die Verzichtserklärung während der Dauer des Verzuges
beliebig hinausschieben dürfte.
Eine feste Regel,
wann die Erklärung als unverzüg-
lich erfolgt zu betrachten sei, lässt sich der Natur der
Sache nach nicht aufstellen. Die Entscheidung hierüber
ist vielmehr nach den Verumständungen des Einzel-
falles zu treffen. Dabei ist beim Tatbestande des Art.
108, Ziff. 1 OR schon deshalb kein strenger Masstab
anzulegen, weil nicht von einem zeitlich genau fixierten
Vorgang, wie
ihn der Fristablauf darstellt, ausgegangen
werden kann, sondern
der Zeitpunkt für die fristlose
Wahlausübung
auf Grund des Verhaltens des Schuldners
ermittelt werden muss.
6.
Urteil der I, Zivilabteilung vom 15. Februar 1928
i. S. Fmncey gegen Schweiz. Genossenscha.ftsbank.
- Rechtsgeschäft der Ehefrau mit Dritten zu Gunsten des
Ehemannes. Art. 177 Abs. 3 ZGB. (Wechselannahme zur
Ersetzung einer Schuldbriefverpfändung). (Erw. 2.)
Wechselrecht : Gegenüber einem Indossament, das sich
äusserlich als Vollindossament darstellt, kann der Wechsel-
schuldner die Einrede des Inkassomandates jedenfalls dann
erheben, wenn diese sich zugleich als Einrede der Arglist
darstellt. Voraussetzungen für die Erhebung der Einrede;
Prüfung, ob Inkassomandat vorliege. (Erw. 3 und 4.)
A. -Der Ehemann der Klägerin schuldete dem Bau-
meister Hans Steuer-Meyer in Basel, bei welchem er
von 1913-1921 als Mieter wohnte, aus Darlehen 15,000 Fr.
Diese Schuld war bis zu Beginn des vorliegenden
Prozesses
auf 27,000 Fr. angewachsen. Für das Dar-
lehen haftete das Mobiliar des Schuldners als Faust-
pfand ......
Die Klägerin, welche seit 4. September 1924 in zweiter
Ehe mit Francey verheiratet ist und mit ihm in Güter-
trennung lebt, erwarb im Jahre 1926 das Chalet Hüssy
in Safenwil zum Preise von 90,000 Fr.; sie liess auf
Obligationenrecht. N° 6. 35
diese Liegenschaft, im Nachgang zu den ihr überbundenen
Grundpfandschulden von insgesamt
75,000 Fr., einen
Inhaberschuldbrief im Betrage von
20,000 Fr. errichten.
Sie wollte gegen Hinterlage dieses Schuldbriefes bei der
Schweiz. Volksbank in Brugg ein Darlehen von 20,000 Fr.
aufnehmen. Steuer-Fein, der
Sohn des Steuer-Meyer,hatte
sich bereit erklärt, für dieses Darlehen Bürgschaft zu
leisten,
aber nur unter der Bedingung, dass aus dem
Betrag des Darlehens seinem Vater eine Anzahlung von
3000 Fr. an die Forderung desselben an den Ehemann
Francey gemacht werde. Als die Bank den Kredit ver-
weigerte, wurden die Parteien einig, dass Steuer-Fein
ver-
suchen solle, das Darlehen bei einer Bank in Basel zu
erhalten.
Zu diesem Zwecke stellte die Klägerin ihm eine
Vollmacht aus. Auf Grund derselben erhob Steuer-Fein
den Schuldbrief bei der
Schweiz. Volksbank in Brugg.
Nachdem indessen seine Bemühungen, das Darlehen zu
erhalten, erfolglos geblieben waren,
erklärte Steuer-Fein
mit Zuschrift vom 3. Juni 1926 der Klägerin, dass er den
Titel
nicht zurückgebe, sondern ihn als Sicherheit behalte
und nur dann herausgebe, wenn an die Forderung seines
Vaters 5000 Fr. und ihm selbst 800 Fr. bezahlt werden,
oder wenn ihm die
Hälfte des Schuldbriefes als Sicherheit
belassen
und überdies eine Hypothek auf eine der Kläge-
rin in
St. Ludwig gehörende Liegenschaft errichtet werde.
