und den Anschein einer wirklichen Verlegung der. Stif-
tungsverwaltung an diesen Ort zu erwecken. Sowenig
die Vereinbarung eines Verhältnisses der umschriebenen
Art mit einer Glamer Bank dort ein sekundäres Steuer-
domizil für die Stiftung, eine weitere Verwaltungsstätte
derselben zu begründen vermöchte, sowenig kann diese
Folge
unter solchen Umständen mit der BezeichUung des
genannten Geschäftsträgers verbunden sein.
4. -Das zweite Eventualbegehren auf Rückerstattung
der in Glarus erhobenen Steuern erledigt sich durch die
Erklärung des glarnerischen Regierungsrates, wonach die
Stiftung in Glarus Steuerfreiheit geniesst. Es wäre an
der Rekurrentin gewesen darzutun, dass dies nicht zutrifft
und dass sie in diesem Kanton tatS'ächlich zu Steuer-
leistungen herangezogen -worden sei. Die Rekursschrift
ist aber darüber stumm. Sie begnügt sich mit der For-
mulierung des Rückerstattungsbegehrens, ohne mit einem
Worte auszuführen, geschweige denn nachzuweisen, dass
wirklich solche Zahlungen
gemacht worden wären und
in welcher Höhe.
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. KULTUSFREIHEIT
LIBERTE DES CULTES
Vgl. Nr. 17. -Voir n° 17.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 99
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES
BUNDESRECHTS
FORCE D11:ROGATOIRE DU DROITFEDERAL
15. T1rtail vom 14. Juni 1919 i. S. HäAiger gegen Budd 1 rg.
Die Bestimmung der Art. 31 lIDd 32 SchKG, wonach eine
Frist, auch für die durch die Post eingereichten Eingaben,
am letzten Tage abends 6 Uhr abläuft, bezieht sich nicht
auf die kantonale Frist für den .Rekurs gegen Entscheide des
Roohtsöffnungsrichters. Wird sie hierauf bezogen, so liegt
eine Verkennung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft
des BlIDdesrechtes vor.
A. -In einer Betreibung der RekurSooklagten gegen
den . Rekurrenten erteilte der Vizepräsident des Amts-
gerichts von Luzem-Stadt jener am 7. Februar 1929 die
provisorische RechtsöHnung
für 600 Fr. nebst Zins.
Gegen diesen
Entscheid, der ihm am 14. Februar zuge-
stellt worden ist, rekurrierte Dr. Häfliger an das Ober-
gericht
des Kantons Luzem. Er übergab die Beschwerde-
schrift
am 25. Februar, dem letzten Tage der Rekursfrist,
nach 6 Uhr abends der Post zur Übermittlung an das
Obergericht. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskom-
mission des Obergerichtes entschied am 15. März 1929,
es sei
auf den Rekurs nicht einzutreten, indem sie aus-
führte: Der Entscheid hängt davon ab, ob für die
Bemessung
der Rekursfrist im Rechtsöffnungsverfahren
kantonales Recht oder Bundesrecht zur Anwendung
kommt. Es ist dem Rekurrenten zuzugeben, dass die
frühere
Praxis der Schuldbetreibungs-und Konkurskom-
mission des Obergerichtes gestützt auf die Erwägung,
dass das Bundesrecht die Regelung des Rechtsöffnungs-
verfahrens
den Kantonen überlassen hat, die Rekrirsfrist
als
dem kantonalen Recht unterstellt erklärt und dem-
nach bei Benützung der Post die Frist als eingehalten
AS 55 1-1929
angenommen hat, wenn immer die Aufgabe am letzten
Tage der Frist erfolgt ist, Max. VI Nr. 634. In gleicher
Weise
hat die hierortige Instanz in ihrem Entscheid vom
26. Mai 1924 i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau die
Auffassung
vertreten, dass für die Ferienbestimmungen
im Rechtsöffnungsverfahren kantonales Recht mass-
gebend sei. Dieser
auf dem Wege der staatsrechtlichen
Beschwerde weitergezogene
Entscheid ist vom Bundes-
gericht
unter dem Gesichtspunkt der derogatorischen
Kraft des Bundesrechtes gegenüber dem kantonalen
Rechte aufgehoben worden, indem es die im Rechtsöff-
nungsverfahren erlassenen richterlichen Verfügungen un-
ter die Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG
subsuiniert und entsprechend den Art. 63 SchKG für den
Fristenlauf im Rekursvedahren bestimmend erklärt hat,
Bd. 50 I Nr. 38. In Anlehnung an diesen Entscheid hat
die hierortige Instanz die Vorschriften der kantonalen
Zivilprozessordnung betreffen die Gerichtsferien auf das
Rechtsöffnungsverfahren nicht anwendbar erklärt, Max.
