662 Versioherungsvertrag. No 98.
führt die Vorinstanz darauf zurück, dass dem deutschen
Reichsaufsichtsamt f!ir Privatversicherung nicht wohl
etwas anderes übrig geblieben sei, als das Angebot der
amerikanischen Versicherungsgesellschaften anzunehmen.
Diese . Annahme kann sich auf die Erfahrungstatsache
stützen, dass gutstehende, nicht etwa erst neu gegründete
grosse Versicherungsgesellschaften über die Deckungs-
kapitalien hinaus noch namhaftes Vermögen angesammelt
haben, und hält sich insofern im Rahmen der den kanto-
nalen Gerichten vorbehaltenen Beweiswürdigung.
Eine weitergehende Aufwertung können die Kläger
nicht mit Fug verlangen. Insbesondere gibt hiefür hier,
im Unterschied zu dem in BGE 53 Il S. 76 beurteilten
Fall, die Art der Versicherung keine Rechtfertigung ab.
Zuzugeben ist freilich, dass die Beklagte auch eine höhere
Aufwertung ohne Schwierigkeiten ertragen könnte, weil
ihre nicht zum deutschen, speziell zum schweizerischen
Versicherungs
bestande gehörenden und daher unterein-
ander gleich zu behandelnden Markversicherungen zwei-
fellos
wenig zahlreich im Verhältnis zu allen übrigen
gewinnbringenden Geschäften sind. Allein nach dem die
Aufwertung beherrschenden Gebote des Handelns nach
Treu und Glauben darf die Aufwertung den Schuldner nicht
schwerer belasten, als sich mit der Billigkeit verträgt.
Dieser Rahmen würde überschritten, wenn schlechthin auf
seine Leistungsfähigkeit abgestellt werden wollte; vielmehr
muss die Aufwertung auch in einem angemessenen Ver-
hältnis zum Gewinn stehen, welchen die Beklagte mit dem
nicht für das Deckungskapital zu reservierenden Teil
der eingezogenen Prämien zu machen in der Lage war.
Die im Jahre 1920 von den Klägern vorgeschlagene und
VOll der Beklagten angenommene Ablösung der noch
geschuldeten Jahresprämien durch eine einmalige Prä-
mienzahlung für ihren Standpunkt in Anspruch zu nehmen,
kann weder der einen noch der anderen Partei zugestanden
werden, da bei beiden Parteien Spekulationsabsicht obge-
waltet haben dürfte.
lIarkenschutz. No 99.
Somit ist das angefochtene Urteil im wesentlichen in
Anlehnung an dessen Entscheidungsgründe zu bestätigen,
wobei mit der Vorinstanz von einer Änderung des Urteils
der ersten lnstanz, die zu einem Drittel (statt 34 %)
aufgewertet hat, abzusehen ist, weil bei einer ausschliess-
lieh nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung
auf einen derart geringfügigen Unterschied nichts ankom-
men kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Haupt-und Anschlussberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
4. Juli 1931 wird bestätigt.
VII. MARKENSCHUTZ
PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE
99. Auszug aus dem Orteil der L ZivUabteUung vom
9. Dezember 1931
i. S. Schülke 84 Kap A.-G. gegen Cofmann-Nicorest.i.
Markenschutz:
Verwandlung eines I n d i v i d u a I z eie h e n s in eine generelle
8 ach be z e ich nun g. Voraussetzungen. -- L y sol
ist heute noch Individualzeichen (Erw. 4).
D e
f e n s i v z eie h e n ,.,illd ungültig nach schweizcrisehem
Recht (Erw. 12).
