. 412 Markenschutz. N0 70,
darin nur eine allgemeine Gattungsbezeichnung erblicken.
und deshalb, wenn es ein Kochfett bestimmter Pro-
. venienz einkaufen will, sein Augenmerk gerade nicht
auf diese Bezeichnung, sondern auf die übrigen Merkmale
der
Marke richten.
3. -Muss somit der Marke der Beklagten die Schutz-
würdigkeit grundsätzlich zuerkannt werden, so fragt sich
nun aber noch, ob sie wegen Nachahmung der klägnrischen
Marke zu löschen sei. Es ist nicht bestritten, dass die
Klägerinnen ihre Marke zuerst verwendet haben. Aller-
dings
haben sne sie nicht ins schweizerische Markenregister
eintragen
lassen. Das schliesst jedoch ihre bessere Berech-
tigung
nicht aus ; denn der Schutz wird, wie sich e con-
trario aus Art. 5 MSchG ergibt, nicht erst durch die
Hinterlegung bezw. die Eintragung, sondern durch den
befugten Gebrauch.geschaffen (vgl.
statt vieler BGE 26 II
S. 649 Erw. 4). Die Klägerinnen hätten daher einen
Anspruch
auf Löschung der beklagtischen Marke, wenn
mit Bezug auf die beiden Marken eine. Verwechslungs-
gefahr als bestehend erachtet werden müsste. Das trifft
jedoch, wenn
man berücksichtigt, dass die Klägerinnen
das Wort Süssfett )). nicht für sich allein beanspruchen
können, nicht zu. Denn
ausser der analogen Vernendung
dieses Ausdruckes weichen die . beiden Marken, sowohl
mit Bezug auf den übrigen Text, wie auch bezüglich der
Kombination und figurativen Ausgestaltung, fast in allen
Teilen völlig von einander
ab. Einzig zwischen dem
gezackten
Band der klägerischen Marke und der Flagge
der beklagtischen Marke, auf weichen das Wort Süssfett )
(und zwar
mit ähnlicher Steilschrift) aufgedruckt ist, mag
ine gewisse entfernte Ähnlichkeit bestehen. Dieser
Um.stand allein genügt jedoch nicht zur Annahme einer
Verwechslungsgefahr , zumal
da in der beklagtischen
Marke die grosse kreisrunde Zeichnung des
Basler Münsters
als wichtiges Merkmal
in die Augen springt, während der
klägerischen Marke ein ähnlich gestaltetes Motiv völlig
mangelt.
Ein weiteres, jedermann auffä.lliges Unter-
Urheberrecht. No 71
scneidungsmerkmal bilden auch die auf heiden Marken
in grosser, fetter Schrift aufgedruckten örtlichen Her'"
kunftsbazeichnungen
(1 Meilener) bezw. Basler)), und
endlich verleiht auch der ellyptische, gesprenkelte Unter-
grund der klägerischen Marke ein völlig anderes Aussehen
gegenüber
dem gänzlich neutralen Untergrund des heklag-
tischen Markenbildes.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die BerUfung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 5. September 1930 bestätigt.
VIII. URHEBERRECHT
DROIT D' AUTEUR
71. U'rteü aer I. Zivi1a.bteUung vom 11. Novamber1930
- S. Derh gegen Schnelder's Erben.
Urheberrecht an Werken der Ba.ukunst.
Die Bestellung eines Projektes bei einem Architekten für einen
bestimmten Bau berechtigt den Besteller nur zur ein m e.-
H g n Ausführung des betr. Baues (Erw. 1).
Auslegung des Begriffes eines Werkes der Ba. u k un s t (Art. 1
Abs.
4 URG) und der erneuten Wie der gab e eines solchen
(Art. 14 URG) (Erw. 2 ff.).
