34 ScbuIdbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 9.
dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprüng-
lichen Ansprecher gemäss Art.
107 SchKG gesetzte
Frist unbenützt verstrichen ist, verwertet werde. Ob
ein solcher Käufer allenfalls berechtigt wäre, innerhalb
der vorerwähnten Frist an Stelle des ursprünglichen
Ansprechers die Widerspruchsklage zu erheben,
braucht
hier nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin
nicht diesen Weg einzuschlagen versucht hat, sondern
-unbekümmert um die dem Schiess gesetzte Frist -
die Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens gegen
sie verlangt. Würde man dies zulassen, dann hätte es
ein Drittansprecher
in der Hand, die vom Gesetz vorge-
sehenen Folgen der Unterlassung der Klageeinleitung
dadurch illusorisch zu machen, dass
er den betreffenden
Pfändungsgegenstand an einen Dritten veräussert. Das
kann aber, jedenfalls dann, wenn der betreffende Käufer
die Verhältnisse kannte, nicht zugelassen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Entscheid vom 21. Februar 1928 i. S. Ba.sler Möbelfabrik.
Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreis-
restforderung gemäss eingetragenem E i gen t u m s-
vor b eh alt als privilegiert anerkannt werde, so muss
die K 0 n kur s verwaltung, die weder den Kaufpreisrest
bezahlen, noch die Sache herausgeben will, durch einge-
schriebene Zuschrift eine zehntägige Fr ist zur V i n d i-
kat ion skI ag e ansetzen, und zwar auch noch, nach-
dem der Kollokationsplan, in welchem die Kaufpreisrest-
forderung zugelassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
ZGB Art. 716; SchKG Art. 242 Abs. 2.
Konkursverordnung Art. 46, 56, 58 Abs. 2 Satz 2, 60 Abs. 3.
Grundstücksverwertungsverordnung Art. 125, 126.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 35
Lorsque, dans une faillite, le creancier demande que sa creance
pour solde de prix soit colloquee par privilege conforme-
ment a la reserve de propriete inscrite , l'administration de Ia
faillite doit, si elle ne veut ni payer ledit solde ni delivrer
Ia chose, assigner au creancier par lettre chargee un delai
de dix jours pour intenter l'action en revendication, meme
dans l'eventualite Oll l'e.tat de collocation qui admet la
creance en question est passe en force.
ces Art. 716; LP 242 al. 2.
Ord. faUl. art. 46, 56, 58 al. 2 et 60 a1. 3.
Ord. real. f. imm. art. 125 et 126.
Ove, in un fallimento, un creditore domandi che il suo credito
a saldo deI prezzo sia collocato in rango privilegiato confor-
memente a riserva di proprieta iscritta, l'ammilt;strazione
deI fallimento, se non intende ne pagare il saldo suddetto
ne consegnargli Ia cosa, gli assegnera per lettera racco-
mandata un termine di dieci giorni per proporre l'azione
di rivendicazione e ciö anche nel caso in cui Ia gradua-
toria, neUa quale il credito e ammesso, sia passata in
giudicato.
ces art. 716; LEF art. 242 a1. 2.
Rego1.
sull'iunministrazione dei fal1imellti Art. 46, 56, 58
a1. 2 e 60 al. 3.
Regolamento realizzazione forzata di fond i (RRF) art. 125
e 126 .
.(1. --Laut Vertrag vom 2. Dezember 1926 machte
die Basler Möbelfabrik dem Ad. Schneider Lieferungen
für
8106 Fr. 75 Cts. unter Eigentumsvorbehalt, der am
2. August 1927 registriert wurde. Hieran bezahlte
Schneider 2279
Fr. 15 Cts., und ferner akzeptierte er
von der Basler Möbelfabrik auf ihn gezogene Wechsel
im Betrage von 5704 Fr. 70 Cts., welche von der Schwei-
zerischen Volksbank diskontiert wurden.
In dem am
24. August 1927 über Schneider eröffneten Konkurs
machte die Basler Möbelfabrik folgende Konkurseingabe :
Wir begleiten Ihnen anbei einen Buchauszug über
unser Guthaben
...... im Betrage von 5959 Fr. 45 Cts.
und wünschen, dass diese Forderung gemäss eingetra-
genem Eigentumsrecht als
plivilegiert anerkannt wird.
