Verwaltungs. und Disziplinarrechtspßege.
2. -Mit Bezug auf die Mozart-Leier-Marke (Nr.34,262)
liegt keine endgültige Verfügung des Amtes vor. Dieses
hat der Beschwerdeführerin am 18. Dezember 1930
lediglich erneut Frist angesetzt zur Beibringung einer
Bescheinigung des deutschen Reichspatentamtes, dass sie
daselbst eine völlig gleichartige Marke hinterlegt habe.
Gegen eine solche blosse Zwischenverfügung ist aber, wie
das Bundesgericht bereits entschieden hat (vgl. BGE 56 I
b. 354 f. Erw. 2), keine verwaltungsrechtliche Beschwerde
an -las Bundesgericht gegeben. Allerdings erscheint frag-
lich,
ob es im vorliegenden Übertragungsverfahren über-
haupt gerechtfertigt war, wiederholte Beanstandungen zu
erlassen. Art. 12 VVO zum MSchG, der solche Wieder-
holungen vorsieht, bildet einen Bestandteil des die Hinter-
legung, Eintragung und Veröffentlichung der Marken
regelnden Abschnittes II -(Art. 6-17), während die Erneue-
rung und Änderung zusammen mit der Löschung der
Markeneintragungen einen besondern Abschnitt III bildet.
In diesem sind nun zwar (in Art. 18) mit Bezug auf das
Gesuch um Erneuerung einer Marke die Bestimmungen
des Abschnittes II als entsprechend anwendbar erklärt,
nicht aber mit Bezug auf die Übertragung einer Marke.
Für diese enthält Art. 19 besondere Vorschriften, in denen
zwar auf Art. 6 Ziff.5 und 7 und Art. 8 Abs. I, nicht aber
auch auf die übrigen Bestimmungen des Abschnittes II
verwiesen ist. Insbesondere regelt Art. 19 Abs. 6 die Folgen
bei Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen
selbständig, ohne wie in Art. 12 eine Wiederholung der
Beanstandung vorzusehen. Die Zulässigkeit einer solchen
Wiederholung
braucht indessen -selbst wenn das Bundes-
gericht zur Beurteilung dieser Frage zuständig wäre, was
hier ebenfalls dahingestellt sei -nicht näher untersucht
zu werden, da die Beschwerdeführerin gegen die Wieder-
holung
der Beanstandung an sich keine Einsprache erhoben,
sondern die ihr gesetzte Nachfrist gegenteils dazu benützt
hat, hinsichtlich anderer, heute nicht im Streite liegender
Marken die noch fehlenden Belege beizubringen.
Registersachen. N° 7.
Nur beiläufig mag noch darauf hingewiesen werden, dass,
selbst
wenn auf die Beschwerde materiell schon heute einge-
treten werden könnte, diese abgewiesen werden müsste, da
angesichts des Fehlens der Leier in der in Deutschland
hinterlegten Marke von einer Identität der im Ursprungs-
land geschützten mit der in der Schweiz zu übertragenden
Marke nicht die Rede sein könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1 fit Bezug auf das Begehren um Erneuerung und Über-
tragung der Marke NI'. 28082 wird die Beschwerde abge-
wiesen. Mit
Bezug auf das Begehren um Übertragung der
Marke NI'. 34262 wird auf die Beschwerde nicht einge-
treten.
7. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 97. Ja.nuar 1931
i. S. Betriebsgesellsohaft des Cinema Xa.pitol in Bern A..-G
gegen Regierungsrat Bern.
Eine Handelsgesellschaft, die vor Beendigung der Liquidation
im Handelsregister gelöscht wurde, ist auf Begehren eines
Berechtigten wieder einzutragen, sofern sich dieses Begehren
nicht als Rechtsmissbrauch erweist.
A. -Die Betriebsgesellschaft des Oinema Kapitol in
Bern A.-G. (in der Folge kurz mit Betriebsgesellschaft
bezeichnet)
hat mit verschiedenen Filmverleihanstalten,
u. a. auch mit der Firma Leofilm Zürich und der Monopol-
Film A.-G. Zürich, Filmmietverträge abgeschlossen. Hiebei
wurden für die Verträge mit der letztgenannten Gesell-
schaft -ob auch für andere ist aus den Akten nicht er-
sichtlich -
gedruckte Vertragsformulare verwendet, wie
sie
vom Filmverleihverband in der Schweiz gemeinsam
mit dem Schweiz. Lichtspieltheater-Verband ausgearbeitet
worden sind. Diese enthalten in Art. 22 der vorgedruckten
Vertragsbedingungen die Bestimmung: Bei Verkauf oder
Vermietung eines Etablissements haftet der Mieter auch
40 Verwa.ltungs und Disziplinaneehtspflege.
für seinen Nachfolger für die Erfüllung des Vertrages. Der
Vertrag muss dem Käufer überbunden werden. und ist
der Mieter verpflichtet, den Verleiher von der Vel'äusse-
rung des Theaters sofort zu verständigen. Im Vertrag
mIt der Monopo -Film A.-G. wurde eine Dauer bis 21. Okto-
ber 1930 vereinbart .
