tee sur le meme pied que les autres contribuables pour ce
qui concerne
la defalcation de sa dette envers l'USC ;
mais elle
veut qu'une exception soit faite en sa faveur,
parce que
la creancitnre n'habite pas le Canton de Berne
et quelle paie a son domicile l'impöt pour la cseance (en
tant que celle-ci est un element actif de sa fortune), alors
qu'une creance de cette nature echapperait a l'impöt
bernois sur la fortune, Il se peut que de cette situation
il resulte une certaille double imposition: la recourante
paie l'impöt sur la fortune pour la valeur de Ia creance,
et cette valeur joue un röle dans la taxation de l'USC
aBine. Mais ce serait la une double imposition de nature
purement objective ; la re courante n'est pas frappee a
double pour le meme objet ; c'est la meme valeur chez
deux personnes differentes, qui est, en quelque mesure,
assujettie a l'impöt dans deux cantons. La jurisprudence
relative a l'art. 45 Const. fed. s'oppose aussi,dans certaines
hypotheses,
a la double jmposition objective, malgre la
llon-identite des contribuables dans l'un et l'autre canton
(RO 49 I p. 533). Mais ce sont plutöt des exceptions, et
dans un cas tel que celui qui se presente en l'espece cette
protection ne decoule pas des principes du droit federal
en la matiere.
3. -
La recourante non seulement s'est vu refuser
la defalcation de sa dette envers l'USC, mais elle a eM char-
gee du montant tripie de l'impöt a titre d'amellde, cela
en application de l'art. 40 lor d'impöt. Cette mesure, qui
peut paraitre tres rigoureuse, ne fait cependant pas l'objet
du recours de droit public, la recourante ayant ornis de
l'attaquer comme arbitraire.
Par ces motifs, le Tribunal federa1
rejette le recours.
. Interkantonales Armenunterstützungsrecht. No 6. 33
V. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGENTS
6. Urteil vom S. Februar 19a9 i. S. lta.nton Zürich
gegen Bürgergemeinde Beute.
Zuständigkeit des Bundesgerichtes zur Beurteilung einer Klage
eines Kantons, wodurch von einer Gemeinde eines andern
Kantons die Übernahme eines Bürgers verlangt wird (Erw. 1).
Pflicht einer Heimatgemeinde oder eines Heimatkantons eines
Bürgers, der mehrere Kantonsbürgerrechte besitzt, zu dnsen
Aufnahme ohne Rücksicht darauf, ob eine andere. Gememde
oder ein anderer Kanton als dessen Heimat im Sinne des Art. 22
ZGB gilt (Erw. 2).
A. -Adolf Klee-Tössegger, Bürger von Reute und
St. Gallen, hatte während eines Aufenthaltes im Kanton
Zürich im August 1928 einen Anfall von Geisteskrankheit
und wurde daher in die Heilanstalt Burghölzli gebracht.
Da er mittellos ist, musste sich die Direktion des Armen-
wesens des
Kantons Zürich seiner annehmen. Sie er-
suchte durch Vermittlung der Direktion des Gemeinde-
wesens
des Kantons Appenzell A.-Rh. die Bürgergemeinde
Reute, den kranken Klee zu übernehmen und für die seit
dem 30. August 1928 entstehenden Pflegekosten aufzu-
kommen. Zudem beschloss der Regierungsrat des Kan-
tons Zürich am 6. September 1928, den Adolf Klee heim-
zuschaffen,
und zeigte das der Regierung von Appenzell
A. -Rh. an. Der Gemeinderat von Reute lehnte jedoch die
Aufnahme
und den Ersatz der Kosten der Unterstützung
des Adolf Klee ab, indem er geltend machte, dass nach
Art. 22 Abs. 3 ZGB die Gemeinde St. Gallen hiezu ver-
pflichtet sei, weil Klee nie in Reute, wohl aber in St. Gallen
gewohnt
und auch das Bürgerrecht von St. Gallen erst
nach demjenigen von Reute, im Jahre 1924, erworben
hatte.
