2 Schllldbetreilnmgs. und Konkursrecht. N° 2.
change soient applicables a son egard. Au point de vue
du droit de poursuite, la signature de change n'a pas
lltlCessairement les memes effets pour le signataire lui-
meme
et pour son Mritier. La. poursuite de change peut
etre possible contre le signataire et ne pas l'etre contre
l'heritier ; inversement, comme en l'espece, elle peut etre
possible contre l'Mritier, alors qu'elle ne l'etait pas contre
le signataire. C'est Ia une consequence forcee des dispo-
sitions legales sur le mode de poursuite. Du moment
que Leon Ris est inscrit au registre du commerce, et sujet
par consequent a la poursuite par voie de faillite, le crean-
cier Egli est incontestablement en droit d'exercer contre
lui une poursuite de change, en vertu de l'art. 177 LP.
Sur ce point, la decision de l'instance cantonale doit et,rt
confirmee.
2. Entscheid vom 11. Februar 1929 L S. Niederhauser.
Rind Ehepaare, welohe zwar dem Güterstand der Güterverbin-
dung unterstehen, jedoch ausserdem in einer Gemeinschaft zu
gesamter Hand stehen, Miteigentümer von I .. iegenschaften.
so ist bei Betreibung des einen und Konkurs des anderen Ehe.
mannes die Verordnung über die Pfändung und Verwertung
von Anteilen an Gemeinsohaftsvermögen vom 17. Januar 1923,
nicht die Grundstüoksverwertungsverordnung (VZG) anzu-
wenden. Der Verkauf der Liegenschaft als ganzes ist nicht
eine Verwertungsmassnahme im Sinne jener Verordnung,
Ron lern kann nur auf gütlicher Einigung der Beteiligten beruhen
1md daher nioht durch Besohwerde angefochten werden.
VZG Art. 73 b : Die Aufsiohtsbehörde hat seIhet das hier vorge-
zeiohnete Verfahren zu bestimmen und zu versuchen, eine
Verständigung herbeizuführen, nioht nur zu genehmigen, was
das Betreibungsamt in dieser Beziehung von sich aus vor-
gekehrt hat.
enages vivant sous le regime de l'union des biens, mais formant
par ailleurs une communaute speciale, et proprietaires d'im-
meubles a ce titre. Poursuites dirigees contre l'un des mal'jfi
f't
faillite de l'autre. En pareil cas, c'est l'ordonnance du
17 janvier 1923 sur la saisie et la realisation des parts da
"ommunaute qui est applioable, et non point l'ordonnanoe
Schllidbetreibungs-und KOllkurSl'ecbt. ",fl 2.
Bur la l'I)alisation foreee des immeubles (ORI). La vellte des
immeubles, dans leur ensemble, 11e con8titue pas uno mesur '
ete realisa.tion au sens de l'ordollllaneo de 1923 ; olle ne peut
avoir lieu que sur Ja base d'nne entente amiable dei! interesses;
elle ne saurait des 101'8 etre attaquee par 10. voie de la plaillte.
Art. 73 litt. b OBI: L'autoriM de surveillallce doit fixer elle
meme le mode de realisation et chel'ohel' a provo quer ,:une
,-,ntente ; elle ne peut se borner a ratifier ce que l'office a fait,
de son propre ohef a eet egard.
Famiglie, ehe vivono sotto il reginle dell mione dei beni, ma
ehe sono proprietarie di st.abili in eomune. Esecuzioni dirette
contro l'uno dei mariti e fallimento dell'altro. In questo
caso trovera applioazione il regolamento 17 gennaio 1923 oonoer
nente il pignoramento e la. realizzazione di diritti in comunioue
e non il regola.mento concernente 10. realizzaziolle forzata di fondi
(RRF). La vendita dello stabile nel 81.10 complesso non eosti
t1.1isce un provvedimento di realizzazione a mente deI regola
mento deI 1923: non puö avvenire ehe in hase a.d accordo delle
parti e non potra quindi essere imp1.1gnata in via di rieorso.