A 8 de'm Tatbesta'nd:
A. -Die Klägerin, Firma Schülke Mayr A.-G. in
Hamburg, ist seit Jahren Inhaberin der im schweiz. Marken-
register unter Nr. 37381 und im internat. Markenregister
unter Nr. 33387 für Desinfektionsmittel eingetragenen
Wortmarke Lysol . Im .Jahre 1929 liess der damals
)Ia.rkenschutz. Xc 99.
in Brüssel wohnhafte Beklagte, C. A. Cofmann-Nicoresti,
auf Grund einer im Jahre 1928 in Belgien erfolgten Hinter-
legung ebenfalls für Desinfektionsmittel, die Wortmarken
Lysolats ) und Lysovet unter Kr. 61382 und 61383
im internat. Markenregister eintragen. Daraufhin hinter-
legte die Klägerin ihrerseits auf Grund von in Deutsch-
land erfolgten Eintragungen dieselben Wortmarken
Lysolats und Lysovets I), sowie die weitere Wort-
marke Lysotabs) unter Nr. 62029, 65952 und 66101
beim internationalen Amt für geistiges Eigentum.
B. --Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die
internat .. Marke Lysolats ) des Beklagten sei für das Gebiet
der Schweiz ungültig zu erklären, da diese sich nur un-
wesentlich von der J 1arke Lysol unterscheide, auf die
die Klägerin zufolge früheren Gebrauches und früherer
Eintragung ein besseres Recht besitze als der Beklagte.
Der Beklagte verlangte widerklage weise die Ungültig-
erklärung der klägerischen Marke Lysol) (soweit diese
im internat. Markenregister eingetragen, für das Gebiet
eIer Schweiz), da diese nur deskriptive Bedeutung habe,
von Anfang an lediglich eine Sachbezeichnung gewesen
und daher als Marke nicht schutzfähig sei ; eventuell sei
sie jedenfalls
im Laufe der Zeit zur blossen Sachbezeichnung
geworden.
Sodaml verlangte der Beklagte, die internat.
Marken Lysolats ), Lysovets ) und Lysotabs der
Klägerin seien für das Gebiet der Schweiz ungültig zu
erklären, da diese unzulässige Nachahmungen der bezgl.
beklagtischen Marken darstellten und zudem blosse
Defensivzeichen seien,
denen nach schweizerischem Recht
kein Schutz zukomme.
O. -Das Btmdesgericht hat elas Hauptklagebegehren
auf Ungültigerklärung der beklagtischen internat. Marke
( Lysolats für das Gebiet der Schweiz geschützt, anderer-
seits aber auch das Widerklagebegehl'en auf Ungültig-
erklärung der klägerischen internat. Marken Lysolats ,
Lysovets ) und Lysotabs ) für das Gebiet der Schweiz
gutgeheissen.
,
Ma.rkenschut.z. XO 99..
Au den Erwägungen:
1.
2. Lysol I ist keine Beschaffenheitsbezeichnung) .
3.
-( Lysol ist von der Klägerin bezw. ihrer Rechts-
vorgängerin von Anfang an als Phantasiebezeichnung und
nicht als Sachbezeichnung verwendet worden).
4.
-Es fragt sich nun aber, ob, wie der Beklagte weiter
geltend macht, das ursprüngliche Individualzeichen Ly-
soll nicht im Laufe der Zeit zur generellen Sachbezeich-
nung für Desinfektionsmittel der fraglichen Art geworden
sei; denn wenn dies zutreffen würde, entfiele jeder marken-
rechtliche Schutz, unbekümmert darum, dass das Zeichen
von der Klägerin im internationalen und schweizerischen
l 'Iarkenregister eingetragen worden ist (vgL BGE 55 II
S.349). Da der vorliegend Rechtsstreit sich um den von
der Klägerin in der Schweiz beanspruchten Markenschutz
dreht, sind -nach der neUell Praxis des Btmdesgerichtes
(vgl.BGE 55 II S. 152 Erw.2 und die daselbst angeführten
Entscheide) -zur Beurteilung dieser Frage die Verhält-
nisse massgebend, wie sie sich hinsichtlich der Bedeutung
und Verwendung des Wortes Lysol in der schweizer-
ischen Verkehrsauffassung
gebildet haben, d. h. es gilt
hier das Territorial-oder Nationalitätsprinzip. Es ist
daher nicht ausgeschlossen, dass eine Marke zwar im Aus-
