566 Familienrecht. No 91.
degre d'attention dont doit faire preuve le pere de famille
dans la surveillance qu'il est tenu d'exercer sur les mineurs
places sous son autorite ne peut faire l'objet d'une regle
absolue, mais depend des circonstanees particulieres de
la caUBe.
Or en l'e8pece, etant donne le danger incontestable que
presentait le pistolet, manie dans certaines conditions, il
est clair que le premier devoir du defendeur etait d'inter-
dire a son fils de l'emporter lorsqu'il allait jouer dans la
rue. Le risque d'un accident y etait au moins aussi grand
qu'a l'ooole, puisque les enfants ne sont plus alors sous la
surveillance de leur maitre et que dans l'excitation du jeu
ils sont naturellement portes a fai.J.:e des exces et des
imprudences.
Cette precaution aurait ew d'autant plus
naturelle du reste que, d'apres les constatations du juge-
ment, certains parents avaient meme pousse la prudence
jusqu'a interdire aleurs enfants d'acheter ces pistolets.
D'autre part et comme le releYe justement la Cour
d'appel, il incombait atout le moins au defendeur de
rendre son fils attentif aux accidents qu'il risquait de
causer en maniant son pistolet a proximite du visage de
ses camarades, et de lui recommander par consequent de
ne s'en servir que dans certaines conditions. Or a cet egard
non plus le defendeur n'a rien allegue ni prouve. Au con-
traire, il resulte de l'instruction du proOOs qu'un jour que
son fils s'amusait a Ia cuisin.e a viser les personnes pre-
sentes, il s'est contenw de le renvoyer faire ses manieres ))
au corridor, alors que l'enfant aurait du etre severement
reprimande et que c'etait l'occasion ou jamais de Iui
montrer les consequences d'une teIle imprudence.
C'est en vain que le defendeur voudrait invoquer la
decision rendue dans la caUBe Sauter contre Huber (RO 57
p. 127 et suiv.). Les cITconstances etaient differentes: 1'00-
cident, cause par une flache, etait du au fait que la victime,
bien
qu'invitee a s'cHoigner de Ia cible, s'etait imprudem-
ment avancee dans la zone du tir, et l'on pouvait alors
admettre qu'il n'y avait pas de relation de cause a effet
entre le dommage et le defaut d'illstructions de la part
du pere, si tant est qu'il eut omis dc defcndre a 1'00n fils de
tirer contre des persOImes, tandis qu'en l'cspece il a ew
etabli que Roger Miserez s'est amuse lt diriger son arme
oontre le jeune Degoumois, si bien qu'il n'est pas impossible
que oe dernier n'aurait pas commis cette imprudence, si on
Iui avait fait la meme recommanda,tion et si on l'avait
dument instruit du danger d 'un tel geste. On peut meme
admettre avec la Cour qu'll se serait rappele les recom-
mandations de son pere lorsque son camarade Meyrat lui
a dit, quelques instants avant l'accident, de cachcr SOll
pistolet pour eviter un malheur I).
Le Tribunal jedeml prononce:
Le recours est rejew et le jugement attaque est
confirme.
TI. SACHENRECHT
DROITS REELS
92. Urteil der 11. ZivilabteUung vom l8. Dezember 1931
i. S. Gewerbebank Zürich gegen Kanton Zürich.
Die Ver a n t w 0 r t I ich k e i t cl e r K a n ton e für
S c h ade n aus der G run cl b u c h f ü h run g mnfasst
die Am.tspflichtsverletzungen der Grundbuchbeamten schlecllt.
hin. Inwiefern besteht sie auch für die Fälschung eines
Schuldbriefes ? (Erw. 1. )
Frage nach dem Selbstverschulden des Erwerbers eines gefälschten
Schuldbriefes (Erw. 2).
ZGB Art. 955, OR Art. 44.
A. -Walter Müller, der damals vorübergehend Eigen-
tümer der für 100,000 Fr. brandversicherten Liegenschaft
Klausstrasse 45
in Zürich war, die im Grundprotokoll A
Band 27 Seite 234 des Grundbuchkreises Riesbach-
Zürich eingetragen ist, hatte sie am 17. April 1924 mit
einem 1nhaberschuldbrief von 17,000 Fr. im 4. Rang
mit Vorgang von 75,000 Fr. belastet und diesen der
Filiale Zürich-Enge der Schweizerischen Volksbank ver-
pfändet.
