Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 13.
par la femme ou les enfants du debiteur a raison d 'une
obligation d'entretien. L'offiee doit,
au eontraire, exa-
miner si
et dans quelle mesure cette saisie a deja empiete .
sur le minimum indispensable au debiteur et aux siens,
toute participation du ereancier ordinaire etantnaturelle-'
ment impossible sur un salaire que Ia loi soustrait formelle-
ment a son action. En d'autres termes, tandis que l'art.
93 LP ne joue pas de röle vis-a-vis des creanciers alimen-
taires, on doit,
a l'egard des ereancie.rs ordinaires, deter-
miner, dans ehaque eas, le minimum insaisissable, en y
comprenant, non seulement la quotite de salaire indis-
pensable
au debiteur Iui-meme, mais eneore le montant
de la dette d'aliments, dans le mesure OU Hs apparaissent
strictement necessaires
a l'entretien des membres de Ia
familIe. Si roffice neglige de proeeder a ce caleul et si,
des lors, en admettant la participation, ii porte atteinte
au droit preferable des parents, ceux-ei peuvent requerir
l'elimination du ereancier ordinaire,
quand bien meme
le debiteur se serait abstenu de porter plainte.
En l'espece, la poursuite de dame Ge nrasoni est
fondre sur un jugement en vertu duquel Salomon doit
verser 75 fr. par mois pour l'entretien de ses deux enfants,
ages aujourd'hui de 10 et 12 ans. Cette somme apparait,
de prime abord, necessaire en totalite aux mineurs.
L'offiee ue
devait done pas faire partieiper sans autre
Ie Departement militaire a Ia saisie. Il lui appartenait,
bien
plutöt,de fixer le minimum indispensable a Salo-
mon, d'y ajouter Ie montant du ä dame Gervasoni es
qualites, pour pension arrieree, et de He saislr au profit
du Departement militaire que le surplus eventuel de
salaire.
La decision de l'offiee, sanctionnee par l'autorite
de sunreillance, ne saurait, des lors, ebe maintemie.
La Chambre des Poursuites el des Faillites prononce:
Le reeours est admis, le prononce attaque mis ä neant
et la eause renvoyre a I'instance cantonale, pour nouvelle
deeision,
basee sur les motifs qui pHneooent.
Scnuldbetreibungs-und. Konkursrecht. N° 14.
- Entsoheid vom la. März 19a8 i. S. Völlmin.
SchKG Art. 92 Ziff. 3, Unp f än d bar k ei t von
Berufswerkzeugen:
Regelmässig sind nur objektive Kriterien massgebend (Erw. 2).
Bestätignng der Rechtsprechung, dass diejenigen Berufs-
werkzeuge
des selbständig arbeitenden Schnldners unpfänd-
bar sind welche er zur Fortsetzung der selbständigen
Berufsausübung nötig hat (Erw. 1).
Der mit doppeltem Berufswerkzeug versehene Schuldner
'kann sich der nachträglichen Pfändung der ihm gehörenden
einen Einrichtung nicht widersetzen, wenn die zunächst
gepfändete andere Einrichtnng wegen eines nicht bestrittenen
Eigentumsvorbehaltes aus der Pfändung gefallen ist, jedoch
nichts dafür vorliegt, dass der Lieferant sie zurücknehmen
werde (Erw. 3).
Bei der P f ä n dun g von unter E i gen t ums v 0 r-
b e h a.l t gelieferten Gegenständen ist das Kreisschreiben
vom 31. März 1911 zu beobachten und sind die Formnlare
Nr. 19, 29, 25 zu verwenden (Erw. 3).
Insaisissabilitt! d'outils necessaires a l'exercice d'une profession
(art. 92 chiff. 3 LP).
En regle generale, seuls les criteres objectils entrent en consi-
deration (consid. 2).
Confirmation
de la jurisprudence suivant laquelle les outils
ne peuvent etre saisis dans la mesnre on Hs sont necessaires
au debiteur pour lui permettre de continuer a exercer sa
profession d'une maniere independante (consid. 1).
Le debitenr pourvu d'instruments professionneis a double
ne peut s'opposer a la saisie de rune de ses installations,
lorsque la saisie anterieure, mise sur l'antre installation,
est torriliee par suite de reserve de propriete non contestee,
mais que rien ne permet d'admettre que le fournisseur
exigera la restitution des biens en question (consid. 3!.
En cas de saisie d'objels vendus avec reserve de proprlete,
il y a lieu de se conformer a la circulaire du 31 mars 1911 et
d'employer les formulaires 19, 20 et 25 (consid. 3).
