Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMßRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- ElltscheicL vom 19. Januar 1931 i. S. Frau Hess.
Nicht gültig ist der Re eh t sv 0 r sc h lag, der mit Mangel-
haftigkeit der Betreibung begründet wird. Schreibt jedoch
das Betreibungsamt eine solche Erklärung einfach auf da. ;
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles, so muss der Gläubiger
binnen zehn Tagen seit dessen Empfang Beschwerde führen,
wenn er sie nicht als Rechtsvorschlag gelten lassen will.
On ne peut valablelI!ent faire opposition a un commandement de
payer, en invoquant un vice de la procooure de poursuite. -
Toutefois, lorsque l'office a reproduit purement et simplement
une declaration du debiteur dans ce sens, sur l'exemplaire du
commandement de payer destine an creancier, celui-ci doit
porter plainte dans les dix jours des 130 reception de cet acte,
s'il n'entend pas cOnSiderer cette declaration comme 1-Ule oppo-
sition valable.
L'opposizione fondata su nn vizio di procetlura tlell'esecuzione non
i; valida. Quando pero l'ufficio s'i; limitato a riprodurre 130
dichiarazione fatta in questo senso dal debitore sull'esemplare
deI precetto esecutivo destinato 301 creditore, quaqti deve
interporre reclamo entro dieci giorni dalla notifica dell'atto,
se non vuole ehe 1a suddetta dichiarazione sia considerata come
m'opposizione valida.
E. Hess gab den ihm auf Begehren seiner getrennten
Ehefrau vom Betreibungsamt der Stadt Solothurn am
AS 67 III -1931
2 tkhuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1.
15. Oktober 1930 zugestellten Zahlungsbefehl für 475 Fr.
am 24. Oktober an das Betreibungsamt zurück mit dem
Vermerk: Erhebe Rechtsvorschlag für den ganzen Be-
. trag da ich den Gerichtsstand Solothurn nicht anerkenne .
Das Betreibungsamt übertrug diesen Vermerk in das
Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls. Am 4. November
begehrte der Vertreter der Gläubigerin die Fortsetzung
der Betreibung für 295 Fr. mit dem Bemerken, der vom
Schuldner erhobene Rechtsvorschlag sei ungültig, da die
Bestreitung des Betreibungsortes durch Beschwerde an
die Aufsichtsbehörde hätte geltend gemacht werden
müssen. Als das Betreibungsamt hierauf die Pfändung
ankündigte, führte der Betriebene Beschwerde mit we-
sentlich folgender Begründung : Der am 24. Oktober auf
dem Betreibungsamt abgegebene Rechtsvorschlag sei als
richtig anerkannt und an den Vertreter der Gläubigerin
weitergeleitet worden.
Von dem noch in Betreibung ste-
henden Rest der Schuld bestehen 13 Fr. 50 Cts. überhaupt
nicht, habe er 31 Fr. 50 Cts. bezahlt und verrechne er
250 Fr. JlJr sehe nicht ein, wieso das Betreibungsamt dazu
komme, nachdem es den Rechtsvorschlag akzeptiert habe,
die Pfändungsankündigung zu erlassen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 21. November
I H30 die Beschwerde gutgeheissen und die Pfändungs-
ankündigung aufgehoben, davon ausgehend, dass der
Betriebene Rechtsvorschlag erhoben habe.
Diesen Entscheid hat die Gläubigerin an das Bundes-
gericht weitergezogen mit de Antrag auf Abweisung der
Beschwerde des Betriebenen.
Die Schuldbetreibungs-und KO'nkurslcammet'
zieht in Erwägung :
- -Rechtsvorschlag ist in der gewöhnlichen Betrei-
hung die Erklärung des Betriebenen gegenüber dem Be-
treibungsamte, dass er die in Betreibung gesetzte Forder-
ung (oder einen Teil derselben) oder das Recht, sie auf
dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten wolle
Sehuldbetreibungs und Konku1'8reeht. No 1. 3
(Art. 69 ZifI. 3 SchKG). Somit kann ein gültiger ll,echts-
vorschlag nur in einer Erklärung des Betriebenen gesehen
werden, durch die er den Willen äussert, die Forderung
oder deren Eintreibbarkeit zu bestreiten. Erldärt der Be-
triebene einfach, er wolle Rechtsvorschlag erheben, so
ist freilich von Gesetzes wegen anzunehmen, er wolle
die
Forderung oder die Eintreibbarkeit bestreiten, da er
ja im Allgemeinen nicht anzugeben braucht, aus welchem
Grund er Rechtsvorschlag erhebt, ja, wenn er es gleich-
wohl tut, mit weiteren Einreden nichtnausgeschlossen
wird, wie Art. 75 SchKG ausdrücklich bestimmt. Allein
diese
letztere Vorschrift setzt voraus, dass, was der Be-
triebene zur Begründung seines Rechtsvorschlages an-
führt, auf die Bestreitung der Forderung oder deren Ein-
treibbarkeit abzielt. Geht aber aus der dem Rechtsvor-
schlag beigefügten Begründung hervor, dass der Betriebene
die Forderung oder deren Eintreibbarkeit in Wahrheit
gar nicht bestreiten will, so liegt eben, entgegen dem ge-
brauchten Worte, überhaupt kein Rechtsvorschlag vor
(Art. 18 OR). So hat denn das Bundesgericht nicht als
gültige Rechtsvorschläge folgende Erklärungen angesehen:
c( Je fais opposition vu que je ne possede rien et ne peux pas
payer dans ce moment)l (BGE 23 I S. 960), Rechtsvor-
schlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen l) (BGE
31 I S. 771 Sep.-Ausg. 8 S. 317) und TI presente ordine
deve essere indirizzato a Basilea, essendo la la nostra
Centrale e non potendo noi, in nessun modo, pronunciare
in merito , was in die für den Rechtsvorschlag bestimmte
Rubrik geschrieben war (BGE 34 I S. 56 Sep.-Ausg. 1)
S. 12). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als Grund
seines Rechtsvorschlages
einen Mangel der angehobenen
Betreibung angeführt. Dieser angegebene Grund umfasst
aber keineswegs die Bestreitung der Forderung oder der
Eintreibbarkeit derselben. Auch geht es schlechterdings
nicht an, die abgegebene Erklärung dahin zu zerlegen, dass
der Betriebene einerseits Rechtsvorschlag erhoben und
anderseits den Betreibungsort bestritten habe, da, letztereH
Schuldbetreibungs-und Konkursreoht No l.
