- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
. (REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
- Urteil vom 16. Mä.rz 1999 i. S. :Srüderlin
gegen Gemeinde 'I'rimba.ch.
Es ist Rechtsverweigerung, wenn bei der Veranlagung des beim
Verkauf einer Liegenschaft erzielten Kapitalgewinns ZU Ein-
kommensteuer in der solothurnischen Gemeinde Trimbach der
Abzug der für die Vermittlung des Verkaufs geschuldeten
Provision nicht zugelassen wird.
Ä. -Der Rekurrent hatte im Jahre 1916 das Gut
Unter-Erlimoos in der Gemeinde Trimbach für 85,000 Fr.
gekauft. Im Jahre 1927 beauftragte er einen Liegen-
schaftsagenten mit dem Verkauf mit der Massgabe, dass
für ihn, den Rekurrenten, ein Erlös von 150,000 Fr.
verbleiben müsse un.d die Vermittlergebühr in einem all-
fälligen Mehrerlös bestehen solle. Die Tätigkeit des Ver-
mittlers führte zum Verkauf des Gutes. Der Kaufpreis
betrug 175,000 Fr., wovon der Rekurrent 150,000 Fr.
behielt und den Rest von 25,000 Fr. dem Vermittler aus-
zahlte.
Das Steuerreglement, der Einwohnergemeinde Trim-
bach vom 24. November 1927/21. März 1918 bestimmt:
- Als steuerbares Einkommen wird betrachtet der
geldwerte Eltrag des Vermögens, der Unternehmung und
der Lohnarbeit nach Abrechnung der Geschäftsunkosten ...
gemäss
12.... Insbesondere fallen als Einkommen in
AS 50 I -1929
2 8taa tsrecht.
Berechnung: ..... 5. Der auf Liegenschaften bei Hand-
änderungen erzielte Kapitalgewinn für das Steuerjahr, in
welchem er sich erzeigt. - 12. Vom Gesamteinkommen
können in Abzug gebracht werden: a) Die Geschäfts-
unkosten. Als solche werden alle die für die Gewinnung
eines
Einkommens nötigen Unkosten angesehen, als : ....
Die Verordnung der Gemeinde Trimbachbetreffend
Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes vom 24. Novem-
ber 1917/21. Mai 1918 bestimmt: 1. Der auf Liegen-
schaften bei Handänderungen erzielte Kapitalgewinn
(Wertzuwachs) ist als Einkommen steuerpflichtig für das
Steuerjahr, in welchem er sich erzeigt. 2. Als steuer-
barer Liegenschaften-Kapitalgewinn (Wertzuwachs) gilt
der vom Eigentümer bei der Handänderung einer Liegen-
schaft oder eines Teils derselben erzielte Mehrerlös gegen-
über dem früheren Erwerbspreise, nach Abrechnung aller
Ausgaben für dauernde Wertvermehrung der Liegen-
schaft. Insbesondere sind in Abrechnung zu bringen: ....
6; Die Steuer wird in der Weise berechnet, dass der
gemäss 2 und 3 festgesetzte Wertzuwachs zum ordent-
. lichen Einkommen des betreffenden Steuerjahres hinzu-
gerechnet und die Gesamtsteuer darnach fixiert wird.
Für die vom Wertzuwachs herrührende Mehrsteuer ist
jedoch unabhängig von der ordentlichen Steuer Rechnung
zu stellen.
Der Rekurrent wurde von der Gemeindesteuerkommis-.
sion von Trimbach für den beIm Verkauf des genannten
Gutes gemachten Gewinn eingeschätzt. Es wurden dabei
Abzüge gemacht für Neubauten, Zinsverluste und Ferti-
gungskosten. Die Verniittlergebühr von 25,000 Fr. wurde
nicht abgezogen Die kantonale Oberrekurskommission
erhöhte "in ihrem Entscheid vom 19. September 1928 den
Abzug für Aufwendungen, so dass ein steuerbarer Liegen-
schaftsgewinn
von 36;290 Fr. verblieb. Der Abzug der
Vermittlergebühr wurde wiederum abgelehnt mit der Be-
gründung: l fassgebendJür die Berechnung des steuer-
baren Liegenschaftsgewiuns sei die verurkundete Kauf-
Gleichheit vor dem Gesetz. XO 1.
summe von 175,000 Fr. Vermittlergebühren, in welcher
Form sie auch zugestanden werden, seien nach konstanter
Praxis nicht abzugberechtigt. . .
