II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
12. Urteil vom 26. April 1929
i. S. Schmiel gegen Aargau und Bezirksgeriebt 'I'Oll Äa.ra.u.
Begriff der wandernden Berufsausübl.Ulg , die nach "Art. :n BV
dem Hausierpatentzwang l.Ulterworfen werden darf. Die
Ausübung des Berufes eines Musikanten an verschiedenen
Orten auf vorherige Bestellung fällt nicht darl.Ulter.
A. -Der Rekurrent, der den Beruf eines Giessers
ausübt und in Suhr wohnt, machte am 22. Juli 1928 in
einer Wirtschaft in Gränichen bei einem Vereinsanlass
mit zwei andern Personen zusammen Musik und zwar
nach den Akten auf Grund einer schriftlichen Verein-
barung mit dem in Frage stehenden Verein, wonach
dieser dafür einen ( freiwilligen Beitrag gab. Da der
Rekurrent hiefür kein Hausierpatent gelöst hatte, so
bestrafte ihn der Gemeinderat von Grä.nichen mit einer
Busse von 6 Fr. und verpflichtete ihn, eine kantonale
Patentgebühr und eine Gemeindevisumsgebühr von
je 6 Fr., sowie die Kosten im Betrage von 2 Fr. 50 Cts.
zu bezahlen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid
wies das Bezirksgericht von Aarau am 28. November 1928
ab und legte dem Rekurrenten Kosten im Betrage von
3 Fr. auf. Aus der Begründung dieses Entscheides ist
folgendes hervorzuheben: Das angefOchtene Urteil des
Gemeinderates stützt sich auf 4 e und 5 sowie 17 Ziff. 2
des Gesetzes über den Mal'kt-und Hausierverkehr vom
12. März 1879. Gemäss 4 lit. e ist als Hausierverkehr
zu behandeln : Die wandernde Ausübung eines Berufes.
Hier ist gemäss 5 ein Patent erforderlich. Wer dieser
Bestimmung zuwiderhandelt, ist gemäss 12 Ziff. 2 zu
bestrafen. Fällt aber der Gegenstand dieser Beschwerde
bildende
Tatbestand unter 4 lit. e des Hausiergesetzes,
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 12.
so ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerdeführer aus-
geübte Spieltätigkeit als wandernde Ausübung eines
Berufes anzusehen ist. Die Mehrheit des Gerichtes
bejaht es, indem sie dafür hält, dass unter die in der Voll
ziehungsverordnung des Regierungsrates vom 2 . JUnI
1879 in 11 unterZüf. IV bei der Festsetzung der Patent-
gebühr als wandernde Ausübung eines Berufes u'. a. auf-
gestellte Kategorie der Musikanten auch die vom
Beschwerdeführer ausgeübte musikalische Tätigkeit fällt.
. .... Nach den Akten bildet der Beschwerdeführer mit zwei
andem Kollegen zusammen eine Tanzkapelle und lässt
sich für Tanzmusik oder für andere Anlässe engagieren
und unbestrittenermassen hiefür bezahlen ...... Daraus
erhellt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer die
jeweilige Tanzmusik lediglich zum Zwecke eines weiteren
Erwe , somit gewerbsmässig macht ...... Wenn er anr
dergestalt hin und wieder mit seiner Tanzkapelle auftritt,
wo immer sich Gelegenheit dazu in Verbindung mit einem
möglichen Erwerb bietet, so ist darin nach mehrheitlich
richterlicher Auffassung die wandernde Ausübung eines
Berufes
zu erblicken, sei es auch nur eines Nebenberufes ...
Die vom Bezirksgericht angeführte Vollziehungsverord-
nung ist durch eine neue vom 12. Juni 1899 ersetzt worden.
Deren 14 bestimmt in der Fassung, die ihm durch einen
Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1926 gegeben
worden ist : c( Für die in 4 des Gesetzes angeführten
Arten von Hausiergewerben werden die Patentgebühren,
per Monat berechnet, folgendermassen festgesetzt: .....