ausdrücklich als Grund des ersteren bezeichnet wurde,
m.a.W. ersteres nur zum Zwecke des letzteren geschah. Zu
Unrecht hat also die Vorinstanz der Erklärung des Be-
triebenen die Bedeutung des Rechtsvorschlages beigelegt.
2.
-Allein dies genügt noch nicht zur Gutheissung des
Rekurses. Gemäss Art. 76 SchKG hat das Betreibungsamt
auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehles entweder
den Inhalt des erhobenen Rechtsvorschlages mitzuteilen
oder aber vorzumerken, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt
sei.
Beschränkt sich das Betreibungsamt einfach darauf,
die vom Betriebenen abgegebene Erklärung auf das
Gläubigerdoppel zu schreiben, so kann dies nicht dahin
verstanden werden, dass das Betreibungsamt davon aus-
gehe, es sei kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Will
der Gläubiger den ihm mitgeteilten Erklärungsinhalt nicht
als Rechtsvorschlag gelten lassen, so muss er daher binnen
:lehn Tagen seit Empfang des Doppels Beschwerde führen.
Die vom Bundesgericht früher (BGE 36 I S. 321 Erw. 1
Flep.-Ausg. 13 R. 122 Erw. 1) vertretene gegenteilige Auf-
fassung, dass
der Vormerk im Gläubigerdoppel, es sei kein
Rechtsvorschlag erfolgt, bezw. die Mitteilung de vom
Betriebenen abgegebenen Erklärung auf dem Gläubiger-
doppel keine Verfügung des
Betreibungsamtes über die
Gültigkeit des Rechtsvorschlages enthalte, und dass erst
das Begehren um :Fortsetzung der Betreibung Anlass zu
einer solchen Verfügung gebe, erweist sich bei näherem
Zusehen unter zwei Gesichtspunkten als unzutreffend:
Erstens steht jede Mitteilung einer Erklärung des Betrie-
benen auf dem Gläubigerdoppel in unverkennbarem Ge-
gensatz zum Vormerk, dass kein Rechtsvorschlag erfolgt
sei und enthält somit die Anerkennlmg jener Erklärung
als' gültigen Rechtsvorschlages, ausser wenn geradezu das
Gegenteil beigefügt, nämlich gesagt wird, die Erklärung
des Betriebenen werde nicht als gültiger Rechtsvorschlag
angesehen, was gegebenenfalls gleichzeitig auch dem Be-
triebenen selbst anzuzeigen ist. Zweitens besteht ein
Interesse an der alsbaldigen verbindlichen Feststellung
Schuldbetl'eibungs-und Konkursreoht. N° 1
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Erklärung des
Betriebenen, und zwar sowohl ein Interesse des Gläubigers
als des Schuldners, damit einerseits der Schuldner im
klaren darüber ist, ob er mit der Zwangsvollstreckung zu
rechnen habe, anderseits der Gläubiger nicht sich unvor-
hergesehenerweise einer Hemmung der Betreibung ausge-
setzt sehe, wenn er sie später, vielleicht erst gegen den Ab-
lauf des Zahlungsbefehles hin oder zwecks Teilnahme an
der für einen anderen Gläubiger vollzogenen Pfändung
binnen der dafür bestehenden Frist fortsetzen will. -
Mangels Vorliegens des Gläubigerdoppels steht dahin, ob
das beschwerdebeklagte Betreibungsamt die Erklärung
des Betriebenen ohne weiteres, oder aber allfällig mit wel-
cher Beifügung, dorthin übertragen habe. Wäre ersteres
der Fall, so könnte die Rekurrentin freilich nichts mehr
dagegen einwenden, dass die Betreibungsbehörden ihre
Betreibung als durch Rechtsvorschlag gehemmt ansehe ,
weil sie die-gegenteilige Auffassung nur binnen zehn Tagen
seit der Übersendung des Zahlungsbefehlsdoppels durch
eigene Beschwerde hätte zur Geltung bringen können,
m.a.W. die Beschwerde des Betriebenen wäre aus dem
Grunde gutzuheissen, dass eine rechtskräftig gewordene Ver-
fügung des
Betreibungsamtes vorliege, die seinen Rechts-
vorschlag als gültig erachte, wie er in seiner Beschwerde-
schrift ausdrücklich behauptet hat. Sollte aber der Re-
kurrentin auf dem Gläubigerdoppel des Zahlunegsbefehles
mitgeteilt worden sein, die Erklärung des Betriebenen
werde vom Betreibungsamt ,nicht als gültiger Rechtsvor-
schlag erachtet, so müsste nach Erwägung 1 hievor die
Beschwerde des Betriebenen als unbegründet abgewiesen
werden.
Die Sache ist daher zur Aktenvervollständigung
und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme1':
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.