Anderseits meldete die Schweizerische Volksbank neben
36 Schuldbetreibungs-und .. Konkursreeht. N° 9.
grundpfandversicherten und durch Pfandtitel faust...;
pfandversicherten Forderungen die erwähnten (und
andere) Wechsel nebst Akzessorien an mit der Massgabe.
dass laut der von Herrn Schneider-Schaub unterzeich-
neten Faustpfandverschreibung uns ein allfälliger aus
der Verwertung der Pfänder resultierender überschuss
über die Forderungen hinaus, für die sie speziell ver-
schrieben sind, für einen etwaigen Ausfall auf der einen
oder andern Position
haftet und es in unser freies Ermes..;
sen gestellt ist, einen
überschuss zur Deckung der einen
oder andern Verbindlichkeit des Falliten zu verwenden. 11
Am 27. Oktober 1927 legte das Konkursamt Arlesheim
sowohl den Kollokationsplan als das Verzeichnis der
Eigentumsansprachen mit den Verfügungen der Konkurs-
verwaltung auf. Im Kollokationsplan liess es die
Wechsel als grundpfandversicherte Forderungen
der
Schweizerischen Volksbank zu. Der Eingabe der 'Basbnr
Möbelfabrik wurde im Kollokationsplan wie folgt Erwäh-
nung getan:
Basler Möbelfabrik A.-G. Basel für gel.
Möbel
laut Kontoauszug . . . . . . Fr. 5959.45
sie beansprucht das Eigentumsrecht
anf
die gel. Möbel. Die Schweiz. Volksbank
hat als pfandversichert angemeldet und
ist zugelassen worden unter. . . .. 5704.70
verbleibt Saldo ..... '. . . . . . Fr. 254.75
welcher von
der Masse übernommen wird, dagegen die
Rückgabe
der Möbel abgelehnt.
Im Verzeichnis der Eigentuinsansprachen wurde fol-
gende Verfügung getroffen:
Gernäss Koll. Nr. 118 hat
die Gläubigerin für 5704 Fr. 70 Cts. eine pfandrechtliehe
Sicherstellung, während die Differenz
von 254 Fr. 75 Cts.
von der Masse übernommen wird. Die Geltendmachung
des Eigentumsvorbehaltes wird daher abgelehnt.
Am folgenden Tage schrieb das Konkursamt an die.
Basler Möbelfabrik :
Sehuldhetreihungs-und Konkursrecht. N° 9. 37
Die Konkursverwaltung hat Ihre For-
derungseingabe vom 23. pto betragend Fr. 5959.45
geprüft und davon Kenntnis genommen,
dass
Sie das Eigentumsrecht auf die
gelieferten Gegenstände dafür geltend
machen.
Mit Rücksicht darauf, dass die
'Schweiz. Volksbank
in ihrer Eingabe
vom
10. pto 3 von Ihnen ausgestellte
Wechsel. . . .
.. per . . . . . . . .. 5704.70
als pfandversichert angemeldet und aner-
kannt worden sind, so verbleiben noch
restlich . . .
.'. . . . . . . . . . . -F-r.--2-54-.7-5
welche die Masse
zur Zahlung übernimmt, dagegen die
Rückgabe. der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Möbel ablehnt.
Der Kollokationsplan liegt vom 27. crt. an den betei-
ligten Gläubigern
zur Einsicht auf und machen wir Sie
darauf aufmerksam, dass gemäss SchKG 249 eine gericht-
liche
Anfechtunginnert zehn Tagen zu erfolgen hat.
Die Basler Möbelfabrik focht den Kollokationsplan
nicht an.
Am 24. November 1927 dagegen :erklärte sie
dem Konkursamte, sie vindiziere die gelieferten Gegen-
stände, es wäre denn, dass die Konkursmasse den Rest-
betrag von 5959 Fr. 45 Cts. nebst Zins anerkenne und
voll bezahle. Gleichzeitig zog die Schweizerische Volks:"
bank ihre Konkurseingabe für die bezüglichen Wechsel
zurück für den Fall, dass die Vindikationsansprache der
. Basler Möbelfabrik geschützt werde. (Übrigens waren
( ie Wechsel inzwischen infolge Bezahlung durch die
Basler Möbelfabrik als Ausstellerin
an diese über-
gegangen.) Das
Konkursamt trat jedoch auf dieses
Vindikationsbegehren
nicht mehr ein, weil gegen die
Verlügung der Konkursverwaltung innert nützlicher
Frist eine Klaganhebung nicht erfolgt ist . Hierauf
ersuchte die Basler Möbelfabrik eventuell um Ansetzung
der Frist zur Vindikationsklage gemäss Art. 242 SchKG.
38 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
Mit der vorliegenden Beschwerde erneuert sie dieses
Begehren.
B. -Durch Entscheid vom 27. Januar j1928 hat die
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
des
Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde abge-
wieseil.
C. -Diesen Entscheid hat die Basler Möbelfabrik an
das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung : .
Die Rekurrentin scheint bei ihrer Konkurseingabe,
mit der sie Anerkennung ihrer Kaufpreisrestforderung
als gemäss eingetragenem Eigentumsrecht
privilegiert
verlangte, von der Auffassung ausgegangen zu sein, sie
könne kraft des Eigentumsvorbehaltes im Konkurs ihre
Kaufpreisrestforderung als durch die gelieferten Sachen
pfandversichert geltend machen. Diese Auffassung
ist
nicht zutreffend, wie das Bundesgericht bereits in BGE
48 III S.167 ausgesprochen hat. Sodann hat die Rekur-
rentin bei ihrer Konkurseingabe keine Rücksicht darauf
genommen, dass der Gemeinschuldner sozusagen für die
ganze Kaufpreisrestforderuug Wechsel
akzeptiert hatte,
von welchen vorauszusehen war, dass sie von der Schwei-
zerischen Volksbank als damaliger Wechselinhaberin
werden angemeldet werden. Dies geschah
in der Tat,
und zwar in der Weise, dass die Bank die Wechsel
ebenfalls als pfandversicherte Forderungen anmeldete,
dabei jedoch
nicht wie die Rekurrentin die von letzterer
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Pfänder
in Anspruch nahm, sondern allfällige Überschüsse aus
den ihr zur Sicherung anderer Forderungell verpfändeten
Gegenständen.
Das Konkursamt hat nun nicht nur
nichts zur Entwirrung der durch dieses Verhalten der
Rekurrentin und der Schweizerischen Volksbank geschaf
fenen komplizierten Situation getan, sondern gegenteils
durch die Nichtbeachtung mehrerer Vorschriften des
I
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 39
formellen Konkursrechtes noch zu weiterer Verwirrung
beigetragen. Zunächst wurde entgegen Art.
125 VZG
kein besonderes (vom Kollokationsplan getrenntes) Las-
tenverzeichnis angefertigt,
in welchem die Grundpfand
a
forderungen abgetrennt vom Kollokationsplan fest-
gestellt worden wären.
Zudem wurde der Kollokations-
plan nicht nach der -jetzt eben durch Art. 125 VZG
überholten -Ordnung gemäss Art. 56 KV erstellt,
wonach die Abteilung
Ader pfandversicherten For-
derungen
in Unterabteilungen für 1. die grundpfand-
versicherten
und 2. die faustpfandversicherten zu zerlegen
ist. Freilich findet sich anf S. 8 des Kollokationsplanes
die
Überschrift Faustpfandversicherte Forderung)),
woraus geschlossen werden könnte, die vorstehend ver-
zeichneten Forderungen seien grund pfandversiche rte.
Allein schon
auf S. 5 und 6 sind Faustpfänder erwähnt,
nämlich Grundpfandtitel,
in Verbindung mit Unter-
pfändern
; woraus hervorgeht, dass auch Art. 126 VZG
ausser acht gelassen wurde, wonach Forderungen, für
welche Eigentümerpfandtitel als
Faustpfänder haften,
als faustpfandversichert zu kollozieren sind, während die
verpfändeten
PIandtitel mit dem Betrage der zugelas-
senen Faustpfandforderung
unter die grundpfandver-
sicherten Forderungen aufzunehmen sind,
unter Ver-
weisung auf die Faustpfandkollokation. Endlich fehlt
bezüglich
der in Frage stehenden Wechselforderungen
der Schweizerischen Volksbank die von Art. 60 Abs. 3
KV geforderte Angabe, durch welchen Massegegenstand
sie pfandversichert seien (nnd infolgedessen natürlich
auch die Angabe des Ranges, Art. 58 Abs. 2 Satz 2 KV).
