Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 16.
16. Entscheid vom 26. März 1931 i. S. Gabridar Scholl.
R e. t e n ion pro s e q u i er u n g. Von Bundesrechts wegen
IS keme Frist vorgeschrieben, binnen welcher der Gläubiger
seme Forderungskl' ge nach fehlgeschlagenem Sühnversuch
beim Gericht anhängig machen muss, um die Retention
aufrechtzuerhalten.
Art. 283 SchKG. -Kreisschreiben des Bundesgerichtes Nr. 24
vom 12. Juli 1909.
Action en reconnaissance d'un droit de retention. Le droit federaI
ne fait pas dependre le maintien du droit de retention de
l'observation d'un certain delai, dans lequelle creancier devrait
saisir le tribwlal competent, apres l'echec de la tentative de
conciliation.
Art. 283 LP. -Circulaire du Tribunal fMeral, du 12 juillet 1909
(no 24). .
Azione diretta a far riconoscere un diritto di ritenzione. TI diritto
federale non fa dipendere la persistenza deI diritto di ritenzione
all' sservanza d'un termine entro iI quale il creditore,
rIUSCltO ValiO l' experimente di conciliazione dovrebbe adire
il Tribmmle competente.
Art. 283 LEF. -Circolare deI Tribunale federale deI 12 luglio
1909 (no 24).
A. -Am 25. Juni 1930 liess der Rekursgegner bei
der Rekurrentin für seine Mietzinsforderung von 4375 Fr.
eine Retention vornehmen und hob darauf rechtzeitig
Betreibung an. Die Rekurrentin schlug am 4. Juli 1930
Recht vor, worauf der Gläubiger am 14. Juli beim zustän-
digen Frieden."lrichteramt Klage einleitete und am 6. Ok-
tober die Veisung beim Handelsgericht des Kantons
Zürich einreichte.
Unterdessen hatte das Betreibungsamt dem Gläubiger
mitgeteilt. dass die Rekurrentin geltend mache, die Reten-
tion sei erloschen, nachdem er, der Gläubiger, es unterlassen
habe, innert 10 Tagen nach der Sühnverhandlung (vom
:lO. Juli 1930) die Klage beim Gericht anhängig zu machen;
sofern der Gläubiger nicht bis zum 6. Oktober 1930 den
Schllidbetreibungs. und Konkursl" ' ,ht. X" IB.
Nachweis erbringe, dass die Klage rechtzeitig erhoben
worden sei, würden die Retentionsobjekte freigegeben.
B. -Hiegegen führte der Gläubiger rechtzeitig Be-
schwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt anzu-
weisen, die Retention aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerde wurde von der ersten Instanz gutge-
heissen, worauf die Rekurrentin bei der Vorinstanz den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Verpflichtung
des Betreibungsamtes zur Herausgabe der I etentions-
objekte stellte.
O. - lit Entscheid vom 13. Februar In3l hat die
obere kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurs abgewiesen;
nunmehr wiederholt die Rekurrentin ihren Antrag vor
Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin stützt ihren Antrag auf das Kreis-
schreiben des
Bundesgerichtes Nr. 24 vom 12. Juli 1909,
durch welches die für die Arrestprosequierung aufgestellte
Vorschrift von Art. 278 Abs. 2 SchKG auf die Prose-
quierung einer Retention analog anwendbar erklärt wurde.
Allein mit Recht hat schon die Vorinstanz darauf hinge-
wiesen, dass als Klageeinleitung im Sinn des Bundes-
rechtes schon die Anrufung des Friedensrichters zu be-
trachten sei. Dass das Kreisschreiben in seiner heutigen
Fassung auch noch die Anhängigmachung der Klage
beim Gericht innett 10 Tagen nach fehlgeschlagenem
Sühnversuch vorschreibe, davon kann keine Rede sein.
Dies schliesst aber eine Gutheissung des Rekurses bereits
aus ; denn es geht nicht an, Rechte aus einem Retentions-
beschlag als verwirkt zu erklären, ohne dass diese Ver-
wirkung unzweideutig als Folge einer Unterlassung ange-
droht wurde. Um zu dem von der Rekurrentin grundsätz-
lich angestrebten Resultat zu gelangen, wäre daher eine
Ergänzung des Kreisschreibens notwendig, der aber selbst-
verständlich keine Rückwirkung verliehen werden dürfte.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 17.