Inoppignorabilita di istrumenti necessari aIl'esercizio di una
professione (art. 92 cil. 3 LEF). '.
Di regola, 'solo criteri .oggettivi entrano in linea di conto
(consid. 2). .
Conferma dei principio di ginrisprudenza a stregua deI qnale
gli istrumenti sono pignorabili sol!anno ov,e no? Slano
necessari al debitore per permetterglI dl esercltare m modo
indipendente la sua professione (consid. 1).
58 Schuldbetrclbungs-und Konltursreeht. N0 14.
II debitore provvisto di doppi istrumenU non puo opporsi al
pignoramento di uno di essi 0 di una dene doppie instal1a-
zioni, se
il pignoramento anteriore dell'uno 0 dell'altra e
diventato caduco in' seguito a riserva di proprieta non
eontestata, e ehe nuna permette di ammettere ehe il vendi-
tO, e esner la. restituzione dni benl n diseorso (consid. 3).
Nellipotesl di pignoramento di oggetU venduU sotto riserva
della proprieta, l'ufficio deve agire secondo la circolare deI
31 marzo 1911
e far uso dei formulari Nt 19 20 e 25
(consid.3). '
A. -In den Betreibungen des Rekursgegners und
vieler anderer Gläubiger gegen den Rekurrenten, der
kantonal patentierter Zahnarzt ist, wurden anfangs
1927 u. a. aus dem Operationszimmer I ein Toiletten-
schrank
mi Spingelaufsatz und' sodann die Einrichtung
des OperationsZImmers
II (pfändungsgegenstände Nr.
11-17) gepfändet.
Letztere Einrichtung hatte die Firma
Kölliker Oe A.-G. in' Zürich dem Rekurrenten
unter Engentumsvorbehalt geliefert. Das Betreibungsamt
brachte
III der Pfändungsurkunde einfach die Bemerkung
an: An den Gegenständen Nr. 11-17 macht die Firma
Kölliker CIe A.-G., Zürich, Filiale Basel, das Eigentums-
recht geltend. Bestreitungsfrist nach
Art. 106 des Be-
tr bungsgesetzes beträgt 10 Tage. Weder irgend ein
Glaublger noch
der Schuldner bestritten diesen Eigen-
t?-msanspruch. In der Folge stellte der Rekursgegner
el Nachpfändungsbegehren, indem er Ausdehnung der
fandung auf dIe ganze Einrichtung des Operations-
ZImmers I verlangte.
Über die Frage der Unpfändbarkeit
derselben wurde ein Gutachten eingeholt, welchem fol-
gendes zu entnehmen
ist: Die Beschaffeung einer An-
stellung als Techniker
in der zahnärztlichen Praxis für
denselben (den Schuldner) ist zur Zeit sehr schwer und
wird man Völlmin heute kaum irgendwo unterbringen
können. Nach meiner Auffassung sollte dem
Fritz
Völlmin di Selbständigkeit als Zahnarzt nicht genommen
werden; denn nur diese kann es ihm ermöglichen, seinen
Lebensunterhalt
z.u verdienen. Demzufolge dürfte die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 14. 59
Frage der Pfändbarkeit der Sachen im Operationszimmer
Nr. 1 bald gelöst sein. Das Atelier
ist mit Kompetenz-
stücken
derart schlecht versehen, dass dieselben in hygie-
nischer Richtung fast unzulässig sind. Wenn die Firma
Kölliker
CIe A.-G. in Basel, die Eigentumsvorbehalt
auf den Sachen im Operationszimmer Nr. 2 hat, dem
Schuldner diese wegnimmt, so
ist dem Petenten die
Selbständigkeit
in seinem Beruf ohne weiteres genom-
men.
Als das Betreibungsamt gestützt auf dieses Gut-
achten die verlangte Nachpfändung ablehnte, führte
der Rekursgegner Beschwerde mit dem Antrage, das
Betreibungsamt sei anzuhalten, das Operationszimmer I
zu pfänden.
B. -Durch Entscheid vom 30. Dezember 1927 hat
die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde gutge-
heissen
und das Betreibungsamt angewiesen, die noch
nicht gepfändeten Einrichtungsgegenstände des
Opera-
tionszimmers I in die Pfändung einzubeziehen. Den Ent-
scheidungsgründen ist zu entnehmen: Der Umstand,
dass das eine in die Pfändung einbezogene Operations-
zimmer durch allfällige Geltendmachung eines Eigentums-
anspruches seitens eines Drittansprechers (hier scheinen
ein
paar Vorte zu fehlen) begründe nicht die Kompetenz-
eigenschaft des andern. Denn nachdem
der tatsächlich
angemeldete Eigentumsanspruch von keinem andern
(?)
