leistung empfangen hat. Danach handelte die Beklagte
für Rechnung des Steuer-Meyer, dessen Interessen
allein
auf dem Spiele stehen. Alsdann aber durfte sie,
nach dem was in Erwägung 3 ausgeführt wurde, nicht
von ihrem formalen Rechte Gebrauch machen, ohne
die Gebote
von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
zu verletzen, wenn für sie erkennbar war, dass der
Klägerin gegenüber Steuer-Meyer eine Einrede zustehe
und die Übertragung des Wechsels deren Geltendmachung
beeinträchtigen könnte.
Das darf hier nach der ganzen
Sachlage angenommen werden. Wenn dessenungeachtet
die Beklagte die Wechselrechte gegenüber der Klägerin
geltend
machte und gegen diese in eigenem Namen,
aber in Wirklichkeit für Rechnung des Indossanten
prozessierte, auf die Gefahr hin, dass der Klägerin so
die Einrede der Ungültigkeit der Wechselverpflichtung
abgeschnitten werde, während sie selber kein Risiko
lief, so
war sie dabei offenbar nicht gutgläubig. Es muss
deshalb,
trotz aller Rücksichten auf eine glatte Abwick-
lung des Wechselverkehrs, die Klägerin mit jener Einrede
auch gegenüber
der Beklagten zugelassen werden. Da
aber die Einrede materiell als begründet erscheint
(s. Erw. 2 oben), so
ist in Aufhebnng des obergericht-
lichen
Urteils die Forderung von 5030 Fr. 90 Cts. nebst
Zinsen und Betreibungskosten, für welche der Beklagten
provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden war, abzuer-
kennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäss
wird das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau
vom 21. Mai 1927 aufgehoben und, in Gutheissung der
Klage, die Forderung von 5030 Fr. 90 Cts. nebst 6%
Zins seit 4. September 1926 und 3 Fr. 40 Betreibungs-
kosten,
für welche der Beklagten durch Entscheid des
Gerichtspräsidenten von Zofingen vom 29. Oktober 1926
provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden war, aber-
kannt.
Schlusstitel zum ZGB. N° 7.
III. SCHLUSSTITEL ZGB
TITRE FINAL DU CC
7. Urteil der II. ZivUabteUung vom 20. Januar 1928
i. S. Willa gegen WUla.
Intertemporales Sac.henrecht, Beru-
fun g s ver f a h ren; Schlusstitel des ZGB Art. 1 ff. ;
OG Art. 56:
Unzulässigkeit der Berufung in einem nach kantonalem Rechte
beurteilten Prozess über vor 1912 erfolgten Grundeigen-
tumserwerb.
Bei de1' Frage, ob eine Zivilstreitigkeit nach Bundesrecht zu
entscheiden sei, kommen aus prozessualen Gründen zurück-
gewiesene Anträge nicht in Betracht.
A. -Die Klägerin verlangt Feststellung ihres Allein-
eigentums,
der Beklagte Feststellung seines Miteigell-
turns im Verhältnis von 6479 Fr. 98 Cts. zu 4286 Fr.
an dem von ihnen gemeinsam bewohnten Haus in
Leuk. Beide Parteien machen geltend, ihre Eigentums-
rechte
in den Neunzigerjahren des vergangenen Jahr-
hunderts erworben zu haben :
die Klägerin dadurch, dass sie dem
Vater der Parteien,
der die Liegenschaft gekauft
hatte, jedoch nicht zu
bezahlen vermochte, die hiefür erforderlichen Mittel
zur
Verfügung stellte, wogegen der Vater die Liegenschaft
an sie abtrat, und dass sie nach dem Brande des alten
Hauses den Neubau bestellte und bezahlte,
der Beklagte dadurch, dass
er -gemeinsam mit
der Klägerin -die Neubaute anordnete und -in
höherem Masse als jene
-daran beitrug.
B. -Durch Urteil vom 26. Oktober 1927 hat das
Kantonsgericht von Wallis den vom Beklagten nach-
träglich gezogenen Subsidiarschluss, er bleibe
und sei
Miteigentümer
an diesem Hause in der angegebenen
Proportion, werde Eigentümer des Bodens in der gleichen
schlusstitel zum ZGB. N° 7.
Proportion und zahle an die Klägerin eine Entschädi-
gung für den
ihr entzogenen Bode? nach Enessen des
Gerichtes, als
verspätet zurückgewIesen und dIe Haupt-
klage zugesprochen.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt unter Wiederaufnahme
seiner
Haupt-und Subsidiarschlüsse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über die Organi-
sation der Bundesrechtspflege ist die Berufung an das
Bundesgericht
nur statthaft in Zivilstreitigkeiten, welche
von den kantonalen Gerichten
unter Anwendung eid-
genössischer Gesetze entschieden worden oder
nach
solchen Gesetzen zu entscheiden sind. Weder die eine
noch die andere Voraussetzung
ist vorliegend gegeben.
Aus den Urteilsgründen ist keinerlei Anwendung von
Bundesgesetzen, weder des
ZGB, noch insbesondere des
aOR ersichtlich. Und in der Tat -ist es gemäss den
Bestimmungen des früheren kantonalen Rechtes zu
beurteilen, ob jemand
vor 1912 dingliche Rechte an
Grundstücken, z. B. Grundeigentum, erworben habe,
wie sich schon aus den allgemeinen Bestimmungen des
Schlusstitels des ZGB unzweideutig ergibt
und durch
die besonderen sachenrechtlichen Vorschriften desselben
bestätigt wird. Namentlicll ist die Anwendung des von
der Klägerin angerufenen
aOR durch Art. 231 desselben
ausgeschlossen. Auch
ist der vorliegende Prozess auf
die Streitfrage des Eigentumserwerbes in der Zeit vor
dem Inkrafttreten des ZGB beschränkt, da die Vorin-.
stanz den Subsidiarschluss des Beklagten aus prozes-
sualen Gründen
nicht in Beurteilung gezogen hat, wor-
über dem Bundesgericht keinerlei Nachprüfung zusteht,
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
IV. PROZESSRECHT
PROCEDURE
- Arr6t d, la. IIe Section civile du 3 f6vriar 19a5
dans la cause da Beding contre Kontavon et consorts
Art. 189, al. 3 OJF. Les questions de for ne peuvent elre
sonmises an Tribunal federal par Ia voie du reconrs en
reforme.
Attendu que Paul de Reding a assigne en justice
devant les tribunaux genevois dame Montavon et con-
sorts,
beritiers legaux de sa femme, Marie de Reding-
Moritz
decMee a Delemont le 19 septembre 1922, aux
, .
fins de les contraindre a la liquidation de la succeSSlon ;
que les
defendeurs ont decline la compeience des tri-
bunaux genevois en invoquant 1'art. 538 Cc et en soute-
nant que la defunte etait domiciliee a Delemont lors
de son deces;
que, par jugement du 31 janvier 1927, le Tribunal de
premiere instance de Geneve s'est
declare competent
pour connaitre de l'action intentee
par le demandeur ;
qu'en revanche, la Cour de Justice civile, statuant le
16 decembre 1927 sur appel des defendeurs, a declare
les tribunaux genevois incompetents, en application des
art. 538, 25 et 170 Cc;
que le demandeur a interjete en temps utile un rncours
en reforme en concluant a ce qu'il plaise au TrIbunal
fMeral
dec1arer les tribunaux de Geneve competents
pour examiner le merite de son action.
En droit:
Considerant que, d'apres la loi d'organisation judici,aire
et la jurisprudence, les decisions concernant. des queSh?nS
de for ne peuvent etre portees devant le Tribunal fMeral