Schulubetreibungs-und KOllkurörecht. Xo 9.
9. Entscheid vom G. April l.9a9 i. S. Wunderlin.
Fällt der Arrestort mit dem ordentlichen Betreibungsforum des
Schuldners zusammen, so braucht sich die A r r 6 s t b e -
t r e i b u n g
nicht auf die Pfändung und Verwertung der
Arrestobjekte zu beschränken (Erw. 1). Art. 280 und 52 SchKG.
Will der Schuldner neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter
Vermögensbestandteile anerkennen, so hat er dies durch
Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären (Erw. 2). Art. 265
Abs. 3 SchKG.
Erweist sich die Pfändung in einer am ordentlichen Betreibungs-
ort geführten Arrestbetreibung als ungenügend, so gilt die
Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein (Erw. 3).
Art. 115 Abs. 2 SchKG.
Lorsque le lieu du sequestre se trouve au for ordina.ire de la pour-
suite, la. poursuite apres sequestre ne doit pas nooessairement
se limiter a 180 ;;aisie et ä. la realisation des biens sequestres
(consid. 1). Art. 280 et 52 LP.
Le debiteur qui entend soutenir que sa nouvelle fortune est con-
stituee seulement par certains biens determines doit le declarer
expressement par le moyen de l'opposition (consid. 2). Art. 265
al. 3 LP.
Lorsque la saisie apres sequestre, pratiquee au for ordinaire de la.
poursuite, se ravele insuffisante, Ie proces-verbal de saisie
vaut comme acte de defaut de biens provisoire (consid. 3).
Art. 115 801. 2 LP.
Se il luogo deI sequestro coincide col foro ordinario dell'esecu-
zione, il pignoramento e Ja realizzazione consecutivi non
debbono necessariamente Iimitarsi ai beni sequestrati (consid. 1).
Art. 280 e 52 LEF.
L'eccezione deI debitore, che la sua nuova fortuna consiste solo
in determinati beni, dev'essere sollevata esplicitamente medi-
ante opposizione (consid. 2). Art. 265, cap. 3 LEF.
Ove il pignoramento, avvenuto dopo il sequestro 801 foro Ql'dinario
dell'esecuzione, sia insufficiente, il verbale deI pignoramento
varra quale atto di carenza di beni provvisorio (consid. 3).
Art. 115, cap. 2 LEF.
A. -Am 13. Dezember 1928 und 2. Januar 1929 stellte
die Arrestbehörde Basel-Stadt zu Gunsten von W. Wun-
derlin in Wabern und B. Wirth in Effretikon gegen deren
gemeinsamen f3chuldner Heinrich Wunder1in-Wirth in
Schulubetreiblmgs-und Konkursrecht. N° 9.
Basel zwei Arrestbefehle aus, in denen als einziges Arrest-
objekt der Anteil des Schuldners am Nachlass seiner
Mutter in Höhe von 795 Fr. aufgeführt wurde. Die bei-
den Forderungen von 9813 Fr. bezw. 864 Fr: 85 Cts.
beruhen auf Konkursverlustscheinen. In den rechtzeitig
angehobenen Arrestbetreibungen erhob der Schuldner
gegen die Zahlungsbefehle keinen Rechtsvorschlag. Am
26. Januar 11. Februar 1929 pfändete das Betreibung amt
ausser
dem verarrestierten Erbanteil des Schuldners noch
dessen
Guthaben bei der Bell A.-G. in Basel aus Gratifi-
kation pro 1929 in Höhe von 100 Fr. und aus Lohn und
Provision einen 500 Fr. übersteigenden Betrag von 50 Fr.
pro Monat; die Pfändungsurkunde wurde als provisori-
scher Verlustschein im Simle von Art. 115 Abs. 2 SchKG
ausgestellt.
B. -Gegen diesen Pfändungsvollzug führte der Schuld-
ner rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Pfändung
der Gratifikation sowie des Lohn-und Provisionsbetreff-
nisses
und die Verfügung, wonach die Pfändungsurkunde
als provisorischer Verlustschein zu gelten habe, aufzu-
heben. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Arrest-
betreibung sei auch dann, wenn der Arrestort mit dem
ordentlichen Betreibungsort zusammenfalle, nur die Pfän-
dung der verarreBtierten Objekte zulässig, umso mehr, als
dem Schuldner im vorliegenden Fall sonst die Einrede des
mangelnden neuen Vermögenb abgeschnitten würde, wel-
che er nur bezüglich des Arrestobjektes nicht zu erheben
gedenke. Die Ausstellung eines provisorischen Verlust-
scheines sei in dieser Arrestbetreibung deswegen unzu-
lässig, weil derselbe nach Durchführung der Betreibung
definitiv werde und dann an Stelle des Konkursverlust-
scheines trete, wodurch dem Schuldner wiederum die Ein-
rede des mangelnden neuen Vermögen verunmöglicht
würde.
