Anwendung
von Art. 14 bei Alkoholismuskranken unsicher. St. habe
trotz des ihm vorgeworfenen. Alkoholmissbrauches bis
zum Zugführer vorrücken können. In die Wagschale
falle
zugunstender Gewährung der vollen Pension auch
das Lebensalter und die im Staatsdienste zugebrachten
Dienstjahre.
Die Generaldirektion der S.B.B. hat den Beschluss der
Hilfskassenkommission als statutenwidrig aufgehoben und
die Pension wegen groben Selbstverschuldens, bestehend
in Alkoholmissbrauch, um 10 % gekürzt. Die Pension
Bc,.mtenreeht. :XO 50.
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wurde demnach auf 4397 Fr. 40 ets. pro Jahr oder 366 Fr.
45 Cts. im Monat festgesetzt.
B. -Mit Klageschrift vom 21./24. Mai 1932 erhebt
St. Anspruch auf Ausrichtung der vollen Pension von
4886 Fr. im Jahr oder 407 Fr. 35 Cts. im Monat und
Nachzahlung von 40 Fr. 90 Cts. pro Monat vom 1. August
1930 an, samt Zins zu 5 % auf den verfallenen Beträgen,
unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht: Der
Generaldirektion habe die Befugnis gefehlt, den Beschluss
der Hilfskassenkommission abzuändern. Denn durch
Art. 10 des Reglementes über die Verwaltung der Pensions.
und Hilfskasse, vom 31. August 1921, sei der Hilfskassen-
kommission, die aus Vertretern des Personals besteht
das Recht zugeteilt, alle Bestimmungen der Kassen
statuten anzuwenden, die nicht der Wahlbehörde der
Generaldirektion oder einem ihrer Departemente' vor-
behalten sind. Die Anwendung des Art. 14 der Statuten
gehöre nicht zu den der Wahlbehörde zum Entscheide
vorbehaltenen Bestimmungen. Die Beschlüsse der Kassen-
kommission
aber könnten gemäss Art. 12 des Reglementes
bloss aufgehoben werden,
wenn sie sich als statuten-
oder gesetzeswidrig )) erweisen. -Der Beschluss der
Kassenkommission sei sachlich in Ordnung. St. sei der
Sohn eines Trinkers, worunter er und seine Geschwister
zu leiden hätten. Durch ein Gutachten des Dr. Morgen-
thaler, Dozent für Psychiatrie in Bern, sei festgestellt,
dass
der Alkoholismus des St. auf krankhafte Anlage
zurückgeführt
werdEm müsse. Deshalb könne St. auch
kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden.
O. -Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundes-
bahnen beantragt Abweisung der Klage unter Kostenfolge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 25 Abs. 1 der Statuten der Pensions-
und Hilfskasse für das Personal der Schweizerischen
Bundesbahnen geht der Entscheid über das Vorhandensein
der Invalidität von der Wahlbehörde aus. Dafür, dass
358 Verwaltungs. ll,nd Diszipliruu'rechtspHege.
die Wahlbehörde hiebei auch die Frage des Selbstverschul-
dens
im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Statuten mit
verbindlicher Wirkung für die Kassenorgane entscheiden
könnte, enthalten die Statuten keinen Anhaltspunkt. Es
handelt sich dabei nicht um die der Wahlbehörde vor-
behaltene Frage, ob die Voraussetzungen für Kassen-
leistungen
überhaupt gegeben sind (Art. 24 Abs. 1 und 2 ;
25 Abs.
1; 40 Abs. 1; 41 Abs. 1 der Statuten, in Verbin-
dung mit Art. 55 BO II), sondern um die Höhe der zu
gewährenden Leistungen in Fällen, wo die grundsätzliche
Leistungspflicht der Kasse feststeht, also um die Anwen-
dung der Statuten im Kassenbetriebe. Diese ist aber
Sache der Kassenbehörden, nicht der Wahlbehörde.
