88 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). Nt 20.
Werte von 6642 Fr. 05 Cts. anerkannt werde, sondern
dahin, dass jenes
Pfand bloss für eine Forderung in dieser
Höhe Deckung biete.
Um so mehr drängt sich die Anfechtbarkeit der beiden
anderen Pfandbestellungen auf, welche von vorne herein
gar nicht im Hinblick auf neu eingegangene Verbindlich-
keiten stattgefunden haben. Dass am Lei-Konto ein
Retentionsrecht bestanden habe, kann nicht angenommen
werden. Denn wenn dieses
Konto auf Grund eines Reten-
tionsrechtes ohnehin der Bank verblieben wäre, so würde
doch wohl nicht noch besonders zur Verpfändung geschrit-
ten worden sein. Auf die Pfüfung der Frage nach der
Anfechtbarkeit jenes Retentionsrechtes braucht daher
. nicht eingetreten zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufungen werden abgewiesen und dasangefoch-
tene Urteil bestätigt.
Schuldbetreibungs-und Konkufsrecht.
Poursuite et faillite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
21. Entscheid vom 16. A.ugust 1929
i. S. Strub, Glutz ; Cle A..-G. und Konsorten.
Werden bereits gepfändete Gegenstände innert der Teilnahme-
frist arrestiert, so nimmt der Arrestgläubiger nicht proviso-
risch an der PfändWlg teil, auch nicht gegenüber solchen
Gläubigern, welche erst nach der Arrestierung an der Pfän
dung teilnehmen. SchKG Art. 281.
Le creancier qui fait sequestrer des objets saisis pendant le deJai
da participation na participa pas lui meme provisoirament a
Ja saisie; il n'y participe meme pas a l'egard des creanciers
qui ont pris part a Ja saisie posterieurement au sequestre.
Art. 281 LP.
n creditore ehe fa sequestrare degli oggetti pignorati durante il
termine di partecipazione non partecipa provvisoriamente 801
pignoramento : non vi partecipa neanche rispetto ai creditori
ehe hanno preso parte al pignoramento dopo il sequestro.
Art. 281 LEF.
A. -In einer (auf Konkursverlustschein gestützten)
Betreibung
der Ersparniskasse Olten gegen J. Studer-
Glutz daselbst wurde am 19. April 1929 ein dem Schuld-
ner angefallener Erbanteil gepfändet. Am 25. Aprilliess
die Solothurner Handelsbank den gleichen Erbanteil
arrestieren. Für diesen Arrest merkte das Betreibungs-
AB 1)5 III -1929 8
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
amt in der Pfändungsurkunde über die Pfändung zu
Gunsten der Ersparniskasse Olten prov. Abschluss nach
Art. 281 Abs. 1 SchKG an. Am 4. Mai stellten die
Rekurrenten in den von ihnen angehobenen Betreibungen
das Fortsetzungsbegehren, dem das Betreibungsamt durch
definitiven Anschluss an die Pfändung zu Gunsten der
Ersparniskasse Olten Folge gab, und am 15. Mai verlangte
ebenso der Kant('m Solothurn Fortsetzung. Inzwischen
hatte die Solothurner Handelsbank am 6. Mai ebenfalls
Betreibung angehoben und am 11. Mai das Fortsetzungs-
begehren gestellt, welchem das Betreibungsamt dann am
27. Mai durch Ankündigung der Pfändung auf den 30. Mai
Folge
gab (anstatt es nach Art. 29 der Verordnung Nr. 1
zum SchKG von 1891 zurückzuschicken).
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangen die Rekur-
renten, es sei der vom Betreibungsamt verfügte proviso-
rische Anschluss
der Solothurner Handelsbank an die auf
Begehren der Ersparniskasse Olten am 19. April voll-
zogene
Pfändung aufzuheben. .
