Kantonales Recht. ;";'0 40.
( carte, au fond, Ia demande eIl' dommages-interets, mais
sans diseuter l'exception
du defendeur. Il serait excessif,
d'autre part, de considerer la declaration du gouverne-
ment bernois, dans l'affaire Gerber (RO 7, p. 144),
comme Ia preuve d'une pratique constante des 3utO-
rites cantomlles,
cette declaration isolee Hant en contra-
diction avec l'attitude tres nette prise, peu avant,
par le Conseil executif, 10rs du proces Blum.
Bien plus, un fait nouveau s'cst produit, ,des 10rs:
Par jugemellt du 17 decembre 1918 (Zeitschrift des bern.
Juristenvereins,
t. 55, p. 348 et suiv.), Ia Cour d'appel
a, eu effet, declare irrecevables les demandes formees
contre
l'Etat, lorsqu'elles n'ont point He precedees
cl 'une decision de l'autorite administrative, reconnais-
sant l'existence de la faute. Ce jugement permet aujour-
d'hui de considerer Ia question comme resolue, du moins
pour les tribunaux bernois. Le droit materiel elant regi,
en l'espece, exclusivement par la legislation cantonale,
le Tribunal federal ne peut qu'adopter a son tour cette
solution, conforme au texte et a I'esprit de la loi.
Le Tribunal jecleral prononce:
t;exceptioll diIatoire opposee par le c fendeur est
admise ct la demHljde l"t'jetee, en retat.
Vel'sichcrungsvertrag. Xo 41.
IV. VERSICHERUNGSVERTRAG
CONTRAT D'ASSURANCE
41. Urteil der Il Zivilabteilung vom 22. März 1928
i. S. Helvetia Schweiz. tl'nfall-und IIaftpflichtver-
sioherungsgesellsoha.ft gegen Schmidt.
A u tom 0 b i 1 h a f t P f I ich t ver s ich e run g.
Die Bestimmung eines kantonalen Gesetzes, wonach die Er-
teilung der Verkehrs bewilligung an einen Automobilisten
davon abhängig gemacht wird, dass dieser sieh über den
Abschluss einer Haftpflichtversicherung ausweise, die auch
die grobe Fahrlässigkeit im vollen Umfange (unter Aus-
schluss des Herabsetzungsrechtes gemäss Art. 14 Abs. 2
VVG) in sich schliesst, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2).
Kann ein solcher Ausschluss, wenn er nicht ausdrücklich
in die Policebestimmungen aufgenommen worden ist, unter
Umständen als von den Parteien stillschweigend vereinbart
erachtet werden? (Erw. 3).
A. -Am 8. Mai 1922 kam es zwischen einem Adolf
Soltermann, Metzgerburschen in Tavannes, der auf einem
Velo auf der Jurastrasse gegen die Aarwangerstrasse
und den Bahnhof Langenthai fuhr, und dem heutigen
Kläger, C. R. Schmidt, der mit einem Automobil durch
die Aarwangerstrasse in das Dorf Langenthai hineinfuhr,
zu einem Zllsammenstoss, bei dem Soltermann erhebliche
Verletzungen davontrug.
Da Schmidt sich weigerte, dem Soltermaml den ihm
au's dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen,
reichte
letzterer Klage gegen Schmidt ein, welche im
Betrage von 13,000 Fr. nebst 5 % Zins seit 1. März
1923 gutgeheissen wurde. Diese Forderung betrug nach
eingetretener Rechtskraft des Urteils inklusive Zins
und Prozessentschädigung 15,000 Fr. Hieran leistete
die Schweizerische
U nfall-und Haftpficht-Versicherungs-
anstalt Helvetia J) auf Grund einer von Schmidt abge-
Ycrsicherungsvcrtrag. N° 41.
schlossenen Haftpflichtversicherung dem Geschädigten
am 9. Januar 1926 eine Summe von 11,625 Fr. Die Be-
zahlung des Mehrbetrages aber lehnte die Gesellschaft
gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VVG ab, weil Schmidt das
Schadensereignis grobfahrlässig herbeigeführt habe.
B. -Schmidt befriedigte daraufhin Soltermann
aus eigenen Mitteln, belangte aber in der Folge die Ver-
sicherungsgesellschaft für 4266 Fr. 45 Cts. nebst 5 %
Zins seit 1. Januar 1926. Seine Klage wurde vom Ober-
gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. März
1927 gutgeheissen.