Art. 73 litt. b RRF : L'autorita. di vigilanza eleve stabilire essa
stessa il modo di realizzazione e tenta.re di eonciliare Ie parti :
non puo limitarsi a ratificare eio ehe ha fatto l'Ufficio.
Das Wohnhaus Hackhergstrasse 35 in Rieben und der
umliegende Boden, zusammen vier Parzellen, die gemein-
sam verpfändet sind, gehörte zu Bruchteilen von 2/
bzw.
1/
zwei Gemeinschaften zu gesamter Hand, nämlich
einerseits den Ehegatten Beyeler-Rehmann, anderseitf!
den Ehegatten Rehmann-Winter, welche heiden Ehe-
paare dem Güterstand der Güterverbindung unterstehen.
Üher den Ehemann Beyeier, den Schwiegersohn der Ehe-
gatten Rehmann, ist der Konkurs eröffnet., der vom Kon-
kursamt des KantoD Basel-Stadt verwaltet wird. Ausser-
dem pfändete das' Betreibungsamt des Kantons Basel-
Stadt, das mit dem Konkursamt vereinigt ist, in mehreren
Betreibungen gegen den Ehemann Rehmann den Liqui-
dationsanteil des Schuldners an folgenden zu gesamter
Hand gefertigten Liegenschaften ...... ) (folgt Aufzäh-
lung
der erwähnten Liegenschaften).
Als pfändende Gläubiger
das Verwertungshegehren stell-
ten, verkaufte das Betreibungs-und Konlrursamt am
10. Mai 1928 die genannten Liegenschaften freihändig
Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht. N° 2.
(beiläufig bemerkt wiederum an zwei Ehepaare, Dubak
und Flury, von denen eines dem Güterstand der Güter-
verbindung untersteht, je zur Hälfte zu gesamter Hand).
Als Verkäufer wurden aufgeführt: Das Konkursamt .... ,
handelnd namens der Konkursmasse E. Beyeler-Rehmaml
und Frau M. Beyeier geb. Rehmann ...... , die Ehegatten
Beyeler-Rehmann Eigentümer zu gesamter Rand zu zwei
Dritteln ...... , und das Betreibungsamt ...... , handelnd
namens
der Pfändungsmasse B. Rehmann-Winter und
Frau E. Rehmann geb. Winter, die Ehegatten Rehmann-
Winter Eigentümer zu gesamter Rand zu einem
Drittel. ..... Vom Kaufvertrage wurde den Pfändungs-
gläubigern des Ehemannes Rehmann, den Konkursgläu-
bigern des Ehemannes Beyeier und den Ehegatten Reh-
mann-Winter Kenntnis gegeben unter Ansetzung einer
Einsprachefrist, die unbenützt verstrichen zu sein scheint.
Die Grundpfandgläubiger
stimmten ihm ausdrücklich zu.
Ausser
vom Vorsteher des Betreibungs-und Konkursamtes
wurde der Vertrag auch von den Ehefrauen Rehmann-
Winter und Beyeler-R...,hmann unterzeichnet. Indessen wies
das Grundbuchamt die Anmeldung der Kgentumsüber-
tragung mangels Unterschrift des Ehemannes Rehmann ab.