B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 8. Juli
1929 die Beschwerde abgewiesen. Den Entscheidungs-
gründen ist zu entnehmen: ( Die Handelsbank, welche
ihren Arrest auf den gepfändeten Erbanteil vor dem
Anschlusse der Beschwerdeführer ausgewirkt hat, nahm
mit dem Eintritt der Anschlüsse von Gesetzeswegen an
diesen Anschlusspfändungen .teil, er (sie) trat mit seiner
Betreibung mit den Anschlussgläubigern ohne weiteres in
Konkurrenz. Er 'partizipiert gleich wie die Anschluss-
gläubiger
am Anteil, der auf die Anschlussgläubiger ent-
fällt.
C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weiter gezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Aus den angeführten EntscheidungsgrÜllden der Vor-
instanz geht hervor, dass diese die Solothurner Handels-
Schliklbetreib ngs-und Konkursrecht. N° 21.
be.nk 7.Wa.r entgegen der Fassung des Dispositives nicht
an dem von der Erspamiskasse Olten erworbenen Pfän-
dungspfandrecht will teilnehmen lassen, dagegen an: den
Pfändungspfandroohten, welche die Rekurrenten (und der
Kanton Solothftm) duroh Teilnahme an der für die
Ersparniskasse Olten vollzogenen Pfändung erworben
haben. Dies läuft auf eine Verschiedenheit der Berechti-
gung der einer und derselben Gruppe angehörenden Gläu-
biger hinaus, indem einzelne von ihnen nicht mit allen
andem Gruppengläubigern sollen konkurrieren müssen.
Eine solche Unterscheidung widerspricht indessen gerade
dem mit der Grnppenbildung verfolgten Ziel, dass die
gepfändeten Gegenstände von sämtlichen einer und der-
selben Gruppe angehörenden Gläubigern gleichmässig
sollen
in Anspruch genommen werden können, unter dem
einzigen Vorbehalt der Verschiedenheit des Ranges ihrer
Forderungen, die jedoch erst im nachfolgenden Kolloka-
tionsverfahren in Erscheinung tritt, sowie des Ergebnisses
anderweitiger Kollokationsprozesse (wobei sich freilich
eine
derartige Verschiedenheit der Stellung der Gruppen-
gläubiger herausstellen kann, jedoch dann eben in An-
wendung der Grundsätze über die Rechtskraft von Zivil-
urteilen).
Somit kann nur in Frage kommen, ob die Solo-
thurner Handelsbank kraft des herausgenommenen Arre-
stes an der aus der Ersparniskasse Olten, den Rekurrenten
und dem Kanton Solothurn bestehenden Gruppe ebenfalls
teilnimmt oder aber überhaupt nicht teilnimmt; ersteren-
falls
würde notwendigerweise auch die Ersparniskasse
Olten von dieser Konkurrenz in Mitleidenschaft gezogen.
Im Verhältnis zur Ersparniskasse Olten kann sich nun
aber die Solothurner Handelsbank nur darauf berufen,
dass sie die zu Gunsten jener gepfändeten Gegenstände
innert der Teilnahmefrist hat arrestieren lassen. Dies
vermag jedoch die Teilnahme an der Pfändung nicht zu
:rechtfertigen, wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen
hat (BGE 47 III S. 8) ; vielmehr kommt solche Wirkung
nur gemäss Art. HO (und Ill) SchKG einem während
Schuldbetreibung;.. und Konkursrecht. No 22.