land nicht Freizeichen ist, wohl aber im Inland als solches
betrachtet werden muss, oder lmlgekehrt. Hiebei hat das
Bundesgericht in seinem Entscheide in Bd. 55 II S. 347
freilich
ausgeführt, dass dieses Prinzip nicht absolut
angewendet werden dürfe; denn es springe in die Augen,
dass,
wo ein Erzeugnis von "Teltruf in Frage stehe, sich
in den verschiedenen Ländern eine übereinstimmende
Auffassung bilden wird, d. h. dass die Anschauungen der
interessierten Verkehrskreise im Ausland auch diejenigen
des
Inlandes beeinflussen. Diese Überlegung greift aber
hier deshalb nicht Platz, weil es der Klägerin während der
Zeit des Weltkrieges zum mindesten in den taaten der
Entente nicht müglich war, ihrem Markenrecht Nachach-
t.un.g zu vert:!chaHen. Die Vorinstanz hat daher, angesichts
dieser besondern Verhältnisse, mit Recht von einer
ßt.rück 3ichtigung der im Ausland herrschenden Anschau-
ungen abgesehen
und sich streng an das Nationalitäts-
bezw. Territorialitätsprinzip gehalten. Sie hat zu diesem
Behufe eine
Reihe von in der Schweiz niedergelassenen
Drogi'lten, Apothekern, Arzten, Tierärzten und Spital-
verwaltern einvernommen, die mit wenig Ausnahmen der
Ansicht Ausdruck gegeben haben, dass Lysol ein
geschützter Markenartikel der Klägerin sei. Die Vorin-
st.anz hat daher angesicht ; dieser Aussagen die Einrede
(les Beklagten, wonach (. Lysol) zu einem Freizeichen
geworden sei, verneint, obwohl ein grosser Teil des
kau-
fenden Publikums nicht 'mehr wisse, dass (, Lysol eine
Marke darstelle. Die
Feststellung über die in den ver-
schiedenen Kreisen herrschenden Auffassungen sind tat-
sächlicher Natur und daher für das Bundesgericht verbind-
lich. Dagegen
bildet es eine Rechtsfrage, wie diese
Auffassungen
mit Bezug auf die Beurteilung des behaup-
teten Freizeichencharakters der streitigen :M:arke zu wür-
digen seien.
Das Bundesgericht hat sich in seinem Ent-
scheide in Bd. 55 II S. 347 dahin geäussert, dass unter
den für diese Beurteilung massgebenden beteiligten
Verkehrskreisen einerseits die Berufsleute, d. h. die
Fabrikanten und Händler und: andererseits das kaufende
Publikum zu verstehen sei. Damit wollte jedoch nicht
gesagt werden, dass die Umwandlung einer geschützten
Marke in ein Freizeichen' schon dann als vollzogen zu
erachten sei, wenn auch nur dem letztern das Bewusstsein
an der Zugehörigkeit des fraglichen Zeichens zu einem
bestimmten Produzenten oder Händler geschwunden ist.
Die
Umwandlung einer geschützten Marke in ein Frei-
zeichen stellt sich als etwas Aussergewöhnliches dar und
tritt nur unter ganz besondern Umständen ein, d. h. ledig-
lich dann, wenn überhaupt keiner der in Betracht
kommenden Verkehrskreise . sich des Schutzes mehr
:: Iarkeus ,hutz. X. 99.
bewusst ist. Wollte man die Auffassung des kaufen.den
Publikums für sich allein schon als massgebend erachten,
so würden dadurch gerade die wertvollsten Marken ihrer
Schutz wirkung beraubt. Es ist ja das Ziel des Produzenten
oder Händlers, der eine Wortmarke als Warenzeichen
verwendet, damit für sein Produkt ein bestimmtes Schlag-
wort einzuführen ; und je mehr es ihm gelingt, dass seine
Ware im Verkehr unter diesem Schlagwort an Stelle der
Sachbezeichnun.g gehandelt wird, desto mehr gewinnt
seine Marlre an Bedeutung. Eine derartige Entwicklung
führt aber notgedrungen dazu, dass das kaufende Publikum
sich des blossen Markencharakters des fraglichen Schlag-
wortes
bald nicht mehr bewusst ist, d. h. dass es die
Herkunftsbezeichnung für die Sachbezeichnung nimmt.