Man einigte sich dann anlässlich einer Zusammenkunft,
die
tagsdarauf in Basel stattfand und an welcher Rechts-
anwalt
Dr. F. teilnahm, dahin, dass die Klägerin zugunsten
des Steuer-Meyer einen
am 4. September 1926 fällig
werdenden Sicherstellungswechsel von
5000 Fr. akzep-
tierte. Der Wechsel, welcher
laut dem Wortlaut der
Abmachung
an die Stelle eines im Besitze des Steuer-
Meyer
als Deckung befindlichen Inhaberschuldbriefes
trat, welch letzterer gegen den Wechsel ausgetauscht
werde, sollte bei
Dr. F. als Treuhänder hinterlegt und
der Klägerin erst herausgegeben werden, wenn sie mit
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bis zum Ver-
falltage die ganze Schuld ihres Ehemannes verbürgt
haben würde.
Als die Klägerin diese Bürgschaft nicht leisten konnte
-weil die Vormundschaftsbehörde die Genehmigung
verweigerte
-, machte ihr Steuer-Fein am 20. August
1926 vorerst den Vorschlag, das Akzept um einen Monat,
d. h. bis zum
- Oktober 1926 zu verlängern. Am 23. Au-
gust 1926 liess er der Klägerin den neuen Wechsel zu-
senden,
mit dem Beifügen, dass er gegen Einsendung
des neuen Akzeptes
ihr den alten Wechsel sofort aus-
händige. '
Am 2. September 1926, als die Bemühungen, von der
Klägerin eine Bürgschaft für die Schuld ihres Ehe-
mannes
zu erhalten, aussichtslos geworden waren, teilte
Steuer-Fein namens seines Vaters der Klägerin mit, er
habe den Wechsel heute der beklagten Bank in Basel
zum Inkasso übergeben . Dabei bemerkte er, er sei
nicht abgeneigt, in eine Verlängerung einzuwilligen,
die Klägerin möge sich aber rechtzeitig
darum bemühen,
damit es nicht zur Protestierung des Wechsels komme.
Als die Beklagte den Wechsel der Klägerin zur Zahlung
vorwies, wurde derselbe nicht eingelöst.
Laut dem Protest,
den die
Bank aufnehmen liess, gab die Klägerin die Er-
klärung ab, sie sei dem Aussteller Steuer-Meyer nichts
schuldig
"md löse deshalb den Wechsel nicht ein. Gleich-
zeitig stellte die
Bank dem Hans Steuer-Fein eine
Retourrechnung )) im Betrage von 30 Fr. 90 Cts. aus.
Sie berechnete darin für Protestkosten 12 Fr. 40 Cts.,
1/
% Provision . 16 Fr. 65 Cts., 1 Fr. 25 Cts. Inkasso-
spesen und
60 Cts. Porti. Kapital-und Zinszahlungen
figurieren in der Rechnung nicht.
Am
27. September 1926 hat die Bank für die Wechsel-
summe nebst dem Betrag der erwähnten Rechnung
Betreibung
auf Pfändung angehoben. Die Klägerin
erhob Rechtsvorschlag, worauf die
Bank provisorische
Rechtsöffnung verlangte. Diese wurde durch Entscheid
des Gerichtspräsidenten von Zofingen vom
29. Oktober
ObligaUonenrecht. N° 6. 37
1926 für den Betrag von 5030 Fr. 90 Ct.s. nebst 6 %
Zins seit 4. September 1926 und den Betreibungskosten
bewilligt.
B. -Nun erhob die Klägerin innert nützlicher Frist
Aberkennungsklage mit dem Rechtsbegchren, die der
Beklagten im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannte For-
derung von
5030 Fr. 90 Cts. nebst Zins zu 6 % seit dem
4.
September 1926 und Betreibungskosten mit 3 Fr.
