Obligationenrecht. N0 50.,
50. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 80. September 1980
i. S. Landwirtschaftliche Genossenschaft
Sumiswald und Umgebung gegen Dr. Frölich.
Eine Klage über die Mit g Ii e d s c h a f t ein erG e n 0 s-
sen s c h a f t ist ein Streit. dessen Gege'nstand nach seiner
Natur keiner vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. OG
Art. 61 (Erw. 1). ..
Die Erklärung des Bei tri t t e s zu einer bestehenden G e-
nos sen s c h a f t kann auch durch Unterzeichnung der
Genossenschaftsstatuten erfolgen (Erw. 3). -Muss dies
eigenhändig durch den Beitretenden geschehen? OR Art. 683
Abs. 2 (Erw. 4).
A. . Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sumis-
wald und Umgebung, die heutige Beklagte, ist am
13. Dezember 1906 gegründet und am 29. Januar 1907
ins Handelsregister eingetragen worden. Sie verfolgt
gemäsa 2 ihrer Statuten als Zweck:, (I die möglichste
Förderung des landwirtschaftlichen Betriebes , was sie
durch eine Reihe von in den Statuten des Nähern auf-
geführten Mitteln zu erreichen sucht. 3 bestimmt, dass
alle handlungsfähigen Einwohner' von Sumiswald und
Umgebung, welche im Besitze bürgerlicher Rechte und
Ehrenfähigkeit sind, Mitglieder der Genossenschaft sein
können. Die Annahme geschepe durch Beschluss der
Genossenschaftsversammlung und durch eigenhändige
Unterzeichnung der Statuten . Die angenommenen
Mitglieder haben bis auf weitern Beschluss der Genossen-
schaftsversammlung
ein Eintrittsgeld von 5 Fr. zu bezah-
len. Und 6 der Statuten sieht die solidarische Haftung
der Mitglieder für die von der Genossenschaft übernom-
menen Verpflichtungen vor, soweit das Genossenschafts-
vermögen
hiefür nicht ausreiche.
Diese
Statuten wurden auch (unter Nr. II 6) vOn
Walter Joss, dem Knecht des heutigen Klägers, Dr. Werner
Frölich, Arzt in Sumiswald, für den letztern per Dr.
Obligationenrecbt. No 50.
Frölich Walter JoBS ) unterzeichnet, und es wurde der
Kläger laut' Protokoll buch der Beklagten in der Haupt-
versammlung der Beklagten vom 26. Februar 1916 mit
16 andern Personen als J fitglied in die Genossenschaft
aufgenommen,
nachdem er, bezw. sein Knecht für ihn,
schon im Laufe des Jahres 1915 das vorgeschriebene
Eintrittsgeld von 5 Fr. erlegt hatte'.
Ende 1928 oder anfangs 1929 stellte es sich heraus, dass
die Beklagte sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet,
wobei eine
Unterbilanz von ca. 200,000 Fr. vorhanden
sein soll. Diese Feststellung veranlasste den Genossen-
schaftsvorstand, am 7. April 1929 129 Mitglieder, worunter
auch den Kläger, ins Handelsregister eintragen zu lassen.
B. -Gestützt hierauf verlangt der Kläger mit der
vorliegenden Klage die gerichtliche Feststellung, dass er
nicht J fitglied der Beklagten sei, weil er seinerzeit weder
seinen
Beitritt erklärt noch die Statuten, die er überhaupt
nie zu Gesicht bekommen,' unterschrieben habe.
O. -Mit Urteil vom 11. Juli 1930 hat der Appellations-
hof des
Kantons Bern die Klage zugesprochen und dem-
gemäss festgestellt, dass der Kläger nicht Mitglied der
beklagten Genossenschaft sei.
D. -'Hiegegen hat die Beklagte am 2. September 1930 die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Begehren,
es sei
in Auf4ebung des angefochtenen Entscheides zu
erklären, dass der Kläger Mitglied der Beklagten sei.
Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
Das B,,!ndesgericht zieht in Erwäg7tng :
I. -Wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen
hat (vgl. BGE 31 II S. 677), ist eine Klage über die Mit-
gliedschaft
einer Genossenschaft als ein Streit, dessen
Gegenstand nach einer Natur keiner vermögensrechtlichen
Schätzung unterliegt, zu erachten, so dass die vorliegende
Berufung gemäss Art. 61 OG, unbekümmert um die für
den Kläger im Spiele stehenden finanziellen Interessen,
zuzulassen ist. Selbst wenn aber auch der vorwürfige
Prozess nach Art. 59 OG eine Rechtsstreitigkeit über
vermögensrechtliche Anspruche darstellen würde, so wäre
der für die Zulässigkeit der Berufung nötige Streitwert
ohne Zweifel gegeben angesichts der solidarischen Haft-
barkeit der Genossenschafter für die Genossenschafts-
schulden, die sich auf ca. 200,000 Fr. belaufen sollen.