IV. Wandernde Ausübung eines Berufes ( 4, e des Ge-
setzes) : a) Schauspieler, Kunstreiter, Seiltänzer, Karus-
sellhalter, Musikanten, Taschenspieler, Photographen, Glas-
spinner, Schiessbudenbesitzer, Musik-und Sängergesell-
schaften 60 Fr. bis 300 Fr. ; bezw. 6 Fr. bis 25 Fr. per Tag. )
B. -Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes und den
Regierungsratsbeschluss vom 22. Januar 1926 hat chmid
die staatsrechtliche Beschwerde an da" Bundesgencht er-
griffen mit dem Antrag, die Bestrafung des Beschwerde-
Sta.a.tsrecht.
führers und seine Verurteilung zur Bezahlung von 12 Fr.
umgangener Taxen und zu Kosten sei als gegen Art. 4
und Art. 31 BV verstossend, unzulässig zu erklären und
demgemäss sei 1. das angefochtene Urteil als aufgehoben
zu
ernlären und die Beschwerde gegen die gemeinde-
rätliche Bussenverfügung, etc. zu schützen: 2. die Ver-
ordnung des aarg. Regierungsrates vom 22. Januar 1926
bezüglich
der Unterstellung von Musikgesellschaften unter
das Hausiergesetz als ungültig zu erklären.
Der Rekurrent macht geltend: Er habe auf Bestellung
hin musiziert. Die Bussenverfügung, das bezirksgericht-
liehe
Urteil und die Regierungsverordnung, wodurch die
Bestrafung veranlasst worden sei, verletzten die Gewerbe-
freiheit.
Eine Abgabe von 12 Fr. für das Musikmachen
an einem einzigen Abend wirke offensichtlich prohibitiv.
Zudem dürfe ein solches
Verhalten nur aus polizeilichen
Gründen verboten werden und diese fehlten hier voll-
ständig. Vor allem aber liege Willkür vor. Es sei lächer-
lich, Musikgesellschaften als Hausierer zu behandeln.
Indem das Hausiergesetz von der wandernden Ausübung
eines Berufes spreche, habe es ohne Zweifel fahrende
Leute im Auge. Eine solche Berufsausübung könne nicht
schon darin erblickt werden, dlJ,ss jemand von seinem
Domizil
aus gelegentlich auf Bestellung hin an andern
Olten etwaK Musik mache. Sonst wären auch Advokaten
Versicherungsagenten, Bauarbeiter, Installateure unte;
Umständen als Hausierer zu betrachten.
G. -Der Gemeinderat von Gränichen und das Bezirks-
gericht
haben auf die Akten verwiesen und auf weitere
Gegenbemerkungen verzichtet.
Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Es steht fest und wird vom Rekurrenten nicht
bestritten, dass die Kantone ohne Verletzung der Handels-
Ha.ndels-und Gewerbefreiheit. N° 12.
und Gewerbefreiheit das Hausiergewerbe im Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur ,Wahrung von
Treu und Glauben von einer Polizeierlaubnis abhängig
machen und mit einer besondern Steuer belasten können.
Es verstösst daher an und für sich nicht gegen Art 31
BV dass der Kanton Aargau die wandernde Ausübung
einns Berufes als eine Art des Hausierverkehrs dem für
diesen vorgesehenen Patent zwang unterwirft ; denn gerade,
weil
der Hausierer wandernd seinen Beruf ausübt, sein
Gewerbebetrieb
nicht sesshaft ist, erscheint die polizeiliche
Kontrolle
und die Auflage einer besonderen Gewerbesteuer
am Orte, wo er tätig ist, als gerechtfertigt (BGE 42 I
S. 256). 14 der aargauischen Verordnung von 1899/1926
ist somIt an und für sich nicht verfassungswidrig, insofern
als
er Musikanten und Musikgesellschaften, die wan-
dernd ihren Beruf ausüben, wie Hausierer behandelt.
Fraglich ist nur, ob die Tätigkeit, deretwegen der
Rekurrent bestraft worden ist, eine solche wandernde
Berufsausübung
, die nach Art. 31 BV dem Patent zwang
unterstellt werden darf,bildet. Das ist vom Bundes-
gericht frei zu
prüfen; denn die Kantone verletzen Art. 31
BV wenn sie in ihrer Gesetzgebung oder in deren Aus-
legnng und Anwendung Formen oder Äusserungen gewerb-
licher
Betätigung als Wanderlager , Hausierverkehr
oder Ausverkauf dem Patent zwang unterwerfen, die
begrifflich nicht darunter fallen oder wenigsnens nich die
Begriffsmerkmale aufweisen, deretwegen dIese
Betnebs-
arten nach Art. 31 BV patentpflichtig erklärt werden
dürfen (vgL BGE 40 I S. 477 ; 42 I S. 255 ff.; 46 I S. 111,
219 f.
und 331 f.). Nun kann ein Hausierer auch einen
festen
Wohnsitz haben ; dieser Umstand steht der Patent-
pflicht nicht im Wege. Der Rekurrent kann sich daher
gegenüber der Bestrafung nicht mit Grund darauf berufen,
dass
er in Suhr wohnt. Andrerseits ist aber der Patent-
zwang ihm gegenüber nicht schon deswegen ge ?htfnrtigt,
weil er seinen Beruf nicht an einer festen Geschaftsmeder-
lassung
ausübt. Wer ausschliesslich an einer ständigen
Geschäftsniederlassung gewerblich tätig ist, kann aller-
dings
nicht als Hausierer gelten ; der Mangel einer solchen
Betriebsstätte macht aber einen Gewerbetreibenden noch
nicht ohne weiteres zum patentpflichtigen Hausierer.
