- PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
- Auszug a.u;; dem Orteü der II. Zivila.bteüung
vom 21. Juni 1929 i. S. Berner gegen Schmidt.
Ein von einem Ha.ndlungsunfähigen abgeschlossener Vertrag ist
nichtig, a.uch wenn die Handlungsunfähigkeit bei Vertrags-
a.bschluss für den Vertragsgegner nicht erkennbar gewesen war.
ZGB Art. 18 .
... Der Kläger (Verkäufer) hat noch darauf hingewiesen,
dass
rue UrteiIsunfähigkeit des Beklagten (Käufer) auf alle
Fälle
nicht erkombar gewesen sei. Darauf komm.t jedoch
nichts an, und insbesondere kann keine Rede davon sein,
dass eine
bei einem VertragskontrahEnten bestehende
Urteilt unfähigkeit nur dann die Ungültigkeit des bezüg-
lichEn
Vertrages zur Folge habe, WEnn diese schon durch
verschiedene UnvernunftshandlungEn äusserlich in Er-
scheinung getreten ist. Das würde ja darauf hinauslaufen,
dass
ein Vertragsgegner eines Urteilsunfähig n diesem
die Einrede des
guten Glaubens in seine Urteilsfähigkeit
mit Erfolg EntgegEnhaltEn könnte, was mit dem zum
Schutze der Urteilsunfähigtn aufgestelltEn Grundsatz des
Art. 18 ZGB im offens'chtlichtn Widerspruche stände.
WEnn das Bundesgericht in seinem Entscheide i. S.
Leuttnegger gegEn die Zürcher Kantonalbank vom 26.
Oktober 1917 (vgl. BGE 43 II S. 744 Erw. 3) ausgeführt
hat; dass auf Urteilsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes
regelmässig
nur dann geschlossen werdEn könne, wenn
diese
Unfähigkeit aus einem Komplex von unvernünftigen
Handlungtn hervorgehe, so ist dies dah:n zu verstehen,
'dass
nicht lediglich aus einer unvernünftigen Einzelhand-
lung der Rückschluss auf Urteilsunfähigkeit gezogen
AS 54 II -1928
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werden dürfe. Das schliesst aber nicht aus, dass diese
Unfähigkeit auch anderweitig festgestellt werden kann,
in welchem Falle nichts darauf ankommt, ob sie seinerzeit
vom Vertragsgegner erkannt wurde oder nicht. Richtig
ist allerdings, dass das Bundesgericht in dem besagten
Entscheide erklärt hat, das Risiko einer einmaligen oder
vereinzelten unvernünftigen Rechtshandlung solle der-
jenige, der sie vornimmt, nicht der Gegenkontrahent,
tragen. Sollte hiemit verstanden worden sein wollen, dass
eine erstmalige unvernünftige Handlung nur im Falle der
Erkennbarkeit der Urteilsunfähigkeit des betr. Vertrags-
gegners rechtsunwirksam sei, so könnte hieran aus den
vorerwähnten Gründen nicht festgehalten werden.
H. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
30. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1929
i. S. Bothenfluh gegen Bothenfluh.
Auslegung des Begriffs Aussicht auf Wiedervereiniguug der
Ehegatten im Sinne von Art. 146 Abs. 3 ZGB.
A. -Am 19. März 1929 hat das Bezirksgericht von Baden
die Ehe des Anton und der Rosa Rothenfluh-Irniger auf
Grund von Art. 142 in Verbindung mit Art. 146 Abs. 3
ZGB auf unbestimmte Zeit getrennt, welcher Entscheid
vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom
17. Mai 1929 bestätigt wurde.
B. -Hiegegen hat die Klägerin, Frau Rothenfluh, am
4. Juni 1929 die Berufung an das Bundesgericht erklärt
mit dem Begehren, es sei, entsprechend ihrem ursprüng-
lichen Klageantrag, die Ehe endgültig zu scheiden ;
eventuell sei die Trennung nUr auf ein Jahr zu begrenzen.
Das Bundesger1:cht zieht in Erwägung :
Beide Vorinstanzen haben -was auch nach der Akten-
lage keinem Zweifel unterliegt -übereinstimmend an-
genommen, dass die vorliegende Ehe im Sinne von Art.
142 ZGB aus Verschulden des Mannes tief zerrüttet ist.
Fraglich ist nur, ob infolgedessen auf Scheidung oder im
Hinblick auf die Vorschrift des Art. 146 Abs. 3 ZGB
lediglich
auf Trennung zu erkennen sei. Die Vorinstanz
hat das letztere angenommen, weil nach der Stellung-
nahme des Beklagten jm Prozesse auf seiner Seite der
Wille vorhanden sei, den Versuch zur Wiederherstellung
einer normalen, gesunden Ehe zu unternehmen. Dieser
erscheine nicht von vorne herein aussichtslos, sofern wirk-
lich . der Beklagte seinen Willen zur Änderung seiner
Lebensführung in die Tat umsetze und beweise, dass
er imstande sei, dies auf die Dauer zu tun. Das Beweis-
verfahren habe ergeben, dass der Beklagk, in jüngster
Zeit solider geworden, sodass ein äusserlich erkennbarer
Ansatz zu achtungswerter Lebensführung vorhanden sei.
Dem Beklagten sei deshalb Gelegenheit zu geben, sich die
Achtung der Klägerin wieder zu erwerben. Es erscheine
daher, namentlich Init Rücksicht auf das Alter der Par-
teien und das Vorhandensein gemeinsamer Kinder, keines-
wegs ausgeschlossen, dass sich die Parteien wieder zu
einem normalen ehelichen Zusammenleben finden werden.
Diese Argumentation ist nicht schlüssig. Nach Art.
146 Abs. 3 ZGB kann, wenn -wie dies hier der Fall ist-
auf Scheidung geklagt wird, nur dann lediglich auf Tren-
nung erkannt werden, wenn Aus s ' c h t auf Wieder-
vereinigung der Ehegatten vorhanden ist (si la recon-
ciliation des epoux parait probable). Eine blosse vage
Möglichkeit, die ja an sich kaum je ausges.chlossen sein
wird, genügt somit nicht, sondern es müssen bestimmte,
konkrete Tatsachen vorhanden sein, die beim Richter
die Überzeugung erwecken, dass der zwischen den Par-
teien bestehende Bruch doch noch nicht als endgültig
zu enachten ist (vgl. auch BGE 41 IU S. 201). Derartige
Tatsachen sind aber vorliegend nicht gegeben. Es steht
fest, dass der Bekl8.gte ein Trinker ist und dass er deshalb