Als Müller, der noch ein paar Liegenschaften besass,
später Substitut des Grundbuchverwalters dieses Grund-
buchkreises wurde, eignete er sich im Jahre 1929
eines der amtlichen Schuldbriefformulare an und ver-
wendete es zur Fälschung des erwähnten Schnldbriefes,
wobei
er den Inhalt dem Grundprotokoll entnahm,
den Amtsstempel des Grundbuchverwalters und das
Amtssiegel des Grundbuchamtes aufdrückte und die
Unterschriften sowohl des Grundbuchverwalters Notar
Alb. Bachmann als des Bezirksgerichtspräsidenten Billeter
aus beim Grundbuchamt liegenden entkräfteten Schuld-
briefen durchpauste. Den derart gefälschten Schuldbrief
verpfändete Müller am 5. Juni 1929 für ein Darlehen
von 13,000 Fr. der Klägerin, welche seit Herbst 1928 16
von J. Geser, einem gewerbsmässigen Geldverleiher, und
einen von Lachmund auf Müller gezogene Wechsel für
den Betrag von insgesamt rund 14,000 Fr. sich aus-
stellen lassen oder diskontiert hatte, wovon jeweilen zur
gleichen Zeit meist etwa 4-5000 Fr. im Umlauf waren.
1m Sommer 1930 wurde Müller wegen dieser und
weiterer Fälschungen des gleichen Schuldbriefes in Straf-
untersuchung gezogen, und im Herbst wurde der Konkurs
über ihn eröffnet. lhre Darlehensforderung von noch
12,937 Fr. 50 nebst Zins zu 6% vom 5. Dezember 1930
an meldete die Klägerin am 3. Oktober 1930 im Konkurs-
verfahren an mit dem Erfolg integraler Kollokation in
der 5. Klasse und machte sie am 24. September auch
im Strafverfahren adhäsionsweise geltend. Das Ober-
gericht des Kantons Zürich verurteilte am 9. Dezember
1930 Müller wegen wiederholter vorsätzlicher Amts-
pflichtverletzung, wiederholter Fälschung öffentlicher
Urkunden und wiederholten ausgezeichneten Betruges
zur Arbeitshausstrafe von 2 % Jahren und verpflichtete
ihn, den nachstehenden Geschädigten den gestifteten
Schaden gemäss seiner Anerkennung zu ersetzen und
zwar der Gewerbebank Zürich mit 12,937 Fr. 50 nebst
6 % Zins seit 5. Dezember 1930 ... )). Nach einer Auskunft
des Konkursamtes Wiedikon-Zürich ist aus dem Konkurs
über Müller für die Gläubiger der 5. Klasse keine Divi-
dende zu erwarten.
B. -Mit der vorliegenden beim Bundesgericht ein-
gereichten KJage verlangt die KJägerin Verurteilung
des
Kantons Zürich zum Schadenersatz im Betrage von
12,937 Fr. 50 nebst 6 % Zins seit 5. Dezember 1930.
O. -Der Beklagte trägt auf Abweisung der KJage
an, eventuell auf Reduktion der Klageforderung nach
richterlichem Ermessen.
Daß. Bundesge;richt zieht in Erwägung:
- -Art. 955 Aba. I ZGB, auf den die KJage gestützt
wird, hat seine definitive Fassung:
Die Kantone sind für allen Schaden verantwortHch,
der aus der Führung des Grundbuches entsteht
erst durch die parlamentarische Redaktionskommission
erhalten. ln der parlamentarischen Einzelberatung war
widerspruchslos die bundesrätliche Vorlage (Art. 994)
zum Beschluss erhoben worden, lautend:
Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich,
der in der Führung des Grundbuches von den Beamten
und Angestellten der Grundbuchverwaltung. .. verursacht
wird.
ln dem im übrigen gleichlautenden Vorentwurfe des
Justizdepartementes (Art. 998) hatten die Worte: in
der Führung des Grundbuches gefehlt; dieser Zusatz
wurde in der Fassung: (I durch rechtswidrige Führung
des Grundbuches von der Expertenkommission (Proto-
koll 3
S. 342 /5) beschlossen (und dabei als redaktionell
bezeichnet), um klarzustellen, dass keine Haftbarkeit
der Kantone für die Grun,dbuchve r m e s s u n g und
570 Sachenrecht. N° 92.
die Schätzungen bestehe. Hieraus ergibt sich ohne
weiteres die Unbegründetheit der vom Beklagten ver-
tretenen Auffassung, dass die staatliche Haftpflicht für
die Grundbuchbeamten im schweizerischen Rechte ganz
anders gestaltet, namentlich auf einen engern Kreis von
Handlungen eingeschränkt sei als im deutschen Recht,
wo 12 der Grundbuchordnung lautet :
Verletzt ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder fahr-
lässig die ihm obliegende Amtspflicht, so trifft den Betei-
ligten gegenüber die im 839 BGB bestimmte Verantwort-
lichkeit anstelle des Beamten den Staat ...
