Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
lässt sich sehr wohl als Immobiliarvollstreckung durch-
führen, ohne dass dies geschehen ist. Freilich verweist
Art. 1 der Verordnung über die Zwangsverwertung Vi n
Grundstücken auf. Art. 655 ZGB, welchem die hier ge-
pfändeten Gebäude der Rekurrentin schlechterdings nicht
subsumiert werden können. Allein die Durchbrechung
des Akzessionsprinzipes durch Konzession eines Sonder-
nutzungsrechtes zum Bauen auf öffentlichem Boden ist
eben ein von der VZG mcht vorgesehener seltener Aus-
nahmefall,
der zur Genüge beweist, dass der Begriff des
unbeweglichen
Vermögens im Sinne des SchKG nicht
einfach dem Begriffe des Grundstückes im Sinne des ZGB
gleichgestellt werden
darf.
Entgegen den Bedenken der Vorinstanz ist die Be-
schwerde
nicht etwa verspätet. Freilich konnte die
Rekurrentin schon aus der Pfändungsurkunde und später
noch aus der MItteilung des Verwertungsbegehrens ersehen,
dass eine
l fobiliarvollstreckung durchgeführt werden wolle.
Allein
dabei handelte es sich nicht um der materiellen
Rechtskraft zugängliche Verfügungen, durch die, weil sie
unangefochten blieben,
nun unwiderleglich festgelegt
worden wäre, dass
die Rekurrentin bezüglich der gepfän-
deten Gebäude die l fobiliarvollstreckung über sich ergehen
lassen müsse.
Der bezügliche Vordruck. des Formulares
der Pfändungsurkunde lautet: Das Verwertungsbegehren
kann gestellt werden für bewegliche Sachen und Forde-
rungen vom ...... . . bis . . .. .. . . . für Grundstücke vom
......... bis ...... .. i). Er stützt sich auf Art 14 der Ver-
ordnung Nr. I zum SchKG: Am Fusse der Vorderseite
wird angegeben,
von wann bis wann das Verwertungs-
begehren
gestellt werden kann. Treten nachher weitere
Gläubiger
als Teilnehmer an der Pfändung hinzu, so
verschieben
sich diese Fristen. Die Fristangabe wird in
diesem
Fall auf dem Original und auf den Nachträgen,
die den Gläubigern nach Ablauf der Teilnahmefrist zuge-
stellt werden, berichtigt. i) Gerade, aber auch nur wegen
der Veränderlichkeit der Rahmenfrist für das Verwer-
Schuldbetreibungs' und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Ko 18.
tungsbegehren ist eine individuelle Angabe erforderlich
und kann es nicht, wie bezüglich der Rechtsvorschlags-
und Zahlungsfristen auf dem Formular für den Zahlungs-
befehl, bei einem blossen Vordruck das Bewenden habeIl.
Allein eine betreibungsamtliche
Verfügung, die bei Gefahr
des Rechtsverlustes binnen zehn Tagen angefochten wer-
den müsste, liegt in dieser Angabe ebensowenig wie sie
in einem unrichtigen Vordruck oder einer unzulässigen
Abänderung des Vordruckes der Rechtsvorschlags-und
Zahlungsfristen auf dem zugestellten Zahlungsbefehle ge-
funden werden könnte. Die Mitteilung des Verwertungs-
begehrens so dann war dem Betreibungsamte gesetzlich
vorgeschrieben, sofern es
nicht binnen drei Tagen zum
Schlusse gelangte, es sei als verfrüht zurückzuweisen, was
es jederzeit
später noch hätte tun können.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u.nd KonkU1'skamme1' :
Der Rekurs wird begründet erklärt.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SEOTIONS CIVILES
16. Auszug a.UB dem OrteU der II. ZivilabteUung
vom 13. Februa.r 1930
i. S. Eellerha.ls-Spichty gegen Erben H. Gerater-Bingwa.ld.
Eine auf Grund von Art. 260 SchKG erfolgte Abtretwlg von
Masserechtsansprüchen erlöscht nicht mit dem Tod des Zessio-
nars, sondern geht auf dessen Erben über, gleichviel, ob der
abgetretene Anspruch schon eingeklagt war oder nicht.
La cession d'une pretention de 111. masse, cOllformement a l'art. 260
LP. ne devient pas caduque A la mort du cessionnaire, mais
produit ses effets en f80veur des heritiers, qu'une action ait
dejA ete introduite ou non pour faire v8oloir 111. pretention cooee.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 18.
La cessione di pretesa spettante aHa massa in eonformitA der
l'art. 260 LEF non decade eolla morte deI eessionario, ma
passa ai suoi eredi, ehe I'azione di riconoscimento delIa pretesa
ceduta sia in quel momento pendente 0 no.
Allerdings ist eine rechtsgeschäftliche Abtretung der
Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte als
unstatthaft erklärt worden (BGE 51 Irr S. 34). Dabei
wurde jedoch die Frage, ob sich diese Lösung auch im
Fall des Todes des Abtretungsgläubigers rechtfertige,
offen gelassen.
Sie muss indessen verneint, mit andern
Worten der Übergang des Prozessführungsrechtes auf
die Erben des Abtretungsgläubigers als zulässig betrachtet
werden : Eine rechtsgeschäftliche Abtretung dieser Prozess-
führungsrechte hätte nicht nur die Bedeutung einer
Ausübung der Rechte durch einen Stellvertreter, wie dies
z.
B. der Fall wäre bei der (übungsgemäss zulässigen)
Bevollmächtigung eines
Rechtsanwaltes; vielmehr würde
der Zessionar auf eigene Rechnung, unter Ausschaltung
des
Zedenten, auftreten, was aber notwendig das Dahin-
fallen des dem Zedenten erteilten persönlichen Prozess-
InalIdates
und die Neuerteilung eines solchen durch die
Konkursverwaltung an den Zessionaren voraussetzt.
Anders jedoch beim Tode des Beauftragten ; für diesen
:Fall bestimmt Art. 405 OR, dass der Auftrag nicht dahin-
fällt, wenn der Weiterbestand aus der NatUr des Geschäftes
gefolgert werden
kann. Dinse Voraussetzung ist hier
inHgeben: Die Abtretung aus Art. 260 SchKG erschöpft
sich nicht im Prozessmandat, sondern verschafft dem
Abtretungsgläubiger daneben auch noch einen konkurs-
rechtlichen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung seiner
Konkursforderung aus dem Prozessergebnis. Das Prozess-
mandat erscheint lediglich als das Mittel zur Herbei-
führung jener Vorzugsdeckung. Es entspricht daher der
Natur dieses Abtretungsgeschäftes, dass der Prozess-
auftrag auch über den Tod des Beauftragten hinaus
aufrechterhalten und mit der Forderung, derentwillen
die
Abtretung erteilt wurde, als von Gesetzes wegen auf
Schuldbetreibungs' und Konkursl' oeht (Zivilabteilungen). Xo J8.
,1
die Erben des Abtretungsgläubigers übergegangen behan-
delt wird. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen,
ob im Zeitpunkt des Todes des Abt.retungsgläubigers die
Klage bereits anhängig war o:ler nicht.
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