AS 55 I -1929 3
34 Staatsrecht.
B. -Hierauf hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich mit staatsrechtlicher Klage vom 25. Oktober 1928
beim Bundesgericht
den Antrag gestellt, die Bürger-
gemeinde Reute sei zu verpflichten, den Adolf Klee in
heimatliche Anstaltsversol'gung zu übernehmen und dem
Kanton Zürich die seit 30. August 1928 laufenden Pflege-
kosten in der Heilanstalt Burghölzli mit 6 Fr. täglich
zuzüglich allfällige Nebenauslagen zu vergüten . .
C. -Der Gemeinderat von Reute hat, unterstützt
von Regierungsrat von Appenzell A.-Rh., die Abweisung
der Klage beantragt. Eventuell, für den Fall der Gutheis-
sung, ersucht er, in der Begründung des Entscheides die
Frage zu beantworten, ob der Bürgergemeinde Reute
ein Rückgriffsrecht gegenüber der Ortsgemeinde (Bürger-
gemeinde) St. Gallen zllstehe.
Das B'Unde8gericht zieht in Erwägung :
- -Das Bundesgericht ist unbestrittenermassen zur
Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Der Streit
über die Pflicht zur Übernahme und Unterstützung eines
Bürgers
zwischen dem Kanton Zürich und der appenzel-
lischen BürgergemeindeReute, wobei der Regierungsrat
von Appenzell A.-Rh. deren Standpunkt unterstützt,
ist zweifellos eine staatsrechtliche Streitigkeit zwischen
zwei
Kantonen im Sinne des Art. 175 Ziff. 2 und des Art.
177 OG, die das Bundesgericht auf Begehren des Regie-
rungsrates des Kantons Zürich zu beurteilen hat (BGE
49 I
- 449; Entscheid des BG i. S. Zürich g. Glarus
- 22.
Juni 1928 Erw. 1). Es handelt sich nicht um eine
Streitigkeit im Sinne der Art. 18 und 19 des Konkordates
über wohn örtliche Unterstützung, die vom Bundesrat zu
beurteilen
wäre, da der Kanton Appenzell A.-Rh. diesem
Konkordat nicht beigetreten ist.
- -Nach Art. 44 und 45 Abs. 3 BV ist die Heimat-
. gemeinde oder der Heimatkanton einer Person, die sich
anderswo
in der Schweiz aufhält, verpflichtet, diese auf-
zunehmen, wenn sie an ihrem Aufenthaltsort dauernd der
Interkan.tonales Armenunterstützungsrecht. N° 6. 35
öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und der Heimat-
kanton oder die Heimatgemeinde eine angemesseneUnter
stützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt. Es
steht unbestrittenermassen fest, dass die Bürgergemeindo
Reute danach die Pflicht hat, den AdoH Klee infolge des
Begehrens
des Kantons Zürich zU übernehmen, wenn sie
für den vorliegenden Fall als dessen Heimatgemeinde an-
zusehen ist. Der Gemeinderat von Reute bestreitet ledig-
lich, dass diese Voraussetzung zutreffe, indem er unter
Berufung auf Art. 22 Abs. 3 WB die Ansicht vertritt, dass
nur die Bürger-oder Ortsgemeinde St. Gallen für den vor-
liegenden Fall als Heimatgemeinde des Klee gelte. Allein
dieser
Standpunkt ist unhaltbar. Wenn ein Schweizer-
bürger das Bürgerrecht einer andern Gemeinde und eines
andern Kantons, als er bisher besass, erwirbt, so gnht
damit sein bisheriges Gemeinde-und Kantonsbürgerrecht
-abgesehen von einem gültigen Verzicht hierauf -mcht
unter (ULL... ER, Staatsr. Praxis II S. 120); sondern
jede der in Frage stehenden Gemeinden gilt dann als
seine Heimatgemeinde im Sinne der Art. 44 und 45 BV