Es ist nun aber nicht einzusehen, warum eine Marke, die
eine
derartige Wirkun.g entfaltet -welcher Erfolg ja
dem Verdienste des betreffenden Markeniuhabers zuzu-
schreiben
ist -des besondern Schutzes verlustig gehen
sollte.
Das kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn auch
der Zwischenhändler und allfällige Produzenten sich der
Eigenschaft eines Zeichens als Marke einer bestimmten
Person oder Firma nicht mehr erinnern, was in der Regel
voraussetzt -und darin liegt in der Hauptsache die
Rechtfertigung für den Verlust der Schutzrechte -, dass
der betreffende Markeniuhaber deren Benützung al
Warenzeichen für Waren Dritter widerstandslos geduldet
hat (vgL auch die Kommentare zum deutschen Waren-
zeichengesetz : FINGER 3. Auflage S. 130 ; HAGENS S. 81,
223 ff. ;SELIGSOHN 3. Auflage S. 207 H.; PINZGER und
HEINEMANN S. 244 ff. ; den Entscheid des Reichsgerichtns
in Zivilsachen Bd. 108 Nr. 2 S. 8 ff., insbesondere S. 13).
Bei dieser Sachlage kann aber angesichts der vorerwähnten
Feststellung der Vorinstanz nicht davon die Rede sein,
dass Lysol lf zu einem Freizeichen geworden sei, zumal
als, wie sich ebenfalls aus dem angefochtenen Entscheid. '
ergibt, die Klägerin durch zahlreiche Inserate in l"ach-
und Tageszeitungen auf die Markeneigenschaft der Be-
)Iarkenschutz. );0 H9.
zeichnung Lysol;) aufmerksam gemacht hat und auch
sonRt gegen die ihr bekannt gewordenen Fälle von Ver-
letzungen ihrer l"Iarkenrechte jeweils eingeschritten ist
(vgl. auch BGE 55 II S. 347 f.). Die Vorinstanz hätte
sogar davon Umgang nehmen können, die in Ärzte-und
Veterinärkreisen über diese Frage bestehenden Auffas-
sungen
zu erkunden; es hätte nach dem Gesagten genügt,
dass die Drogisten und Apotheker, die sich mit dem
Vertrieb des klägerischen Desinfektionsmittels befassen,
in ihrer überwiegenden Mehrheit in dem Wortzeichen
(, Lysol nach wie vor eine Herkunftsbezeichnung er-
blicken, was hauptsächlich darauf zurückzuführen sein
wird, dass -wie sich aus einem bei den Akten liegenden,
in einem frühern von der Klägerin angestrengten Prozess
erstatteten Gutachten ergibt -die Grossisten in ihren
Katalogen (auf Grund derer die Zwischenhändler ihre
Bestellungen aufzugeben pflegen) die mit einem -geschütz-
ten Warenzeichen versehenen Produkte deutlich kenntlich
machen. Gegen die beklagtische Auffassung spricht auch,
wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, der
Umstand, da-ss Lysol nicht in der schweizerischen Pharma-
kopoe, bei deren Redaktion die Aufnahme von Wortmarken
grundsätzlich vermieden wurde, aufgeführt ist. Diesen
Feststellungen gegehüber
spielt der Umstand keine Rolle,
dass in vereinzelten behördlichen Erlassen, in Wörter-
büchern und in verschiedenen -wissenschaftlichen Werken
das Wort Lysol im Sinne einer Sachbezeichnung oder
doch ohne Hinweis auf seine Markenqualität verwendet
wurde; denn solchen Veröffentlichungen liegt ihrem
Zwecke nach der Hinweis auf Individualrechte und
Warenbezeichnungen auch da, wo solche bestehen und
in Fachkreisen bekannt sind, in der Regel ferne (vgl.