Die Kreisdirektion als
Wahlbehörde konnte allerdings
anlässlich
der Überweisung des Klägers an die Pensions-
kasse einen
Vorbehalt betreffend die Anwendung des
Art. 14 der Statuten anbringen, um den Versicherten
auf die Möglichkeit einer Kürzung der Pension von
vorneherein aufmerksam zu machen .. Ein derartiger Hin-
weis greift aber dem Entscheide der zuständigen Organe
nicht vor.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage des
Selbstverschuldens, soweit sie die
Höhe der Pension
beeinflussen
kann, von den Kassenorganen beurteilt wird,
welche
darüber selbständig befinden. Diese Organe sind
die Hilfskassenkommission (Art. 10 des Kassenreglemen-
tes ) und die Generaldirektion, welche, in ihrer Eigenschaft
als Kassenorgan, die Beschlüsse der genannten Kommission
auf Statuten-und Gesetzmässigkeit nach Massgabe von
Art. 12 des Kassenreglementes überprüft. Die General-
direktion hat im vorliegenden Falle den Beschluss der
Hilfskassenkommission aufgehoben, weil sie ihn für sta-
tutenwidrig hielt, was sie zum Eingreifen und zu eigener
Entscheidung in der Angelegenheit berechtigte.
2.
-Nach Art. 14 Abs. 1 der Kassenstatuten können))
die
(statutarischen) Leistungen der Pensions-und Hilfs
kasse bis auf die Hälfte gekürzt werden, wenn die Invali-
35H
dität eines Versicherten die Folge groben Selbstverschul-
dens
ist. Diese Anordnung ist jedenfalls nicht dahin zu
verstehen, dass es im freien Belieben der Kassenorgane
liege,
die Bestimmung anzuwenden oder nicht. Schon im
blick auf eine gleichmässige Behandlung der davon
Betroffenen muss angenommen werden, es sei der Sinn
dieser Bestimmung, dass eine Kürzung der Pension
grundsätzlich einzutreten habe, wenn die Voraussetzung
dafür, selbstverschuldete
Invalidität, vorhanden ist, wobei
allerdings die Möglichkeit
nicht ausgesQhlossen werden
soll,
von einer Kürzung der Pension ausnahmsweise
abzusehen,
wenn wichtige Gründe hiefür sprechen. Die
Kürzung der Pension hat aber die Regel zu bilden, von
der nicht ohne Grund abgewichen werden soll.
Die Gründe,
mit denen die Hilfskassenkommission die
Anwendung des
Art. 14 Abs. 1 der KassenstatuteIl
abgelehnt hat, sind nicht geeignet, diese Massnahme zu
rechtfertigen. Dass Alkoholismus medizinisch als Krank-
heit angesehen wird und unter Umständen auf einer
krankhaften Veranlagung beruht, kann nicht dazu
führen, den Beamten, der sich der Trunksucht hingibt,
als hiefür
nicht verantwortlich zu erklären. Das Bundes-
gericht hat mehrfach festgestellt, dass Alkoholismus einen
Grund für die disziplinarische Entlassung des Beamten
bilden kann (Urteile vom 18. Juni 1931 i. S. Bovard, nicht
publiziert, und vom 3. November 1932 i. S. B., S. 349
hievor). Auch die fensionskürzung nach Art. 14 Abs. 1
der Kassenstatuten bei vorzeitiger Invalidität infolge von
Alkoholisnus wurde als zulässig bezeichnet (Urteil vom
19. März 1931 i. S. Fürst, nicht publiziert). In allen diesen
Fällen wurde ein Verschulden des Beamten angenommen.
Nach den Feststellungen des bahnärztlichen Dienstes
ist die vorzeitige Invalidität des Klägers zum Teil als
Folge seiner
Trunksucht anzusehen. Es spielen dabei
zwar auch andere Einflüsse mit ; doch darf ein Anteil der
Trunksucht am heutigen körperlichen Zustande des
Klägers
nach Schätzung des Bahnarztes von 30-40 %.