B. -Gegen den Entscheid der OberrekurskommlsslOll
hat Brüderlin den staatsrechtlichen Rekurs wegen Rechts-
verweigerung ergriffen mit dem Antrag auf Anfhebung,
soweit die Vermittlergebühr von 25,000 Fr. beI Berech-
nung des steuerbaren Liegenschaftsgewinnes nicht abg
zogen wurde. Die Begründung lehnt sich eng an an dl
Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils vom 14. l fa1
1926 i S. Liquidationsmasse Menotti gegen Solothurn,
BGE 52 I Nr. 28, speziell S. 212 ff., worauf verwiesen
wird.
Der Rekurrent macht geltend, es handle sich bei
der Vermittlergebühr um eine Aufwendung, die notwendig
gewesen sei, um die Liegenschaft überhaupt günstig ver-
äussern zu können, und daher um einen Unkostenposten,
der abzugberechtigt sei nach der klaren Regelung. des
Steuerreglements von. Trimbach. Dass der Betrag dieser
Gebühr abgezogen werden müsse, folge aus der Nat.ur der
Steuer als einer Einkommensteuer, welUl schon m der
Verordnung der Gemeinde ein solcher Abzug nicht spe-
ziell vorgesehen sei. .
O. -Die Oberrekurskommission und. der Gememderat
von Trimbach haben die Abweisung des Rekurses bean-
tragt. Die Oberrekurskommission führt aus: Richtig .sei,
dass die
Gemeinde Trimbach -wie der Kanton -mcht
die reine Wertzuwachssteuer eingeführt habe, sondern
ebenfalls nur die Liegenschaftsreingewinne bei Verkäufen
der ordentlichen Einkommensbesteuerung unterwerfe.
Fast sämtliche Einwohnergemeinden des Kantons hätten
sich diesem System angeschlossen, und der Regierungsrat
habe im Jahre 1900 erklärt, dass vorläufig nur diese Art
der Besteuerung des Wertzuwachses zuzulassen sei. Die
Vermittlergebühr sei keine wertvermehrende Aufweu.dung.
Sie falle nicht unter die bei der Besteuerung des LIegen-
schaftsgewinnes
gesetzlich zulässigen Abzüge, die alle
Aufwendungen
betreffen, die vor dem Verkauf gemacht
worden seien, während hier die Vermittlergebühr erst mit
der Erfüllung des Verkaufs fällig geworden sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Besteuerung des L::egenschaftsgewinnes, wie sie das
Steuerreglement der Einwohnergemeinde Trimbach
vorsieht, ist den entsprechenden die Staatssteuer betref-
fenden Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes und
der Vollziehungsverordnung hiezu nachgebildet. Es han-
delt sich dabei nicht um eine Spezialsteuer auf dem Welt-
zuwachs, der bei Liegenschaften erzielt wird, sondern um
eine Modalität der allgemeinen Einkommenssteuer. Daran
ändert auch die Verordnung von Trimbach betreffend
die Besteuerung des Liegt;lnschaftsreingewinnes nicht",.
1 derselben sagt ausdrücklich, der Liegenschaftsgewinn
sei als Einkommen steuerbar, und nach 6 wird der
Liegenschaftsgewinn folgerichtig auch inbezug auf die
Progression als Bestandteil des Einkommens behandelt.