Bd. VII Nr. 357. Ist somit nach der geltenden bundes-
gerichtlichen
Praxis das Rechtsöffnungsverfahren der spe-
ziellen
Fristbestimmung des Art. 63 SchKG unterstellt,
so besteht keine Veranlassung von dieser Praxis für die
allgemeinen Fristbestimmungen, wie sie das Bundesrecht
im Art. 31 SchKG vorsieht, wieder abzuweichen. Hier
wie dort gilt der Grundsatz, dass kantonales Recht dem
ßundesrecht zu weichen hat. Dazu sprechen Erwägungen
praktischer Natur gegen die Anwendung von eidgenössi-
schem
Recht für die Berechnung des Fristenlaufes während
den Ferien, dagegen von kantonalEm Rechte für die
Bestimmung VOll Anfang und Ende der Fristen. Steht
somit fest, dass der vorliegende Rekurs nach dem SchKG
verspätet ist, so kann auf denselben nicht eingetreten
werden.
B. -Gegen diesen Entscheid hat Dr. Häfliger die
staatsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergrif-
fen
mit dem Antrag, er sei aufzuheben und die Schuld-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. No 15.
betreibungs--und Konkurskommission des Obergerichtes
zu verhalten, seinen
Rekurs materiell zu behandeln.
Der Rekurrent macht geltend, der angefochtene Ent-
scheid beruhe auf Willkür und falscher Anwendung des
Grundsatzes
der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes.
Zur Begründung führt er aus: Die Ausgestaltung des
Rechtsöffnungsverfahrens, insbesondere die Regelung des
Weiterzuges, sei
den Kantonen überlassen, so dass hiefür
grundsätzlich kantonales
Recht zur Anwendung komme
(BGE 29 I
S.175; 47 III S.67; 48III S.119). 5 der
luzern. ZPO bestimme, dass gegen Rechtsöffnungsver-
fügungen des Gerichtspräsidenten bei einem
Streitwert
von mehr als 200 Fr. ein Rekurs zulässig sei. Ein solcher
müsse nach 255 ZPO binnen zehn Tagen beim Ober-
gericht eingereicht werden. Diese Frist gelte als inne-
gehalten, wenn die Postaufgabe
am letzten Tage erfolge
( 76 ZPO). Das Obergericht habe im angefochtenen
Entscheid übersehen, dass die derogatorische Kraft des
Bundesrechts sich
im Rechtsöffnungsverfahren nur dann
auswirke, wenn der Sinn und Geist des Bundesgesetzes es
erheische, was gerade in dem von ihm angeführten Urteil
des Bundesgerichts ausgesprochen worden sei. Dieser
Entscheid beruhe auf dem Gedanken, dass der Schuldner
während
bestimmter Zeit durch den Gläubiger nicht be-
lästigt werden dürfe, also auf einem Grund, der im vor-
liegenden Fall nicht zutreffe. Es liege überhaupt kein
vernünftiger
Grund vor, hier von der bisherigen Praxis
des Obergerichtes abzuweichen. Dass das Obergericht
diese geändert habe, ohne es vorher anzuzeigen, bilde
ebenfalls Willkür.
O. -Die Schuldbetreibungs-und Konkurskommission
des Obergerichtes
hat die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Sie legt ihren Entscheid vom 20. März 1929
i. S. Aeschbach gegen Hegglin vor, worin sie den gleichen
Standpunkt wie im angefochtenen eingenommen und zu
dessen
Unterstützung u. a. ausgeführt hat: Die Art. 31 und
32 SchKG gehörten zu den allgemeinen Bestimmungen des
Betreibungsgesetzes. Es wäre unzweckmässig und ver-
wirrend,
wenn für die Berechnung der Rekursfrist im
Rechtsöffnungsverfahren Bundesrecht oder kantonales
Recht gelten würde, je nachdem das Ende der Frist in
die Betreibungsferien falle oder nicht. Nachdem nun
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Ver-
längerung um drei Tage nach Art. 63 SchKG auch im
Rechtsöffnungsverfahren für die Rekursfrist eintritt und
daher für die Berechnung des Endes dieser ver 1 ä n-
ger t e n Frist, -indem diese eben als eine be t re i-
b u n g s g e set z I ich e zu gelten hat, ohne weiteres
Art. 31, Schlussabsatz, in Verbindung mit Art. 32 SchKG
massgebend zu sein haben, kann die richtige Schluss-
folgerung
nur die sein, dass das Ende der Rechtsöffnungs-
rekursfrist
sich auch dallIl nach den gleichen be t re i-
b u n g
s-d. h. b und es ge set z li c he n Grund-
sätzen zu bestimmen hat, wenn es nicht in die Betrei-
bungsferien
fällt. ))
D. -Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag
gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen, und dabei u. a.
