Schuldbetreibungs-und Konkursrecht,. Xo 7
7. Entscheid vom ao. März lSaS i. S. La.UB.
Zuständig zur Entgegennahme eines R e c h t sv 0 r s chi a -
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sind auch die Zustellungsorgana (Angestellte oder Beamte
des Amtes, Weibel, Postbote), jedoch nur, wenn der Rechts-
vorschlag im Moment der Zustellung des Zahlungsbefehles
erhoben wird. Sch.K.G. Art. 74.
Les agents charges da 10. notificatio ,(employes de .l'o!fice, s
siers facteurs postaux) ont quahte pour recevOlr lopp0Entwn
au c'ommandement de payer, mais seulement lorsque l'opposi-
tion est formee au moment de la notification (art.74 LP).
Gli agenti incaricati della notifica dei precetto (impiegati dell'Uf
ficio uscieri, fattorini postali), sono legittimati a ricevere la
dichlarazione di opposizione soltanto quando l'opposizione
e fatta al momento stesso della notifica. (Art. 74 LEF.)
A. -Der Beschwerdeführer wird von einem Albert
Ritterfür einen Betrag vnn 3100 Fr. 10 Cts. betrieben. Der
Zahlungsbefehl Nr. 3073 des Betreibungsamtes Aarwangen
wurde ihm bezw. einem seiner Angehörigen am 15. De-
zember 1928 durch den Betreibungsgehülfen Hf zugestellt.
Am 11. Januar 1929 wurde ihm die Pfändung angekün-
digt. Hiegegen führte er rechtzeitig Beschwerde mit der
Begründung, er habe den Zahlungsbefehl, auf dem er
schriftlich den Rechtsvorschlag vermerkt habe, am 17. De-
zember 1928 durch seinen Lehrling dem Weibel Hf über-
bringen lassen, der ihn an das Betreibungsamt weiter-
geleitet habe. Er legte auch eine diesbezügliche Beschei-
nigung des 1ff vor.
B. -Mit Entscheid vom 1. Februar 1929 hat die Auf-
sichtsbehörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den
Kanton Bem die Beschwerde abgewiesen, nachdem seitens
des
Betreibungsamtes erklärt worden war, dass ein Rechts-
vorschlag in der Betreibung Nr. 3073 bei ihm nie einge-
gangen sei.
a. -Diesen ihm am 6. März 1929 zugestellten Ent-
scheid zog der Beschwerdeführer rechtzeitig an das Bun-
desgericht weiter mit dem Antrag, die ergangene Pfän-
dungsankündigung aufzuheben.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. X 0 i
Die Schuldbetreibungs-ttn(Z Konktn-skmnmer
zieht in Erwägnng :
:!5
- -Gemäss Art. 74 SchKG ist der Rechtsvorschlag
(( dem Betreibungsamt gegenüber zu erklären. Diese
Vorschrift will eine Garantie dafür schaffen, dass der
Rechtsvorschlag sofort im Betreibul1gs buch eingetragen
und damit jede Diskussion darüber, ob und wann ein
Rechtsvorschlag erfolgt sei, ausgeschlossen werde. Dieses
Ziel
wird nur erreicht, wenn die Erklärung entweder
mündlich gegenüber dem Beamten im Amtslokal abgege-
ben oder ihm schriftlich durch die Post zugestellt wird.
Darüber hinaus hat die PraxiH (vgl. BGE 32 I S. 737
Sep.-Ausg. 9 S. 319) auch die Zustellungsol'gane (An-
gestellte oder Beamte des Amtes, Weibel, Postbote) als
zur Entgegennahme des Rechtsvorschlages zu Handen deI',
Amtes zuständig erklärt, sofern der Schuldner denselben
im Moment der Zustellung selbst erhebt; denn auch in
diesem letztem Fall ist für die sofortige Eintragung dOH
Rechtsvorschlages auf dem Amt dadurch gesorgt, dass das
Zustellungsorgan das Gläubigerdoppel des Zahlungsbe-
fehls mit dem Vermerk über die Zustellung und einen all-
fälligen Rechtsvorschlag unverzüglh .. h an das Amt zurück-
zuleiten hat. Dementsprechend ist auch der Text des
Zahlullgsbefehlformulars gefasst
und lautet auch 31
Ziff. 3 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom
- Juni 1925 zum Postgesetz vom 2. Oktober 1924.