O. -Mit Entscheid vom 25. März 1929 hat die Auf-
sichtsbehörde über das Betreibungsamt Basel-Stadt die
Beschwerde abgewieBen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° .
D. -Die3en den Parteien am 27. März 1929 :bugestellten
Entscheid hat der Schuldner rechtzeitig an das Bundes-
gericht weitergezogen unter Wiederholung des vor der
Vorinstanz gestellten Antrages.
Die Sch'llldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
- -Der vom Bundesgericht in BGE 51 III 122 aus-
gesprochene Grundsatz, dass sich eine Arrestbetreibung
auf die Pfändung und Verwertung der Arrestobjekte zu
beschränken habe, will in dem Falle keine Geltung bean-
spruchen, wo der Arrestort mit dem ordentlichen Betrei-
bungsforum des Schuldners zusammenfällt. Jene Ein-
schränkung bezweckt lediglich, mit Rücksicht auf Art. 46
SchKG zu verhindern, dass der Schuldner ausserhalb
seines Wohnsitzes bezüglich seines gesamten Vermögens
betrieben werden kann (vgl. BGE 25 I 589). Sobald
jedoch die Arn,stbetreibung am ordentlichen Betreibungs-
ort durchgeführt werden muss, besteht weder dieser noch
irgend ein anderer Grund, der den Zugriff auf das übrige
Vermögen des Schuldners zu verwehren vermöchte. Die
Arrestlegung begründet in diesem letztem Fall kein beson-
deres Betreibungsforum, sondorn " ' -ill lediglich der nach-
folgenden Betreibung hestiInmte Ohjekte sichern. Diese
Betreibung, obwohl durch einen Arrest veranlasst, unter-
scheidet sich, weil am ordentlichen Betreibungsort geführt,
dUrch nichts von einer gewöhlllichen Betreibung. Die an-
gefochtene Pfändung besteht daher zu Recht.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vor-
liegenden Fall die bei den Zahlungs befehle -entsprechend
den Angaben im Betreibungsbegehren -noch den Ver-
merk enthalten: Arrest vom ... Nr .... . Der Beschwerde-
führer behauptet, dass die Gläuhiger hiemit ausdrücklich
auf eine Inanspruchnahme anderer als der im Arrest-
befehl aufgeführten Objekte verzichtet haben. Allein ein
derartiger ausdrücklicher Verzicht kann in diesem Ver-
merk nicht erblickt werden, und dass der Sinn diesc.,g
Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 9. 33
Vermerkes klar auf einen solchen Verzicht gehe, lässt sich
ebenfalls nicht sagen. Die Annahme liegt im Gegenteil
näher, dass damit nur auf den Zusammenhang der Betrei-
bung mit dem Arrest hingewiesen werden sollte behufs
Feststellung, dass die Frist des Art. 278 Abs. 1 SchKG
gewahrt sei.
-
Zu Unrecht wendet der Beschwerdeführer sodann
ein, dabs ihm auf diese Weise die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens, die ihm gegenüber dem Konkursver-
lustschein zustehe, abgeschnitten werde. Da hiebei nur
ein neues Nettovermögen in Frage kommt und die Einrede
durch Rechtsvorschlag geltend gemacht werden muss
(BGE 45 III Nr. 42), hat sich der Schuldner bei jeder Be-
treibung nach Erhalt des Zahlungsbefehles die Frage
vorzulegen, ob er die Einrede erheben will oder nicht
ob es sich dabei um eine Arrestbetreibung oder eine ge
wöhnliche Bet.reibung handelt, macht keinen Unterscbied.
Will er neues Vermögen nur hinsichtlich bestimmter Ob-
jekte, z. B. der Arrestobjekte anerkennen, so muss er,
wenn der Arrest am ordentlichen Betreibungsforum prose-
qliiert wird, Rechtsvorschlag erheben und darin ausdrück-
lich erklären, dass er die Fortsetzung der Betreibung nur
hinsichtlich der :'n Frage kommenden Objekte als zulässig
anerkenne. Wer nicht in dieser Weise Recht vorschlägt,
gibt damit in einer am ordentlichen Betreibungsort geführ-
ten Betreibung zu, dass alles, was an pfändbaren Sachen
vorhanden ist, als neues Vermögen behandelt wird. Im
vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer
keinen Rechtsvorschlag erhoben hat. Diese Unterlaßsung
vermag er nicht etwa damit zu entschuldigen, dass er den
Hinweis auf den Arrest in den Zahlungsbefehlen als Ver-
zicht der Gläubiger auf die Pfändung nichtarrestierter
Gegenstände betrachtet habe, denn wie bereits ausgeführt
wurde, durfte er jenen Vermerk gar nicht als einen der-
a.rtigen Verzicht auffassen. Ob sich endlich der Wille deI
Beschwerdeführers, die Fortsetzung der Betreibung nur in
beschränktem Umfange zuzulassen, schon aus den Um-
AB lli m -lnaj
r SchuldbetreibungR-und Konkursrecht. N° 9.