Dieser war jedoch inzwischen gestorben. Seine Erbschaft
wurde einzig von der Tochter Frau Niederhauser unter
öffentlichem Inventar angenommen. Deren Ehemann
erklärte dem Betreibungsamte, l!lit dem Freinhandverkaufe
nicht (bzw. nur unter gewissen Bedingungen) einverstan-
den zu sein, und am 4. Dezember ersuchten er und ein
pfändender Gläubiger das Betreibungsamt, in Bezug auf
die Liegenschaft die Versteigerung anzusetzen . Bereits
am 28. November hatte jedoch das Betreibungsamt unter
Hinweis auf Art. 73 litt. b der Grundstücksverwertungs-
verordnung (VZG) bei der Aufsichtsbehörde den Antrag ge-
stellt, den Kaufvertrag vom 18. Mai 1928 zu genehmigen
resp.
das Betreibungsamt namens der Pfändungsmasse
Rehmann (bzw. Niederhauser) zu dessen Abschluss zu
ermächtigen
I). Mi.t Schreiben vom 7. Dezember 1928
Schuldbetreibungs. Wld .Konkursrecht. No 2.
an das Betreibungsamt hat die Aufsichtsbehörde ge-
stützt auf Art. 73 b VZG diesem Antrag stattgegeben,
worauf das Grundbuchamt die Eintragung vornahm. Frau
Niederhauser, die hievon erst später erfahren haben will,
hat am 28. Januar 1928 beim Bundesgericht Beschwerde
geführt mit den Anträgen :
l. Es sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom
7. Dezember aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt nich t.
berechtigt war, die Liegenschaften freihändig zu ver-
kaufen, dass demnach der mit den Käufern Dubak und
Flury abgeschlossene Kaufvertrag vom 10. Mai 1928 un-
gültig ist. Es sei ferner das Betreibungsamt anzuweisen,
die Liegenschaften
nach Rückgängigmachung. des Kauf-
vertrages Du bak und Flury an öffentliche Gant zu bringen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkttrskammer
zieht in Erwägung :
Zu Unrecht stützen sich das Betreibungsamt und die
Aufsichtsbehörde auf Art. 73 litt. b der Grundstücksver-
wertungsverordnung (VZG). Nicht diese Verordnung war
anwendbar, sondern die Verordnung über Pfändung und
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom
17. Januar 1923, da nicht Mitigentumsanteile an den in
Betracht kommenden Liegenschaften gepfändet worden
waren,
sondern der Anteil des Ehemannes Rehmann am
Vermögen der aus ihm und seiner Ehefrau künstlich gebil-
deten Gemeinschaft zu gesamter Rand (einfachen Gesell-
schaft ?),' welches freilich aus Miteigentumsantei1en an
jenen Liegenschaften bestand, worauf jedoch nichts an-
kommt. Der derart umschriebene Gegenstand der Pfän-
dung wird in len Pfändungsurkunden unzweideutig be-
zeichnet, wenn
auch dort im Widerspruch zu Art. 5 der
einschlägigen Verordnung die besondere Art des Gemein-
schaftsverhältnisses nicht angegeben ist, wohl aber die
Bestandteile des Gemeinschaftsvermögens einzehl aufge-
führt sind. -Uebrigens ist Art. 73 litt. b VZG in Wahrheit
6 S(:huldb"treibungs unu Konkmsrecht. N° 2.
o-ar nicht beobachtet worden. Nach dem ersten Satzdieser
Vorschrift ist die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des
in den folgenden Sätzen vorgezeichneten Verfahrens zur
. Verwertung des Miteigentumsanteiles anzugehen und hat
nicht das Betl'eibungsamt selbst dieses Verfahren durch-
zuführen, um dann die Aufsichtsbehörde vor eine vollendete
Tatsache zu stellen, die sie natürlich in der Entschliessung8-
freiheit einschränkt.
Nach dem zweiten Satz ist es die
Aufsichtsbehörde
und nicht das Betreibungsamt, welche
zunächst eine Verständigung
unter den anderen Miteigen -
tÜIDern und den Pfandgläubigern über die Auflösung des
Miteigentumsverhältnisses herbeizuführen sucht.
Der angefochtene Liegenschaftenverkauf vermag aber
auch nicht etwa in der Verordnung über die Pfändung
und Verwertung von 1 .nteilen an Gemeinschaftsver-
mögen eine Grundlage zu finden.