Die Oberrekurskommission erklärt denn auch ausdrück-
lich, dass man es bei der Besteuerung von Liegenschafts-
gewinn durch die meinde Trimbach, wie bei derjenigen
durch den Kanton, mit der ordentlichen Einkommells-
besteuerung zu tun habe. Im Urteil vom 14. Mai 1926
i. S. der Liquidationsmasse Menotti gegen Solothmn
(BGE 52 I Nr. 28) hat das Bundesgericht festgestellt,
dass bei dieser SacI-Jage die Steuer auf dem Liegenschafts-
gewinn nur erhoben werden kann, wenn und soweit er
als Einkommen erscheint, und dass es willkürlich ist, wenn
die Steuerbehörden diesen Zusammenhang mit der allge-
meinen Einkommensteuer ausser Acht lassen und die
Steuer auf dem Liegenschaftsgewinn so handhaben, als ob
sie eine spezielle Wertzuwachssteuer wäre. In der Tat
erwähnt das Steuerreglement von Trimbach in 11
den Liegenschaftsgewinn als eine Art der verschiedenen
Erträgnisse oder Einkünfte, die Einkommen bilden kön-
nen. Es ist keine Frage, dass auch 12 sich auf das Ein-
kommen aus Liegenschaftsgewinn bezieht und dass daher
Gleichheit vor dem Gesetz. NQ I.
auch von diesem alle für die Gewinnung eines Einkom-
mens nötigen Unkosten abgezogen werden dürfen. Die
Verordnung betreffend die Besteuerung des Liegen-
schaftsreingewinnes bezeichnet dann freilich in 2 den
steuerbaren Liegenschaftsgewinn als den Mehrerlös gegen-
über dem frühern Erwerbspreis nach Abrechnung aller
Ausgaben für dauernde Wertvermehrung der Liegenschaft
und spezifiziert die abziehbaren Ausgaben näher. Diese
Bestimmung kommt aber nicht allein in Betracht, sondern
ist im Zusammenhang mit den andern erwähnten Bestim-
mungen auszulegen und anzuwenden. Ob eine Gemeinde
im Kanton Solothurn kraft ihrer Autonomie (KV Art. 54),
die sich auch auf das Steuerwesen bezieht, eine spezielle
'Vertzuwachssteuer auf Liegenschaften einführen könnte,
braucht daher hier nicht weiter untersucht zu werden.
Demgemäss muss bei der Besteuerung des Liegenschafts-
gewinnes notwendigerweise berücksichtigt werden, ob und
wieweit der nach 2 der l( Verordnung berechnete Mehr-
erlös wirklich Einkommen ist.
Es mÜssen daher gemäss 12 des Steuerreglements
auch alle für die . Gewinnung des Einkommens nötigen
Unkosten abgezogen werden, selbst wenn sie nicht Bezug
haben auf die Wertvermehrung der Liegenschaft. Das
hat die Oberrekurskommission im vorliegenden Falle
übersehen, und das ist ihr nach den Ausfüh..
'1l11gen des
Urtnils Menotti al ! Willkür anzurechnen.
Sobald man aber im vorliegenden Fall den allgemeinen
Einkommensbegriff anwendet und den Abzug auch von
solchen Unkosten zulässt, die nicht den Wert der Liegen-
schaft vermehrt haben, so kann kein Zweifel darüber be-
stehen, dass aus dem Verkauf der Liegenschaft entstehende
Vermittlergebühren in Abrechnung kommen müssen. Denn
sie sind Auslagen, die gemacht werden, sehr häufig ge-
macht werden müssen, um den Verkauf zustande zu brin-
gen und den fraglichen Einkommensbetrag aus dem Wert-
zuwachs der Liegenschaft zu erzielen. . Sie sind typische
Unkosten. Das ist auch der Fall bei einer etwas hohen
6 I:!taatsrecht.
Vermittlergebühr, die, wie die vorliegende, im Mehrerlös
über einen gewissen Minimalpreis besteht. Der Rekurrent
hatte diese Vermittlergebühr chon vor dem Verkauf ver-
sprochen gehabt ; sie war eine eventuelle Schuld, die dann
durch den Abschluss oder die Erfüllung des Kaufes wirk-
sam und fällig geworden ist und die von vorneherein das
Einkommen aus dem Liegenschaftsgewinn für den Re-
kurrenten herabgemindert hat. Die 25,000 Fr. sind Ein-
kommen nicht des Rekurrenten, sondern des Vermittlers,
und entgehen der Besteuerung in Trimbach nur deshalb,
weil der Vermittler nicht dort wohnt. Auch die Ober-
rekurs kommission anerkennt übrigens, dass man es mit
Unkosten zu tun hat, die das Einkommen redmieren.