2. -Gegen die Zulässigkeit
der Klage, die sich als
negative Feststellungsklage darstellt, kann vom Stand-
punkt des Bundesrechtes aus nichts eingewendet werden ;
ob aber nach dem kantonalen Prozessrecht die Voraus-
setzungen hiefür gegeben waren, vermag das Bundesgericht,
dem nur die überprüfung der Anwendung des eidgenössi-
schen Rechtes zusteht, nicht zu beurteilen.
3. -'Es
steht fest, dass der Kläger die Statuten der
Beklagten nicht persönlich unterzeichnet hat, auch konnte
von der BekJ,agten nicht erstellt werden, dass der Kläger
sonstwie eine eigenhändige schriftliche Beitrittserklärung
abgegeben habe. Dagegen hat die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich als erwiesen enachtet, dass der
Kläger seinerzeit seinen Knecht Joss zur Unterzeichnung
der beklagtischen Statuten ermächtigt habe, welche
Unterzeichnung dann auch erfolgt ist. Genügte nl,;lll aber
dieses Vorgehen, um die Mitgliedschaft des Klägers rechts-
. gültig zu begründen 1 Es handelt sich hier um einen
Beitritt nach erfolgter Eintragung der Statuten. Hiefür
schreibt Art. 683 Abs. 2 OR als gesetzliches l findest-
erfordernis (vgl. BGE 53 II S. 294 f.) eine schriftliche
Beitrittserklärung vor Eine solohe muss aber zweifellos
auch in der Unterzeichnung der Statuten durch das
angehende J lIitglied erblickt werden, zumal wenn die Sta-
tuten, wie dies hier der Fall ist, die Beitrittserklärung in
dieser Form verlangen bezw. gestatten. Das in Art. 683
Ahs. 2
OR aufgestellte Requisit der Schriftlichkeit verfolgt
den doppelten Zweck: einerseits den Beitretenden auf die
Bedeutung seines Handelns noch besonders aufmerksam
zu machen und ihn so vor unüberlegten Schritten zu
bewahren und andererseits, mit Bezug auf die Mitglied-
schaft eine klare Rechtslage zu schaffen. Diese Erforder-
nisse werden aber auch durch die blosse Unterzeichnung
der Statuten erfüllt ; denn wer seinen Namen unter die
Statuten einer Genossenschaft setzt, gibt damit unzwei-
deutig zu erkennen, dass er Mitglied dieser Genossenschaft
werden wolle, zumal wenn die Statuten -' deren Kenntnis
dem Unterzeichner zugemutet werden darf -diese Form
der Beitrittserklärmig noch ausdrücklich vorschreiben.
Die gebotene Klarheit wird dadurch zweifellos geschaffen.
Und was das erstgenannte Erfordernis anbelangt, so wird
man diesem noch in vermehrtem Masse gerecht, wenn
man von den angehenden Mitgliedern die Unterzeichnung
der Statuten verlangt, da die Betreffenden dadurch
besonders veranlasst werden, vom Inhalt der Statuten
,
aus dem sich die aus der Mitgliedschaft fliessenden Rechte
und Pflichten ergeben, Kenntnis zu nehmen.
4. -Kann somit in dem Umtltande, dass vorliegend die
Beitrittserklärung in Form der Unterzeichnung der Sta-
tuten erfolgte, . kein Grund erblickt werden, der die Mit-
gliedschaft des Klägers als nichtig erscheinen liesse, so
fragt sich nun aber, ob eine Nichtigkeit nicht deshalb
vorliege, weil diese Unterzeichnung nicht vom Kläger
persönlich, sondern durch seinen Knecht für ihn erfolgt
ist. Das muSs in übereinstimmung mit der Vorinstanz
und entgegen der Auffassung der Beklagten bejaht werden.
Es braucht hier nicht untersucht zu werden, wie diese
Frage zu entscheiden wäre, wenn sie auf Grund von
Art. 683 Abs. 2 OR beurteilt werden müsste (das deutsche
Reichsgericht hat, trotzdem 15 des Reichsgesetzes
betreffend die Erwerbs-und Wirtschaftsgenossenschaften
eine
von den Beitretenden zu unterzeichnende Erklärung
verlangt, die Unterzeichnung durch einen nur mündlich
beauftragten Stellvertreter als zulässig erachtet; vgl.
