a Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht 1 0 2,1"
24. Entscheid vom 10. Juni 1931 i. S. Kauser.
Li e gen s c ha f t s s t e i ger u n g. -Pflicht des Gant-
leiters, den Namen jedes Bieters festzustellen und ihn mit dem
Angebot auszurufen, sofern er nicht schon allgemein bekannt ist.
Unzulässigkeit des Zuschlages, wenn der Bieter erst nach drei-
maligem Ausruf seines Angebotes dem Gantleiter bekannt
gibt, er habe für einen Dritten geboten, es wäre denn, dass
diese Stellvertretung zum vornherein für alle Gantteilnehmer
erkennbar war. -Art. 58 VZG.
Vente aux eneheres des immeubles. -Le fonctionnaire qui dirige
l'enchere est tenu de s'informer du nom de l'encherisseur et
de le proclamer en meme temps que I'offre, a moins que ce
nom soit notoire.
L'adjudication ne doit pas etre prononooe lorsque ce n'est qu'apres
la troisieme criee que l'encherisseur a fait connaitre a celui
qui dirige l'enchere qu'il a mise pour le compte d'un tiers.
Il n'y a d'exception que si le pouvoir de representation en
question etait reconnaissable d'avance par tous ceux qui par-
t,icipaient a l'enchere. Art. 58 ORI.
Vendita aU'incanto d'immobili. -Il funzionario che dirige l'in-
canto deve informarsi del norne dell'offerente ed indicarlo
quando proolama l'oHerta, tranne il caso in eui detto nome
sia notorio.
L'aggiudicazione non puö essere proclamata quando l'offerente
ha fatto sapere solo dopo la terza chiamata a colui ehe dirige
l'incanto che l'offerta fu fatta per conto d'un terzo. Un'eccezione
a questa regola e ammessa solo quando l'esistenza d'un rapporto
di rappresentazione fu fin da ptincipio palese per tutti i parte-
eipanti all'asta. -Art. 58 RFF.
- -Am 9. Februar 1931 gelangten im Konkurs des
- Tobler in Oberrieden die Liegenschaften des Kridars
auf zweite öffentliche Steigerung. Sie waren belastet
im I. Rang mit 40,000 Fr. zu Gunsten der Schweiz. Volks-
bank Horgen, im II. Rang mit 6000 Fr. zu Gunsten des
Beschwerdeführers Pfister und mit 5000 Fr. zu Gunsten
der Firma Emil Mauser Cie, und im III. Rang mit
5000 Fr. ebenfalls zu Gunsten von Mauser C1e. An der
Steigerung nahmen u. a. teil der Beschwerdeführer Pfister,
der Rekurrent Emil Mauser in Begleitung seines Anwaltes
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 24.
Rosenbaum und der Verwalter der Filiale Horgen der
Schweiz. Volksbank, Weingartner.
Zu Beginn der Steigerung bot Weingartner 40,000 Fr.,
ohne zu erklären, in wessen Namen dieses Angebot er-
folge. Der Beschwerdeführer Pfister bot darauf 50,000 Fr.
und wurde, da niemand höher ging, vom Gantleiter
aufgefordert, die
in den Steigerungsbedingungen verlangte
Anzahlung von 3000 Fr. zu leisten. Pfister erklärte, er
besitze diese Summe momentan nicht, wolle sich aber
dieselbe sofort durch die Kantonalbank Horgen telegra-
phisch anweisen lassen und bitte, mit der Steigerung so
lange zuzuwarten.
Während er sich am Telephon befand,
setzte der Gantleiter die Steigerung auf Grund des ersten
Angebotes fort,
das von niemand mehr überboten wurde.
Darauf begab sich der Unterzeichnete zu ihm (Wein
gartner) mit der Aufforderung zur Bezahlung der bedun-
genen SUID,me von 3000 Fr. Im gleichen Moment er-
klärte mir Weingartner, er biete im Auftrag und mit
Vollmacht von Emil Mauser, Zürich, und übergab mir
auch die bezügliche Vollmacht (Vernehmlassung des
Gantleiters
vor der I. Instanz). Mit dieser Vollmacht
hatte es (wiederum nach der Vernehmlassung des Gant-
leiters) folgende Bewandtnis: Vor der Steigerung be-
auftragte Rechtsanwalt Rosenbaum Weingartner, als sein
Substitutionsbevollmächtigter
zu handeln und für Mauser
ein Angebot
von 40,000 Fr. zu machen. Rechtsanwalt
Rosenbaum übergab Weingartner seine Vollmacht, auf
welcher er einen Substitutionsvermerk angebracht hatte,
sowie den Betrag von 3000 Fr. . Nach Empfang der
Anzahlurig und auf Grund dieser Vollmacht schlug der
Gantleiter die Liegenschaften dem E. Mauser zu.