Vielmehr war dem Kollokationsplan bezüglich .iener
Wechsel nichts weiteres zu entnehmen, als dass sie als
pfandversicherte, und zwar
mit vertraglichem Pfandrecht
ausgestattete Forderungen zugelassen waren. Die Auf-
fassung
der Rekurrentin, dass ihre Kaufpreisrestfor-
derung und entsprechend auch die mit Rücksicht auf
sie akzeptierten Wechsel durch die unter Eigentums-
40 Schuldbetreibullgs . und Konkursrecht. N° 9.
vorbehalt gelieferten Sachen pfandversichert seien, wurde
also
durch den Kollokationsplan zwar nicht geradezu
bestätigt, aber doch auch in keiner Weise widerlegt, und
es bestand daher für: .die Rekurrentin, die als Ausstellerin
der Wechsel ebenfalls für die Wechselsummen einzu-
steheh
hatte, kein Anlass, die Anfechtung des Kollo-
kationsplanes durch die Schweizerische Volksbank
in
die Wege zu leiten. Was aber die eigene Konkurseingabe
der Rekurrentin anbelangt, so enthielt der Kollokations-
plan überhaupt keine eigentliche Kollokationsverfügung
darüber, sondern es war ihr einfach in der Kolonne für
I( Gläubiger und Forderungsgrund in der sub Facta A
wiedergegebenen Weise Erwähnung getan, ohne . irgend-
welche
Eintragung in den weiteren Kolonnen für den
angemeldeten und delj zugelassenen Betrag und die
Bemerkungen
über die . Abweisungen usw. Mithin kann
namentlich die Annahme der Vorinstanz nicht als
zutreffend
anerkannt werden, dass die Rekurrentin durch
die sie betreffende Kollokationsverfügung
im Umfange
der Wechselsummen abgewiesen worden sei. Allein
selbst wenn dem so wäre, so rief dies keiner Anfechtung
des Kollokationsplanes seitens der
Rekurrentin, da sie
nach
der mangelhaften Art und Weise der Aufstellung.
desselben
der Meinung sein konnte, an ihrer Stelle sei
die.Schweizerische Volksbank
mit den Wechselfor-
derungen so zugelassen, wie sie (die Rekurrentin)
es
für die Kaufpreisrestforderung beansprucht hatte. Hier-
aus folgt, dass aus dem Verstreichenlassen der Frist zur
Anhebung der Kollokationsklage nichts gegen die Rekur-
rentin hergeleitet werden kann .. Namentlich brauchte
sie
auch nicht eine Kollokationsplananfechtungsklage
anzustrengen, wenn sie
der Konkursverwaltung das
Recht zum Eintritt in den Vertrag zu den im Kollo-
kationsplan vorgesehenen Bedingungen bestreiten wollte.
Abgesehen davon, dass das Kollokationsverfahren
nur
der Feststellung der Konkursforderungen und der
beschränkten dinglichen Rechte an Gegenständen des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 9. ,11
Konkursmassevermögensdient, war von vorneherein
. klar, dass die Anerkennung der Kaufpreisrestforderung
und bezw. der dafür ausgestellten Wechsel hinfällig
wurde
im Falle, dass die Rekurrentin ihre Eigentums-
ansPrache durchzusetzen vermöchte (vgl. Art. 716 ZGB),
wie denn
ja schon im Schreiben vom 24. November
darauf (bedingt) verzichtet worden ist.
Anderseits erscheint es ausgeschlossen, die Anmeldung
der Kaufpreisrestforderungseitens der Rekurrentin als
Verzicht
auf die Geltendmachung des Eigentumsrechtes
anzusehen,
da sie in der Konkurseingabe ja gleichzeitig
auch
auf ihr im Eigentumsvorbehaltsregister eingetra-
genes Eigentumsrecht hinwies. Die Konkursverwaltung
hat denn auch selbst der Konkurseingabe nicht diese
Auslegung gegeben, sondern
im Verzeichnis der Eigen-
tumsansprachen eine ausdrückliche Verfügung über die
Eigentumsansprache der Rekurrentin getroffen.
Dann
konnte sie sich aber der Pflicht nicht entziehen, zu
dieser Ansprache in der für die formelle Behandlung von
Eigentumsansprachen vorgesehenen Weise Stellung zu
nehmen.
In dieser Beziehung war es in keiner Weise
förderlich, dass sie das Verzeichnis
der Eigentums-
ansprachen gleichzeitig
mit dem lKollokationsplan auf-
legte und dies öffentlich
bekannt machte; denn für
Aussonderungsansprachen ist nicht in gleicher Weise
wie für Konkursforderungen die verbindliche Erledigung
mit Verwirkungsfolgen durch Auflage eines bezüglichen
Verzeichnisses vorgesehen, wie denn
ja die Konkurs-
verwaltung
in der öffentlichen Bekanntmachung auch
keine Frist für die Anfechtung des Eigentums-
ansprachenverzeichnisses setzte. Ebensowenig brauchte
die
Rekurrentin gegen den vom Konkursamte behaupte-
ten GläubigerversammlungsbeschIuss, durch welchen die
Ablehnung
ihrer Eigentumsansprache gebilligt worden
sein soll, Beschwerde zu führen. Wollte die Konkurs-
verwaltung die
von der Rekurrentin unter Eigentums-
vorbehalt gelieferten Sachen nicht herausgeben, so
42 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
musste sie vielmehr der Rekurrentin durch besondere
eingeschriebene
Zuschrift eine zehntägige Frist zur
Anhebung der Vindikationsklage ansetzen mit der
Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn
die
Frist nicht eingehalten werde (SchKG Art. 242
Abs. 2,
KV Art. 46). Dies ist auch durch das Schreiben
vom 28. Oktober nicht geschehen und daher noch nach-
zuholen. Insoweit der Vindikationsklage deshalb nicht
mehr wird stattgegeben werden können, weil ein Teil.