40 Cts. sei richterlich abzuerkennen . Zur Begründung
hat die Klägerin im wesentlichen vorgebracht:
a) Sie habe den Wechsel vom 4. Juni 1926 zugunsten
des
Steuer-Meyer zum Zwecke der Bezahlung einer
Schuld ihres Ehemannes akzeptiert. Das Geschäft hätte
daher gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde
bedurft und sei mangels
dieser Genehmigung ungültig.
Es sei nicht richtig,
dass der bei Unterzeichnung des Wechsels herausgegebene
Schuldbrief dem Steuer-Fein als Faustpfand zugunsten
des Ehemannes der Klägerin übergeben worden
war;
vielmehr habe' Steuer-Fein damit Geld aufnehmen sollen.
b) Die Beklagte sei nicht Eigentümerin des Wechsels
geworden, sondern sie sei
nur die Inkassomandatarin
des
Steuer-Meyer gewesen, deshalb könne die Einrede
der Unverbindlichkeit
der Wechselunterschrift auch der
Bank gegenüber erhoben werden, diese könne sich nicht
auf Art. 811 OR berufen.
In der Replik hat die Klägerin geltend gemacht, dass
die gegenteiligen Behauptungen
der Gegenpartei wider
besseres Wissen aufgestellt werden,
und erklärt, es
werde gegenüber der Beklagten die Einrede d('r Arglist
erhoben.
e. -Beide kantonalen Instanzen haben die Klage
abgewiesen.
D. -Gegen das Urteil des Obergerichts vom 21. Mai
1927 hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt,
mit dem Begehren um Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Formelles.)
-Es ist in erster Linie zu untersuchen, ob ein
der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedürftiges
Rechtsgeschäft
im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB vor-
liegt. Es ist nicht bestritten, dass der Betrag von 5000 Fr.,
zu dessen Zahlung sich die Klägerin durch die Annahme
des Wechsels verpflichtete, dazu dienen sollte, den Steuer-
Meyer in diesem Umfange für seine Forderung gegenüber
dem Ehemann der Klägerin zu befriedigen. Der vom
Treuhänder Dr. F. aufzubewahrende Wechsel sollte dem
Gläubiger zunächst als Sicherstellung dienen, um ihm
ausgehändigt zu werden, wenn die Klägerin nicht im-
stande sein sollte, für die ganze Forderung des Steuer-
Meyer
im Betrage von 27,000 Fr. bis zum 4. September
1926 Bürgschaft zu leisten. Die Beklagte wendet nun
ein, die Klägerin habe seinerzeit ihren Inhaberschuldbrief
von 20,000 Fr. dem Steuer-Fein als Faustpfand für
die Forderung des Vaters Steuer-Meyer übergeben,
was sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
(BGE 49 II 43 ff., 339 f.) ohne Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde habe tun dürfen. Jedenfalls habe
Steuer-Fein als Vertreter seines Vaters ein Retentions-
recht am Titel ausgeübt. Mit der Unterzeichnung des
Wechsels
habe die Klägerin nun ausschliesslich im eigenen
Interesse gehandelt,
um ihren verpfändeten oder im
Retentionsrecht stehenden Schuldbrief wieder frei zu
bekommen.
Diese Auffassung
ist von den kantonalen Instanzen
mit Recht als unzutreffend zurückgewiesen worden.