der Teilnahmefrist gestellten Pfändungsbegehren (oder
Teilnahmsbegehren der zu privilegierter Anschlusspfän-
dung berechtigten Personen) zu, sowie gemäss Art. 281
SchKG dem Umstand, dass nach erfolgter Arrestierung
(genauer Bewilligung derselben
durch Ausstellung des
Arrestbefehles) die
arrestierten Gegenstände sonstwie
gepfändet werden. Dem Wesen des Arrestes als Spezial-
exekution entspricht es denn auch allein, dass die nach-
trägliche Arrestierung eines bereits vorher gepfändeten
Gegenstandes unter keinen Umständen zur Teilnahme des
Arrestgläubigers
an der Pfändung soll Anlass geben kön-
nen. Stellt sich heraus, dass der zu arrestierende Gegen-
stand bereits gepfändet ist, so erweist sich eben einerseits
die beabsichtigte Spezialexekution des Arrestgläubigers
in diesen Gegenstand als unmöglich, während anderseits
das Hinzutreten des Arrestgläubigers nicht eine Ergän-
zung der Pfändung nach sich ziehen darf, da dies auf eine
Ausdehnung des Arrestes auf andert; als die im Arrest-
befehl Gezeichneten Gegenstände hinauslaufen würde.
Demnach, erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und die Solothurner
Handelsbank von der Teilnahme an der Gruppe der
Ersparniskasse Olten, der Rekurrenten und des Kantons
Solothurn ausgeschlossen.
22.
Auszug aus dem Entscheid vom aso August laas
L S. R. Leuenberger 8G Ions.
Der vom Gläubiger gemäss Art. 230 SchKG zu leistende Vor-
schuss dient zur Deckung der künftigen Kosten des Verfah-
rens, nicht zur Deckung der bis zur Einstellungsverfügung
aufgelaufenen Kosten.
Ob der Vorschuss in bar oder in anderer Weise zu leisten sei, ist
eine Ermessensfrage.
Anwendbarkeit von Art. 9 SchKG auf derartige Vorschüsse.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. Xo 22.
L'avance que le creancier doit faire a teneur de l'art. 230 LP
sert a couvrir les frais futurs de la procedure de faillite, mais
nQn .108 frais occasiounes par Ia liquidat.ion jusqu'a sa sus-
pension.
La quostion de savoir si l'avance doit etre faite en especos ou
d'une autre maniere est une question d'appreciation.
Application de I'art. 9 !.P aces avancos.
L'anticipo da prestarsi da1 creditore a mente dell'art. 230 LEI '
e dostinato a coprire 1e spese deI futuro fallimento, ma non
quelle derivanti daUa liquidazione fino alla sua sospensione.
E questione di apprezzamento il sapere, se l'ant,icipo dev'essere
prostato in contanti 0 in altro modo.
Applicazione dell'art. 9 LEF a siffatti anticipi.
- -.
- -Wie hoch der zu leistende Kostenvorschuss anzu-
setzen sei, ist in der Hauptsache eine Ermessensfrage,
deren
Beantwortung den kantonalen Instanzen über-
lassen bleibt. Wenn aber dabei Kosten berücksichtigt
werden, welche nach Sinn und Geist des Gesetzes nicht
in die Berechnung einbezogen werden dürfen, so hat man
es mit einer Gesetzwidrigkeit zu tun, gegen welche das
Bundesgericht einschreiten kann und muss.
Im vorliegenden Fall will nun das Konkursamt und
mit ihm auch die Vorinstanz neben den künftigen auch
bisher entstandene Kosten sichergestellt wissen (121 Fr.
90 Cts. für Einvernahmen etc., ferner 25 Fr. Kosten des
Inventars in Bern, das bereits vor der Einstellungsver-
fügung erstellt worden sein muss). Dies ist jedoch unzu-
lässig. Der vom Gläubiger nach Art. 230 SchKG zu
leistende Vorschuss .dient zur künftigen Durchführung des
Verfahrens,
nicht aber zur Deckung der bis zur Einstel-
lungsverfügung aufgelaufenen Kosten. Hinsichtlich der
letzteren würde es sich ja nicht mehr um eine Sicherstel-
Jung, sondern Um eine Bezahlung handeln. Für diese
bereits
entstandenen Kosten hat das Konkursamt in der
Weise Deckung zu verschaffen, dass es gemäss Art. 169
SchKG die Haftung desjenigen Gläubigers in Anspruch
nimmt, der das Konkursbegehren gestellt hat. Wenn
dieser Gläubiger nach der genannten Besth)J.mung für die