Er st-ellt keine der
dort vorgesehenen Verwertungsmassnahmen dar, die ent-
weder in der Versteigerung des gepfändeten Anteils-
rechtes (Liquidationsan.teiles)
als einer beweglichen Ull-
körperlichen .Sache oder aber in der 1 uflösung der Ge-
meinschaft
und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
nach dell für die betreffende Gemeinschaft geltenden
Vorschriften bestehen und von der Aufsichtsbehöroe
selbst
anzuordnen und nicht bloss nachträglich zu ge-
nehmigen sind
(Art. 8, 10 ff. 1. c). Und namentlich ist
keine Aufforderung an die pfändenden Gläubiger, den
Schuldner und die Mitanteilhaber (hier die Ehefrau des
Schuldners) ergangen,
ihre Anträge über die weiteren
Verwertungsmassnahmen
innert zehn Tagen zu stellen
(Art. 10 1. c.). Auf dieses Fehlen einer Voraussetzung
irgendwelcher Verwertungsmassnahme
der Aufsichts-
behörde
kann sich auch die Gesamtrechtsnachfolgerin
des Schuldners berufen.
Der angefochtene Genehmi-
gungsbeschluss
der Aufsichtsbehörde kann somit keinen
Bestand haben. .
Indessen ist nicht ausgeschlossen, dass die nach Art. 9
und 10 I. c. zunächst zu erstrebende gütliche Einigung
Schuldbetreiburiss-und Konkursrecht. N0 2.
zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner und
den andern Teilhabern im Verkauf der das Gemeinschafts-
vermögen
. ausmachenden Vermögensgegenstände bestehe .
i llein, dass ein solcher Verkauf
dann gerade durch da",
Betreibungsamt vorgenommen werde, ist keineswegs erfor-
derlich.
Da die Pfändung nicht die einzelnen zum Gemein-
Hchaftsvermögen gehörenden Gegenstände beschlägt,
ver-
mag das Zwangsvollstreckungsverfahren dem Betreibungs-
amt keinerlei Befugnis zur Verwertilllg derselben zu ver-
chaffen. Erst Imd nur die bei der Liquidation des GeIllein-
Rchaftsvermögens allfällig
auf den gepfändeten Anteil
zugeteilten Vermögensgegenstände unterliegen
der betrei-
bungsrechtlichen Verwertung (Art. 14
l. c.). Letztere
Verwertung wird nun aber durch den Liegenschaften-
verkauf gerade
von vorneherein unnötig, ja unmöglich,
indem
er zur Folge hat, dass der Wert des gepfändeten
Anteiles
in Geld ausgewiesen wird. Kann also der streitige
Liegenschaftenverkauf
nur auf eine gütliche Einigung der
Beteiligten zurückgeführt werden, so hat das Betreibungs-
amt nicht kraft Amtsgewalt, sondern nur kraft gemein-
samer Ermächtigung der Beteiligten zu seinem Abschlusse
schreiten können. Somit fehlt
dem Kaufvertrag der
Charakter einer einseitigen betreibungsamtlichen Ver-
fügung (Freihandverkauf im Sinne des SchKG), die durch
Beschwerde angefochten werden könnte, und steht die
Entscheidung
der Frage nach dessen Gültigkeit, die
übrigens
ja nicht nur die 'Gesamtrechtsnachfolgerin des
betriebenen Schuldners und die pfändenden und Grund-
pfandgläubiger, sondern ebensosehr die Konkursverwal-
tung ßeyeler und namentlich die Ehefrauen Rehmallll
und BeyeleI' interessiert, nicht den Anfsichtsbehörden zn.
Demnach erkennt die Sckuldbetl'.-und Konbtrskarmner :
Der erste Rekursantrag wird zugeRprochen und der
angefochtene Beschluss der Vorinstanz aufgehoben. Auf
den zweiten Rekursantrag wird nicht eingetreten.