. Anfangs
1930 wurde der Kapitol-Cinema von Luigi
PIstone und CamilloBogliani übernommen, und es schlossen
diese
mit der Betriebsgeseilschaft am 31. Januar 1930 eine
Vereinbarung
ab, wobei u. a. bestimmt wurde: Les
cessionnaires se chargeront en date du 15 fevrier -au
prorata du temps -de tous les differents contracts, des
assurances,
de 181 location de films, des conventions avec
les journeaux etc. etc. passes par le cedant en l'affaire du
Kapitol . 11 va de soi que le cedant paye lui-meme et
integralement tous les engagements et toutes les echeances
resultant de l'exploitation de l'affaire du Kapitol
jusqu'au 15 fevrier 1930. II Pistone und Boglianirichteten
daraufhin das genannte Theater zur Aufführung von
Snrechfilmen ein, was sie veranlasste, den bisherigen Ver-
mIetern von stummen Filmen bekannt zu geben: Nous
venons vous communiquer qu'aujourd'hui meme nous
avons pris la decision d'installer de film sonore au Capi-
tole... Par suite de cette decision, nous sommes obliges
de suspendre tout a fait les contracts en cours avec vous .ll
Daraufhin antwortete die Firma Leofilm am 6. März 1930,
ass von einer Suspendierung der von Pistone und Bogliani
ubernommenen Verträge nicht die Rede sein könne.
Inzwischen
hatte die Generalversammlung der Betriebs-
gesellschaft
am 24. Februar 1930 ihre Auflösung be-
scnossen, worauf. die Gesellschaft im Handelsregister
geloscht wurde. DIe bezügliche Veröffentlichung erfolgte
im Schweiz. Handelsblatt vom 3. März 1930.
B. -In der Folge verlangten vier Ansprecher, worunter
auch die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G., die
Wiedereintragung der Betriebsgesellschaft, da ihnen dieser
gegenüber
noch Forderungen aus den erwähnten Film-
R 'gistersachen. :, 0,. 41
mietverträgen zustünden. Die Justizdirektion des Kantons
Bern stellte daraufhin umfangreiche Erhebungen an;
u. a. holte sie einen Bericht der Bernischen Treuhand A.-G.
ein, die
zum Schlusse gelangte, dass das einbezahlte
Aktienkapital der Betriebsgesellschaft im Betrage von
20,000 Fr. als gänzlich verloren zu gelten habe. Am Tage
der Auflösung habe (inklusive diesen Verlust des Aktien-
kapitals) ein Passivsaldo von 71,714 Fr. 20 Cts. bestandt n.
Vor der Auflösung der Gesellschaft seien sämtliche Aktiyen,
bestehend aus Mobiliar und Betriebseinrichtungen, ve1'-
äussert worden. Der Verkaufserlös sei durch Verrechnung
zur Bezahlung von Schulden verwendet worden, so dntss
am Auflösungstage keine Aktiven mehr vorhanden gewesen
seien. Gläubiger
der Schulden von 51,714 :F1'. 20 ('ts. ei
J. Hermann sen., der Leiter und Hauptaktionär der
Betriebsgesellschaft gewesen zn sein scheint. Dieser habe
Schulden der Gesellschaft im Betrage von 82,0411 11'r. Ho ('ts.
bezahlt, während ihm andererseits 30,335 Fr. 45 ets. be-
lastet worden seien.
Gestützt auf diese Erhebungen forderte die Justiz-
direktion des Kantons Bern die Ansprecher auf, sich
darüber zu äussern, ob sie angesichts dieses Berichtes auf
ihren Wiedereintragungsbegehren beharren. Dabei bemerkte
sie, die Wiedereintragung hätte offenbar den sofortigen
Konkurs der Gesellschaft, die ohne Vermögen sei, zur Folge.
Für die Kosten der Wiedereintragung müssten die Gesuch-
steller
haftbar gemacht werden, wenn diese von der
Betriebsgesellschaft . nicht erhältlich seien.
Die Firma Leofilm und die Monopol-Film A.-G. beharrten
auf ihren Begehren.