A. -Im. Ja.hre 1'927 übertrug der heutige Beklagte
Eugen . Berli, Baumeister
in Basel, den Architekten Gott-
!ried Schneider und H. Hindermann, die unter der Firma
Schneider und . Hindermann in Bern gemeinsam ein
Architekturbureau betrieben, die
Schaffung eines Bau-
projektes für einen Häuserblock von zwei Doppelhäusern
mit 3-und 2-Zimmerwohnungen und zwei Doppelhäusern
mit 2-Zimmerwohnungen an der Elsässerstrasse (Nr. 59,
.61, 63, 65) in Basel. Für die Ausarbeitung (l der Skizze
I: 100, des Bauprojektes I: 50 und der Ausführungs-
und Detailpläne I : 20 und soweit nötig I : I für den oben
erwähnten Block wurde ein Pauschalpreis von 7500 Fr.
vereinbart. Der Bau wurde noch im gleichen Jahre'
ausgeführt, ohne dass jedoch die Firma Schneider und
Hindermann mit der Bauleitung betraut-war.
Im Jahre 1928 erstellte sodann der Beklagte, der
inzwischen sein Geschäft vergrössert und diesem ein
Architekturbureau angegliedert haben soll, an der Mur-
bacherstrasse 3, Landskronstrasse 4 und Wattstrasse 2
und 8. vier weitere Häuser, die mit den erwähnten Bauten
an der Elsässerstrasse einen Häuserblock bilden. Daraufhin
stellte Hindermann -der inzwischen, nachdem er sein
Gesellschaftsverhältnis
mit Schneider am I. Dezember
1927 gelöst
und diesem Aktiven und Passiven der Gesell-
schaft überlassen hatte, nach Basel gezogen war -in
einem an den Beklagten gerichteten SChreiben vom
14. Juni 1928 fest, dass die letzterwähnten Häuser im
Anschluss an die nach dem Plane Hindermanns. ausge-
führten Häuser an der Elsässerstrasse und unter Benützung
der Fassadenpläne Und Details dieser letztel1l erstellt
worden seien. Nach den Normen des SIA dürften jedoch
die
Pläne jeweilen nur für ein e Bauausführung benützt
werden und blieben im übrigen Eigentum des Architekten.
Er verlangte daher vom Beklagten für die Benützung
dieses Projektes einen Betrag von 800 Fr., den er in der
Folge auf 700 Fr. herabsetzte.
B. -Da der Beklagte auf dieses Begehren nicht einging,
reichte Schneider als
Übernehmer der Aktiven und
Passiven der frühem Gesellschaft wegen Verletzung
seines Urheberrechtes Klage gegen
den Beklagten em auf
Bezahlung der verlangten Summe von 700 Fr. nebst
5 % Zins seit 1. Juli 1928.
Der Beklagte bestritt jede Schadenersatzpflicht, indem
er in Abrede stellte, die Pläne der ehemaligen Architektur-
firma Schneider und Hindermann verwendet zu haben,
auch handle es sich hiebei gar nicht um ein dem Urheber
recht unterstehendes Werk der Baukunst . Und even-
tuell wäre er überhaupt berechtigt gewesen, die ihm
seinerzeit verkauften Pläne mehrfach zu benützen.
O. -Mit Urteil vom 11. September 1930 hat das Zivil-
gericht des Kantons Basel-Stadt als' zur Beurteilung von
Urheberrechtsverletzungen zuständige einzige kantonale
Instanz die Klage im Betrage von 400 Fr. nebst 5 % Zins
seit 1. Juli 1928 gutgeheissen, nachdem die Frage, ob eine
wiederholte Ausführung des Projektes des Klägers vorliege
und ob dieses als Werk der Baukunst zu erachten sei, von
zwei Experten (Arch. Christ und Schmidt) bejaht worden
war.
über den Umfang der Wiederholungen war vom
Experten Christ ausgeführt worden : Diese bezögen sich
auf die allgemeine Disposition der Hausfronten, abgesehen
von bestehenden Massverschiedenheiten, auf den das
architektonische Aussehen bestimmenden Treppenausbau,
sowie auf die formbildenden Bauteile, die Vorbauten, Dach-
und Gurtgesimse. Von den Detailsplänen seien wieder-
vennaet worden die Steinhauerarbeiten für Hausteine,
Fenstereinfassungen, Gurtgesimse
und Verdachungen, die
Zimmermann-.A.lbeiten für Dachgesimse und Lukarnen,
die Spenglerarbeiten für Lukarnen und Rinnenkasten und
die kleinen LuImrnen neben dem Treppenhaus.