Sie verweigert den Abzug nur zufolge jener unzulässigen
Sonderbehandlung des Einkommens aus Liegenschafts-
gewinn.
Der Rekurs ist nach dem Gesagten dahin gutzuheissen,
dass der Entscheid der Oberrekurskommission aufgehoben
wird, soweit der Abzug der 25,000 Fr. Vermittlergebühr
nicht zugelassen wurde.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht .:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid der Oberrekurskommisbion des Kantons 8010-
thurn vom' 19. September 1928 aufgehoben wird, soweit
der Abzug der Vermittlergebühr von 25,000 Fr. nicht,
zugelassen
worden ist.
2. Sentenza 28 marzo 1929 neUa. causa Ceresole o. Tioino.
Ricorso di diritto pubblico per violazione dell'art. 4 CF. -Ecce-
zione di irricevibilitit per non avere il ricorrente adita la Com-
missione dell'allllllinistrativo quale pretesa ultima instanza
cantonaje. -Rinuncia al diritto di attinenza ticinese. -La
questione e retta esclusivamente dal dirittjo cantonale : se le
leggi cantonalinon la prevedono, 10 svincol0, dell'attinenza puo
essere negato senza incorrere in atto arbitrario. Natura dei
diritto di cittadinanza.
Gleichheit vor dem Ge,setz. 1' 0 2.
A. -Il ricorrente, gia inscritto allo stato civile sotto
il nome di Luigi Edmondo Bezzola, nato il 6 febbraio 1906
a Münster (Cantone di Berna) dai coniugi Ercole Bezzola,
oriundo da Comologno (Ticino), e Lucia Lidia Bataille,
sciolto nel 1907 per divorzio il matrimonio dei genitori,
venne allevato dal Sig. Dr. Ernesto Lliigi Adolfe Ceresole,
colonnello in Berna e dalla consorte Giulia nata Kohler,
i quali 10 adottarono nel1912 egli procurarono, ne11913,
la cittadinanza deI Cantone di Berna eon attinenza nel
Comune di Waiterswil ed il diritto d.i ehiamarsi Claudio
Ceresole.
B. -L'instanza 3 gennaio 1929 colla quale Claudio
Ceresole domandava al Consiglio di Stato deI 9antone
TiCino di essere stralciato dai ruoli di attinenza di Como-,
logno e svineolato dalla cittadinanza ticinese, fu respinta
con risoluzione deI 14 gennaio 1929, per i motivi seguenti :
Seeondo le Ieggi tieinesi, il diritto di attinenza e impres-
crittibile e la eittadinanza tieinese non si perde se non
dietro formale ed esplicita rinuncia alla nazionalita sviz-
zera in eonformita della legislazione fedt ralt sull'aequisto
e sulla perdita della eittadinanza svizzera. Nel diritto.
ticinese non esiste nessun disposto di legge che eonsenti
di rinunciare all'attinenza eantonale e eomunale 0 ehe
vieti il possesso di una doppia eittadinanza, mentre 111,
eostituzione federale (art. 43, reeto 44) non permette ai
Cantoni di dichiarare un cittadino decaduto dal diritto
d'origine e di attinenza . Fintanto ehe non sara domiei-
liato nel Cantone Tieino, l'istante avra la facolta di far
valere prevalentemente la eittadinanza bernese, ma non
per questo perdera l'attinenza tieinese.
O. -Da questa risoluzione Claudio Ceresole ricorre al
Tribunale federale per aUo arbitrario (violazione dell'art.
4 CF), domandandone l'annullamento ed allegando :
Giusta le informazioni assunte presso iI Dipartimento
tieinese dell'Interno (offieio deI 25 febbraio 1929), la que-
relata risoluzione governativa sarebbe basata su principi .
derivanti da! ces8ato. codiee eivile tieinese : attualmente