Weder durch die ursprüngliche Verlängerung, noch
durch die spätere Verkürzung des Textes der massgebenden
Vorschrift anlässlieh der redaktionellen Bereinigung, wobei
der seinerzeit ebenfalls als bloss redaktionell bezeichnete,
jedenfalls
nur der Verdeutlichung dienende Zusatz plötz-
lich sprachlich zum Kerne derselben gemacht wurde,
wollte
an der von Anfang an in Aussicht genommenen
staatlichen Haftpflicht für irgendwelche Amtspflicht-
verletzungen
der Grundbuchbeamten gegenüber Dritten
etwas geändert, insbesondere die staatliche Haftpflicht
auf solche Amtspflichtverletzungen beschränkt werden,
welche
Bucheintragungen zum Gegenstand haben, wozu
freilich
auch die Ausstellung (echter) Pfandtitel zu rechnen
ist (vgl. BGE 51 S. 389). Es wäre nicht einzusehen,
WiPHO der Bundesgesetzgeber hätte dazu kommen können,
die Ordnung der zivilen Folgen eines Teiles der Amts-
pflichtverletzungen der Grundbuchbeamten den Kantonen
zu überlassen (Art. 61 OR), während bezüglich der Amts-
pflichtverletzungen der Betreibungs-und Konkursbeamten,
der Zivilstandsbeamten und der Mitglieder der Vor-
mundschaftsbehörden eine umfassende bundesrechtliehe
Ordnung getroffen worden ist und zwar ebenfalls mit
kantonaler Haftpflicht, freilich nur subsidiärer. Daher
ist unbehelflich der an sich freilich zutreffende Einwand
des Beklagten, dass es kein Akt der Grundbuchführung
ist, wenn ein Grundbuchbeamter einen von einem andern
Grundbuchbeamten, sei es auch des gleichen Grundbuch-
kreises, ausgestellten Schuldbrief fälscht (und um so
weniger
natürlich, wenn er einen in eigenen Nutzen
ausgestellten Schuldbrief zur Begebung bringt). Ebenso
zieht der Beklagte dem mit der staatlichen Haftpflicht
für die Grundbuchbeamten verfolgten Zwecke zu enge
Grenzen,
wenn er ihn dahin bestimmen will, d .;ss das
Publikum, welches sich von Gesetzes wegen für gewisse
Rechtsgeschäfte
an das Grundbuchamt wenden muss,
sich darauf. verlassen kann, dass dieses Rechtsgeschäft
den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht ,und wenn
er darauf abstellen will, dass Müller nicht eine Handlung
vornahm, welche von ihm als Grundbuchführer verlangt
wurde . Solcher Schutz wird nicht zum wenigsten deshalb
gewährt, weil dem Grundbuchbeamten ermöglicht ist,
von sich aus auf den Bestand der dinglichen Rechte an
Grundstücken einzuwirken. Des Schutzes bedürftig und
nicht weniger würdig ist gerade auch derjenige, welcher in
seinen dinglichen Rechten beeinträchtigt wird, ohne dass
er irgendein Grundbuchgeschäft abgeschlossen hätte, weil
der Grundbuchbeamte ohne Aruneldung und trotz Fehlens
irgendeines Rechtsgrundgeschäftes doch Eintragungen
(Löschungen) und Pfandtitelausstellungen vornehmen (frei-
lich nicht darf, aber) kann, die auf den Verlust dinglicher
Rechte hinauslaufen können oder aber das verbriefte
dingliche Recht doch nicht zur Entstehung gelangen
lassen (vgl. z.