D. -Hiegegen hat der Beklagte am 1. Oktober 1930
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Be-
gehren um gänzliche Abweisung der Klage;
Die
Erben des inzwischen verstorbenen Klägers bean-
tragen Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides, eventuell sei
die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Beurteilung der
Frage, ob die Forderung nicht auf Grund ungerecht-
fertigter Bereicherung bezw. wegen
unerlaubter Handlung
gutzuheissen wäre.
Urheberrecht N0 71.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Beklagte wendet in erster Linie ein, er habe
durch den Ankauf und die Bezahlung der fraglichen
Pläne das Recht zu deren unbeschränkten Ausführung
erhalten, sodass eine Urheberrechtsverletzung hier schon
aus diesem Grunde gar nicht in Frage kommen könne.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn ein Archi-
tekt für einen Besteller ein Projekt für einen bestimmten
Bau erstellt und diesem die Pläne aushandigt, so wird
der Besteller dadurch in der Regel -und zwar unbe-
kümmert darum, ob die Bestellung des Projektes mit oder
ohne gleichzeitigem Auftrag an den betreffenden Archi-
tekten zur übernahme der Bauleitung erfolgte -nur zur
ein mal i gen Ausführung des in Frage stehenden
Baues berechtigt, während das Urheberrecht im übrigen
beim
Architekten als Urheber des Projektes verbleibt,
es wäre denn, dass besondere Umstände vorlägen, die auf
eine weitergehende Rechtsabtretung an den Besteller
schliessen liessen.
Art. 6 des frühern Urheberrechts-
gesetzes,
das den Erwerber von architektoIuschen Plänen
mangels gegenteiliger Vereinbarung schlechthin ermäch-
tigte, diese ausführen zu lassen, also auch mehrmals,
ist nicht mehr geltendes Recht. Wenn daher der schweize-
rische Ingenieur-
und Architektenverein (SIA) in seiner
Norm für die Honorierung architektonischer Arbeiten
(Nr. 102) in Art. 18 seiner speziellen Bestimmungen (S. 5)
die Vorschrift aufgestellt hat, dass ohne besondere Ver-
ständigung mit dem Architekten die Pläne nur für ein e
Bauausführung benützt werden dürfen, so handelt es
sich hiebei
nur um die ausdrückliche Normierung eines
an sich schon gemeinrechtlich gültigen Auslegungsgrund-
satzes,
der zur Anwendung zu gelangen hat, auch wenn
von
den Parteien bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich
auf die Norm des SIA Bezug genommen worden ist.
Unter diesen Umständen wäre es daher Sache des Beklag-
ten gewesen, darzutun, dass ihm seinerzeit bei Vertrags-
abschluss weitergehende Rechte eingeräumt worden seien.
Hiezu war er jedoch nicht in der Lage, und es enthalten
auch die Akten keinerlei Anhaltspunkte, die hierauf
schliessen liessen.
Insbesondere ist nicht richtig, dass
es sich hier, wie der Beklagte in seiner Berufungsbegrün-
dung behauptet hat, um typenmässig fabrizierte Pläne
handelt. Gegenteils wurde das Projekt ausdrücklich im
Hinblick auf den geplanten konkreten Häuserbau an der
Elsässerstrasse bestellt und ausgeführt.
. 2. -Die Haftbarkeit des Beklagten ist daher im Hin
blick auf Art. 14 in Verbindung mit Art. lit. b und
44 URG und Art. 41 ff. OR grundsätzlich gegeben, sofern
die
in Frage stehenden, von der Architekturfirma Schneider
und Hindermann projektierten Häuser an der Elsässer-
strasse als Werke der Baukunst im Sinne von Art. 1
Abs. 4
URG anzusprechen und die Ausführung der streiti-
gen vom Beklagten an der Landskron-Murbacher-und
Wattstrasse erstellten Bauten als eine erneute Wiedergabe
derselben
zu erachten sind. Während das URG vom
23.April1883 die architektonischen Pläne und Zeichnungen
sowie die bereits
erstellten Gebäude oder Teile derselben
nur schützte soweit letztere einen spezifisch . künst-
lerischen Charakter haben -Art. II Ziff.8 (auch Art. 6
ib.),
-hat nun das neue URG ausdrücklich die Werke
der Baukunst. als Unterart der Werke der bildenden
Künste dem Schutzbereich unterstellt (Art. 1 000).