G. -Mit Verfügung vom 28. Oktober 1930 erkannte
der Regierungsrat des Kantons Ber als Aufsichtsbehörde
in Handelsregistersachen, dass die Betriebsgesellschaft
zur Wiedereintragung verpflichtet sei. Falls die Eintra-
gung nicht innert zehn Tagen nach der Eröffnung des
Entscheides erfolge, so werde diese
von Amtes wegen,
nebst einer Ordnungsbusse, verfügt. Die Kosten des
Verwalt.ungs. und. Disziplillsrrechtspflege.
Verfahrens im Betrage von 30 Fr. seien von der Betriebs-
gesellschaft
zu tragen. Bei Unerhältlichkeit haften die
Gesuchsteller , die
Firma Leofilm und die Monopol-Film
A.-G.,
je zur Hälfte.
D. -Hiegegen hat die Betriebsgesellschaft am 19. No-
vember 1930 die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung
des
Entscheides und Ablehnung der Wiedereintragung,
weil keine
Forderungen mehr gegen die gelöschte Gesell-
schaft bestünden. Die in Frage stehenden Filmmiet-
verträge seien von Pistone und Bogliani privativ über-
nommen worden, und die Gläubiger hätten dieser über-
nahme zugestimmt, so dass hieraus keine Forderungen
mehr gegen die Betriebsgesellschaft abgeleitet werden
könnten. Zudem wäre übrigens angesichts des Liquida-
tionsverlustes
von einer Wiedereintragung kein Nutzen
für die Ansprecher zu erwarten.
Sowohl der Regierungsrat des Kantons Bern als das
Eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement tragen auf
Abweisung der Beschwerde an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Nach der ständigen Praxis des Eidgenössischen
.fustiz-
und Polizeidepartementes (vgl. Sammlung Stampa
N r. 43-47, 50-51), der sich anch das Bundesgericht, seitdem
ihm die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf diesem Gebiete
übertragen worden ist, angeschlossen hat (vgl. die Urteile
vom
11. September 1929 i. S. Hero Biscuits A.-G.; vom
1 I. Februar 1930 i. S. Jäger; vom 3: Juni 1930 i. S. Kirch-
heimer und Konsorten) darf eine Handelsgesellschaft vor
Beendigung der Liquidation im Handelsregister nicht
gelöscht werden. Die Liquidation ist aber nicht abge-
sehlosen, solange noch Ansprüche oder Verpflichtungen
auf den Namen der Gesellschaft bestehen. Zeigt es sich,
(lass eine Löschung zu Unrecht erfolgt ist, so können die
Berechtigten die Wiedereintragung verlangen.
Dabei ge-
niigt es, dass ein Gläubiger eine Forderung glaubhaft
Registersachen. N° 7.
macht ; ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern
bleibt dem Zivilprozess vorbehaltnn. Auf diese Rechtspre-
chung, die die Vorinstanz zur Grundlage ihrer Verfügung
gemacht hat, zurückzukommen, besteht kein Anlass.
2. -
Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch als glaub-
haft erachtet, dass den Ansprechern noch Forderungen
der gelöschten Gesellschaft gegenüber zustehen. Es steht
fest, dass die Betriebsgesellschaft mit diesen Firmen
Filmmietverträge abgeschlossen und dass sie die
gemieteten Filme nicht alle aufgeführt und bezahlt hat.
Damit ist als glaubhaft dargetan, dass diesen Firmen nocrr
Forderungen aus diesen Verträgen zustehen. Fraglich
könnte höchstens erscheinen, ob diese Verträge von Pistone
und Bogliani, unter Entlastung der bisherigen Schuldnerin,
übernommen worden seien. Zutreffend erachten sowohl
der Regierungsrat des Kantons Bern, wie auch das Eid-
genössische Justiz-und Polizeidepartement den Beweis
hiefür
nicht ohne weiteres als erbracht. Es braucht hiel'
nicht näher darauf eingetreten zu werden, ob in dem von
der Betriebsgesellschaft mit Pistone und Bogliani abge-
schlossenen
Vertrag vom 31. Januar 1930 eine Schuld-
übernahme zu erblicken und ob aus der zwischen der
Betriebsgeseilschaft und den heutigen Ansprechern gewech-
selten Korrespondenz zu schliessen sei, dass den letztern
von dieser Schuldübernahme Kenntnis gegeben wurde
und dass diese ihrerseits hiezu ihre Zustimmung gegeben
haben.
Denn auf alle Fälle ist nicht dargetan, dass die
Ansprecher
unter Verzicht auf die in Art. 22 der Vertrags-
bedingungen
aufgeführte Vertragsklausel die Betriebs-
gesellschaft
aus ihrer Schuldpflicht entlassen haben.