B. Art. 864, 867, 963 ff., 973 ZGB).
Vorliegend
hat Müller als Grundbuchbeamter seine
Amtspflichten dadurch verletzt (und ist deswegen auch
gebührend bestraft worden), dass er sich amtliche
Schuldbriefformulare zum Zwecke missbräuchlicher Ver-
wendung aneignete, über die er als Substitut des Grund-
buchverwalters des Kreises Riesbach-Zürich verfügen
konnte; dass er das Grundprotokoll benützte, um den
lnhalt des Schuldbriefes festzustellen, den er sich zu
fälschen vornahm; dass er alte auf dem Grundbuchamt
verwahrte Schuldbriefe benützte, um die Unterschriften
des Grundbuchverwalters und des Bezirksgerichtsprä-
sidenten nachzuahmen; dass er dem gefälschten Schuld-
brief die ihm als Substituten des Grundbuchverwalters
zur Verfügung stehenden Amtsstempel des Grundbuch-
verwalters und Grundbuchamtssiegel aufdrückte. Wenn
der Beklagte darauf hinweist, dass mutatis mutanrus
dies alles und überhaupt die ganze Fälschung und Betrü-
gerei auch einem beliebigen Dritten möglich gewesen-
wäre -also dem Müller auch nach Auflösung des Beam-
tenverhältnisses oder bezüglich eines von einem andern
Grundbuchamt ausgestellten Schuldbriefes -, :so ist
zunächst zu erwidern, dass hier die Rechtsfolgen von
wirklich begangenen Amtspflichtverletzungen zu beurteilen
sind, was ohne Rücksicht darauf zu geschehen hat, ob der
gleiche Erfolg vielleicht auch ohne Amtspflichtverletzung
hätte erzielt werden können. Zudem wird sich nicht
leugnen lassen, dass für einen beliebigen Dritten, der
keine Gewandheit in der Ausstellung von Pfandtitem
hat, ja sogar für einen frühem Grutidbuchbeamten nach
Auflösung des Beamtenverhältnisses eine derartige Fäl-
schung mit nicht leicht überwindlichen Schwierigkeiten
verbunden ist, welche sich einem -zudem im betreffenden
Kreis -amtierenden Grundbuchbeamten nicht als
Hemmnisse entgegenstellen. Sollten, wie der Beklagte
heute vorbringen lässt, die amtlichen Schuldbriefformulare
im Kanton Zürich auf eine Weise vertrieben und verwahrt
werden, dass sie weiten Kreisen des Staatspersona1s
zugängJich sind, so mag sich der Beklagte dagegen vorsehen,
dass ihm nicht hieraus einmal eine Verantwortlichkeit
erwachse. Und was das Amtssiegel anbelangt, so könnte
durch blosses Aufkleben des von einer authentischen
Urkunde losgelösten Deckblattes der Oblate keinesfalls
die Prägung auch auf der Rückseite ersichtlich gemacht
werden, wie es hier geschehen und geeignet ist, im Glauben
in die Echtheit der Urkunde zu bestärken. Gerade durch
das Aufdrücken seines Amtssiegels auf den gefälschten
Schuldbriefen ist Müller als Grundbuchbeamter aufge-
Sachenrecht. !"o 92.
treten -und zwar jedem späteren Erwerber gegenüber -,
auf welches Erfordernis der Beklagte Gewicht legen will.
Ob dann Müller selbst als Privatperson (oder wer immer)
den gefälschten Schuldbrief durch Privatrechtsgeschäft
der Klägerin verpfändet habe, ändert hieran nichts,
und insbesondere auch nichts an der Verpflichtung des
Beklagten zum Ersatze des ganzen Schadens. Belanglos
ist, dass die Amtspflichtverletzung des Müller, für welche
der Beklagte haftet, nicht die einzige Schadensursache
war, sondern dass der schädigende Erfolg erst durch
Hinzutreten eines weitem Deliktes (des gleichen Müller)
erzielt werden konnte, das zwar seinerseits an die voraus-
gegangene Amtspflichtverletzung anknüpfte, für das jedoch
der Beklagte nicht mehr einzustehen hat. Aus diesem
Grunde ist die Fälschung der Unterschriften und die
betrügerische Verwendung des gefälschten Schuldbriefes
im Verhältnis zum Beklagten als Mitverschulden eines
Dritten anzusehen; allein dieses vermag ihn in keiner
Weise zu entlasten (vgl. BGE 56 S. 401 Erw. 5). Endlich
kommt darauf nichts an, dass der Klägerin bereits im
Strafurteil gegen Müller Schadenersatz zugesprochen
worden ist. Freilich .konnte die Klägerin nicht von Müller
als dem einer Amtspflichtverletzung schuldigen Grund-
buchbeamten persönlich Schadenersatz fordern, wohl
aber wegen seines ausserdem begangenen gemeinen Ver-
brechens. lndessen hat sie weder das eine noch das
andere getan, sondern adhäsions weise ihre Darlehens-
forderung geltend gemacht, und es ist nicht erfindlich,
wieso
das Strafgericht dazu kommen konnte, gleich-
wohl adhäsionsweise eine Schadenersatzforderung zuzu-
sprechen (vgl. 192 der zürcherischen Strafprozess-
ordnung und STRÄULI, Bemerkung 1 da '.u).
