Requirements for accessory annotation in the land register

BGE 58 I 129Federal Supreme Court Official Reports (BGE) / Band IMay 5, 1931

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Omnilex summary

A landowner requested accessory annotations for industrial buildings and equipment. A mortgage creditor, holding mortgage notes on the properties, sought additional accessory annotations based on a general clause and challenged the refusal before the federal court. The excerpt shows that the court addressed both the creditor’s standing and the substantive requirements for accessory annotation, but the final dispositive outcome is not included in the provided text.

Omnilex headnote

Art. 644 f., 805 Abs. 2, 946 Abs. 2 ZGB; Art. 78 GBV; Art. 9 VDG: Für die Anmerkung von Zugehör im Grundbuch gelten die bundesrechtlichen Voraussetzungen des Zugehörs und des Anmerkungsverfahrens; der Grundpfandgläubiger ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Abweisung eines entsprechenden Begehrens legitimiert, soweit der angefochtene Entscheid seine rechtlich geschützte Stellung berührt.

Full text

Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege. vom 5. Januar 1932 nicht nachgekommen, da er innert der ihm gesetzten Frist weder sich zur Eintragung an- gemeldet noch Weigerungsgründe bekanntgegeben hat. . Das Handelsregisteramt hätte deshalb nach dem erfolgten Ablauf der Frist die Eintragung gemäss Art. 26 Abs. 2 HRegV von Amtes wegen vornehmen und gleichzeitig die Aufsichtsbehörde davon unterrichten sollen, damit sie die vorgesehene Ordnungsbusse ausgefällt hätte. Gegen diesen Entscheid, wenn er ergangen wäre, hätte Schöchlin nicht an das Bundesgericht rekurrieren können; denn aus Art. 26 Abs. 3-5 HRegV geht in eindeutiger Weise hervor, dass nur derjenige das Rechtsmittel ergreifen kann, der die Weigerungsgründe rechtzeitig bekannt gegeben hat, der aber im Verfahren gemäss Art. 26 Abs. 3 und 4 vor der Aufsichtsbehörde damit unterlegen ist. Wer innert Frist keine Antwort gibt, ist, wie das Bundesgericht im Einklang mit der bisherigen Praxis des Bundesrates (vgL STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handelsregister- sachen Nr. 32 und 33) schon früher entschieden hat (vgl. den ungedruckten Entscheid vom 17. November 1931 i. S. Benz), zu behandeln, als ob er die Eintragungspflicht anerkannt oder wenigstens auf das ihm zugestandene Rechtsmittel verzichtet hätte. Nuil ist freilich das Han- deIsregisteramt im vorliegenden. Falle nicht in dieser Weise vorgegangen, sondern es hat, nachdem der Be- schwerdeführer nach Ablauf de:t; ihm gesetzten Frist doch noch gegen seine Eintragung Einwendungen erhoben hatte, die Eingabe an die kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet, und auch diese hat die Eintragung von Amtes wegen erst verfügt, nachdem sie den Beschwerde- führer vorher noch zweimal vergeblich zur Anmeldung seiner Eintragung aufgefordert hatte. Dadurch wurde in- dessen nichts daran geändert, dass der Beschwerdeführer durch die Missachtung der ihm ursprünglich vom Handels- registeramt angesetzten Frist seines Beschwerderechtes verlustig gegangen ist, d. h. es kann dem Beschwerde- führer nicht deshalb nun doch noch das Beschwerde- Registersachen. N° 21. 129 recht gegen den angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zuerkannt werden, weil diese, statt auf das passive Verhalten des Beschwerdeführers während der ihm vom Handelsregisteramt angesetzten Frist abzustel- len, sich doch noch mit den von ihm verspätet erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Auch spielt keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid angegeben worden war, er könne gegen diesen innert 30 Tagen an das Bundesgericht rekurrieren. Es ist nicht Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, sondern des Bundesgerichtes selbst, über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden. Einer derartigen Angabe der Verwaltungsbehörde kommt lediglich der Charakter einer unverbindlichen Aufklärung zu, aus deren Unrich- tigkeit daher dem Beschwerdeführer keine Rechte er- wachsen konnten. Infolgedessen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 21. Orteil d.er II. Zivila.bteilung vom sa. Kärz 1932 i. S. Sdlin gegen Obergericht Zürich. Unzulässigkeit der ver wal tun g s ger ich t I ich e n B e- s c h wer d e gegen eine von der kantonalen Auf 8 ich t s- behörde über die Grundbuchämter gegen einen Beschwerdeführer ausgefällt l 0 I' d nun g 8 8 t I' a f e wegen Ungebühr. ZGB Art. 957, VDG Art. 10. Das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde über die Notariate und Grundbuch- ämter hat in seinem Entscheid vom 2. Oktober 1931 über die Beschwerde des Elvezio Perini, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. Edlin, gegen das Grundbuchamt Unterstrass-Zürich dem Rechtsanwalt Dr. G. Edlin eine Ordnungsbusse von 40 Fr. auferlegt , weil er in der

