Schaden einzustehen haben. Art. 58 OG umschreibt
den Begriff des Haupturteils nicht. Der Zweck dieser
Bestimmung geht indessen dahin, einerseits eine Partei
mit ihrer Berufung jedenfalls nicht endgültig auszu-
schliessen, wenn
bnzüglich des ganzen Rechtsstreites
die Berufungsvoraussetzungen an sich gegeben wären;
anderseits aber soll im Interesse der Vereinfachung des
Verfahrens
und der Kostenersparnis die Berufung an
das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal und daher
erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden
können,
in welchem die Streitsache dem Berufungs-
richter in ihrem ganzen an sich berufungsfähigen Um-
fange unterbreitet werden kann. Die Erledigung des
Streitverhältnisses
im kantonalen Urteil muss also in
einer Weise erfolgt sein, die eine erneute Inanspruch-
nahme des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rechts-
streites noch in anderweitiger Beziehung ausschliesst
(vgl.
BGE 41 II 696 f. und dort. Zit.). Nun hat freilich
das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen, dass als
Haupturteile auch solche Entscheidungen zu betrachten
seien, die nur über einen Teil der mit der Klage geltend
gemachten Rechtsbegehren erkennen, sofern die
nicht
beurteilten Fragen im Laufe des Prozesses in ein beson-
deres, neues Verfahren verwiesen
und nicht bloss einer
Ergänzung des nämlichen Verfahrens vorbehalten worden
sind (vgl.
BGE 43 II 550 ; 46 II 213 ; 50 II 209). Diese
Unterscheidung
bleibt aber der dargelegten Zweck-
bestimmung des Art. 58 OG untergeordnet, zumal die
fTesetzesauslegung keine rein logische
Operation ist,
sondern
mit nach der teleologischen Methode erfolgt.
Vorliegend
kommt nun entscheidend in Betracht, dass
die gemeinsame,
schuldhafte Schadensverursachung
durch die Beklagten, die jeder zu mehreren Monaten
Korrektionshaus und zum vorübergehenden Entzuge
der Fahrbewilligung verurteilt worden sind, auf Grund
des von der Vorinstanz festgestellten Tatbestandes nicht
zweifelhaft sein kann. Das Bundesgericht müsste daher
Prozessrecht. ISo 10.
die Streitsache wieder an den kantonalen Richter zurück-
weisen zwecks Festsetzung der Entschädigung und der
Rückgriffsverhältnisse unter den Verantwortlichen, wobei
es sich
dann auf eine Berufung hin gegen das hierüber
ergehende kantonale Urteil ein zweites Mal mit derselben
Streitsache
zu befassen hätte. Ein solches Prozessver-
fahren widerspricht nach dem Gesagten dem Sinn und
Zweck des Art. 58 OG. Durch die Zurückweisung der Be-
rufung im gegenwärtigen Stadium des Prozesses werden
die Beklagten übrigens
in ihren Rechten in keiner Weise
beeinträchtigt, da sie, wenn die kantonale Instanz über
die genannten Punkte entschieden haben wird, auch
das heute vorliegende Erkenntnis zum Gegenstande
der Berufung an das Bundesgericht machen können.
Offenbar
haben sie dieses Rechtsmittel nur vorsorglicher
Weise ergriffen,
um sich nicht der Einrede auszusetzen,
sie
hätten sich mit dem obergerichtlichen Urteil abge-
funden.
Dafür spricht namentlich der Umstand, dass
sich die Garage Monbijou A.-G.
ihrem Vorgehen nicht
angeschlossen hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Auszug a.us dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 24. Februa.r 1928
i. S. Bisohof gegen Scheidegger und Bonaria..
Berufung an das Bundesgericht in
ein emD i e n s t h a r k e i t s s t r e i t: sie hängt
vom Streitwert ab, Art. 59, 61 und 67 Abs. 3 OG.
Zu Unrecht glaubt der Kläger, der Streitgegenstand
der Klage unterliege seiner Natur nach keiner ver-
mögensrechtlichen Schätzung, so dass die Zulässigkeit
der Berufung gegen das angefochtene Urteil gemäss
,Art. 61 OG vom Streitwert unabhängig sei. Die Parteien
streiten sich, wie der Kläger in der Berufungserklärung
selber darstellt,
um die Tragweite einer Dienstbarkeit.