- -Nun will aber der Rekurrent auch einen Rechts-
vorschlag, der beim Zustellungs organ nach bereits erfolg-
ter Zustellung und ausserhalh des Amtslokals abgegeben
wird, als gegenüber dem Betreibungsamt im Sinne von
Art. 74 erfolgt betrachten. Allein dem kann nicht zuge-
stimmt werden. Nachdem die Zustellung einmal erledigt
ist, hat der Betreibungsgehülfe in dieser Betreibung ohne
einen ausdrücklichen Auftrag des Betreibungsbeamten
nichts mehr vorzukehren und kann er daher auch nicht
mehr als Organ des Amtes fungieren. Er ist deshalb auch
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nicht verpflichtet, derartige nachträgliche Erklärungen
entgegenzunehmen und an das Amt weiterzuleiten, sodass
keinerlei
Gewähr dafür besteht, dass er diese Weiterlei-
tung unverzüglich besorgt.
Die Vorinstanz
hat daher mit Recht angenommen, dass
im vorliegenden Fall der Weibel Iff den Rechtsvorschlag
des
Rekurrenten lediglich aus freien Stücken und als Bote
des Rekurrentnn entgegengenommen hat und dass der
letztere daher die Gefahr dafür trug; dass die Übermitt-
lung nicht rechtzeitig erfolgt. Da kein Beweis dafür
vorliegt, dass der Rechtsvorschlag dem Betreibungsamt
wirklich zugekommen ist -der Vermerk des Hf auf dem
bei den Akten liegenden Couvert, demzufolge er den
Rechtsvorschlag am 18. Dezember 1928 an das Betrei-
bungsamt Aarwangen versandt und hiefür 20 Cts. an
Porto ausgelegt habe, genügt nicht -, war das Betrei-
bungsamt verpflichtet, dem Fortsetzungsbegehren des
Gläubigers zu entsprechen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
8. Entscheid vom-19. A.pril 1929
i. S. L. von ioll'sche Eisenwerke.
SchKG Art. 92 Ziff. 10: Unfallversicherungssummen sind gänz.
lieh unpfändbar, wie gross sie immer sein mögen, und auch
wenn sich der Schuldner im Auslande befindet.
Art. 92 ch. 10 LP. -LeB sommes versees a l'ayant droit en
execution cl'nn contrat d'assurance contre 100 accidents sont
totalement insaisissables, quelque eonsiderable que soit leur
montant et alors meme que le debiteur se trouve a l'etranger.
Art. 92 cif. 10 LEF. -Le somme solute all'avente-diritto in
virtu di un eontratto di assicurazione contro gli infortuni sono
impignorabili qualunque ne sia l'importo e anehe se il debitore
dimora all'estero.
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A. -Der Rekursgegner, der in seinem Heimatkanton
ein Walzwerk betrieb, ohne sich in das HandelsregistN
eintragen zu lassen, war bei den Unfallversicherungs-
gesellschaften Zürich , Winterthur und Helvetia )
für den Fall gänzlicher Invalidität mit je lOO,OOO Fr.
. gegen Unfall versichert. Infolge Verlustes des linken Dau.-
meus beim Arbeiten an der Stanzmaschine erhielt er
nach erfolgreicher Prozessführung gegen die Zürich )
von dieser entsprechend der vereinbarten Gliedertaxe .
für teilweise Invalidität 18,000 Fr. und hierauf auch
von der Winterthur den gleichen Betrag. Gegen die
Helvetia erhob er ebenfalls Klage, über die jedoch
noch nicht geurteilt worden ist. Wegen finanzieller
Schwierigkeiten
ist der Rekursgegner seit dem Unfall
nach Südamerika ausgewandert.
Auf Verlangen der Rekurrenten artestierte das Be-
treibungsamt Zürich 1 unter verschiedenen Malen das
Guthaben des Arrestschuldners an Dr. K. Bollag, Rechts-
anwalt. .. auf Auszahlung der v(;m der Zürich ...
und ... ( 'Vinterthur bezahlten Forderungssummen
bis zum Höchstbetrage von insgesamt 8950 Fr., und
das Guthaben des Arrestschuldners an Helvetia . . .
bis
zum Höchstbetrage von insgesamt 9000 Fr. Hie-
gegen führte der Rekursgegner wegen Unpfändbarkeit
Beschwerden.
B. -Durch Entscheid vom 5. März 1929 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen.
G. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgericht weitergezogen.
. Die Schuldbetreibung8-und KQnkuTSkammer zieht
in Erwägung:
- -Die durch Art. 92 Ziff. lO SchKG bestimmte
Unpfändbarkeit der Kapitalbeträge, welche als Ent-
schädigung für Körperverletzung... dem Betroffenen ...
geschuldet werden oder ausbezahlt worden sind , ist
nicht auf das dem Schuldner und seiner Familie unum-
gänglich Notwendige beschränkt (vgl. den Gegensatz