und muss ihn aufnehmen, sei es dass er selbst es verlangt
oder sein Aufenthaltskanton es wegen Verarmung nach
Art. 45 Aha. 3 und 5 BV fordert und dem nicht eine beson-
dere Vereinbarung zwischen diesem und dem Heimat-
kanton im Wege steht. Die Heimatgemeinde, von der
in einem solchen Falle die Aufnahme verlangt wird, kann
diese nicht mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass sie
Sache der andern Heimatgemeinde sei. Das Bundesgericht
hat das in seinem Urteil i. S. Appenzell A.-Rh. gegen Genf
vom 8. Dezember 1897 (BGE 23 S. 1468) ausdrücklich
festgestellt. Schon damals galt aber für die zivilrechtlichen
Verhältnisse und den Gerichtstanddie dem Art. 22 Abs. 3
ZGB analoge Vorschrift
des Art. 5 NAG, wonach, (( wenn
jemand in mehrern Kantonen heimatberechtigt ist, für
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes als
Heimat derjenige Heimatkanton gilt, in welchem er seinen
letzten Wohnsitz gehabt hat, und falls er seinen Wohn-
sitz niemals in einem der Heimatkantone gehabt hat,
derjenige Kanton, dessen Bürgerrecht er oder seine Vor-
fahren zuletzt erworben haben . Sowenig wie diese Vor-
schrift hat Art. 22 Abs. 3 ZGB an der Pflicht der Heima,t-
gemeinden zur Aufnahme eines Doppelbfugers etwas ge-
ändert (vgl. EGGER, Komm. zu Art. 22 ZGB N. 4 b, Ent-
scheid des BG i. S. Armenpflege Sulgen gegen St. Gallen v.
25. März 1915). Die Bestimmungen der Art. 22 Abs. 3
ZGB
und 5 NAG sind für das Zivil-und Vormundschafts-
recht aufgestellt worden. Es handelt sich dabei um eine
Norm zur Abgrenzung der Herrschaftsgebiete verschie-
dener Rechte und der örtlichen Zuständigkeit. Ihr
Grund und Zweck ist, eine Kollision verschiedener Rechte
und die Zuständigkeit der Behörden verschiedener Orte
für den Fall zu vermeiden, dass die zivilrechtlichen Ver-
hältnisse einer Person vom Recht ihrer Heimat beherrscht
werden
und zu deren Beurteilung oder Regelung die Be-
hörden
ihrer Heimat zuständig sind, weil es ein unhalt-
barer oder unbefriedigender Rechtszustand wäre, wenn für
die Ordnung eines solchen Rechtsverhältnisses gleichzeitig
verschiedene
kantonale oder nationale Rechte massgebend
und die Behörden verschiedener Orte zuständig wären.
Dieser
Grund lässt sich nicht gegen die Pflicht mehrerer
Heimatgemeinden
zur Aufnahme eines Bürgers und damit
zu dessen Unterstützung anführen. 'Wenn sich der in
Art. 22 Abs. 3 ZGB enthalteqe Grundsatz auf diese Pflicht
auch bezöge, so bildete er insoweit nicht mehr eine bloss
zur Vermeidung einer Kollision verschiedener ReCihte und
verschiedener Behörden dienende Norm, sondern würde
den Inhalt einzelner von mehreren Bürgerrechtsverhält-
nissen einer Person
dadurch ganz erheblich einschränken,
dass
er eine oder einzelne von ihren verschiedenen Heimat-
gemeinden von der Pflicht zu ihrer Aufnahme befreite.
Eine solche in das Bürgerrecht selbst eingreifende Bedeu-
tung lässt sich dem in Art. 22 Abs. 3 ZGB aufgestellteu
Grundsatz nicht beiinessen ; für eine derartige Beschrän-
kung des Bürgerrechts von Doppelbürgern bedürfte es
Interkantonales Arrnenunterstützungsrecht. N° 6.
einer deutlich in diesem Sinne lautenden Bestimmung.