BGE 28 II S. 559 f. Erw.4 ; 31 II S. 520; 39 II S. H9
Erw. 5 ; 55 II S. 155).
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass verschiedene
Drogisten
und Apotheker unter der Bezeichnung (j Lysol
ein Desinfektionsmittel verkauften, das nicht aus der
:Marke1l8chutz. N0 99.
Fabrik der Klägerin stamme, und er war in der Lage, diese
Behauptung an Hand verschiedener Beispiele zu belegen.
Auch dieser Einwand ist nicht schlüssig und zwar schon
deshalb
nicht, weil die Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich festgestellt hat, diese Leute hätten gewusst, dass
ihr Vorgehen nicht korrekt sei und dass unter dem Namen
I Lysol nur die Ware der Klägerin verkauft werden
dürfte. Unbehelflich ist endlich auch der Umstand, dass
(worauf der Beklagte ebenfalls noch hingewiesen hat)
die Klägerin es den Wiederverkäufern gestattet, ihr Pro-
dukt, das sie diesen in grössem Mengen liefert, für den
Detailverkauf in kleine Fläschchen abzufüllen und darauf
eine Etikette anzubringen, die lediglich die Bezeichnung
( Lysol I), ohne Hinweis auf die klägerische Firma, sowie
den Namen des betreffenden Wiederverkäufers trägt.
Wohl birgt dieses Vorgehen die Gefahr in sich, dass mit
der klägerischen Marke Missbrauch getrieben wird. Das
ist jedoch vorliegend deshalb ohne Belang, da die Klägerin,
soweit solche Missbräuche vorgekommen und ihr zur
Kenntnis gelangt sind, diesen jeweils nach Kräften ent-
gegengetreten ist, so dass nach den mehrfach erwähnten
Feststellungen der Vorinstanz das Bewusstsein vom :J iIar-
kencharakter der Bezeichnung Lysol in den massge-
henden Fachkreisen bis anhin nicht erschüttert worden ist.
;). -..... .
Demnach ist die schweizerische Marke NI'. 37 381 der
Klägeri als gült,ig zu erachten. Dieselben Erwägungen
führen aber auch zur Anerkennung der gleichlautenden
internationalen Marke Nr. 33387 der Klägerin, da diese
-sie
beruht ebenfalls auf einer in Deutschland erfolgten
Eintragung -nach den gleichen Grundsätzen wie die
erstere zu beurteilen ist (vgl. PILLET, Le regime inter-
national de la propriete industrielle S. 368/69) und der
Beklagte gegen beide Marken dieselben Einwendungen
erhoben hat.
6. - Lysolats unterscheidet sich nicht genügend
von
Lysol ).
6tO
l-Iarkenschutz. N° 99.
7 -lI.
12. -Die Klägerin bestreitet nicht, dass sie die Marken
, Lysovet I), Lysolats ) und Lysotabs) als Defensiv-
zeichen
habe eintragen lasseIl, d. h. als Marken, denen
keine selbständige Bedeutung zukommt, sondeIn die
lediglich
zur Verstärkung des Schutzes ihrer Hauptmarke
Lysol ) bestimmt sein sollen. Solche Marken verstossen
aber gegen das Grundprinzip, auf das das schweizerische
Markenschutzgesetz
aufgebaut ist, wonach das Recht
an einer Iarke auf ihrem tatsächlichen Gebrauch (ihrer
Anbringung an der Ware oder deren Verpackung) beruht.
Dieser erzeugt das Recht an der Marke und wahrt deren
Rechtsbeställdigkeit, während deren Eintrag im Marken-
register lediglich
deklaratorische Bedeutung zukommt.
