Sta tuecht.
etwa deshalb verneint werden. weil für die Verfolgung
von Zuwiderhandlungen gegen seinen Beschluss schon
die erwähnte Bestimmung des Zuchtpolizeigesetzes 1
ausgereicht
hätte. Denn bei der Unbestimmtheit der j
Uinschreibung des hier aufgestellten Vergehensbegrlffes,
der verschiedener Auslegung, einer sehr weiten und engerer
Raum lässt, brauchte der Regierungsrat es nicht darauf
11 ankommen ZoU lassen, ob die Gerichte bei tatsächlich
,. vorkommendem Ungehorsam gegen seinen Beschluss schon
darin allein das Vergehen des 1 des Zuchtpolizeigesetzes
sehen würden.
III. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIHS
Vgl. NI'. 44. -Voir n
U
44.
IV. NULLA POENA SINE LEGE
V gl. NI'. 44. -. Voir n° 44.
V.
VERZICHT AUF DAS SCHWEIZERBüRGER-
RECHT
RENONCIATION A LA NATIONALITE SUISSE
45. Urteil vom 13. November 19S1
i. S. Riet gegen Burgergemeinde Bern.
Art. 7 Bundesgesetz vom 25. Jnni 1903. Begriff des Wohnsitzes
i. S. von litt. a dieser Vorschrift. Dem bevormundeten Voll
jährigen, der mit ausdrücklicher oder stillschwennder in
willigung der Vormundschaftsbehörde tatsächlIch semen
inländischen Wohnsit.z aufgegeben unO. sich im Aus ano.
Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht. N° 45. 279
niedergelassen hat, kann die Entlassnng aus dem Kantons-
und Gemeindebürgerrecht nicht deshalb verweigert werden,
weil er wegen des yeiterb6Stehens der Vormnndschaft recht-
lich nach wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormund-
schaftsbehörde domiziliert sei.
A. -Die Gesuchstellerin Odile-Catherine-Therese-Marie
Riant, französische Staatsangehörige, hat sich im Jahre
1893 mit Raoul von Graffenried-ViUars, Bürger von
Bern und Neuenstadt (Kt. Bern) verheiratet. Durch
Urteil des Zivilgerichts Amiens vom 6. Juni 1929, vom
französischen Kassationshof bestätigt am 12. November
1930, ist die Ehe rechtskräftig geschieden worden. Es
waren aus ihr vier, heute volljährige Kinderhervorgegan-
gen. Schon vorher war die Gesuchstellerin auf Grund
der Trennung vonlihrem Ehemanne durch Dekret des
Präsidenten der französischen Republik vom 10. Oktober
1928 wieder in die französische Staatsangehörigkeit
eingesetzt worden, die sie vor der Verehelichung besass.
Beim Eheabschluss hatten sich die Ehegatten durch
Vertrag dem Güterstand der Gütergemeinschaft nach
französischen Recht unterstellt. Am 18. Dezember 1911
schlossen sie
vor einem bernischen Notar einen , .:neuen
Ehevertrag, wodurch sie die Gütertrennung nach den
Vorschriften des schweiz. ZBG vereinbarten. Gleichzeitig
ersuchte die
Ehefrau, da sie sich zur selbständigen Wahrung
ihrer Interessen nicht fähig fühle, die Vormundschafts-
behörde der Burgergemeinde Bern um ihre Stellung
unter Vormundschaft. Dem Begehren wurde entsprochen
und als Vormund Fürsprecher Zeerleder in Bern bestellt
Als
Wohnort gibt der Vertrag vom 18. Dezember 1911
für den Ehemann Compiegne, für die Ehefrau Boulogne
sur Seine an. Auch nach der Entmündigung blieb die
Bevormundete in Frankreich, abgesehen von einem
kurzen Aufenthalte in der Schweiz während der Kriegszeit.
Durch Urteil vom 12. März 1915 verweigerte das Zivil-
gericht der seine einer Verfügung der Vormundschafts-
kommission
der ZUnft zu Bäckern in Bern die Vollstrek-
St.ootsrecht.
kung, wodurch Frau von Graffenried-Riant und deren
Anwalt in Paris angehalten worden waren, die in
Frankreich befindlichen Vermögensstücke der Bevor-
mundeten dem Vormund zur Verwaltung anzuliefern,
weil sowohl der Ehevertrag vom 18. Dezember 1911
als die
Entmündigung auf Grund biossen eigenen Begehrens
dem französischen öffentlichen Recht (der inländischen
öffentlichen Ordnung) widersprächen.
