60 Obligationenrecht. N0 9.
Anweisung liegt keine Verfügung über die beim Bezogenen
vorhandene Deckung oder über die dem Trassanten
gegenüber dem Trassaten zustehende Kaufpreisforderung
(vgl. H. O. LEIDiANN, Lehrbuch des Wechselrechtes S. 445;
GRÜNHUT, Wechselrecht II S. 149). Diese Auffassung ent-
spricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerich-
tes; sie ist festzuhalten (vgl. BGE 23 S. 1076; 25 II
S. 620 ; 32 TI S. 545 und insbesondere 26 II S. 682). Wenn
der Standpunkt des Klägers begründet wäre, müsste
übrigens wohl nicht nur in der Remittierung eine Abtre-
tung erblickt werden, sondern auch in der Indossierung,
so dass der Kläger wegen der auf dem Wechsel befind-
lichen
Indossamente nicht mehr befugt wäre, die Forde-
rung geltend zu machen. Da jedoch eine Abtretung in
der Hingabe eines Wechsels nicht liegt, stand und steht
sie ihm überhaupt nicht zu, und die Klage muss abge-
wiesen werden.
3.-.
4. -Auf die weitere Behauptung des Klägers, der
Beklagte sei durch die Zahlung an das treibungsamt
nicht befreit worden, ist nicht einzutreten, nachdem fest-
steht, dass der Anspruch jedenfalls nicht dem Kläger
zusteht. Mit Recht hat die Vorin:stanz übrigens. ausge-
führt, dass es Sache des Betreibungsamtes sei, die bezahlte
Summe dem rechtmässigen Ansprecher zukommen zu
lassen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bem vom 21. Oktober 1929
bestätigt.
V, PROZESSRECHT
PROCEDURE
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivila.bteilung
vom 29. Ja.nuar 1980 i. S. Gebr. Rempfler gegen Sohmidt.
St.reitwertberechnung, wenn mit einer Klage ein
negativer Feststellungsa.nspruch und ein Forderungsanspruch
geltend gema.cht werden.
OG Art. 60.
Prozessgegenstand bilden ausschliesslich die vom Kläger
laut seinem Amtsbot gestellten, von den Beklagten bestrit-
tenen Rechtsbegehren, die dahin gehen, es sei zu ent-
scheiden: 1. dass der Kläger den Beklagten 3844 Fr.
nicht schulde und 2. dass die Beklagten umgekehrt dem
Kläger 2891 Fr. 9 Cts. schulden. Es liegt somit einerseits
eine negative Feststellungsklage und andererseits eine
Forderungsklage vor. Mit 'dem ersten Begehren behauptet
der Kläger den Nichtbestand eines von seinen Gegnern
gegen
Ihn erhobenen Anspruches, und mit dem zweiten
behauptet er einen eigenen Anspruch an die Gegner, den
diese
leugnen .. Die Klage beschlägt somit allerdings zwei
Ansprüche, aber nicht zwei Ansprüche des Klägers gegen
die Beklagten, sondern einerseits einen Anspruch der
Beklagten an den Kläger und andererseits einen Gegen-
anspruch des Klägers an die Beklagten. Dürfen nun diese
beiden einander entgegenstehenden Ansprüche von hüben
und drüben, die der Kläger beidseitig in seinem Amtsbot
zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung macht,
gemäss Art. 60 Abs. 1 OG zusammen gerechnet werden?