Nach der Feststellung des Obergerichtes hat die Klägcrin
ihren Schuldbrief dem Steuer-Fein nicht übergeben,
damit er ihn als Faustpfand für die Forderung seines
Vaters an Francey behändige, sondern damit er versuche,
bei einer Bank darauf Geld zu bekommen, d. h. damit
er den Titel einer Bank verpfände. Auch auf eine nach-
trägliche Willensübereinkunft im Sinne der Darstellung
der Beklagten kann nicht geschlossen werden. Allerdings
gab Steuer-Fein, nachdem er den Auftrag zur Kredit-
beschaffung nicht hatte erfüllen können, den Titel nicht
zurück. Doch geht es nicht an, aus der am 4. Juni 1926
getroffenen Vereinbarung, speziell
aus den Worten:
der Wechsel trete anstelle eines im Besitze des Steuer-
Meyer als Deckung befindlichen Inhaberschuldbriefes,
schliessen
zu wollen, die Klägerin habe nachträglich
anerkannt, dass Steuer-Fein oder Steucr-Meyer den
Titel zu Recht als Deckung besitze, also ein Pfandrecht
daran habe. Eine ' olche Schlussfolgerung wäre schon
nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht gerechtfertigt,
geschweige
denn nach ihrem Zwecke, welcher gerade in
der Rückgabe des Titels bestand. Es ist also der Vor-
instanz darin beizupflichten, dass die Beklagte den
Beweis
dafür, dass ihr der Schuldbrief verpfändet worden
sei,
nicht geleistet hat. Auch um ein Retentionsrecht
des Steuer-Fein am Schuldbrief konnte es sich nicht
handeln, da ja der Titel in keiner Beziehung zu der
Schuld
stand, für welche Steuer-Fein ihn zurückbehalten
haben will.
Wenn aber auch angenommen werden wollte, die
Klägerin
habe den Schuldbrief dem Steuer-Fein ver-
pfändet gehabt oder es habe diesem ein Retentionsrecht
am Titel zugestanden, und wenn auch der Wechsel dazu
gedient hätte, die Verpfändung rückgängig zu machen,
so ergäbe sich
daraus noch nicht, dass die Ausstellung
des Wechsels
nicht der Zustimmung der Vormundschafts-
behörde
bedurft hätte, wenn die Verpflichtung der
Klägerin eine solche im Sinne des Art. 177 Abs. 3 ZGB
gewesen ist. Der Verpfändungsakt und die Unterzeich-
nung des Wechsels lassen sich nicht so von einander
trennen, dass man mit der Beklagten sagen könnte, die
Verpfändung sei im Interesse des Ehemannes Francey,
die Annahme des Wechsels aber im ausschliesslichen
Interesse
der Klägerin vorgenommen worden, weil sie
Obligationem echt. N° 6.
damit bloss ihren Titel wieder eingelöst habe. Der
letztere Rechtsakt wäre, obwohl im Interesse der Klägerin,
zugleich in demjenigen des Ehemannes erfolgt. Während
die Klägerin durch die Faustpfandbestellung einen Ver-
mögenswert
im Interesse ihres Ehemannes gebunden
hätte, hätte sie sich durch die Annahme des Wechsels
persönlich
für diese Schuld verpflichtet, also eine andere
Verpflichtung eingegangen, die nicht einfach anstelle
der erstern getreten wäre, wie wenn sie z. B. statt eines
bestimmten Pfandgegenstandes einen anderen gegeben
hätte. Die Heue Verpflichtung wäre eine wesentlich
andere, weitergehende,
und weil sie eine persönliche
Verpflichtung
der Ehefrau darstellt, wäre dazu nichts-
destoweniger die Zustimmung der Vormundschafts-
behörde erforderlich gewesen, durch deren Einholung
verhindert werden soll, -dass die Ehefrau sich über ihre
Kräfte hinaus persönlich Dritten gegenüber verpflichte.