bemerkt, nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis
gelten die Bestimmungen des Art. 31 SchKG auch für
das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere für den Rechts-
öffnungsrekurs (BGE 51 I S. 168).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Das Rechtsöffnungsverfahrenbildet zwar einen Bestand-
teil, ein sog. richterliches Inzident des bundesrechtlichen
Betreibungsverfahrens.
Doch wird es im allgemeinen,
soweit
das Schuldbetreibungsgesetz hierüber keine eigenen
Bestimmungen
enthält, vom kantonalen Recht beherrscht,
da nach Art. 25 l. c. das summarische Prozessverfahren
betreffend Rechtsvorschläge von
den Kantonen zu regeln
ist. Das gilt insbesondere
auch für die Frage, unter wel-
chen Voraussetzungen,
innert welcher Frist der Entscheid
eines Rechtsöffnungsrichters bei einer andern kantonalen
Instanz angefochten werden kann. Da das Schuldbetrei-
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 15. 103
bungsgesetz eine s9lche Anfechtung überhaupt nicht vor-
sieht -obwohl es sie zulässt (BGE 29 I S.183 ff.) -und
daher auch keine ausdrückliche Bestimmung über die
Frist, innerhalb der sie zulässig ist, enthält, so kommen
für die Berechnung dieser Frist seine in Art. 31 ff. ent-
haltenen Grundsätze nicht zur Anwendung, soweit nicht
besondere Gründe eine solche An wendung er heischen.
Derartige Gründe liegen
in Beziehung auf die Bestimmun-
gen
der Art. 31 und 32 SchKG, wonach eine Frist, auch
für die durch die Post eingereichten Eingaben, am letzten
Tage abends 6 Uhr abläuft, nicht vor. Die zweckmässige
Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens, die Wahrung
der schutzwürdigen betreibungsrechtlichen Interessen des
Gläubigers
und des Schuldners erfordert es keineswegs,
dass die
Frist für den Rekurs gegen Entscheide des Rechts-
öffnungsrichters
am letzten Tage schon um 6 Uhr abends,
statt um Mitternacht zu Ende gehe. Art. 31 SchKG setzt
das Ende der Frist wohl lediglich deshalb auf abends
6 Uhr an, weil um diese Zeit in der Regel die Kanzleien
oder
Bureaux geschlossen werden, und dass diese Be-
stimmung nach Art. 32 auch für die durch die Post ge-
machten Mitteilungen oder Eingaben gilt, rührt wohl
davon her, dass der Gesetzgeber fand, derjenige, der für
eine Mitteilung oder Erklärung die Post benützt, dürfe
in Beziehung auf die Dauer der Frist nicht besser gestellt
werden als derjenige,
der sie im Bureau des Empfängers
abgibt. Es handelt sich also hiebei nicht um einen Grund.
der in der Eigenart des Betreibungs-und Rechtsöffnungs
verfahrens liegt.
Das Bundesgericht hat sich beim Entscheid i. S. Hew
eie gegen A.-G. Bündner Kraftwerke (BGE 51 I S.168)
keineswegs
auf den Standpunkt gestellt, dass die Bestim-
mungen des
Art. 31 SchKG auch für das Rechtsöffnungs-
verfahren gelten. Es erklärte damals nur, dass sie sich
auf die betreibungsrechtIichen Rekurse beziehen; hier-
unter sind aber bloss die in den Art. 17 ff. SchKG ange-
führten Rechtsmittel, speziell .der Rekurs gegen den
Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuld-
.
betreibung und Konkurs an das Bundesgericht im Sinne
des
Art. 19 zu verstehen.