Gläubiger angefochten worden sei, falle das Operations-
zimmer
II nicht in die Verwertung und bleibe es dem
Schuldner überlassen, durch Vornahme weiterer Abzah-
lungen
an die vom Drittansprecher eingegebene Forde-
rung oder durch sonstige Abmachungen
mit diesem sich
dieses Operationszimmer
für seine weitere Berufsaus-
übung zu sichern. -Der Schuldner sei 33
Jahre alt und
ohne Familie, könne somit
mit einem verhältnismässig
bescheidenen Einkommen seinen Lebensuntelhalt be-
streiten.
Es könne ihm zugemutet werden, dass er eine
Stelle als Assistent oder als Zahnarztangestellter annehme,
60 Sehnldbetreibungs-und Konkunht. N'" 14.
zumal da er bis vor wenigen Jahren als Angestellter
seinen
Unterhalt verdient habe (BGE 27 I S. 548 ff.
Sep.-Ausg. 4 . 186 ff.). Wären die Angaben. welche der
Schuldner dem Beschwerdeführer und in einer von diesem
veranlassten
Strafuntersuchung über den Wert der
Einrichtung des Operationszimmers I gemacht habe
(4000, ja sogar 8000 Fr.), zutreffend, so müsste dem
Beschwerdeführer zugestanden werden, sie durch eine
billigere zu ersetzen. Seien sie es
aber nicht -was nach
der Schätzung des Experten angenommen werden müsse
-, so ergebe sich daraus entweder, wie wenig loyal sich
der Schuldner gegenüber dem Beschwerdeführer benom-
men habe und im allgemeinen benehme, oder aber es
müsste geschlossen werden, er habe in der Zwischenzeit
die verhältnismässig
wnrtvolle Einrichtung durch eine
andere minderwertigere ersetzt.
Im Zweifel müssten
alle diese Erwägungen zu Lasten des Schuldners ausgelegt
werden.
C. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das
Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Dem angefochtenen Entscheide kann zunächst
insofern nicht beigestimmt werden, als er den Rekur-
renten auf die unselbständige Berufsausübung verweist.
Zwar ist natürlich die Auffassung des Rekurrenten als
ganz abwegig zurückzuweisen, dass der ihm erteilte
Befähigungsausweis für die Ausübung des Zahnarzt-
Berufes auch einen Anspruch auf Unpfändbarkeit der
zur Berufsausübung notwendigen Werkzeuge, Gerät-
schaften und Instrumente verschaffe. Allein nachdem
der auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Vor-
instanz beigezogene Experte unzweideutig verneint hat,
dass der Rekurrent als Angestellter seinen Unterhalt
werde verdienen können, stand es der Vorinstanz nicht zu,
SchuIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14. 61
sich in diesem Punkte, dessen Beurteilung nach dem von
ihr selbst angezogenen Entscheide des Bundesgerichtes
Fachkenntnisse erheischt, ohne ein Wort der Wider-
legung über das
Expertengutachten hinwegzusetzen.
Übrigens ist die frühere Rechtsprechung, wonach sich
der selbständig erwerbende Schuldner gegebenenfalls
gefallen lassen musste,
ins Anstellungsverhältnis zurück-
gedrängt zu werden, seither aufgegeben worden (BGE
III S. 204).
2. -Sodann lassen sich die dem Rekurrenten von der
Vorinstant zur Last gelegten Widersprüche nicht als
ein in dem Masse gegen Treu und Glauben verstossendes
Verhalten
qualliizieren, dass daran die Folge geknüpft
werden dürfte, er habe es verscherzt, sich auf die Un-
pfändbarkeit der streitigen Gegenstände zu berufen,
sofern sie
nach den dafür einzig massgebenden rein objek-
tiven Kriterien zu bejahen wäre.
