21M
-erwaltung'l-und Disziplinal'ro('htspflege.
das zur Zeit der Erhebung des Anspruches galt, nach-
träglich einer
Überprüfung durch die Gerichtsinstanz zu
unterwerfen. Vielmehr mus.s es in diesen Fällen bei der
Feststellung der Rechtslage durch die zuständige Verwal-
tung sein Bewenden haben. Ebenso verhält es sich bei
Meinungsverschiedenheiten
über die Höhe eines ver-
mögensrechtlichen Anspruchs gegen
den Bund am;
dem Beamtenverhältnis.
Der Kläger hatte im Jahre 1925 einen Anspruch auf
Pensionierung mit Abfindung nach Art. 32 des BG über
rne Organisation und Verwaltung der SBB, vom 1. Februar
1923, und nach der von der Generaldirektion der SBB am
4. Mai 1923 hiezu erlassenen Verfügung erhoben und ist
von der Generaldirektion der SBB, als der zuständigen
Behörde,
durch Beschluss vom 24. Dezember 1925 in den
Ruhestand versetzt worden, wobei ihm eine Abfindung
für die
Dauer eines Jahres zuerkannt wurde. Ein Zurück-
kommen auf diesen Beschluss im Sinne einer Verlängerung
der Abfindungsdauer ist von der verfügenden Verwal-
tungsbehörde
am 22. Juni 1928 abgelehnt worden. Eine
Überprüfung der Gesetzmässigkeit und Angemessenheit
des vom
Kläger erhobenen Anspruchs durch das Bundes-
gericht wäre als Revision einer
inl gesetzlichen Verfahren
erledigten Streitfrage
zu charakterisieren. Eine solch '
Revision lehnt das Bundesgericht nach bestehender Praxis
als im Widerspruch mit dem 8inn und Z'weck der durch
das neue Beamtengesetz und das VDG geschaffenen Neu-
ordnung
ab (Urteil vom 2H. April 1929 i. S. Ackermann,
BGE 55 I S. 39 ff. Erw. 1). Auf das Begehren des Klägers
um
Abänderung des Beschlusses der Generaldirektion der
SBB vom 24. Dezember 1925 im Sinne einer Verlängerung
der
ihm anlässlich der Pensionierung zugesprochenen
Abfindung,
ist deshalb nicht einzutreten.
2. -.....
Dernnac1t erkennt die Karnrnef fWf Bea mten8aclten :
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
VI. VERFAHREN
PROC:EDURE
36. 'OrteU vom 3. Oktober 19a9 i. S. Weber gegen Zürich.
Die Frist zur Einreichung der verwalt,ungsrechtlichen .Beschwnrdo
an das Bundesgericht wird bestllnmt durch die anthche
Zustellung der angefochtenen Verfügung oder EntscheIdung,
nicht durch die tatsächliche Kelmtnisnahme des Betroffenen.
Durch Entscheid der Militärdirektion des Kantons
Zürich vom 2. Juli 1929 ist eine Beschwerde des Rekur-
renten betreffend Militärpflichtersatz in Bezug auf die
Veranlagung des ersatzpflichtigen Einkommens abge-
wiesen worden.
Der Entscheid ist dem Rekurrenten am
5. Juli 1929 postamtlich zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 6. Se ltembel' 1929 beschwert. sich
der Rekurrent über den kantonu.len Rekursentscheid und
beantnagt Herabsetzung des ersatzpflichtigen Einkom -
mens.
Auf Befragen
erklärt der Rekurrent, der kantonale
Rekursentscheid sei ihm wirklich erst am 15. August
a. c. nach Rückkunft von längerer Abwesenheit zuge-
kommen. Die
Rekursfrist könne erst von diesem Datun,
an gerechnet werden. übrigens sei auf dem Steuerzettel
eine Rekursfrist von 60 Tagen angegeben.
Da.8 Bunde8gericht zieht in Ertvägung :
Nach Art. 178, Ziffer 3 OG in Verbindung mit Art. 1:3
VDG beträgt die Frist zur Einreiehung verwaltungs-
gerichtlicher Beschwerden
an das Bundesgericht 30 Tage
von
der Eröffnung oder Mitteilung der Verfügung oder
des Erlasses
an gerechnet. Jj"ür die Fristberechnung ist
also das Datum der amtlichen Zustellung massgebend,
nicht das Datum, an welchem der Betroffene von der
Entscheidung tatsächlich Kenntnis nimmt. Demgemäsf
' 'l'waltungs-und Disziplin .. rrechtnpt1egt'
hat das Bundesgericht in ständiger Praxis entschieden,
dass Verzögerungen
in der Kenntnisnahme formrichtig
zugestellter Entscheidungen keine Verschiebung
der Be-
schwerdefrist bewirken
(BOE 31 I S. 416 f., 46 I S. 63).
Im vorliegenden Falle ist der kantonale Rekursentscheid
dem
Rekurrenten am 5. Juli 1929 zugestellt worden.
Die 30-tägige Beschwerdefrist begann
am 6. Juli und
war am 5. August abgelaufen. Die erst am 6. September
erhobene Beschwerde
ist verspätet und deshalb nicht
eiulässlich zu behandeln. Dass der Rekurrent nach seinen
Angaben erst am 15. August vom kantonalen Entscheid
Kenntnis genommen hat, ist unerheblich.
Nicht zu erörtern ist, welche Folge allenfalls der Angabe
einer unrichtigen Beschwerdefrist auf dem Taxations-
zettel (60 Tage) zu geben wäre. Denn die Beschwerde
wäre auch im Hinblick auf eine 60-tägige Frist verspätet,
da sie erst am 63. Tage nach der Zustellung des kantonalen
Entscheides erhoben worden ist.
Demnach erkennt das Bundesger icht :
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Vgl.
auch Nr. 35. -Voir aussi .nO 35.
OFDAG Offset-, Formular-und Fotodruck AG 3000 Bem