2. -Dassl Umstände, für welche die Kläguin imtehm
müsse, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des
Schadens eingewirkt haben (Art. 44 OR), kann dem
Beklagten nicht zugegebeniwerden. Der von der Klägerin
vorher gepflogene Wechselverkehr mit Müller hatte
574 Sachenrecht. N° 92.
sich auf Summen beschränkt, welche für den Besitzer
mehrerer Liegenschaften nichts verdächtiges an sich
haben und, wie übrigens auch die Beteiligung des Geser,
nur den Schluss auf starke Immobilisierung, nicht auch
auf schwere Überschuldung)) aufdrängen. Dass dieser
Wechselverkehr
etwa nicht ordnungsgemäss vor sich
gegangen sei, ist nicht aufgezeigt worden. Und wenn
es der Klägerin habe auffallen müssen, dass Müller
nun plötzlich über einen bankfähigen Pfandtitel verfüge,
so begründete dies noch keinen Verdacht, dass der Titel
nicht in Ordnung gehen könnte; darum aber, ob es bei
der Rückgabe des Titels durch den bisherigen Inhaber
(z. B. einen Faustpfandgläubiger) mit rechten Dingen
zugegangen sei, brauchte sich die Klägerin nicht zu
kümmern. War es schliesslich wirklich undenkbar dass
der bisherige Inhaber, 'auch ohne vorgängig beniedigt
worden zu sein, den Titel zu anderweitiger vorteilhafterer
Verwertung vorderhand dem Müller anvertraut hatte
dem seine Inhabertitel anvertrauen z müssen das Publi
kum von Verwaltungs wegen genötigt war? Ebensowenig
brauchte zum Aufsehen zu mahnen, wenn der Schuld-
brief
in keiner Weise zerknittert oder beschmutzt war
da es sich ja nicht um ein zum Umlaufe bestimmt
Papier handelte, welches vielmehr bisher sehr wohl erst
durch eine Hand gegangen sein konnte. Sodann hätte
die Fälschung der Unterschriften des Grundbuchver-
walters und des Bezirksgerichtspräsidenten auch von
demjenigen, "veichern diese Namenzüge geläufig SInd,
erst bei näherer Betrachtung erkannt werden können,
wozu jedoch, wie gesagt, keine Veranlassung bestand,
zumal angesichts des aufgedrückten Amtssiegels. Der
Hinweis des Beklagten auf das in Haarschrift aufge-
druckte Jahr (1928) des Druckes des Iverwendeten For-
mulars ist unangebracht; es konnte umsoweniger zufäl-
ligerweise
in die Augen springen, als Müller es in raffinierter
Weise verundeutlicht hatte.
3. -Unbestrittenermassen hätte der der Klägerin
verpfändete Schuldbrief volle Deckung, für den ebenfalls
unbestrittenen Restbetrag ihres Darlehens geboten, wenn
er echt gewesen wäre. Trotzdem im Konkursverfahren
über Müller die Verteilung noch nicht stattgefunden
hat, darf der von der Klägerin erlittene Schaden füglich
auf diesen ganzen Betrag bemessen werden gestützt
auf die von der Konkursverwaltung erteilte Auskunft
über die Ergebnislosigkeit des Konkurses, wozu noch
kommt, dass die Klägerin dem Beklagten die Abtretung
eines allfälligen Dividendenanspruches anbietet, wobei
sie
zu behaften ist.
Demnach erkennt das BundelJgericht:
Die Klage wird zugesprochen und dern Beklagten davon
Akt gegeben, dass die Klägerin ihm die auf ihre Darle-
hensforderung entfallende Dividende aus dem Konkurs
über Walter Müller abtritt.
IH. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
93. Sentenza 16 d.ecembre 1931 d.ella. Ia Sezione civile
in causa Balestra c. Christen.
CBC.cia proibita. -L'affittuario deI fondo percuote il cacciatore,
11 quaIe, tentando di colpirlo col ca.lcio dello schioppo, si ferisce
morta.1mente. -Azione di responsabilita delIa vooova edella
figlia deI defunto. -Discriminazione delle ca.usa concorrenti e
delle responsabilitA e detnrminazione dell'indennizzo.
A. -Verso le 14,30 deI 6 ottobre 1927 Osvaldo Balestra
pittore decoratore, ventottenne, ammogliato ad Ida Brunel:
24 anni, e padre di una bambina di un uno, cacciava
nei dintorni di Bellinzona e precisamente nella localita
denorninata ( Semine ed entrava in un prato di propriet