Verwaltungs-und DinziplinarrechtspfIege.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIDUTIONS DE DROIT FEDERAL
5. Auszug a.us dem UrteiL vom 19. Februa.r 1931
i. S. Vogel gegen Luzern.
::VI i 1 i t ä r p fl i () h t e r s atz.
- Militärdienstpflichtige Wehrmännel' erfüllen ihre lVehrpflicht
durch persönliche Leistung des Militärdienstes. Ersatzpflichtig
werden sie nur bei Dienstversäumnis.
- Bei Dienstnachholung werden die früher bezahlten Ersatz-
beiträge zurückerstattet. Auch wenn die Rückerstattung nicht
Ulmittelbar im Anschluss an den Nachholungsdienst voll-
zogen wird, wird ein Vergütungszins nicht ausgerichtet.
A. -Der Beschwerdeführer ist 1905 geboren und 1925
bei
der ersten Untersuchung auf ein Jahr zurückgestellt
worden. Am 17. August 1926 wurde er tauglich erklärt,
bestand 1927 die Rekrutenschule, 1928, 1929 und 1930
die Wiederholungskurse, sowie seit 1928 die verschiedenen
Dienste, die er als Lieutenant zu leisten hatte. Für 1925
und 1926 hat er je ...... Fr. Militärsteuer bezahlt.
Im Juli 1930 verlangte er mündlich die bezahlten
:-;teuern zurück, wurde jedoch mit Verfügung des Militär-
Btmdesrechtliche Abgaben. N0 O.
und Polizeidepartementes des Kantons Luzern vom
25. Juli, zugestellt am 28. Juli, abgewiesen.
B. -Hiegegen richtet sich die am 27. August erhobene
Beschwerde mit dem Antrag:
- Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Kanton
Luzern anzuweisen, dem Beschwerdeführer den als Militär-
steuer bezahlten Betrag nebst Zins zu 5% seit 21.lVIai 1927
zurückzuvergüten.
2 ..... ))
Der Beschwerdeführer begründet diese Begehren im
wesentlichen wie folgt: Die Vorinstanz gebe zu, dass er
wegen der Leistung der Rekrutenschule im Jahre 1927
die für 1925 bezahlte Steuer zurückverlangen könne,
verweigere
aber die Rückerstattung, weil er 1927 den
Wiederholungskurs versäumt habe. Er habe allerdings
diesen Wiederholungskurs
nicht bestanden, aber er habe
ihn nicht versäumt, denn er sei dazu nicht aufgeboten
worden. Deshalb schulde er für 1927 keine Steuer, wie sich
aus dem bundesgerichtlichen Entscheid 56 I 23 ff. ergebe.
Auch der analog anwendbare Art. 2 des BB betreffend
die Anrechnung von geleisteten Militärdienst bei der
Bemessung des Militärplichtersatzes vom 18. Februar 1921
spreche gegen
scine Steuerpflicht für 1927. Neben dem
Steuerbetrag seien ihm auch Zinsen zu 5 % seit der Fällig-
keit des Rückerstattungsanspruches zu vergüten.
C. -Die Vorinstanz beantragt Abweisung der Be-
schwerde
unter Kostenfolge.
Durch das Bestehen der Rekrutenschule von 1927 sei
zwar diejenige von 1925 als nachgeholt zu betrachten, aber
bei Rückvergütung der. Steuer für 1925 werde der Be-
schwerdeführer für 1927 ersatzpflichtig, weil für ihn der
Wiederholungskurs ausgefallen sei. Bei rechtzeitiger Lei-
stung der Rekrutenschule hätte er den Wiederholungskurs
bestehen müssen. Die eidgenössische Steuerverwaltung
habe in einem Schreiben vom 8. Juli 1930 über die Rück-
erstattungsansprüche verschiedener Soldaten, die die Re-
krutenschule verspätet geleistet haben, denselben Stand-
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege.
punkt eingenommen. Dem Beschwerdeführer werde bei
der ersten N achholung eines Wiederholungskurses die
für 1926 bezahlte Steuer, bei der zweiten Nachholung die
für 1925 bezahlte, nun für 1927 angerechnete Steuer
zurückvergütet werden. Wie ihm in der angefochtenen
Verfügung
mitgeteilt wurde, gelangt er durch die Leistung
der ordentlichen Wiederholungskurse aber nicht zur
Dienstnachholung, da er als Offizier alljährlich wieder-
holungskurspflichtig
ist.
Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt eben-
falls Abweisung wegen Verrechnung des
Rückerstattungs-
anspruches für 1925 mit dem Steueranspruch für den 1927
versäumten Wiederholungskurs.
Der Beschwerdeführer habe zwar Anspruch auf Rück-
erstattung der Ersatzleistung für das Rekrutenschuljahr,
sei aber für 1927 ersatzpflichtig. Das Bestehen eines Nach-
holungsdienstes befreie den Wehrmann nicht. von der
Erfüllung seiner regelmässigen dienstlichen Obliegenheiten
(Verfügung des eidgenössischen
Militärdepartementes vom
24. März 1903, Militärverordnungsblatt 1903, S. 76). V.
sei zu dem von seiner Altersklasse zu bestehenden Wieder-
holungskurs als
Rekrut nicht aufgeboten worden und
habe in diesem Jahre nur die Rekrutenschule bestanden.
Es sei einleuchtend, dass ein in einem Jahre geleisteter
Dienst nicht zugleich Erfüllung der Militärdienstpflicht
für dieses Jahr und Nachholungsdienst für ein früheres
Jahr sein könne (BBl. 1918' II S. 409). Er sei deshalb
wegen Versäumnis des
ordentlichen Wiederholungskurses
für 1927 ersatzpflichtig, was sich aus der Praxis des
Bundesgerichtes ergebe (BGE 56 I
S. 44 f. Erw. 2 c). Aus
Zweckmässigkeitsgründen finde in solchen Fällen eine
Verrechnung
der zurückzuerstattenden und der geschul-
deten Steuer statt, wobei allfällige Unterschiede im Er-
satz betrage durch Rückerstattung oder Nachzahlung
der Differenz ausgeglichen werden;
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat diese Auf-
fassung in einem Ergänzungsbericht vom 15. Dezember
Bundesrechtliche Ahgaben. N° 5.
1930 bestätigt und sich näher über die technische Durch-
führung der von ihr angeordneten Verrechnung der
Ersatzleistungen ausgesprochen. Sie bestätigt, dass ein
verspätet ausgebildeter Wehrmann, der Offizier wird,
keinen
Anspruch auf Rückerstattung der durch Verrech-
nung getilgten Ersatzleistung hat, wenn er nebe der
Rekrutenschule nur die ordentlichen Beförderungsdienste
und jährlich einen Wiederholungskurs besteht. Die Recht-
fertigung dafür liegt nach Auffassung der Steuerver-
waltung in der Tatsache, dass dieser Wehrmann weniger
Wiederholungskurse leistet, als
Offiziere gleichen Alters,
die
im ersten Jahr der Wehrpflicht die Rekrutenschule
und daran anschliessend alle übrigen Dienste bestanden
haben. Die Rückforderung ist von Offizieren und Soldaten
nach Nachholung der versäumten Rekrutenschule geltend
zu machen. Ist indessen infolge Anrechnung der Rekruten-
schule auf ein früheres Jahr eine Ersatzpflicht für das
Rekrutenschuljahr wegen Nichtleistung des Wieder-
holungskurses
entstanden, so findet eine tatsächliche
Rückerstattung der bezahlten Ersatzleistung erst statt,
wenn auch der versäumte Wiederholungskurs nachgeholt
worden ist.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -....
- -Der Beschwerdeführer hat die Rekrutenschule
verspätet bestanden und damit den Anspruch auf Rück-
erstattung der für sein erstes Jahr der Wehrpflicht en
richteten MIlitärsteuer erworben (BGE 56 I S. 37 ff.). DIe
Vorinstanz lehnt jedoch die Rückzahlung ab mit der
Begründung, der Beschwerdeführer sei für 1927 ersntz
pruchtig geworden, weil er den Wiederholungskurs semes
Jahrganges versäumt habe; der Rückerstattungsanpruch
werde durch den Anspruch auf die neue Steuer fur 1927
ausgeglichen. .. ..