3. -Dagegen
ist der angefochtene Entscheid zu
bestätigen im Hinblick auf die zur Verfügung des Rekur-
renten stehende Einrichtung des Operationszimmers H,'
wenngleich sich die Lieferantin das Eigentum daran vor-
behalten hat. Anlässlich der Pfändung dieser Gegenstände
hätte sich das Betreibungsamt nicht einfach darauf
beschränken dürfen, gemäss Art. 106 SchKG vom Eigen-
tumsvorbehalt in der Pfändungsurkunde Vormerkung
zu nehmen
und den Gläubigern und dem Schuldner eine
Frist von zehn Tagen anzusetzen, innerhalb welcher sie
beim Betreibungsamt den Anspruch des Dritten be-
streiten können. Vielmehr hätte das Betreibungsamt
in der durch das Kreisschreiben Nr. 29 vom 31. März
1911 vorgeschriebenen
und durch die obligatorischen
Betreibungsformulare Nr. 19,
20 und 25 vorgezeichneten
Art und Weise vorgehen, also insbesondere die Lieferantin
zunächst zur Angabe der Kaufpreisrestanz veranlassen
und diese den Gläubigern (und dem Schuldner) bei
Anlass der Befristung der Bestreitung bekannt geben
sonen.
Nachdem dies nicht geschehen ist, anderseits
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
aber auch der Rekurrent keinerlei Angaben über die
Höhe der Kaufpreisrestanz gemacht, geschweige denn
dargetan hat,
er werde die noch ausstehenden Kauf-
preisratenzahlungen nicht vereinbarterweise zu leisten
vermögen, sondern sich auf die ganz allgemein
gehaJteI.1e
Behauptung beschränkt hat, infolge seiner Überschuldung
müsse mit der Zurücknahme der Einrichtung seitens
der Lieferantin gerechnet werden, darf die Frage
der
Unpfändbarkeit der Einrichtung des Operationszim-
mers I nicht einfach
unter dem Gesichtspunkte beurteilt
werden, es stehe ihm nur diese eine Einrichtung zur
Verfügung. umsoweniger, als es
ihm während der seit
der erstmaligen Pfändung des Operationszimmers ver-
flossenen Zeit von mehr als einem
Jahr gelungen ist,
die Zurücknahme
abzuwenden. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der Rekurrent zwei Operationszimmer-
Einrichtungen
hat, von denen ihm die gegenwärtig
streitige nicht mehr als unpfändbar belassen werden
kann, nachdem die
Pfändung der anderen dahingefallen
ist. Auf die
in keiner Weise wahrscheinlich gemachte
Möglichkeit, dass letztere ihm
kraft des Eigentumsvor-
behaJtes
später einmal entzogen werde, kann keine
Rücksicht genommen werden, wie dies
ja bei Beurteilung
der Frage nach der Unpfändbarkeit für Zukunftsmöglich-
keiten allgemein zutrifft (vgl. neuestens wieder
BGE
53 BI S. 70).
Demnach erkennt die Schuldbefr.-und Konkurskammer :
, Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 15. 63
15. Auszog aus dem Enncheid vom 17. Kirs 1928'
i. S. Xemer. ,
Ei,nem Dritteri, der an Gegenständen, über die eine Retnntinns
urkunde aufgenommen worden ist, einen Eigentums-
anspruch 'erhebt, steht kein Besehwerderecht zu zur Anfech-
tung der beu. Betreibung auf Verwertung der fraglichen
Retentionsobjekte.
Le tiers qui revendique un droit de propriete sur des objets
inscrits
dans l'inventaire dresse pour la protection d'un
droit de retention n'a pas qualite pour porter plainte contre
la poursuite en realisation desdits objets.
Il terzo.rivendicante un diritto di proprietasu' de-i beni inserittl
all'inventario eretto per salvaguardare un diritto di. riten-
zione non ha veste per ricorrere contro l'esecuzione promossa
per realizzarli. .
Nur die Betreibungsparteien sind berechtiSt. die Frage
zu diskutieren und den Aufsichtsbehörden zum Ent-
scheide zu unterbreiten, ob eine Betreibung zu Recht
bestehe
und fortgesetzt werden kann. Wenn daher ein
Schuldner eine Faustpfandverwertungsbetreibung über
sich ergehen lassen will. die auf Grund' einer Retentions-
urkunde erfolgt,
in der vorsorglich auch Gegenstände
aufgenommen worden sind, die von -einem Dritten an-
gesprochen werden, so kann der betreffende
Dritte -
wenn die Durchführung der Betreibung ungesetzlich war
und
er hiebei zu Schaden gekommen sein sollte -allen-
falls einen Ersatzanspruch dem Betreibungsschuldner
gegenüber geltend
machen; doch kann er nicht für
diesen,
an seiner Statt, Betreibungsrechte ausüben. Nur
insofern steht ihm ein Beschwerderecht zu, als der
Betreibungsbeamte einen von'
ihm in einer solchen Be-
treibung rechtzeitig erhobenen Eigentumsanspruch nicht
entgegennimmt, oder das Widerspruchsverfahren nicht
oder in gesetzwidriger Weise durchführt.