3. -
Es erhebt sich die weitere Frage, ob die Klägerin
die
Einrede der Ungültigkeit ihrer Wechselunterschrift
auch gegenüber der Beklagten erheben könne. Die
Beklagte bestreitet dies unter Berufung auf das auf
dem Wechsel stehende Blankoindossament, kraft dessen
sie
zur Geltendmachung aller Rechte aus dem Wechsel
berechtigt sei, sowie nuf die Vorschrift des Art. 811 OR ;
danach könne die Klägerin ihr gegenüber sich nur solcher
Einreden bedienen, welche aus dem Vechselrecht selbst
hervorgehen oder
der Klägerin unmittelbar gegen die
Beklagte selbst zustehen, unter Ausschluss der Einreden
gegen den Indossanten aus dem dem Vechsel zugrunde
liegenden
ziv:i1rechUkhen Verhältnis. Richtig ist, dass
dem Indossament nicht etwa die Bemerkung ( zur Ein-
kGssiemng oder eine andere, die Bevollmächtigung
ausdrückende Formel beigefügt 1"t (Art. 7:35 OR), sondern
es sieh fOllüell als Normal-oder Vollindossament dar-
stellt. Allein dieser Umstand i,chliesst nicht aus, dass
dem Vo1l1ndossament ein Inkassomandat zu Grunde
liegen
kann, wodurch dem Indossatar nach aussen das
Obligationenrecht. N0 6. 41
Eigentum am Wechsel verschafft werden soll, daneben
aber ein obligatorisches Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien bestehe, durch das der Indossatar sich verpflkh-
tet, von den ihm eingeräumten Rechten nur einen der
Abmachung entsprechenden beschränkten Gebrauch zu
machen (vgl. BGE 31 11 109 f.). Gegenüber einem solchen
Indossament kann der Wechselschuldner die Einrede
des Inkassomandates jedenfalls dann erheben, wenn
diese sich zugleich als Einrede der Arglist und insoweit
als eine persönliche gegen den als
Kläger auftretenden
Indossatar im Sinne von Art. 811 OR darstellt (vgI.
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 1910 i. S. Steig-
meier
Oe gegen Hermann, Erw. 2, pubI. im J. d.
Trib. 1911 S. 391 ff.). Inbezug auf die Einrede der
Arglist hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts
insofern eine
Wandelung durchgemacht, als sie nicht
mehr auf dem Boden steht, Arglist liege einzig dann vor,
wenn
Indossant und Indossatar im Einverständnis
miteinander den Wechselschuldner um seine Einreden
bringen (BGE 24 11 763), sondern die neuere Recht-
sprechung nimmt einen dolosen Rechtserwerb schon
dann an, wenn es sich um einen Wechsel handelt, von
dem der Erwerber weiss, dass dem Besitzer ein Einwand
entgegensteht, ohne dass es notwendig eines Zusammen-
wirkens des Veräusserers
und des Erwerbers bedarf.
um den Sehuldner zu benachteiligen (vgl. BGE 25 11
517; 50 II 25; Urteil vom 19. Oktober 1925 i. S.
Banque de Suede et dc Paris ca. Addor eie; STAUB,
Deutsche 'Vechselordnung, Anm. 10 zu Art. 82). Das
Bundesgericht hat sogar schon erklärt, es sei nicht
allein auf den bösen Glauben beim Erwerb des Wechsels
(oder der Anweisung) abzustellen, sondern darauf, ob
der Wechse1-oder Anweisungsillhaber nach allen Vor-
gängen, die sich
seither abgespielt haben, sich noch im
Rechte befinde, wenn er von scin0m formalen Rechte
zum Nachteil des Ausstellers Gebrauch macht (BGE 46
II 28) ; die Einrede der Arglist sei auch dann begründet,
42 Obligationenrecht. N° 6.
wenn der Vollindossatar mit nebenhergehendem Inkasso-
mandat erst nachträglich von der dolosen Absicht des
Indossanten erfahre
und trotz seiner Kenntnis, unter
Berufung auf sein formales Eigentumsrecht am Wechsel,
dem Wechselschuldner die Geltendmachung seiner
Ein-
reden zu verunmöglichen suche (vgl. das bereits zitierte
Urteil Steigmeier). Dabei wurde auf die Rechtsprechung
des deutschen Reichsgerichtes hingewiesen, die sich
mit derjenigen der französischen und der italienischen
Gerichte im wesentlichen deckt. (Entsch. d. Reichsger.
i. Zivils. Bd. 11 S. 10; 36 S. 55 f.; 41 S. 115; FucHs-
BERGER, Entsch. d. RG. 11. Teil, Wechselr. S. 101 ff.;
SIREY, Cod. annotes, 4. Auf I. Code de commerce S. 396/7
Anm. 62, 63, 80; VIVANTE, Diritto commerc. Bd. IV 1
Nr. 1619
und 1826lit. ; vgl. ferner GRÜNHUT, Wechsel-
recht II S. 131 Anm. , 146/7; COSACK, Hand. Recht
53 III 2 b; HELLWIG, Wesen u. subj. Begrenz. d. Rechts-
kraft S. 301 ff.).
