60 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 19.
urkunde zu knüpfen. Zwar scheint dies nach den Ent-
scheidungsgründen des angeführten Präjudizes damals
ins Auge gefasst worden zu sein. Allein gerade der vorlie-
gende
Fall zeigt einerseits, dass es nicht notwendig ist,
so weit zu gehen, und anderseits, dass eine derart weit
ausgedehnte Nichtigkeit ;1issbräuchen Tür und Tor öffnen
könnte. Dazu darf nämlich 'keinesfalls Hand geboten
werden, dass ein Schuldner, der aus einer kurz vorher
aufgenommenen, dann freilich unwirksam gewordenen
Retentionsurkunde weiss, welche Gegenstände als Pfand
in Anspruch genommen werden wollen, -der sich gegen
die
später in Verbindung mit einer Betreibung auf Ver-
wertung von Retentionsgegenständen, jedoch erst nach
der Zustellung des Zahlungsbefehles aufgenommene Re-
tentionsurkunde nicht -beschwert, -der vielmehr Vor-
kehren trifft, welche eine gültige Betreibung zu hemmen
bestimmt sind, und den betreibenden Gläubiger zu pro-
zessualer Verfolgung der mit der Betreibung geltend
gemachten Rechte zwingt, -der schliesslich die Gültig-
keit der Betreibung dadurch anerkennt, dass er den in
Betreibung gesetzten Mietzins hinterlegt, um der ihm
angedrohten Ausweisung zu entgehen, -plötzlich nach
Jahren die unrichtige zeitliche Folge der im übrigen in
klagloser Weise vorgenommenen Betreibungshandlungen
zum Vorwande nehmen könnte, um unter dem Deckmantel
der Nichtigkeit allen inzwis.chen vom Gläubiger unter-
nommenen Rechtsvorkehren die unerlässliche betrei-
bungsrechtliche Grundlage zu entziehen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkur8kammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht N0 20. 61
20. Entscheid vom 30. Mai 1931 i. S. Gautschi.
E i gen t ums vor b e haI t. -Keine Nichtigkeit, sondern
nur Anfechtbarkeit des Eintrages im Register der Eigentums-
vorbehalte, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte.
Kein Anspruch des Erwerbers auf schriftliche Mitteilung von der
Eintragung.
(Art. 2 der Verordnung betr. die Eintragung der Eigentums-
vorbehalte, vom 19. Dezember 1910.)
Reserve de proprwte. -N'est pas nulle, mais simplement atta-
quable l'inscription du pacte de reserve de propriete sur un
autre registre que celui du domicile de l'acquereur.
L'acquereur n'a pas le droit d'exiger un avis ecrit de l'inscription.
(Art. 2 ord. du 19 doo. 1910, concernant l'inscript. des p. de ras.
de propr.)
Patto di riserva della proprietd. -L'iscrizione d'un patto di
riservata proprieta in un registro che non e quello deI
domicilio
dell'acquirente e impugnabile, ma non radicalmente
nulla. '
L'acquirente non ha i1 diritto d'esigere d'essere avvertito per
iscritto dell'iscrizione.
(Art. 2 reg. 19 dicembre 1910 concernente l'iscrizione dei patti di
riserva dens proprietA. )
A. -In der Zeit vom 4. Februar 1930 bis 26. September
1930 trug das Betreibungsamt Uznach auf Begehren ver-
schiedener Lieferanten des Rekurrenten vier Eigentums-
vorbehalte in das einschlägige Register ein.
Mit Beschwerde vom 29. Januar 1931 verlangte der
Rekurrent Nichtigerklärung und Löschung dieser Einträge
mit der Begründung, er sei nie in Uznach, sondern zuerst
in Lachen und jetzt in Tuggen wohnhaft gewesen. Schon
im Herbst 1930 habe er sich beim Betreibungsamt Uznach
über den Bestand von Eintragungen erkundigt und deren
Löschung verlangt; er habe nie zugegeben, in Uznach :l u
wohnen.
B. -Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen
Instanzen abgewiesen, von r.er obern mit Entscheid vom
30. April 1931, im Wesentlichen mit der Begründung, der
:';chuldbetreibungs-und Konkursrecht No 20.
Beschwerdeführer sei nach eigenem Zugeständnis späte-
stens seit November 1930 über den Bestand der Eintra-
gungen und ebenso darüber informiert gewesen, dass der
Betreibungsbeamte seinem Löschungsbegehren nicht ent-
sprechen wolle. Die Beschwerde vom 29. Januar 1931 sei
daher verspätet.
e. -Diesen Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig
an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Gut-
heissung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Zu Unrecht nimmt der Rekurrent den Standpunkt
ein, der nicht am Wohnort des Erwerbers erfolgte Eintrag
des Eigentumsvorbehaltes sei nichtig und diese Nichtig-
keit könne jederzeit geltend gemacht werden. Wohl ist
nach Art. 2 der Verordnung betreffend die Eintragung
der Eigentumsvorbehalte der Beamte verpflichtet, von
. Amtes wegen Erhebungen über seine Zuständigkeit, d. h.
darüber, ob der Erwerber in seinem Amtskreis wohne,
anzustellen
und, wenn er sich hernach nicht für zuständig
hält, die Eintragung nur provisorisch vorzunehmen und
ein Beschwerdeverfahren über die -Frage der Zuständigkeit
zu veranlassen. Daraus folgt aber keineswegs die Nich-
tigkeit des an einem andern als dem Wohnort erfolgten
Eintrages. Der Eintragung wo!mt keine positive Wirkung
in dem Sinn inne, dass sie der Frage nach der materiellen
Gültigkeit des
Eigentumsvorbehaltes präjudizieren würde.
vielmehr bleibt es dem Erwerber unbenommen, diese
Frage jederzeit vor den ordentlichen Richter zu bringen
(vgl.
BGE 47 III S. 20 und dortige Zitate). Daher besteht
kein Anlass, in einem solchen Fall ein zeitlich unbeschränk-
tes Beschwerderecht anzuerkennen. Den Interessen des
Erwerbers wird hinreichend
Rechnung getragen, wenn
ihm das Recht gewahrt wird, gegen einen am unrichtigen
Ort erfolgten Eintrag binnen der Beschwerdefrist aufzu-
treten. Wenn vom Gläubiger, der sich mit der Ablehnung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 20.
der Zuständigkeit durch das Amt nicht abfinden will,
Beschwerdeführung
binnen 10 Tagen verlangt wird (Art. 2
der Verordnung), so kann und muss dem Erwerber im
entgegengesetzten Fall, wo das Amt seine Zuständigkeit
zu Unrecht bejaht, das Gleiche zugemutet werden. Dabei
genügt es, dass der Erwerber auf irgend eine Weise vom
Eintrag Kenntnis erlangt hat (Art. 18 SchKG in Ver-
bindung mit Art. 21 der Verordnung) ; dass ihm schriftlich
Kenntnis von der erfolgten Eintragung zu geben sei,
schreibt die Verordnung mit Absicht nicht vor.
. 2. -
Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nach seinem
eigenen Zugeständnis schon im November 1930 von den
angefochtenen Einträgen Kenntnis erhalten. Die Vorin-
stanz hat daher seine erst 2 Monate später eingereichte
Beschwerde
mit Recht als verspätet erklärt.
Dieses Ergebnis verhindert indessen, wie bereits ausge-
führt wurde, den Rekurrenten auch heute nicht daran,
vor dem Richter die materielle Unwirksamkeit dieser
Eigentumsvorbehalte geltend zu machen, sofern die
Einträge nicht der Vorschrift von Art. 715 ZGB ent-
sprachen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.