Man könnte zur Bejahung dieser Frage nur dann gelangen,
wenn es sich bei der nach Art. 60 Abs. 1 OG vorzuneh-
menden Zusammenrechnung um die Addierung der Beträge
der einzelnen Re c h t s beg ehr e n, welche die Klage zum
Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht hat,
handeln würde. Dann natürlich wäre vorliegend der gesetz-
liche Streitwert gegeben, indem der Betrag, welchen der
Kläger den Beklagten nicht zahlen (und nicht schuldig
sein) will
und der Betrag, den er seinerseits von diesen ver-
langt,
zusammen gerechnet mehr als 4000 Fr. beträgt. Es
dürfte aber ohne weiteres klar sein, dass es nicht angeht,
den Begriff des Rechtsbegehrens als gleichbedeutend mit
dem Begriff des Anspruches, wie dieser in Art. 60 Abs. 1
OG gemeint ist, aufzufassen. Bei der negativen Fest-
stellungsklage auf Aberkennung einer vom Gegner be-
haupteten Forderung handelt es sich nicht um einen
Anspruch des Klägers
im Sinne des erwähnten Artikels,
sondern. um einen Anspruch des Gegners, der mit dem
klägerischen Anspruch nicht zusammen gerechnet werden
darf.
Das ergibt sich mit voller Deutlichkeit aus Abs. 2
dieser Vorschrift, wonach
für die Streitwertbemessung der
Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Haupt-
klage zusammengerechnet wird. Darnach muss eine Zu-
sammenrechnung
von Anspruch und gegenanspruch
schlechthin als ausgeschlossen erachtet werden; denn
sonst hätte es ja der jeweilige Kläger, dem der Gegner
mit einem Gegenanspruch droht, in der Hand, die Zu-
ständigkeit des Bundesgerichtes trotz Art. 60 Abs. 2 OG
dadurch zu erzwingen, dass er zum vorneherein die ihm
drohende Widerklage in ForIP einer negativen Fest-
stellungsklage mit zum Gegenstand seiner Hauptklage
macht.
Die Berufungskläger scheinen nach der Bemerkung,
welche sie
in ihrer Berufungsschrift über den Streitwert
angebracht haben, argumentieren zu wollen, das Interesse
am Ausgang des Prozesses sei doch sowohl für den Kläger,
als die Beklagten, gleich der Summe der beiden einander
gegenübergestellten Forderungen. Allein dieses Interesse
ist 'eben für die Bemessung des Streitwertes nach Art. 60
OG nicht massgebend. Das erhellt wiederum deutlich
aus Absatz 2 dieser Vorschrift. Überall, wo Haupt-und
Eisenbahnhaftpflicht. No 11.
Widerlda;geeinander gegenüberstehen, geht das Interesse
der Parteien auf die Summe der Forderung und Gegen-
forderung; dieses kann mithin in einem gegebenen Fall
nahezu den Betrag von 8000 Fr. erreichen, während
gleichwohl
nicht einmal der Streitwert für das schriftliche
Verfahren gegeben ist,
nämlich dann, wenn keine der beiden
einander gegenübergestellten Forderungen für sich allein
den Betrag von 4000 Fr. erreicht.
VI. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
11. .A.rrit da la IIe Seetion einle du 81 janvier 1980
dans la cause Besson
contre Societe eleetrique Vevey-Kontreux.
ReapOWJabilite civik des entrep1'ise8 de chemin de je1'. Interpretation
de l'art. 11 de la loi jerUrare du 28 mars 1905.
En matiere de reparation d'un dommage materiel, le principe de
la responsabiliM causale (dispense de la preuve d'une faute a
la charge de l'entreprise) n'ast applicable qu'autant que celui
sous la garde duquel se trouvait l'objet perdu, detruit Oll
avarifl a ete lui-meme tue ou blesse. Lorsqu 'un accident a eu
pour co:nsequence la dastruction d'una automobile, le conduc-
teur qui poursuit la reparation du dommage resultant de la parte de SIlo voiture doit, s'il n'a pas eM blesse, rapporter la preuve de la. faute de l'entreprise, lors meme qu'aura.ient eM
blessees las
personnas qui se trouvaient avec Iui dans l'auto-
mobile. .
Resume des faits :
J. Besson etait proprietaire d'une automobile qu'il
avait transformoo en voiture-ambulance. Le 4 decembre
1926, il conduisait une malade d'Aigle a Geneve. Dans
l'automobile avaient egalement pris place une garde et
un infirmier. Comme il arrivait a la Tour de Peilz, Besson
se
trouva' soudain devant un tramway. TI ne put eviter