Unter Baukunst aber wird verstanden die Kunst, Bau-
lichkeiten -i. e. S. Hochbauten, als Aufgabe der Archi-
tektur -ihrem Zwecke entsprechend und künstlerisch
schön auszuführen. Ein Bauwerk soll stets Nutzwerk
und Kunstwerk zugleich in ; ob bald mehr der Nutz-
wert, bald mehr der Kunstzweck, d. h. die Befriedigung
des Geschmackes, überwiegt, verschlägt
nichts. Die
Werke der Baukunst sind nach beiden Richtungen, der
Zweckmässigkeitsbestimmung und der Befriedigung des
Geschmackes,
der sog. ästhetischen Bestimmung, nach,
geschützt, sofern und soweit der Plan und die Ausführung
418 Urheberrecht. No 71.
a1s Ausfluss einer geistigen Idee, eines Urhebergedankens
erscheinen.
In bewusstem Gegensatz zum früheren Rechts-
. zustand soll
nun nicht das damals allein als künstle-
risch betrachtete Ornamentale oder das ästhetische
Monumentale geschützt sein, sondern die der Baukunst
als Hauptaufgabe obliegende Raumgestaltung als solche
nach ihrer sachlichen und nach ihrer ästhetischen Seite.
Nur soweit ein Bauwerk und die ihm unterliegenden
Pläne lediglich handwerksmässige Arbeit ohne originellen
Nutz-
und Geschmackswert darstellen, können sie, weil
nicht Werke der Baukunst und weil der Idee des Urhe-
berrechtsschutzes nicht entsprechend, dem Schutze nicht
unterstellt sein. Ebenso kann natürlich die sklavische
Wiedergabe von schon Bekanntem
nicht als ein ur-
heberrechtlich geschütztes Werk der Baukunst angesehen
werden. .
Die Frage,
ob und in welcher Hinsicht ein Bauwerk
von bereits bestehenden Bauten abweiche, ist eine reine
Tatfrage, deren
Überprüfung dem Bundesgericht ent-
zogen ist. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob in den fest-
gestellten Abweichungen eine ein Urheberrecht begrün-
dende Neuschöpfung, oder aber lediglich eine rein hand-
werksmässige Umformung, die keiIlen Anspruch a-qf einen
besondern Schutz begründet,
zu erblicken sei. Dies zu
entscheiden, stellt den Richter vor nicht geringe Schwierig-
keiten, da nach der Natur der -Sache (entgegen den Ver-
hältnissen in verwandten Rechtsgebieten, z. B. dem
Patentrecht) den Experten meist nicht möglich ist, die
Abweichungen von bereits bestehenden Bauformen
im
einzelnen klarzulegen und so dem Richter die nötigen
Unterlagen
für eine selbständige Würdigung und Bewer-
tung der in Frage .stehenden Neugestaltung zu verschaffen.
Der Richter ist daher hier in hohem Masse auch mit Bezug
auf das Werturteil -obwohl es sich hiebei um eine
Rechtsfrage handelt -auf die Auffassung der fachkun-
digen Experten angewiesen. Im vorliegenden Falle sind
nun aber keine Anhaltspunkte gegeben, die die von den
Experten vorgenommene Bewertung, wonach die im
Streite liegenden Bauten eine originelle Kombination
überlieferter Bauformen aufweisen, als unzutreffend
er-
scheinen liessen. In diesem Zusammenhang kommt dem
vom Experten Schmidt ausgeführten Umstande, dass
das streitige Projekt von einem Fachmanne, also einem
Baukünstier
stamme, insofern eine gewisse Bedeutung
zu,
als damit gesagt werden will, der Fachmann schaffe
eben seiner ganzen Berufsstellung nach in der Regel
etwas,
was über das Handwerksmässige hinausgehe, und
dem wird wohl beizustimmen sein. Es ist übrigens, wie
die
Vorlnstanz anband der bei den Akten liegenden
Photographien
mit Recht ausgeführt hat, auch ür den
Nichtfachmann erkennbar, dass der Fassade der fraglichen
Bauten in einer neuen Weise, nach originalen ästhetischen
Gesichtspunkten (durch Gruppierung der Fenster-und
Haustüren, durch plastisches Hervortretenlassen des Mit-
telteiles und durch Unterteilung der Bauma.ss mitte1st
Gurtgesimsen
mit Verkröpfungen) eine neue baukünst-
lerische Wirkung verliehen worden ist.