C. -Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische
U nfall-und Haftpflicht-Versicherungsanstalt Helvetia
die Berufung an das Bundesgericht mit dem Begehren
um Abweisung der Klage.
D. -Gleichzeitig reichte sie Nichtigkeitsbeschwerde
beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein, welche,
soweit
das obergerichtliehe Urteil dem Kläger einen
4122 Fr. a Cts. nebst 5 % Zins seitt. Januar 1928
übersteigenden Betrag zugesprochen hatte, mit Urteil
vom 5. September 1927 gutgeheissen wurde, da der
Kläger seinerzeit selber seine Klageforderung auf diesen
Betrag reduziert hatte. .
E. -Auch gegen diesen Entscheid des Kassations-
gerichtes erhob die Schweizerische
Unfall-und Haft-
pflicht-Versicherungsanstalt . Helvetia die Berufung
an das Bundesgericht, indem sit' abermals um Abweisung
der Klage ersuchte.
F. -Der Kläger Schmidt beantragte die Abweisung
der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Urteil des Kassationsgerichtes stellt sich,
wie sich aus seinem ganzen Inhalte ergibt, als reiner
Nichtigkeitsbeschwerdeentscheid
und nicht als Sach-
urteil dar, auch wenn das Dispositiv hierüber zu Zweifeln
Anlass geben könnte.
Es kann daher auf die gegen diesen
Versicherungs 'crtrag, No 41.
Entscheid erhobene Berufung nicht eingetreten werden,
wohl
aber auf diejenige gegen das obergerichtliche
Urteil, da dieses durch den Kassationsentscheid, mit
Ausnahme der angeführten Reduktion der zugesprochenen
Klageforderung
auf 4122 Fr. a Cts., nicht aufgehoben
worden ist.
-Die Berufungsklägerin lehnt die Zahlung des
vollen Schadensbetrages deshalb ab, weil gemäss
Art. 14
Abs. 2 VVG der Versicherer berechtigt sei, seine Leistung
in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer
oder
der Anspruchsberechtigte das bezügliche Schadens-
ereignis grobfahrlässig herbeigeführt
hat. Demgegenüber
erachtete die Vorinstanz die Zahlungspflicht der Beru-
fungsklägerin als im vollen Umfange gegeben. Aus dem
Umstande, dass der Kanton Zürich in seinem Gesetz
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom 5. März
1916 (das zur Zeit des fraglichen Schadensereignisses
noch
in Geltung gewesen sei) einerseits die Erteilung
der Verkehrsbewilligung vom Abschluss einer Haft-
pflichtversicherung abhängig gemacht und andererseits
die
Aufnahme des Art. 11. des Konkordates betr. den
Verkehr
mit Motorfahrzeugen und Fahrrädern vom
7. April 1914 ausdrücklich abgelehnt und vom Fahrzeug-
eigentümer volle Deckung des von ihm verursachten
Schadens verlangt habe, müsse als "Ville des Gesetz-
gebers angenommen werden, dass, soweit
der Fahrzeug-
eigentümer für deil aus der Verletzung eines Dritten
entstandenen Schaden haftbar sei, dieser Schaden dem
Dritten vom Versicherer voll ersetzt werden müsse und
dass dem Dritten das Risiko der Insolvenz des Fahrzeug-
eigentümers nicht (weder ganz noch auch nur teilweise)
überbunden werden dürfe. Diese Folge könnte aber
dann eintreten, wenn dem Versicherer das Recht zu-
stünde, seine Leistung gemäss Art. 14 Abs. 2 VVG zu
kürzen.