Vielmehr
hängt der Hausierpatentzwang bei einem Ge-
werbetreibenden ohne Geschäftsniederlassung wesentlich
davon
ab, ob er auf Grund vorheriger Bestellung seine
Kunden aufsucht oder ohne solche dem Publikum nach-
geht, um es zu unmittelbarer Anna.hme einer Ware oder
Leistung gegen Entgelt zu bestimmen (vgl. Art. 9. deß BG
über die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni
1892 ; BGE 42 I S. 256 H.; BURCKHARDT, Komm. z. BV
2. Auf!. S. 275 ; SALlS, Bundesrecht n Nr. 895). Dem-
nach ist es vor Art. 31 BV nicht zulässig, den Rekurrenten
einem Hausierer gleichzustellen, wenn er seinen Neben-
beruf als Musikant
da uU:d dort auf vorherige Bestellung
hin
ausübt. Diese Voraussetzung trifft nun im vorliegen-
den Fall zu ; denn es ist nicht bestritten und ergibt sich
übrigens
auch aus dem bei den Akten liegenden Ver-
pflichtungsschein, dass der Rekurrent auf Grund einer
vorherigen Vereinbarung
am 22. Juli 1928 für einen
Verein Musik gemacht
hat.
Offen bneibt die Frage, ob er dann dem Patentzwang
unterworfen werden darf, wenn er von einem Wirt ersucht
wird, in seiner Wirtscha.ft zu spielen, sich aber dann von
den Gästen bezahlen läs6t, er also nicht' auf vorherige
Bestellung desjenigen,
der ihn dafür bezahlt, da und dort
musiziert.
Da der Rekurrent ausschliesslich gestützt auf das
Gesetz über den Hausierverkehr bestraft worden ist,
bleibt auch die Frage unentschieden, ob gewerbsmässiges
Konzertieren nicht aus anderen Gründen von einer Poli-
zeierlaubnis abhängig gemacht und mit einer Gewerbe-
steuer belegt werden darf.
Das bezirksgerichtliehe Urteil
ist somit wegen Verletzung
der Gewerbefreiheit aufzuheben; damit muss auch das
Strafurteil des Gemeinderates von Gränichen dahin fallen.
i
Doppelbesteuerung. Np 13.
Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die dem
Rekurrenten aufgelegten Taxen prohibitiv gewesen wären
und ob im bezirksgerichtlichen Urteil auch Willkür liege.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
- Der Rekurs wird, soweit er sich gegen das Urteil
des Bezirksgerichts von Aarau vom
- November 1928
richtet, gutgeheissen und dieses Urteil aufgehoben.
- Auf den Rekurs wird, soweit er sich gegen den Regie-
rungsbeschluss
vom 22. Januar 1926 zum Markt-und
Hausiergesetz vom 12. März )879 und zur Vollziehungs-
verordnung vom
- Juni 1899 richtet, nieht eingetreten.
Vgl.
auch Nr. 10. -Voir aussi n° 10.
ur. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- Urteil vom ae. April 19a9
i. S. Nordmann und Brunschwig gegen Ba.sel-Sta.dt.
Art. 46 Abs. 2 BV. Ein Kanton, der durcb eine Gesetzesbestim-
mung der EI'bscbaftssteuer auch das während des Lebens
des Erblassers von ihm. dem Erben au... gehändigte Vermögen
unterwirft, sofern es sich als Vorempfang darstellt, darf diese
Besti.mmung dann nicht anwenden, wenn es sich um beweg-
liches Gut handelt und der Erblasser zur Zeit der Hingabe
seinen Wohnsitz in einem andern Kanton hatte.
A. -Am 30. Juni 1928 starb in Basel, dem Ort ihres
Wohnsitzes,
Frau Jeannette Nordmann. Ihre Erben sind
ihr Ehegatte und ihre beiden Kinder, die Rekurrenten.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten zur Zeit, als sie
noch
nicht in Basel wohnten, nämlich im Jahre 1896
ihrer' Tochter Marie und im Jahre 1905 ihrem Sohn
Achilles bewegliches Vermögen im Werte von je 40,000 Fr.
auf Anrechnung an den Erbteil ausgehändigt. Das Erb-
schaftsamt von Basel-Stadt legte im Einverständnis mit