Eine Dienstbarkeit aber ist einer vermögensrechtli.chen
Schätzung fähig. Dass der in Frage stehende Wert
nicht genau errechnet werden kann oder die Schätzung
schwierig ist, ändert nichts an der Tatsache der Bewert-
barkeit des Streitgegenstandes; es genügt dass die
Schätzung
in Geld nicht unmöglich ist (BGE 37 II 142
Erw. 4).
Nun enthält aber die Berufungserklärung ent-
gegen de: Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG keine Angabe
des
StreItwertes, noch finden sich in den Akten genü-
gende Grundlagen
für dessen Abschätzung (BGE 42 II 77
Erw.
3; 43 II 117 Erw. 1; 45 II 406 Erw. 1). Das zieht
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
die
Unwirksamkeit der Berufung nach sich (BGE 43 II
735 Erw. 2 ; 42 n 301 Erw. 3 ; 46 II 414; 49 II 427).
V. URHEBERRECHT
DROIT D'AUTEUR
11. Auszug a.u anm Urteil der I. Zivila.bteilung
vom l7. Ja.nuar 1928 I. S. Globetrotter A.-G. gegen Christen.
Urhnberrecht an Werkender Photographie :
1.
Bejahung der Aktivlegitimation der klägerischen A.-G.
zur Schadenersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung ge-
stützt auf Art. 8 Abs. 2 URG (Erw. 2).
2.
!faftung. der Beklagten nach Art. 44 URG , .. egen Anstiftung
emes DrItten zur Wiedergabe des klägerischen Werkes
und wegen Inverkaufbringens der durch Reproduktion
desselben hergestellten Ansichtskarten (Erw. 3).
. Die Bnklagte Frau Christen hatte bei der Klägerin
eme AnSIchtskarte ihres
Hotels in Wolfenschiessen be-
stellt, . zu deren Anfertigung es zweier photographischer
Aufnahmen bedurfte; durch Kombination beider Bilder
wurde ein Cliehe erzielt, auf dem der gebirgige Hinter-
grund im Verhältnis zum Vordergrund übermässig
hoch erschien. Von der so hergestellten Ansichtskarte
bezog Frau Christen 500 Stück.
In der Folge liess sie durch einen Kurgast eine Ansichts-
karte des Hotels ausführen, die eine Wiedergabe des
Bildes
der Klägerin darstellt; sie setzte diese Karte
bei ihren Kunden und beim Publikum ab.
Die Klägerin erhob deswegen gegen die Beklagte
Zivil-und Strafklage. Das Kantonsgericht Nidwalden
entschied über beide
in ein und demselben Urteil, indem
es die Angeklagte von Schuld und Strafe freisprach,
dagegen die Schadenersatzklage
im Betrage von 50 Fr.
zusprach.
Das,
Bundesgericht hat dieses Urteil, unter Ah .. yeisung
der Hauptberufung der Klägerin und der Anschluss-
berufung der Beklagten, im ZivHpunkte bestätigt.
Aus den Erwägungen:
2. Es fragt sich in erster Linie, ob die Klägerin für die
von ihr eingelegten zwei Originalaufnahmen oder Photo-
typen (des Hotels Alpina und des Gebirgshintergrundes)
als ein
Werk der Photographie nach Art. 2 URG den
urheberrechtlichen
Schutz geniesse. Ob auch das mittelsi
der beiden Originalaufnahmen angefertigte Cliche (Ne-
gativ)
'als ein Werk der Photographie oder ein durch
ein ihr verwandtes Verfahren hergestelltes Werk im
Sinne der angeführten Bestimmung angesehen werden
könne, dessen Urheber, unabhängig vom Schutze der
Originalbilder, des gesetzlichen Schutzes teilhaftig sei,
mag dahingestellt bleiben, weil der Träger des Urheber-
rechts inbezug auf das Cliche überhaupt kein anderer
sein könnte, als derjenige für die Originalaufnahmen der
Klägerin.
Richtig ist nun, dass nach Art. 8 Abs. 1 des URG
vom 7. Dezember 1922 (in Abweichung vom früheren
Gesetze von 1883) als Urheber von Werken der Literatur