B. -Mit Eingabe vom 27. Mai 1931 hat Frau Riant
gesch. von Graffenried dem Regierungsrat des Kantons
Bern mitgeteilt, dass sie auf das Schweizerbürgerrecht
verzichte,
und um ihre Entlassung aus dem Kantons-und
Gemeindebürgerrecht nachgesucht. Beigelegt waren ausser
dem Ausweis über die rechtskräftige Ehescheidung und
anderen Urbmden eine Bescheinigung der Mairie von
Paris 8. arrondissement,-des Inhalts, dass die Gesuch-
stellerin
hier wohne, in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr
habe und nach französischen Rechte handlungsfähig
sei.
O. -Auf die Bekanntgabe des Gesuches hat die
Burgergemeinde
Neuenstadt erklärt, gegen dieses keine
Einwendungen
zu erheben. Dagegen haben sich die
Waisenkommission der Gesellschaft zu Pfistern, gesetz-
liche Abteilung
der Burgergemeinde Bern als Vormund-
schaftsbehörde
und der kleine Burgerrat von Bern, sowie
von den Kindern der Gesuchstellerin die Tochter Marguerite
von Graffenried-Villars in Thonon der begehrten Entlassung
widersetzt. Die Einsprache der Letztgenannten ist aus-
schliesslich
mit den Vermögensinteressen der Kinder
begründet. In der Einsprache der Waisenkommission
der Gesellschaft zu Pfistern und des Kleinen Burgerrates
von Bern wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass die
Gesuchstellerin lediglich bezwecke, sich
von der Vor-
mundschaft zu befreien, bei Aufhebung derselben aber
infolge der notorischen Verschwendungssucht der Gesuch-
steIlerin
der noch vorhandene Rest ihres Vermögens
binnen kurzem aufgebraucht sein würde, ausserdem aber
Verzicht auf das Sch"eizerbürger .. enht. NQ 45. 281
rechtlich das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 7
litt. a und b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903
behauptet.
D. -Am 19. Juni 1931 hat hierauf der Regierungsrat
des
Kantons Rem die Akten gemäss Art. 8 II des erwähnten
Gesetzes dem Bundesgericht zum Entscheide über die
ZuläSsigkeit des Bürgerrechtsverzichts übermittelt. Zur
Einreichung einer Meinungsäusserung eingeladen, hat
er am 16. Oktober 1931 erwidert, dass nach seiner Meinng
das Schicksal des Gesuches davon abhänge, wie man
die Frage des Wohnsitzes der Gesuchstellerin löse. An
sich seien die Bedenken, welche die Organe der Burger-
gemeinde
Bern vom Standpunkte der Interessen der
Kinder gegen die Entlassung äusserten, begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Nach Art. 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903
betreffend den Erwerb des Schweizerbürgerrechts und den
Verzicht auf dasselbe kann ein Schweizerbürger auf sein
Bürgerrecht verzichten, wenn
er : a) in der Schweiz kei-
nen Wohnsitz mehr hat; b) nach den Gesetzen des Lan-
des,
in dem er wohnt, handlungsfähig ist ; c) das Bürger-
recht eines anderen Staates bereits erworben hat oder
ihm dasselbe zugesichert ist. Die Bestimmung umschreibt
nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichts
die Voraussetzungen des Bürgerrechtsverzichts
;erschöp-
fend: aus anderen Gründen, mögen sie an sich noch so
achtenswert sein,
als wegen Fehlens jener gesetzlichen
Erfordernisse
darf demnach die Entlassung nicht ver-
weigert werden (BGE
51 I 154 E. 2 und dortige Zitate,
insbesondere die weiter unten noch anzuführenden Urteile,
die dem vorliegenden analoge
Tatbestände betrafen).