Bei Prüfung der Frage, ob' der Beschwerdeführer lur
1927 ersatzpflichtig ist, fällt nach der Praxis des Bundes-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
rates (BBl. 1918 II S. 409) die Rekrutenschule, die er in
diesem Jahre bestanden hat, als N achholungsdienst ausser
Betracht. Es kommt demnach darauf an, ob für 1927 im
Hinblick auf die ordentlichen militärischen Pflichten des
Beschwerdeführers
ein Ersatzanspruch besteht. Bis zum
Jahre 1927 unterlag der Beschwerdeführer, infolge seiner
Zurückstellung,
der Steuerpflicht als militärsteuerpflich-
tiger Wehrmann ohne Rücksicht darauf, ob er im Steuer-
jahr einen konkreten Dienst versäumte (BGE 56 I S. 44
Erw.2 cl. Im Jahre 1927 ist er nach bestandener Rekruten-
schule in die Gruppe der militärdienstpflichtigen Wehr-
männer übergetreten. Er erfüllt nunmehr seine Wehrpflicht
durch persönliche Leistung des Militärdienstes. Ersatz-
pflicht tritt für ihn nur ein bei Dienstversäumnis, d. h. bei
Nichtleistung von Diensten, zu denen er aufgeboten
worden ist.
Zu einem Wiederholungskurs ist der Beschwerdeführer
aber im Jahre 1927 nicht aufgeboten worden. Allerdings
hatte seine Altersklasse einen Wiederholungskurs zu
bestehen, doch war der Beschwerdeführer im Hinblick
auf die Rekrutenschule, die er damals bestanden hat, nach
den Vorschriften des allgemeinen Aufgebots davon befreit.
Ein spezielles Aufgebot, das an sich zulässig gewesen wäre,
ist an ihn nicht ergangen. Er kann bei dieser Sachlage nicht
zu einer Ersatzleistung für einen Wiederholungskurs
herangezogen werden, denn. es liegt kein Versäumnis
vor
(BGE 56 I S. 24). Damit fällt auch die Möglichkeit einer
Verrechnung
mit der zurückverlangten Ersatzleistung
dahin.
Dass der Beschwerdeführer, sofern er keinen ausser-
ordentlichen
Dienst besteht, eine Jahresleistung weniger
aufweist als die Offiziere seiner Altersklasse,
beruht darauf,
dass er im Jahre 1927 nicht zum Wiederholungskurse
einberufen worden
ist. Aus welchem Grunde diese Einbe-
rufung unterblieb, ist für die Ersatzpflicht unerheblich.
Da der Beschwerdeführer für 1927 nicht ersatzpflichtig
ist,
braucht nicht entschieden zu werden, ob eine Ver-
Bundesrechtliche Abga.ben. N0 5.
rechnung gegenseitiger Ansprüche im Sinne des Ent-
scheides der Vorinstanz und der Darlegungen der eidge-
nössischen
Steuerverwaltung ohne neue Veranlagung hätte
zugelassen werden können.
3. -
Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf
Rückerstattung der Ersatzleistung des Jahres 1925 im
Betrage von .... . Fr. Dagegen ist as Begehren auf
Zuspruch eines Vergütungszinses unbegründet.
Die Frage, ob zurückzuerstattende Steuerbeträge im
allgemeinen zu verzinsen sind, wird in der Literatur aller-
dings verschieden
beantwortet. FLEINER (Institutionen,
8. Aufl. S. 437, Anm. 64) bejaht sie; nach BLUMENSTEIN
(Steuerrecht S. 328) wäre die Verzinsung nur zuzulassen,
wenn eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift sie
anordnet.
Für das lVIilitärsteuerrecht ist zu berücksichtigen, dass
rückständige Ersatz beträge nach Gesetz nicht verzinst
werden müssen. Der Pflichtige hat nur den Betrag der ihm
obliegenden Ersatzleistung zu erbringen. Steht ihm infolge
nachträglicher Dienstleistung ein Anspruch auf Rück-
erstattung der Ersatzleistung zu, so ist der seinerzeit
bezahlte
Betrag zurückzuzahlen. Eine Verzinsung des-
selben
kann nicht gefordert werden, auch dann nicht, wenn
die Rückerstattung verzögert wird, weil deren Berechti-
gung zunächst im Rekurs-und Beschwerdeverfahrtm
überprüft werden muss. In diesem Sinne hat der Bundesrat
die Rückerstattung zutreffend geregelt (Art. 1 u. 3 der VV
vom 24. April 1885 über die Rückerstattung bezahlten
lVIilitärpflichtersatzes in Fällen von Dienstnachholung).
4.-.. ,.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der
Kanton Luzern angewiesen wird, dem Beschwerdeführer
. . . .
.. Fr. ohne Zins zurückzuerstatten.
AB 57 1-1931