Freilich ist dem Inhaber durch Art. 9 MSchG eine Ka-
renzzeit eingeräumt, indem die LÖBChung einer Marke
erst verlangt werden kann, wenn er während ,drei auf-
einanderfolgenden Jahren keinen Gebrauch von ihr ge-
macht hat: und auch dann besteht ein Löschungsanspruc.h
nur, sofe der Inhaber die Unterlassung des Gebrauches
nicht hinreichend zu rechtfertigen vermag) . Die Vorin-
stanz hält daher dafür, dass angesichts dieser letzter-
wähnten Einschränkung, die anlnslich der Revision von
1928 -um eine Übereinstimmung mit Art. 5 letztem
Absatz der revidierten Pariser 'Übereinkunft herzustellen
in das Gesetz aufgenommen worden ist, auch blosse
Defensivzeichen
nunmehr als zulässig zu erachten seien
(ebenso
KOLB, Die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit
eines Markenzeichens, Bemer Dissertation 1930 S. 17 ff. ;
v. WALDKIRCH, Der Gebrauch der Marke nach schweizer-
ischem
Recht, in ZSchwR Neue Folge Bd. 50 S. 151 f.).
Dem kann nicht beigetreten werden. Durch diesen Zu-
satz wurde gegenüber dem bisherigen Rechtszustand
lediglich bewirkt, dass der vorübergehende Nicht-
ge b rau c h einer Marke, selbst wenn dieser länger als
drei Jahre dauert, unter Umständen ausnahmsweise
nicht, den Verlust des 'Markenschutzes zur Folge hat;
l 1a.rkenschutz. N0 91l.
doch wollte damit an dem Grundsatz an sich nichts ge-
ändert werden, dass das Recht an der Marke auf deren
tatsächlichen Gebrauch beruht, d. h. es wurde damit nicht
. anerkannt, dass auch solche Marken rechtsgültig seien,
die, wie dies bei Defensivzeichen
der Fall ist, der Inhaber
zum vorneherein überhaupt gar nie zu benutzen gedenkt.
Das ergibt sich unzweideutig aus der Entstehungsgeschichte
des Gesetzes.
Es wurde seinerzeit von Seiten der Schwei-
zergruppe
der internationalen Vereinigung für den ge-
werblichen
Rechtsschutz beantragt, es solle dem Art. 9
MSchG der Zusatz beigefügt werden : Als gerechtfertigt
ist insbesondere zu betrachten die Unterlassung des Ge-
brauches von Defensivmarken . Dieser Antrag fand
jedoch bei den Räten kein Gehör und zwar nicht, weil man
eine derartige Bestimmung angesichts des vorangehenden
neuen Zusatzes für überflüssig erachtet hätte, sondern weil
man Defensivmarken als mit dem Grundprinzip des
schweizerischen
Markenrechtes unvereinbar nicht aner-
kennen wollte (vgl. die Voten der Berichterstatter im
Nationalrat TSCHUMI und BOLLE, Steno BuB. Nat. Rat 1928
S.847/848). Angesichts dieser klaren Willenskundgebung
des Gesetzgebers erscheint somit die von KOLB (a.a.O.
S. 19) geäusserte Auffassung ohne weiteres irrig, dass aus
dem Fehlen einer die Defensivzeichen ausschliessenden
Bestimmung auf die Zulässigkeit solcher Marken ge-
schlossen werden müsse. Diese Auffassung wäre aber auch
ohne Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien nicht zu
hören, da ein derart tiefgreifender Ein bruch in das System
des Gesetzes ohnehin klar und unzweideutig hätte zum
Ausdruck gebracht werden müssen. Die Verweigerung
der Anerkennung von blossen Defensivzeichen beruht
übrigens nicht nur auf rein theoretischen Erwägungen,
sondern es sprechen auch gewichtige praktische Gründe
gegen
deren Zulassung. Es kann schon grundsätzlich nicht
Sache des l tIarkeninhabers sein, an Stelle des Richtel'8
selber den Schutzkreis seiner l 'Iarke zu umschreiben.
Wenn er dadurch den ihm gesetzlich zukommenden
AS 57 II -1931
tH:.!
Markenschutz. N0 .