- -Von den fraglichen Voraussetzungen trifft
diejenige des Art. 7 litt. c hier infolge der Wiedereinsetzung
der Gesuchstellerin in die französische Staatsangehörigkeit
durch Dekret des Präsidenten der französischen Republik
zweifellos zu. Aber auch diejenige von Art. 7 litt. a ist
282 Staatsrecht.
entgegen der Auffassung der Organe der Burgergemeinde
Bern gegeben. Es steht fest, dass die Gesuchstellerin
seit langen Jahren stets in Frankreich gewohnt hat und
noch wohnt. Unter Wohnsitz im Sinne von Art. 7 litt. a
des Bürgerrechtsgesetzes
ist aber der wirkliche Aufenthalt
unter Umständen zu verstehen, die den betreffenden
Ort tatsächlich zum Mittelpunkt der Beziehungen der
Person machen, nicht ein blosses gesetzliches Domizil,
das
unabhängig von den wirklichen Aufenthaltsver-
hältnissen
Kraft besonderer Gesetzesvorschrüt in der
Schweiz noch besteht. Dabei muss freilich gefordert
werden, dass
der Gesuchsteller zu dieser Bestimmung
seines tatsächlichen Aufenthalts befugt gewesen, bei
einem
Bevormundeten also, dass die Auswanderung und
Aufgabe des Wohnorts in der Schweiz mit Zu s t i m-
m u n g der Vor m und s c h a f t s b e hör d e erfolgt
sei.
Ist dies der Fall, so kann indessen dem bevormundeten
Volljährigen, der seinen Aufenthalt im Ausland aufge-
schlagen
hat, die Entlassung aus dem Bürgerrecht nicht
deshalb verweigert werden, weil er rechtlich infolge des
Weiterbestehens
der Vormundschaft gleichwohl nach
wie vor in der Schweiz, am Sitze der Vormundschafts-
behörde domiziliert sei (BGE
5 S. 332 E .. 3 a ; 7 S. 46 E. 2 ;
S.743/4). iDie Zustimmung' der Vormundschafts-
behörde braucht hiebei, gleichwie im Anwendungsgebiet
des
Art. 377 II ZGB, nicht ausdrücklich ausgesprochen
worden
zu sein; sie kann auch stillschweigend durch
schlüssiges Verhalten erteilt werden. Ein solches ist
regelmässig darin zu erblicken, dass die Behörde einen
ihr bekannten Wohnortswechsel des Mündels einfach
geschehen lässt,
ohne 'dagegen Einspruch zu erheben
und den Mündel unter Androhung geeigneter Massnahmen,
wie sie
ihr auch bei Auswanderung ins Ausland zu Gebote
stehen, so z.
B. der Zurückhaltung der Erträgnisse seines
Vermögens,
zur Rückkehr in die Schweiz anzuhalten
(a. a. O. 14 S. 548 E. 2 ; 19 S. 73/4, ferner 42 I 375 unter a
am Schlusse). Es besteht kein Anlass, mit dieser von
Verzicht auf das Schweizer bürgerrecht. 1 0 46. 283
jeher festgehaltenen Auslegung des Gesetzes heute zu
brechen (s. zustimmend FLEINER, Bundesstaatsrecht S. 109
No. 49). Die Waisenkommission der Gesellschaft zu
Pfistern (Burgergemeinde Bern) , der die Führung der
Vormundschaft über die Gesuchstellerin oblag, behauptet
aber nicht und es liegt auch sonst nichts dafür vor, dass
sie sich
der Aufenthaltnahme der Gesuchstellerin in
Frankreich je widersetzt und dieser die Rückkehr in die
Schweiz befohlen habe, wäre es auch nur in dem Augen-
blicke, als die Gesuchstellerin
rechtlich befugt war von
ihrem Manne getrennt zu leben, oder im Anschluss an die
Ehescheidung, sofern
man annehmen wollte, dass bis
dahin die Bestimmung ihres Wohnsitzes trotz der Vor
mundschaft dem Ehemanne zugestanden habe (vgl. dazu
BGE 35 I 56 ; EGGER, Kommentar 2. Auf I. zu ZGB Art. 25
Randnummer 2). Danach sind aber die sämtlichen Bedin-
gungen des Gesetzes
für die Zulassung des Bürgerrechts-
verzichtes erfüllt.
Denn dass, die Gesuchstellerin nach den
Gesetzen des Landes, in dem sie infolgedessen (( wohnt
(Frankreich), die Handlungsfähigkeit besitzt (Art. 7
litt. b), geht nicht nur aus dem oben Fakt A erwähnten
Urteil des Zivilgerichts der Seine von 1915 hervor, wodurch
der in Bern angeordneten Vormundschaft die Anerknn
nung in Frankreich versagt worden ist, sondern ist überdies
auch durch das eingelegte Zeugnis der Mairie von Paris 8.
arrondissement vom 15. Mai 1931 dargetan.
Demnach -erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprachen gegen den Bürgerrechtsverzicht der
Frau Odile Catherine Therese Marie Riant werden abge-
wiesen
und es wird der Regierungsrat des Kantons Bern
eingeladen, Frau Riant aus dem Kantons-und Gemeinde-
bürgerrecht zu entlassen.