Juristische WOchenschrift 1906 S. 39 f. Nr. 51). Die
Vorschrift des Art. 683 Abs. 2 OR stellt, wie bereits be-
merkt, nur ein Mindesterfordernis dar, und es steht den
300 ObIigBtionenrecht. No 50.
Genossenschaften frei, in ihren Statuten strengere Anfor-
derungen zu stellen. Nun verlangen aber die beklagtischen
Statuten in 3 ausdrücklich die eigenhändige Unter-
. zeichnung. Selbst wenn also auch nach dem Gesetz eine
Unterzeiohnung durch einen Stellvertreter nicht aus-
geschlossen wäre, so wäre hier eine solche doch auf alle
Fälle auf Grund der erwähnten, unzweideutigen Statuten-
vorschrift unzulässig. Die von Joss für den Kläger
schriftlich abgegebene Beitrittserklärungyermochte daher
die Mitgliedschaft des Klägers nicht zu begründen ; denn
dass es sich bei der streitigen Statutenbestimmung nur
um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, kann nicht
anerkannt werden. Die beklagtischen Statuten schliessen
die persönliche
Haftbarkeit der einzelnen Genossenschafter
für Verbindlichkeiten der Genossenschaft nicht aus,
sondern sehen diese in 6 gegenteils ausdrücklioh vor.
Es gesohah daher zweifellos im Interesse und zum Schutz
der Beitretenden, wenn die eigenhändige Unterzeiohnung
der Statuten gefordert wurde. Das verlangt aber, dass
diese Vorsohrift strikte ausgelegt werde, .d. h. es muss
darin eine notwendige Formvorschrift erblickt werden,
deren Niohtbeaohtung die Niohtigkeit der fragliohen
Erklärung zur Folge hatte. Auf diese Niohtigkeit kann
sioh der Kläger auoh heute nooh berufen. Das Bundes-
gerioht hat sohon wiederholt ausgesproohen, es verstosse
grundsätzlioh nioht gegen Treu. und Glauben, wenn eine
Partei sioh zu ihren Gunsten naohträglioh wegen Form-
mangels auf die Ungültigkeit eines Rechtsgesohäftes
beruft, weil sie damit nur ein ihr gesetzlioh verliehenes
Recht in Anspruch nimmt ; denn andernfalls würden ja
die zwingenden Formvorsohriften praktisch illusorisch
gemaoht (vgl. statt vieler BGE 55 II S. 133 Erw.4).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
lL Juli 1930 bestätigt.
V. PROZESSRECHT
PROC:EDURE
51. Auszug a.us dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom 11. Juli 1930 i. S. VOl'D1l11ldschaftsbehörde der Stadt Zürich
gegen Teüungsbehörde
der Stadt Luzern und Begierungsrat des Ka.ntons Luzern.
Zivilrechtliche Beschwerde kann. a.uch wegen
Ver let zu n gei n e r eid gen Ö s s i sc h enG e-
r ich t s s t a n d s n 0 r m nur erheben, wer den Rechts-
streit als Z i v i I par t e i führt, a.lso nicht eine Behörde,
welche damit einen zwischen ihr und einer andern Behörde
bestehenden Kompetenzkonflikt austragen will. Art. 87
Zifi. 30G.
Aus dem Tatbestand:
A. -.-Durch Entscheid vom 14. April 1930 wies der
Regierungsrat des Kantons Luzern eine von der Vor-
mundschaftsbehörde der Stadt Zürich eingereichte Be-
schwerde ab, mit welcher diese verlangt hatte, das Tei-
lungsamt der Stadt Luzern sei ar ..zuweisen, in der Nach-
lassangelegenheit der Frau Rosa von dem Bussche geborene
Karsten die Testamente an die Zürcher Behörde heraus-
zugeben und die Inventarjsation einzustellen.
B. -Gegen diesen Entscheid erhob die Vormundschafts-
behördevon Zürich unter Wiederholung der vor dem
Regierungsrat von Luzern gestellten Anträge zivilrecht-
liohe Beschwerde an das Bundesgericht.
Gleichzeitig reichte
der Regierungsrat des Kantons
Zürich eine staatsrechtliche Beschwerde mit den gleichen
Rechtsbegehren
ein.