4. -
Prüft man den vorliegenden eigenartigen Tat-
bestand von diesen rechtlichen Gesichtspunkten aus,
so
fragt sich vorab, ob der Nachweis eines Inkasso-
mandates als erbracht betrachtet werden könne, trotz-
dem das Auftragsverhältnis nach aussen -im Indossa-
ment -nicht zutage tritt. Die Vorinstanz hat diese
Frage nicht näher untersucht, sondern sich auf die Bemer-
kung beschränkt, die Akten seien nach dieser
Richtung
schon an sich nicht schlüssig genug. Vollends erscheint
als unbehelflich die Haupterwägung der Vorinstanz,
der Wechsel allein, als Skripturverpflichtung, sei in dieser
Frage entscheidend, speziell mangels irgendwelchen Bei-
satzes, der einen zwingenden Schluss
auf ein bIosses
Inkassomandat rechtfertigen würde.
Es handelt sich
ja damm, zu ermitteln, ob dem nach aussen als Voll-
indossament sich darstellenden Indossament an die
Beklagte
nicht doch eine Inkassomandatabmachung
zugrunde liege.
Für die Lösung dieser Frage ist mit
der Berufung auf die Form des Indossaments nichts
-I
!
Obligationenrecht. u l .
gewonnen. Dafür, dass die Beklagte sich gegenüber
Steuer-Meyer verpflichtet
hat, von den durch das In-
dossament formell
auf sie übergegangenen Vechsel-
rechten keinen über das Inkasso der Forderung hinaus-
gehenden Gebrauch zu machen,
und somit ein fid.uzia-
risches Indossament vorliegt, spricht schon entschIeden
die eigene Mitteilung des Steuer-Fein
vom 2. September
an die Klägerin, er habe den Wechsel der Beklagten
zum Inkasso übergeben . Trotzdem es sich allnr Wahr-
scheinlichkeit nach um eine bereits vollzogene Ubergabe
handelte, stellte Steuer-Fein der Klägerin in der näm-
lichen Zuschrift eine
Verlängerung des Wechsels
in Aussicht, offenbar in der Meinung, dass er über den
indossierten Wechsel nach wie vor zu verfügen habe.
Auch
hat die Beklagte im Rechtsöffnungsverfahren eine
an Steuer-Fein ausgestellte Retourrechnung vor-
gelegt, in welcher zu
Lasten des Steuer-Fein (nicht des
Indossanten Steuer-Meyer) neben den Protestkosten
eine Kommission und
Inkassospesen verrechnet,
dagegen weder
Kapital noch Zinsen ausgesetzt sind.
Die Beklagte
hat letztem Umstand damit zu erklären
versucht, dass Steuer-Meyer mit ihr im Konto-Korrent-
Verhältnis gestanden sei; sie hat jedoch keine Veran-
lassung genommen, die Kontokorrentrechnung vorzu-
legen, noch auch
nur behauptet, geschweige denn be-
wiesen, dass der Gegenwert des Wechsels dem Indossanten
Steuer-Meyer
auf dem Konto-Korrent gutgeschriebe
oder der Wechsel in-anderer Form diskontiert worden seI,
obschon sie es
in der Hand gehabt hätte, durch einen
Buchauszug oder mindestens durch Anrufung ihrer
Bücher als Beweismittel die Sachlage sofort abzuklären.