ständen klar und deutlich )) ergeben habe, wie er in der
Rekursbegriindung behauptet, kann dahingestellt bleinn ;
denn auch wenn dies bejaht werden könnte, so wäre Ihm
damit nicht geholfen, da das Gesetz ausdrücklich verlangt,
dass der Rechtsvorschlag mündlich oder schriftlich und
nicht blos!; durch konkludentes Verhalten erklärt werde
(Art.
74 Abs. 1 SchKG). . .
3.
Unbestritten ist, dass die erfolgte Pfändung die m
Betreibung gesetzten Forderungen nicht deckt. Gemäss
Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt die Pfändungsurkunde daher
als provisorischer Verlustschein, und zwar trotzdem es
sich um eine Arre tbetreibung handelt, eben weil diebe am
ordentlichen Betreibungsort durchgeführt wird (BGE 39 II
Nr.66). Diese Wirkung käme der Pfändungsurkunde zn,
salbst wenn das Betreibungsamt dies nicht ausdrücklich
vermerkt hätte. Da seine gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen,
kann der Vermerk nicht beanstandet werdenl.
Welche Wirkungen diesem provisorischen Verlustschem
zukommen, insbesondere ob der -heute noch gar nicht
vorliegende -definitive Verlustschein den Konkursver-
lustschein ersetzen werde, dies zu entscheiden ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Immerhin sei
festgestellt,
das die Konkursverlustscheine zu berichtigen
sein werden, wenn die vorliegenden Betreibungen den
Gläubigern eine teilweise Befriedigung verschaffen.
Demnach e1'kennt die Schulllbetr. 'Und Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sehuldbet.reibungs-und KonJrorsrecht (Zivihbteilungen). No 10. 3i
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SEOTIONS CIVlLES
10. Urteil der II. Zivila.bteilung vom aa. Kärz 19a9
i. S. Spar-und Leihkasae Huttwü gegen Kasse Imobersteg.
Wenn in der Pu b li k at ion be t r. di e Au fl egung
des K 0 11 0 kat ion s p 1 a n e s ein vom Zeitpunkt des
Erscheinens des Amtsblattes verschiedener, späterer Zeitpnnkt
als Beginn de(Auflagefrist angeführt wurde, bemisst sich auch
die zeh n t ä gig e F r ist zur ger ich t 1 ich e n A n-
fee h tun g des K 0 11 0 kat ion s p 1 a n e s (Art. 250
Abs. 1 SchKG) erst von diesem Zeitpunkte an.
Lorsque l'annonce concernant le depöt de l'etat de colloca.tion
indique comme date a. laquelle le depOt est effectue, nne date
posterieure a celle de la publication de la feuille d'avis officielIe,
le delai de 10 jours pour contester en justice l'etat de collooation
(art. 250 al. 1 LPD) ne court qu'a partir de cette da.te.
Ove l'avviso di deposito della gradua.toria indiQhi, come data alla
quale il deposito e avvenuto, nna data posteriore a quella.
dena publicazione nel foglio ufficiale, il termine di 10 giorni
per eontestare la graduatoria (art. 250 cap. 1 L. E. F.) non eomin-
eia ehe da questa data.
A. -Im Nachlassvertragsverfahren mit Vermögens-
abtretung des Johann Imoberst g-Zeller in Zweisimmen
wurde
der Spar-und Leihkasse Ruttwil, welche eine For-
derung im Betrage von Fr. 10,000 angemeldet hatte, am
11. Mai 1928 vom Liquidator mitgeteilt, dass ihre Forde-
rung mangels Vorlage von Beweismitteln, eventuell wegen
Anfechtbarkeit, abgewiesen worden sei. Der Kollokations
plan sei zur Zeit aufgelegt ; die Anfechtungsfrist dauere
bis und mit dem 24. Mai 1928. Wenn die Ansprecherin
mit der Behandlung ihrer Ansprache nicht einverstanden
sei, so habe sie innert der Anfechtungsfrist beim Gerichts
präsidenten von Obersimmenthai Klage einzureichen.