Zudem behaupten Pistone und Bogliani, was ebenfalls
nicht hinlänglich abgeklärt erscheint, dass die hier in
Frage stehenden Verpflichtungen vom Vertrage vom
31. Januar 1930 ohnehin nicht berührt worden seien.
3. -
Erscheinen somit die Gesuche um Wiederein-
tragung der Betriebsgesellschaft an sich als begründet, so
bleibt noch zu untersuchen, ob sie nicht deshalb abzu
44 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. ,
weisen seien, weil sie sich als Rechtsmissbrauch im Sinne
von Art. 2 ZGB, der auch auf derartige Verhältnisse
Anwendung findet, darstellen. Die Betriebsgesellschaft
weist
nämlich darauf hin, dass die Ansprecher angesichts
des
Liquidationsverlustes vori einer Wiedereintragung
ohnehin keinen Vorteil zu erwarten hätten. Das ist
nicht stichhaltig. Nachdem eine rechtsbeständige Schuld-
übernahme durch Pistone und Bogliani von diesen bestrit-
ten wird und nicht einwandfrei feststeht (und die Akten
auch zudem keine Anhaltspunkte über die Zahlungsfähig-
keit dieser angeblichen Schuldübernehmer enthalten),
muss den Ansprechern die Möglichkeit eingeräumt werden,
sich an die Betriebsgesellschaft als Schuldnerin halten zu
können. Irgendwelche Aktiven scheint diese allerdings
nicht mehr zu besitzen. Allein es ist ja nicht ausgeschlossen,
dass die Liquidation der vorhandenen Vermögensobjekte
Anfechtungsansprüche begründet hat, deren allfällige
Geltendmachung man' den Ansprechern nicht dadurch'
zum vorneherein verunmöglichen darl, dass man ihnen
eine Feststellung ihrer Forderungsansprüche gegen die
Betriebsgesellschaft
verwehrt.
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
8. Auszug a.us dem Orteil der I. Zivil8,bteilung
vom 31. März 1931 i. S. BL'unner gegen die Auf'sichtsbehörde
über da.s Handelsregister des It8,ntons St. Gallen.
Die in Art. 13 let.zter Absatz HReg VO für die Ein t r a. g s -
P f 1 ich taufgestellten Mindestanforderungen können trotz
der seit. Er1ass dieser Verordnung eingetretenen Geldent-
wertung nicht als gesetzwidrig bezeichnet werden.
A. -Mit Entscheid vom 11. März 1931 hat die kanto-
11ale Aufsichtsbehörde über das Handelsregisteramt des
Kantons f;t. Gallen auf Antrag dieses Amtes hin den
Registersachen. No 8.
Max Brunner-S uter , Wirt zum Hotel und Restaurant
Bahnhof St. Fiden-St. Gallen Ost, gestützt auf Art. 865
Abs. 4
OR in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 3 litt. d
der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 (HRegVO)
verpflichtet, seine Firma ins Handelsregister eintragen
zu lassen unter der Androhung, dass, falls die Anmeldung
nicht innert fünf Tagen seit Zustellung des Entscheides
erfolgen sollte, diese von Amtes wegen vorgenommen
würde. Der Entscheid stützt sich auf eine Feststellung
des Betreibungsamtes St. Gallen, wonach der Jahres-
umsatz Brunners 35,000 Fr. beträgt.
B. -Hiegegen hat Brunner am 18. März 1931 die
verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben mit dem Begehren um Aufhebung dieses Entschei-
des. Zur Begründung führte er aus, zwar sei richtig, das:
nach der HRegVO Gastwirte mit einem Jahresumsatz von
über 10,000 Fr. der Eintragungspflicht unterworfen seim1.
Allein diese Verordnung stamme aus dem Jahre 1890,
d. h. aus einer Zeit, in welcher gegenüber heute noch
ganz andere Geldverhältnisse geherrscht hätten. Infolge
der seither eingetretenen starken Geldentwertung habe
sich die Wirkung dieser Vorschrift bedeutend verschärft,
sodass heute eine Menge von Geschäftsbetrieben der
Eintragungspflicht unterstellt werden, die man früher
zufolge ihrer geringen Bedeutung hievon habe ausschliessen
wollen.
Hiezu gehöre auch der Beschwerdeführer, dessen
Betrieb unter keinen Umständen als ein ( nach kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe im Sinne des Ge-
setzes
erachtet werden könne, zumal, da er kein den
Wert von 2000 Fr. erreichendes Warenlager besitze.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.
A U8 den Erwägungen :
..... Der Beschwerdeführer will nun aber behaupten,
dass die HRegVO unter den heutigen Verhältnissen nach
dieser Richtung (Statuierung der Eintragspflicht bei einem