Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et laHlite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:l!:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 8. Januar 1930 i. S. Miville.
Fortsetzung der Betreibung im Süm von, rt. 53 SchKG
umfasst sämtliche Betreibungshandlungen, welche bis zum
Abschluss der Betreibung erforderlich werden, darunter
auch den Vollzug einer Nachpfändung. Art. 53 SchKG.
La continuation de la poursuite selon l'art. 53 LP embrasse tous
les actes de poursuite necessaires pour l'auhevement de la poursuite; elle comprend entre autres l'execution d'une
sa.isie complementaire. Art. 53 LP.
Il proseguimento dell'esoouzione cui EI fatto cenno all'art. 53
LEF comprende tutti gli atti d'esecuzione, necessa.ri 801 compi-
mento della. stessa e, tra altro, anche l'esecuzione d'un pigno-
ramento complementare. Art. 53 LEF.
A. -Am 4. Februar 1929 leitete der Rekurrent gegen
den Rekursgegner in Genf, dem damaligen Wohnort des
letztem, eine Betreibung (Nr. 50,501) ein, in welcher er
nach Beseitigung eines Rechtsvorschlages am 7. Juni
1929 ebenfalls in Genf die Pfändung erwirkte. Nach deren
Vollzug, der keine volle Deckung ergab, übersiedelte der
Schuldner nach Basel, wohin er auch sämtliche gepfän-
deten Objekte mitführte. Unterm 30. Oktober 1929
verlangte der Rekurrent beim Betreibungsamt Basel eine
Nachpfändung. Das Betreibungsamt lehnte dieses Be-
AS 66 Irr -1930
SdHlldbetreibullgs. und Konkursrecht. XO L
gehren jedoch mit Verfügung vom 1. November 1929
unter Berufung auf Art. 53 SchKG ab wit dem Bemerken,
da der Schuldner seinen Wohnsitz erst nach Vollzug
der Hauptpfändung verlegt habe, seien alle weitem diese
Betreibung betreffenden Begehren an das Betreibungsamt
Genf zu richten.
B. -Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde, in-
dem er sich auf den Standpunkt stellte, dass mit Bezug
auf den Betreibungsort eine Nachpfändung wie eine
Hauptfändung zu behandeln sei, sodass dafür gemäss
Art. 53 das Amt des Ortes zuständig sei, wo der Schuldner
im Zeitpunkt der Nachpfändungsanzeige wohne. Der
frühere Betreibungsort, an welchem die Pfändung voll-
zogen worden sei,
könne jedenfalls im vorliegenden Fall
nicht massgebend bleiben, weil sich dort überhaupt kei-
um"lei gepfändete Gegenstände mehr befinden.
Die Aufsichtsbehörde
über das Betreibungsamt Basel-
Stadt schützte jedoch mit ihrem Entscheid vom 13.
Dezember 1929 die Auffassung des Betreibungsamtes
und wies die Beschwerde ab.
G. -Diesen den Parteien am 17. Dezember 1929
zugestellten Entscheid zog der Rekurrent rechtzeitig
an das Bunrl.esgericht weiter mit . dem Antrag, das Betrei-
bungsamt 3asel-Stadt zur Vornahme der verlangten
achpfändung zu verhalten.
Die Sch'ttldbetreibungs-und, Konkur8kammer zieht
in Erwägung :
Art. 53 SchKG schreibt nicht nur vor, dass einePfändung
an dem Ort vollzogen werden müsse, wo der Schuldner
bei Anlegung der Pfändungsankündigung gewohnt habe,
sondern weitergehend, dass dort überhaupt die Betrei-
bung fortgesetzt werde. Schon dieser Wortlaut verbie-
tet die Auslegung, welche der Rekurrent der genannten
Vorschrift geben möchte: Es bedarf keiner weitem
Begründung, dass unter der Fortsetzung der Betreibung
die sämtlichen Betreibungshandlungen zu verE tehen sind,
Schuldbet.reibungs und KonkuI'8t'l elIL .: 0 1.
welche bis zum Abschluss dieser Betreibung erforderlich
werden.
Insbesondere gehören daher auch eine Nach-
pfändung und die mit ihr zusammenhängenden Anzeig.en
zu den Verfügungen, welche am bisherigen Ort j" 1m
vorliegenden Fall also in Genf, vorzunehmen und dem-
zufolge auch zu beantragen sind. ., ,.
Diese Auffassung entspricht auch emzlg dem Smn
der genannten Bestimmung, welche fü.r dne Betreibnng
von dem Moment an, wo E ie über das EmleItungsstadmm
hinaus gediehen ist, den Betreibungsort ein. für alle Mnl
festlegen und vermeiden will, dass in der gleIChen BetreI-
bung mehrere Ämter nebeneinander zuständig sind.: .
Schliesslich erschiene
es auch nicht als zweckmassIg,
wenn das Betreibungsamt am neuen Wohnort des Schuld-
ners das Vorhandensein der Voraussetzungen einer
Nachpfändung prüfen und nachweisen lassen müsst:.
Dies zeigt sich namentlich dann, wenn am alten BetHI-
bungsort bezüglich der gepfändeten Objekte Widerspruchs-
prozesse
hängig sind. Die Gerichte geben v?n ere Er-
ledigung nur dem Amt Kenntnis, welches die EmleInung
des Prozesses veranlasst hat. Daher wird auch nur dieses
ohne weiteres in: der Lage sein, zu prüfen, ob eine Nach-
pfändung vorgenommen werden darf oder nicht. .
Da im vorliegenden Fall die erste PfändungsanzeIge
unbestrittenermassen durch das Betreibungsamt Genf
erfolgt
ist, bleibt dieses letztere unbekümmert um den
seither eingetretenen Wohnsitzwechsel des Schuldners
auch für die Vornahme der verlangten Nachpfändung
zuständig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konku'Tskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.