Unter diesen Umständen und zumal angesichts der
Unterlassung der Abgabe einer unzweideutigen
Erklärung
seitens der Beklagten über ihre Rechtsstellung gegen-
über Steuer-Meyer rechtfertigt sich die Annahme, dass
mit letzterm eine Inkassomandatabmachung bestand,
kraft welcher die Beklagte den 'Vechsel ohne Gegen-
leistung empfangen hat. Danach handelte die Beklagte
für Rechnung des
Steuer-Meyer, dessen Interessen
allein
auf dem Spiele stehen. Alsdann aber durfte sie,
nach dem was in Erwägung 3 ausgeführt wurde. nicht
von ihrem formalen Rechte Gebrauch machen. ohne
die Gebote von
Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
zu verletzen. wenn für sie erkennbar war. dass der
Klägerin gegenüber
Steuer-Meyer eine Einrede zustehe
und die Übertragung des Wechsels deren Geltendmachung
beeinträchtigen könnte. Das darf hier nach der ganzen
Sachlage angenommen werden. Wenn dessenungeachtet
die Beklagte die Vechselrechte gegenüber der Klägerin
geltend machte
und gegen diese in eigenem Namen,
aber in Virklichkeit für Rechnung des Indossanten
prozessierte,
auf die Gefahr hin, dass der Klägerin so
die Einrede der Ungültigkeit der vVechselverpflichtung
abgeschnitten werde, während sie selber kein Risiko
lief, so
war sie dabei offenbar nicht gutgläubig. Es muss
deshalb,
trotz aller Rücksichten auf 'eine glatte Abwick-
lung des Wechselverkehrs, die Klägerin
mit jener Einrede
auch gegenüber der Beklagten zugelassen werden. Da
aber die Einrede materiell als begründet erscheint
(s. Erw. 2 oben), so
ist in Aufhebung des obergericht-
lichen Urteils die Forderung von
5030 Fr. 90 Cts. nebst
Zinsen
und Betreibungskosten, für welche der Beklagten
provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war, abzuer-
kennen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt. Demgemäss
wird das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau
vom 21. Mai 1927 aufgehoben und, in Gutheissung der
Klage, die Forderung
von 5030 Fr. Cts. nebst 6%
Zins seit 4. September 1926 und 3 Fr. 40 Betreibungs-
kosten,
für welche der Beklagten durch Entscheid des
Gerichtspräsidenten
von Zofingen vom 29. Oktober 1926
provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden war. aber-
kannt.
Schlusstitel zum ZGB. N° 7.
In. SCHLUSSTITEL ZGB
TITRE FINAL DU CC
7. Urteil der II. ZivilabteUung vom ao. Januar 19as
i. S. WiUa gegen Willa.
Intertemporales Sac.henrecht, Beru-
fun g s ver f a h ren; Schlusstitel des ZGB Art. 1 ff. ;
OG Art. 56:
Unzulässigkeit der Berufung in einem nach kantonalem Rechte
beurteilten Prozess über vor 1912 erfolgten Grundeigen-
tumserwerb.
Bei dei' Frage, ob eine Zivilstreitigkeit nach Bundesrecht zu
entscheiden sei, kommen aus prozessualen Gründen zurück-
gewiesene Anträge nicht in Betracht.
A. -Die Klägerin verlangt Feststellung ihres Allein-
eigentums. der Beklagte Feststellung seines Miteigen-
tums im Verhältnis von 6479 Fr. 98 Cts. zu 4286 Fr.
an dem von ihnen gemeinsam bewohnten Haus in
Leuk. Beide
Parteien machen geltend, ihre Eigentums-
rechte in den Neunzigerjahren des vergangenen
Jahr-
hunderts erworben zu haben:
die Klägerin dadurch, dass sie dem Vater der Parteien,
der die Liegenschaft gekauft
hatte, jedoch nicht zu
bezahlen vermochte, die hiefür erforderlichen Mittel
zur
Verfügung stellte, wogegen der Vater die Liegenschaft
an sie abtrat, und 'dass sie nach dem Brande des alten
Hauses den Neubau bestellte und bezahlte,
der Beklagte dadurch, dass er -gemeinsam mit
der Klägerin -die Neubaute anordnete und -in
höherem Masse als jene -
daran beitrug.
B. -Durch Urteil vom 26. Oktober 1927 hat das
Kantonsgericht von Wallis den vom Beklagten nach-
träglich gezogenen Subsidiarschluss,
er bleibe und sei
Miteigentümer
an diesem Hause in der angegebenen
Proportion, werde Eigentümer des Bodens
in der gleichen