B. -Dieser Zuschlag wurde von Pfister rechtzeitig
durch Beschwerde angefochten. Die untere kantonale
Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, hob den
Zuschlag auf und ordnete eine neue Steigerung an. Ein
vom Rekurrenten hiegegen eingereichter Rekurs wurde
von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen,
82 !'dmldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 24.
worauf der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
gelangte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-'Il,nd Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Das Bundesgericht hat bereits entschieden (BGE 55
III 71 Erw. 2), dass die sämtlichen Teilnehmer an der
Steigerung Anspruch darauf haben, zu erfahren, wer mit
ihnen bietet, und dass auf ein Angebot einer Person,
die erst beim Zuschlag und auch dann nur dem Gantleiter,
nicht aber den übrigen Interessenten, bekannt gegeben
wird, kein Zuschlag
erteilt werden darf. Allerdings
wurde in Art. 58 VZG nicht ausdrücklich vorgeschrieben,
dass
der Name des Bieters schon beim Angebot mit-
zuteilen sei; allein dies unterblieb nur in der Voraus-
setzung, dass die Namen der Interessenten bereits bekannt
seien. Trifft dies nicht zu, so hat der Gantleiter eben
jeden Bieter ausdrücklich zur Aufdeckung seines Namens
oder des von ihm Vertretenen zu veranlassen und diesen
Namen mit dem Angebot auszurufen. Zu Unrecht beruft
sich der Rekurrent für seine gegenteilige Auffassung
auf Art. 58 Abs. 3 VZG ; denn hier wird unter der An-
nahme eines Angebotes nicht der Zuschlag, sondern die
Entgegennahme des Angebotes zum Ausruf verstanden.
Der Ausdruck ist also gleichbedeutend wie berück-
sichtigen
in Abs. 1 und 4. Diese Verpflichtung zu so-
fortiger Klarstellung
der Person des Bieters hat ihren
Grund nicht nur im Bestreben, unlautere Machenschaften
zur Beeinflussung des Gantergebnisses zu verhindern;
sie erweist sich auch als notwendig im Hinblick auf Art. 60
Abs. 2 VZG; denn nur wenn das Amt die Namen der
Personen kennt, die hinter den einzelnen Angeboten
stehen, ist es in der Lage, gegebenenfalls ohne weiteres
auf das nächst tiefere Angebot zurückzugreifen in einer
Weise, die zum Zuschlag führen kann.
Nun besteht von vornherein eine Vermutung dafür,
dass
jemand: der sich nicht ausdrücklich als Stellvertreter
Schuldbetreibungs-und KonkUl'srecht. Xo 24.
zu erkennen gibt oder dessen Stellvertretung nicht noto-
risch
ist, für seine eigene persönliche Rechnung bietet.
Wenn daher im vorliegenden Fall Weingartner, der
allgemein als Verwalter der Volksbank Filiale Horgen
bekannt war, ohne weitere Erklärung ein Angebot machte,
so konnte und musste dasselbe als Angebot der Volks-
bank aufgefasst werden Es war für die übrigen Gant-
teilnehmer umso weniger als Angebot des Rekurrenten
Mauser zu erkennen, als ja der letztere persönlich und
in Begleitung seines Anwaltes der Steigerung beiwohnte,
ohne zu bieten. Mit dem Moment, wo Weingartner dem
Steigerungsleiter
erklärte, er habe für Mauser geboten,
stellte sich sein Angebot als unzulässig im Sinne von
Art. 58 Abs. 3 VZG heraus. Ein Zuschlag hätte auf dieses
Angebot erst erteilt werden dürfen, nachdem es von
neuem zum Ausruf gelangt wäre unter ausdrücklicher
Bekanntgabe des Namens des Vertretenen.
Ob im einzelnen Fall die anfängliche Verschweigung des
Vertretungsverhältnisses
auf einer unlauteren Absicht
beruhte oder nicht, ist unerheblich. Auch wenn es nicht
der Fall war, so besteht doch die Möglichkeit, dass das
Steigerungsergebnis
durch das gewählte Vorgehen be-
einträchtigt wurde. Dass die Steigerung, wie der Rekur-
rent behauptet, den genau gleichen Verlauf genommen
hätte, wenn mit dem Angebot von 40,000 Fr. sein Name
ausgerufen worden wäre, ist durch nichts bewiesen.
Es mag dies bestenfalls wahrscheinlich sein; die Möglich-
keit eines andern Ergebnisses ist jedoch keineswegs
ausgeschlossen,
und diese genügt, um die Wiederholung
des Steigerungsaktes zu rechtfertigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkul'skctmmer:
Der Rekurs wird abgewiesen.