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
nach derjenigen des Oberbahna.rztes von mehr als 50 Q/
/Q'
angenommen werden. Aus dem Berichte des Oberbahn-
arztes geht hervor, dass der Kläger, unter der Voraus-
. setzung sa.chgemässer ärztlicher Behandlung seiner zur
Zeit tatsächlich bestehenden körperlichen Gebrechen,
nicht als dauernd invalid angesehen werden müsste,
wenn er sich zu vollständiger Alkohol-und Nikotin-
abstinenz und zu strenger Diät entschliessen könnte.
N aeh den bisherigen Erfahrungen fehlt ihm aber dazu
die Einsicht und der erforderliche gute Wille. Er hat
demnach als invalid zu gelten, was auch die Auffa.ssung
des von. ihm beigebrachten Privatgutachtens ist. Die
Anna.hme, dass die vorzeitige Invalidität durch den
Alkoholismus mitbedingt ist, wird durch da.s erwähnte
Gutachten nicht entkräftet. Dieses äussert sich, aller-
dings nur in sehr unbestimmter Weise, dahin, da.ss die
verminderte körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers
auch unabhängig vom Alkohol entstehen konnte; da.ss
der Einfluss des Alkohols auszuschliessen wäre, ist darin
nicht gesagt.
Die vorzeitige Invalidität ist, soweit sie auf dem Alko-
holismus
des Klägers beruht, verschuldet. Den Bahnakten
ist zu entnehmen, da.ss der Kläger seit langer Zeit stets
von neuem auf die Unvereinba.rkeit seiner Neigung zum
Trinken mit seiner Stellung als Bahnbeamter hingewiesen
worden ist, dass er eine AlkohoJentwöhnungskur durch-
gemacht hat und dass er wegen Trunkenheit im Dienst
mehrfach disziplinarisch bestraft worden ist. Wenn er
trotz allen diesen Massnahmen den seiner Gesundheit
schädlichen Alkoholgebrauch nicht aufgegeben hat, ist es
richtig, ihm die . Verantwortung für dessen Folgen zuzu-
schreiben. Sein Verschulden
ist ein grobes im Sinne der
Statuten, da er in den la.ngen Jahren, in denen er im
Bahndienste stand, hätte einsehen müssen, da.ss er durch
sein pflichtwidriges Verhalten seine Gesundheit untergräbt.
Bei dieser Sachlage durfte die Hilfskassenkommission
die Kürzung der Pension nur ablehnen, wenn erhebliche
Gründe für eine Ausnahme von der Regel vorlagen. Solche
Gründe sind aber yon der Kommission nicht angeführt
worden und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daf;
Lebens-und das Dienstalter des Klägers mag vielleicht,
bei
der Bemessung der Kürzung in Betracht gezogen'
werden, was offenbar
im Entscheide der Generaldirektion
in der Weise geschehen ist, dass die Kürzung nicht höher
als auf 10 % bestimmt wurde. Ein Verzicht auf die
Kürzung kann damit nicht begründet werden. Die Kür-
zung muss ja nach Massgabe der Statuten gerade deshalb
vorgenommen werden, weil
der Kläger aus Gründen, die
er zu verantworten hat, schon mit 58 statt erst mit 65
oder 70 Jahren dienstuntauglich geworden ist. Seine
Dienstzeit ist, wie übrigens auch sein Vorrücken vom
Bremser zum Zugführer, ein Beweis für die Langmut
der Verwaltung, die ihn trotz seiner vielfachen Verfeh-
lungensolange im Dienst behalten und auch Beförderungen
nicht abgelehnt hat.
Beruht demnach die vorzeitige Invalidität auf einem
groben Selbstverschulden des Klägers, und bestehen keine
Gründe für eine Ausnahme von der in solchen Fällen als
Regel geltenden Pensionskürzung, so war die General-
direktion
verpflichtet, den Entscheid der Hilfskassen-
kommission als
statutenwidrig aufzuheben und die Sache
selbst zu entsoheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
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