der gelieferten Sachen
durch Einbau Grundstücks-
bestandteil geworden sei, wie die Konkursverwaltung
behauptet -was im einzelnen urteilsmässig festzustellen
sein wird
-, muss der Rekurrentin eine nachträgliche
Konkurseingabe vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt die' Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs-
amt angewiesen, der Rekurrentin Klagefrist gemäss
Art. 242 Abs. 2 SchKG anzusetzen.
10. Entscheid vom as. Februar lSaS i. S. Haas Lavy.
Arrestierung eines angeblich nicht
e xis t i e ren den R e c h t e s (Erbanteiles); k a n-
ton ale s B e s c h wer d e ver f a h ren und R e-
kursverfahren vor Bundesgericht:
Bestätigung des kantonalen Entscheides, dass nach dem
Tode eines Ehemannes, welcher Dritten gegenüber untnr
dem altbernischen Ehegüterrecht stund, für Schulden der
Nachkommen desselben nicht deren Erbanteile arres-
tiert werden können (Erw. 2).
Bestreitet jedoch der Gläubiger das Vorliegen tatsächlicher
Voraussetzungen der Geltung des altbernischen Ehegüter-
rechtes, so steht es den Aufsichtsbehörden nicht zu, hier-
über ein Beweisverfahren durchzuführen und auf GlUnd
des
Ergebnisses desselben die Arrestierung des Erbanteiles
aufzuheben (Erw. 2).
Ist der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht angehört
worden, so kann er seine Bestreitung auch erst im Rekurs
an das Bundesgericht anbringen (Erw. 1).
Schuldbetreibungs-und KonkursrechL N° 10. 43
Sequestre d'un droit (part successorale) donl l' inexistence psi
allegute. Procidure canlonale en matiere de plainte et procedure
de recours au Tribunal ttderal.
Confirmation du prononce cantonal, eH ce qu'il a juge qu'apres
le deces d'une personne soumise, vis-a-vis des tiers, a randen
regime matrimonial bernois, les parts hereditaires ne
peuvent elre sequestrees, a raison des dettes des enfants
(consid. 2).
Si le creancier conteste, toutefois, que les eonditions d'appli-
cation de rancien droit matrimonial bernois fussentrealisees,
il n'appartient pas a l'autorite de survei1lanee de proceder.
sur ce point, a l'administration de preuves et, suivant leur
resultat, d'annuler le sequestre de la part stlceessorale
(consid. 2).
Si le creancier n'a pas ete entendu lors de 'instruction de la
plainte, il doit etre admis a soUlever ledit mo yen dans SOll
recours an Tribunal federal (eonsict. 1).
Sequeslro di un diritto (quota eredilaria) preteso inesislente. -
Procedimenfo cantonale e procedimento di ricorso davanti
il Tribunale federale in tema di esecuzione e fallimenlo.
Conferma della decisione cantonale in quanto ha ritcnuto
ehe, dopo la morte deI marito soggetto, verso terzi, all'antieo
regime matrimoniale bernese, le quote creditarie spct-
tanti ai figli non possono essere scquestrate per i loro debiti
(cons. 2).
Se il debitorc cOlltesta, ehe si verifichillO le condizioni di fatto
di applicazione dell'antico dirltto matrimoniale bernese,
non spetta all' AutoriU di Vigilanza Ja faeolta di procedere
su questo punto all'amministrazione delle prove e, eventcal-
mente, all'annuUazione deI sequestro (consid. 2).
Ove nel proeedimento cantonale il creditore non sin stato
sentito, esso potra proporre la sua contestazione per la
prima volta in sede federale (consid. 1).
Die Rekurrenten haben am 28. Dezember 1927 in
Bern einen Arrest herausgenommen auf den Erbanteil
des (in
Paris wohnenden) Schuldners Georges Bernheim
am Nachlasse seines am 7. Oktober 1927 in Bern ver-
storbenen Vaters Salomon Bernheim-Bloch, wohnhaft
gewesen Monbijoustrasse 8, Bern, d. h. hievon soviel,
als
zur Deckung vorstehender Forderung von 9800 Fr.
und Folgen notwendig sein wird 15,000 Fr. ))
Auf Beschwerde des Schuldners hin, von welcher den
Rekurrenten keine Kenntnis gegeben wurde, hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und .Konkurssachen