3.
-Muss somit den fraglichen Bauten der Charakter
eines .Werkes der Baukunst, das den urheberrechtlichen
Schutz' geniesst, zuerkannt werden, so bleibt noch zu
untersuchen,
ob in der Errichtung der vom Beklagten
hergestellten äuser eine erneute Wiedergabe des kläge-
rischen Projektes, die gemäss' Art. 14 URG ohne Zu-
stimmung des Klägers nicht erfolgen dürfte, zu erblicken
sei. Eine Nachahmung des gesamten Projektes liegt
nicht
vor. Das ist aber auch nicht notwendig. Selbst die
Wiedergabe einzelner Partien eines Werkes der Baukunst
ist unzulässig, sofern es sich um Teile handelt, die ihrer-
seits als schöpferische Neugestaltungen den Schutz des
URG geniessen. Auch ist nicht erforderlich, dass eine
Nachahmung,
um unerlaubt zu sein, sich bis in alle Ein-
zelheiten hinein mit dem geschützten Bauwerk decke,
diese
ist. vielmehr schon dann nicht zulässig, wenn der
Grundgedanke, wie
er in dem geschützten Werk zum
Ausdruck gelangte, sofern dieser selber schöpferisch war,
nachgeahmt worden ist. An Hand dieses Grundsatzes
. kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die vom
Beklagten
an der Landskron-Murbacher-und Wattstrasse
errichteten Häuser wenigstens zum Teil eine unzulässige
erneute Wiedergabe des klägerischen
Projektes darstellen.
Im tatsächlichen Teil ist ausgeführt worden, worin der
Experte Christ eine Übereinstimmung dieser Bauten
mit dem klägerischen Projekt erblickt. Diese Angaben
sind von der Vorinstanz als zuverlässig erachtet worden
und daher, da es sich hiebei um tatsächliche Feststellungen
handelt,
für das Bundesgericht verbiridlich. Nun mag ja
richtig sein, dass sie sich zum Teil auf Partien des kläge-
rischen Projektes beziehen, die an sich wohl kaum einen
Anspruch
auf urheberrechtlichen Schutz erheben können
(z.
B. die Wiederverwendung der Detailpläne für die
Steinhauerarbeiten für Hausteine, Fenstereinfassungen,
Gurtgesimse
und Verdachungen, der Zimmermannsar-
beiten für Dachgesimse und Lukarnen, der Spengler-
arbeiten für Lukarnen und anderes). Allein .;J.arauf braucht
im einzelnen nicht eingetreten zu werden; denn unzu-
lässig war auf aIle Fälle die Wiederholung der allgemeinen
Dispositionen
der Hauptfronten, die Nachahmung der
Kombination des das architektonische Aussehen be-
stimmenden Treppenhauses, sowie der andern formbil-
denden Bauteile, da darin zweifellos das bezw. eines der
schöpferischen Elemente des klägerischen Projektes zu
erblicken ist. Die geringen Massabweichungen spielen
hiebei keine Rolle,
da das klägerische Projekt nicht wegen
seiner Details, sondern wegen
der durch die originelle
Kombination erzeugten
Gesamtwirkung (auf die unwesent-
liche Massverschiedenheiten ohne Einfluss sind) urheber-
rechtlichen Schutz geniesst.
4. -Die Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen
Schadensbetrages
von 400 Fr. ist von den Parteien beid-
seitig nicht mehr angefochten worden; sie dürfte auch
den gegebenen Umständen angemessen sein.
. ,
Demnach erkennt das BuniJ.esgerickt :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Zivilgerichtes des Kantons Basel-Stadt vom
- September 1930 bestätigt.
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