Das
Konkordat über wohn örtliche Unterstützung, das
übrigens
für AppEmzell A.-Rh. nicht gilt, bestimmt nicht
ausdrücklich, dass nur eine der Heimatgemeinden eines
unterstützungsbedürftigen Doppelbürgers die Pflicht habe,
ihn aufzunehmen. Lediglich für den Fall der Unterstüt-
zung eines Bürgers mehrerer Konkordatskantone durch
den Wohnsitzkanton auf Grund des Art. 1 Abs. 1 des
Konlordates sieht es vor, dass nur ein Heimatkanton,
der durch Art. 22 Abs. 3 ZGB bestimmt wird, zur Ver-
gütung von Unterstützungskosten verpflichtet sei. Die
interkantonale Vereinbarung über die Unterstützung von
Doppelbürgern vom 28. Mai 1926 zeigt aber auch, dass
die Geltung des Grundsatzes des
Art. 22 Abs. 3 ZGB in
Beziehung auf die Pflicht der Heimatgemeinden zur Auf-
nahme und zur Unterstützung eines Doppelbürgers ent-
gegen der Auffassung des Gemeinderates von Reute keines-
wegs allgemein
anerkannt ist. Er gilt auch nicht für die
Wiedereinbürgerung von
Frauen, die durch die Ehe ihr
Schweizerbürgerrecht verloren haben (vgl. BBl 1917 II
S. 20), und dürfte wohl ebensowenig nach dem neuen Art.
44 BV für die Zwangseinbürgerung von Ausländern, deren
Mutter ursprünglich Schweizerin war, massgebend sein,
obwohl
in dieser Beziehung die endgültige Fassung des
Art. 44 weniger
bestimmt lautet als der bundesrätliche
Entwurf vom 14. November 1922 (BBI 1922 III S. 675).
Die Bürgergemeinde
Reute ist somit verpflichtet, den
Adolf Klee zu übernehmen. Dass sie unter dieser Vor-
aussetzung auch die Pflicht hat, dem Kanton Zürich die
Unterstützungskosten zu ersetzen, deren Vergütung ge-
fordert wird,
ist nicht bestritten.
3. -Die Frage, ob die Bürgergemeinde Reute gegen
die Bürger-
oder Ortsgemeinde St. Gallen eine Forderung
auf Ersatz der Kosten der Unterstützung des Klee, sei
es des ganzen Betrages oder eines Teiles, habe, ist im vor-
liegenden
Fall nicht zu prüfen, da Appenzell A.-Rh. eine
solche
Forderung nicht durch Klage gegen St. Gallen:
l5t .. at:;recht.
geltend gemacht hat. Sollte hierüber Streit entstehen,
so steht es dem Kanton Appenzell A.-Rh. frei, das Bundes-
gericht zur Entscheidung anzurufen.
Demnach erkennt daß Bundesgericht :
Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und demgemäss die Gemeinde :Reute verpflichtet, den
Adolf Klee zu übernehmen und dem Kanton Zürich die
seit 30. August 1928 entstandenen Kosten seiner Unter-
bringung in der Heilanstalt Bttrghölzli (6 Fr. im Tag und
allfällige Nebenauslagen) zu vetgüten.
VI.
ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr 2 und 6. -Voir n
2 et 6.
'; .
Beamtenrecht. !lfO 7.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BEAM'rENRECHT
STATUT
DES. FONCTlONNAIRES
- t1rttil der lauer fiir Deamten",vom 29. Aprll1929
, i. S. "nk-2M gegen Vnkaase
für die eids. lal.ten, .bgeItellta und Arbeiter .
: B e amt e n r e c h t. -1. Disziplinarmasanahmen, die einem
Beamten gegenüber vor Inkra.fttreten des neuen Beamten
gesetzes getroffen wurden, und die vermögenSroohtlichen
Auswirkungen dieser MasSnahmert können nicht unter Berufung
auf Art. 60 Beamtengesetz der Beurteilung durch das Bundes
gericht unterstellt werden.
- Beamte, die bei ihrem Austritt aus dem Bundesdienst die
Abfindung nach Art. 41 der Statuten der Versicherungskasse
für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter
beziehen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der
von ihnen einbezahlten Kassenbeiträge (Art. 8 der Kasseri '
statuten).
L -Carl Ackermann, geboren am 23. Juli' 1901, ist
am 6. Januar 1919 in den, Dienst der Schweizerischen
Telegraphenverwaltung getreten. Nach
anderthaJbjähri-
ger Lehrzeit arbeitete er als Telegraphist in den Telegra-
phenämtern von Genf, Davos und Zürich. ' Unregel-
mässigkeiten
im Dienstantritt führten dazu, dass er auf
Ablauf der Amtsperlode 1924/27 in das provisorische