Verwaltungs-und Diszipline.rrechtspflege. Rekursbegründung dem Grundbuchverwalter wiederholt vorgeworfen hat, er habe sich wie ein Analphabet benom- men . Hiegegen hat Dr. G. Edlin verwaltungsgerichtliche Be- schwerde geführt. In Erwägung: dass freilich die Entscheide der kantonalen Aufsichts- behörden in Grundbuchsachen der Anfechtung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen, dass jedoch mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend gemacht werden kann, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 10 VDG), dass dementsprechend nur solche Entscheide durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kön- nen, welche in Anwendung-von Bundesrecht gefällt worden sind oder hätten gefällt werden sollen, dass das Bundesrecht allerdings nur Ordnungsstrafen gegen die Funktionäre der Grundbuchverwaltung vorsieht (Art. 957 ZGB), dass hieraus jedoch nicht geschlossen werden darf, Ordnungsstrafen wegen Ungebühr im kantonalen Beschwer- deverfahren seien von Bundesrenhts wegen unzulässig, wie der Beschwerdeführer meint, dass überhaupt keine ins einzelne gehende bundes- rechtliche Ordnung des Beschwerdeverfahrens in Grund- buchsachen vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchämter aufgestellt worden ist, dass es daher den Kantonen auch unbenommen bleibt, Ordnungsstrafen wegen Verletzung des durch die gute Sitte gebotenen Anstandes im (mündlichen oder) schrift- lichen Geschäftsverkehr vor den kantonalen Aufsichts- behörden über die Grundbuchämter anzudrohen, dass also der angefochtene Entscheid auf bundesrecht- lich zulässiger Anwendung kantonalen Rechtes beruht, erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Registersachen. N° 22.

. 22. t1rte der II. Zivila.bteilung vom 2a. Kärz 1932

  1. S. SChweIZ. Ba.nkgesellschaft gegen :Regierungsra.t :Sern. Erfordernisse des Begehrens um Zug e hör A k . - nrner ung 1 rn G run d b u c h, ZGB Art. 644/5, 805 Abs. 2, 946 Abs. 2, ?:und?uchverordnung, Art. 78 (El"'V.2). LeginlmatlOn des Grundpfandgläubigers zur verwaltungsgericht lichen Beschwerde gegen die Abweisung des Begehrens, VDG Art. 9 (Erw. 1). A. -Die Worbla A.-G., Eigentümerin der liegen- schaften laut Grundbuchblättern 995 und 2251 in Bolligen stellte am 5. Mai 1931 das Begehren um Anmerkung vo Zugehör, nämlich auf Blatt 995 laut einem Inventar im Werte von 2,104,650 Fr., auf Blatt 2251 laut einem Inventar im Werte von 790,965 Fr., auf heiden Blättern entsprechend der Klausel : Ausser den bereits als Zugehör im Sinne von Art. 644 und GB angemerkten Gegenständen gelten ferner alle dieJemgen Sachen (Maschinen, Einrichtungen, Werk- zeuge etc.) als Zugehör zu den vorstehend aufgeführten Gebäuden, soweit sie nicht Bestandteil der Liegenschaften sind, e jetzt für den Betrieb des Etablissements vorhanden sind,. und. ferner diejenigen Sachen, die künftig zum Fabnkbetnebe angeschafft werden, sei es als Ersatz für abgenangene Stücke, sei es zur Vervollkommnung und ErweIterung des Geschäftsbetriebes. B. -Als die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich Gläubigerin zweier Schuldbriefe, die Pfandtitel ohn Anmerkung vennittelst JHinweises auf das die allgemeine usel enthaltende Beleg erhielt, der auch gar nicht in die Kolonne Anmerkungen aufgenommen worden ist verlangte sie die Vornahme einer weiteren Zugehöranmer-' kung entsprechend jener Klausel und, als dem nicht Folge gegeben wurde, führte sie Beschwerde.

Keywords

land registeraccessory annotationmortgage creditorstandingadministrative complaintindustrial property

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Key legal question

Whether a mortgage creditor is entitled to challenge the refusal of an accessory annotation in the land register by administrative complaint.

Extracted holding

A mortgage creditor has standing to bring the administrative complaint against the refusal of the request.

Extracted reasoning

The court notes that the complaint relates to a decision affecting the creditor's legal position in relation to the mortgaged property, so standing exists under Art. 9 VDG.

Key legal question

What requirements govern a request for accessory annotation in the land register.

Extracted holding

The request must satisfy the legal requirements for accessory annotation under the Land Register rules and the Civil Code.

Extracted reasoning

The headnote indicates that the case turns on the substantive requirements of Art. 644/645, Art. 805 para. 2 and Art. 946 para. 2 CC, together with Art. 78 of the Land Register Ordinance.

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