Es mag indessen hier noch beigefügt werden, dass ent-
gegen der Auffassung der Rekurrentin kein Anlass zu
einer solchen Ergänzung des Kreisschreibens besteht:
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung des Verfahrens
für die Arrest-(und infolgedessen auch für die Retentions-)
prosequierungsklage den Kantonen überlassen. Es ist
daher Sache der Kantone, entweder das Sühnverfahren
auszuschalten oder, wenn es beibehalten wird, dafür zu
sorgen, dass der Fall in absehbarer Zeit zu gerichtlichem
Entscheid kommt. Das letztere ist in Zürich hinreichend
gewährleistet durch die Vorschrift von 124 ZPO, wonach
der Beklagte dem Kläger, der mit der Einreichung der
Weisung zögert, hiefür eine Frist unter geeigneter Andro-
hung ansetzen lassen kann. Damit sind auch die Interessen
des Retentionsbetriebenen genügend gewahrt.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
17. Entscheid vom 4. Kai 1931 i. S. Sticht.
Ge f lüg e I ist nicht gemäss Art. 92 Ziff. 4 SchKG u n-
p f ä n d bar, gemäss Art. 92 Ziff. 3 jedenfalls dann nicht,
wenn es zu einem umfangrei.ehen Zuchtbetrieb gehört.
La '1 olaille n'est pas insaisissable selon l'art. 92 eh. 4 LP, et elle
ne l'est pas selon I'art. 92 eh. 3, en tout eas lorsqu'elle fait
partie d m elevage important.
La polleria non e impignOl'abile secondo l'art. 92 eif. 4 LEF.
Secolldo l'art.. 92 eif. 3 non 10 e indubbiamente quando fa parte
di un' azienda importante di pollieultura.
Der Rekurrent macht die Unpfändbarkeit von 500
Hühnern geltend, von denen das Betreibungsamt Wal-
d('nburg 400 gepfändet hat, wobei dem Rekurrenten auch
noch etwa a Enten verblieben sind.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung:
Aus Art. 92 Ziff. 3 SchKG, wonach unpfändbar sind
die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung
ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften,
Instrumente und Bücher, kann der Rekurrent von vorne-
herein deswegen nichts herleiten, weil er eigenem Geständ-
nis gemäss Zehntausende von Franken in seiner Geflügel-
zucht investiert hat, weshalb diese nach ständiger Recht-
sprechung (vgl. JAEGER, Kommentar und Nachträge,
Note 8 zu Art. 92 SchKGl als Unternehmung und nicht
mehr als Beruf im Sinne der angeführten Vorschrift
anzusehen ist, was ihrer Anwendung entgegensteht.
Somit kann dahingestellt bleiben, ob nach dem weiteren
Sinne, den die neuere Rechtsprechung dieser Vorschrift
gegeben hat, ihr allfällig Geflügel subsumiert werden
könnte.
Art. 92 Ziff. 4 SchKG, wonach entweder eine Milchkuh
oder drei Ziegen oder drei Schafe unpfändbar sind, sofern
sie für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie
unentbehrlich sind, will dem Schuldner die Aufrecht-
erhaltung der Naturalwirtschaft in bestimmten Grenzen
ermöglichen. Diese Vorschrift durch die Rechtsprechung
auf Geflügel auszudehnen, geht nicht an, nachdem es die
Gesetzgebung selbst nicht getan hat, obgleich zur Zeit
ihres Erlasses kaum weniger als heutzutage mit Geflügel
Naturalwirtschaft getrieben worden sein dürfte. übri-
gens zielt der Rekurrent auf etwas ganz anderes ab:
er will sich nicht mit soviel Hühnern begnügen, für deren
Eier er und seine Familie als N ahrungsmittel Verwendung
haben, sondern er glaubt, Anspruch darauf erheben zu
dürfen, dass er nach wie vor aus der Geflügelzucht, also
geldwirtschaftlich, den vollen Familienunterhalt gewinnen
könne. Hievon kann nach schweizerischem Rechte keinn
Rede sein, das im Gegensatze zu dem dem Rekurrenten
vorschwebenden ausländischen nicht in Bausch und
AB 67 III -1931