Bereich überschreitet, masst er sich damit zudem zum
Nachteil der übrigen Produzenten und Hä.ndler Reehte an,
an denen er nicht das geringste schutzwürdige Interesse
besitzt. Das hat auch v. W ALDKIRCH (a.a.O. S. 152) er-
kannt; doch glaubte er, diesem Bedenken dadurch be-
gegnen zu können, dass er den Grundsatz aufstellte, es
dürfe bei einer
Klage auf Grund eines Defensivzeichens
dieses
nicht für sich allein, wie eine selbständige, tatsäch-
lich gebrauchte Marke, gewürdigt werden, sondern nur
im Zusammenhang mit dem Hauptzeichen, dessen Schutz
es verstärken soll. Allein, wenn es zur Beurteilung der
Zulässinkeit einer angefochtenen Ma.rke doch einzig . auf
deren Ahnlichkeit mit dem Hauptzeichen ankommt, ist
nicht einzusehen, welcher praktische Wert einem Defensiv-
zeichen noch zukommen -würde. Eine solche Regelung
vermöchte
auch vor Art. 6 Abs. 1 MSchG nicht standzu-
halten, der als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Marke
ganz allgemein eine genügende
. Unterscheidbarkeit von
schon früher eingetragenen Marken verlangt, ohne hievon
gewisse Kategorien auszuschliessen.
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist daher nicht
nur die klägerische Defensivmarke Lysovet , sondern
auch (t Lysolats ) und Lysotabs als ungültig zu erklären.
Die Klägerin hat allerdings noch geltend gemacht, gemäss
Art. 9 MSchG stehe es ihr während der ersten drei Jahre
vom Datum des Eintrages an gerechnet völlig frei, diese
Marken
zu gebrauchen oder nicht; diese Frist sei aber noch
nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch aus diesem
Grunde
deren Löschung zum mindesten heute noch nicht
verlangen könne. Dieser Einwand ist deshalb nicht zu
hören, weil die Klägerin selber ausdrücklich zugegeben
hat, die Marken überhaupt nie gebrauchen zu wollen.
Angesichts dieser unzweideutig
endgültigen Willensäus-
erung der Klägerin trifft aber die Frist des Art. 9 MSchG,
der unter solchen Umständen jede Rechtfertigung ab-
ginge, nicht zu.
Erfindungssehutz. N0 100.
VIII. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
100. Auszug ' 1S dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom a. Dezember 1981 i. S. Keyer gegen P. ltingier " Cie.
Pa t e n t ver let z u n g skI a g e. Die Einreichung eines
R e c h t s gut a. c h t e n s ist auch nach Ablauf der Beru-
fungsfrist statthaft, wenn es dem Berufungsgegner noch recht-
zeitig vor der Verhandlung zugestellt werden kann. Es ist
aber nur zu berücksichtigen, soweit es von dem für das Bundes-
gericht verbindlichen Tatbestand ausgeht und sich mit den
Parteianträgen deckt.
Ver f a. h ren s p a. t e n t für die Erfindung eines Verfahrens
znr Herstellung von Diapositiven fi.ir die Erzeugung von
TIefdruckformen. Unterscheidung zwischen Verfahl"enS-und
Kombinationspatent.
A. -Die Klägerin, P. Ringier Co. in Zofingen,
.
meldete am 23 März 1928 für die Erfindung eines Verfah-
rens zur Herstellung von Diapositiven für die Erzeugung
von Tiefdruckformen ein Patent an, das am 15. lfärz 1929
lmter Nr. 131.838 durch das eidgenössische Amt für
geistiges Eigentum eingetragen wurde ....
Der Hauptanspruch des schweizerischen Patentes Nr.
131.838 lautet:
Verfahren zur Herstellung von Diapositiven für die
Erzeugung von Tiefdruckformen, dadurch gekennzeichnet,
dass
man von Bildvorlagen nichttransparente Negativ-
bilder herstellt und letztere in der gewünschten Anordnung
für die Druckform montiert und von diesem montierten
Negativ auf photographischem Wege ein Diapositiv her-
stellt.
Die heiden Unteranspriiche des Patentes lauten :