Auch aus dem von der Schuldbetreibungs-und Kon-
kurs kommission des Obergerichts angeführten Urteil des
Bundesgerichts
i. S. Mösch gegen Sparkasse Willisau lässt
sich nicht schIiessen, dass die Art. 31 und 32 SchKG für
den Rekurs im Rechtsöffnungsverfahren gelten. In diesem
Urteil wird nicht etwa gesagt, dass die im ersten Titel
des Schuldbetreibungsgesetzes, speziell unter Ziff. II in
Art. 31-37 enthaltenen (( allgemeinen Bestimmungen im
Rechtsöffnungsverfahren anwendbar seien; sondern es
werden bloss die
im zweiten Titel unter Art. 56 und 63
aufgestellten Vorschriften mit Rücksicht auf ihren beson-
dern Grund und Zweck, die Schonung des Schuldners
während
der Betreibungsferien und des Rechtsstillstandes,
auch auf das Rechtsöffnungsverfahren, insbesondere auf
die Fril:;t für Rekurse gegen Entscheide des Rechtsöff-
nungsrichters bezogen.
Für die dadurch eintretende Ver-
längerung dieser Frist mag allerdings vielleicht die Be-
stimmung des Art. 31 Abs. 3 gelten, die den Fall im Auge
hat, wo der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein
staatlich anerkannter Feiertag ist. Dagegen kann die
Vorschrift des
Art. 31 Abs. 4 über die letzte Stunde der
Frist auch auf eine solche verlängerte Frist keine Anwen-
dung finden, weil Art. 63 Sc-hKG lediglich deren Ver-
längerung um eine bestimmte Anzahl von Tagen vorsieht,
sie
im übrigen aber unberührt lässt.
Da somit Art. 31 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 32
SchKG im vorliegenden Falle auf die Berechnung der
Rekursfrist nicht anwendbar war, hätte die Schuldbetrei-
bungs-
und Konkurskommission des Obergerichts die
Frage,
um welche Stunde am 25. Februar 1929 die Rekurs-
frist ablief, nach dem kantonalen Prozessrecht, statt nach
Art. 31 und 32 SchKG beurteilen sollen. Ihr Entscheid
ist daher der Praxis gemäss wegen Verkennung der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechts aufzuheben (BGE
29 I S. 180; 48 I S. 232).
Gewaltentrennung. N0 16.
Ob er auch willkürlich sei, kann unter diesen Umstän-
den dahingestellt bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der
Schuldbetreibungs-und Konkurskommission des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 15. März 1929 auf-
gehoben.
VI. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
16. Orteil vom 1. März 1929 i. S. Vögtlin
gegen Regielungsra.t Ba.selle.nd.
Abgrenzung der Vollziehungsbefugnisse des Landrats (Groilsen
Rats) und des Regierungsrats nach ba.sella.ndschaftlichem
Verfassungsrecht (Art. 18 Ziff. 4 und 22 KV). Was ist unter
dem in der ersteren Vorschrift dem Landrat vorbehaltenen . '
Erlass der zur Einführung und Vollziehung eidgenössischer
oder kantonaler Gesetze erforderlichen Verordnungen im
Gegensatz zu der nach Art. 22 dem Regierungsrat zustehenden
V ollziehung der Gesetze und sonstigen Erlasse der Bundes-
behörden und des Landrats zu verstehen 't Regierungsrats-
beschluss, wodurch in Ausübung der Möglichkeit, die der
Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betr. eine vorüber-
gehende Bundeshilfe' zur Milderung der Notlage in der schwei-
zerischen Landwirtschaft den Kantonen einräumt, die Gemein-
den für einen Viertel der Kapitalverluste auf den hier vor-
gesehenen Betriebsvorschüssen an notleidende Landwirte haft-
bar erklärt werden. Anfechtung wegen Verletzung des Grund-
satzes der Gewaltentrennung (Art. 10 KV) und von Art. 18
Ziff. 4
KV, weil es sich um eine in die Kompetenz des Landrats
und nicht des Regierungsrats fallende Anordnung handle. Ab-
weisung. Beschwerdelegitimation des einzelnen Landratsmit-
gliedes, stimmberechtigten Kantonseinwohners oder Gemeinde-
einwohners zur Geltendma.churig dieser Rüge ?
Ä. -Nach dem als dringlich erklärten Bundesbeschluss
vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende
Bundeshilfe
,zur Milderung der Notlage in der schweize-