Wenn auch vorliegend in der Police die Anwen-
dung des
Art. 14 Abs. 2 VVG nicht ausdrücklich ausge
Versicherungsvertrag. ::-'0 41.
schlossen sei, so müsse das mit Rücksicht auf den Inhalt
des kantonalen Gesetzes, das beiden Parteien, vor allem
der BerufungskIägerin, beim Abschluss des Vertrages
bekannt gewesen, doch als stillschweigend vereinbart
ernchtnt erden. Demgegenüber bestreitet die Berufungs-
klagnnn III erster Linie die Richtigkeit der Auslegung des
fraglIchen kantonalen Gesetzes,
Darüber vermag indessen
?as Bundesgericht nicht zu entscheiden, da ihm die
Yberpnüfung der Auslegung kantonalen Rechtes entzogen
1st.
ohl aber ist zu untersuchen, ob das fragliche
antonale Gesetz bei der Auslegung, die ihm die Vor-
mstanz zuteil werden liess,nicht eidgenössisches Recht
verletze. Die BerufungskJägerin behauptet dies mit der
Begründung, dass
Art. 14 Abs. 2 VVG nicht durch eine
?rschrift antonalen Rechtes habe aufgehoben werden
konnen. Iese Anffassung ist insofern richtig, als ein
Kannon mcht mIttels einer kantonalre ;htIichen Vor-
s nft verfügen kann, dass einem Versicherer, unbe-
kum:nert um den Inhalt des von Him abgeschlossenen
VersIcherungsvertrages, die Einrede des Art. 14 Abs. 2
VYG, d. h. das Recht zur Herabsetzung der Schadens-
leIstung wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungs-
nehmers bezw.
d:s Anspruchsberechtigten, entzogen sei.
Dagegen
kann mchts dagegen eingewendet werden
und
da ist na,ch der Auffassung der Vorinstanz (die vom
Kassahonsgencht nicht als eine Verletzung klaren
Rechtes
erachtet worden ist) der Sinn des fraglichen
Gesetzns -wenn der kantonale Gesetzgeber die Ertei-
lung emer VerkehrsbewilIigung an einen Automobilisten
davon abhängig macht, dass dieser sich
über den Ab-
snhluss einer Haftpflichtversicherung ausweise, die auch
ehe grobe Fahrlässigkeit in sich schliesst. Dem kann nicht
der von der BerufungskIägerin angeführte Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Kaiser
und Genossen gegen
len Kantonsrat von Zug vom 3. Oktober 1925 (BGE
;) I S. 4 3 ff.) entgegengehalten werden. Daselbst wurde
,he Bestimmung eines kantonalen Erlasses für bundes-
Versicherungsverlrag.N 0 41.
rechtswidrig erklärt, wonach die Verkehrsbewilligung
für Motorfahrzeuge an die Bedingung geknüpft worden
war, dass der Bewerber sich unterschriftlich verpflichte,
für durch den Betrieb des Motorfahrzeuges herbei-
geführte Unfälle
in einem durch den betreffenden Erlass
umschriebenen, über die gemeinrechtliche Schaden-
ersatzpflicht nach OR hinausgehenden Umfange zu
haften und eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abzuschliessen. Es handelte sich also um eine Ausdehnung
der Versicherungspflicht
auf Schadensfälle, für die der
betreffende Motorradfahrer nach dem gemeinen Recht
gar nicht haftbar gewesen wäre. Das steht jedoch vor-
liegend nicht in Frage. Die Normierung der Versicherungs-
pflicht des Motorfahrzeuginhabers
ist als Form der
Kaution für die privatrechtlichen VerpfIichtungen, die
aus der Zulassung einer bestimmten gefährlichen Tätig-
keit erwachsen können, an sich gerechtfertigt, und zwar
steht es hiebei den Kantonen anheim, die bezüglichen
Versicherungsbedingungen festzustellen, d. h. insbe-
sondere auch vorzuschreiben, welche Schadensfälle, für
die der betreffende Fahrzeuginhaber nach den Vor-
schriften des gemeinen Rechtes
haftbar ist, durch die
Versicherung gedeckt sein müssen, sofern
dadurch nicht
zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes
verletzt werden. Eine solche Verletzung liegt
nun aber
nicht vor, wenn vom Fahrzeuginhaber der Abschluss
einer das Herabsetzungsrecht gemäss
Art. 14 Abs. 2
VVG ausschliessenden Versicherung verlangt wird,
da
diese Bestimmung in Art. 97 VVG (der die Vorschriften,
die durch Vertragsabrede nicht abgeändert werden
dürfen, einzeln aufführt) nicht
enthalten ist.
3. -Erscheint somit die durch das streitige kantonale
Gesetz
über den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom
5. März 1916 nach der Auslegung der Vorinstanz getrof-
fene Regelung nicht bundesrechtswidrig, so
ist damit
aber über die vorliegende Klage noch nicht entschieden.
Vielmehr muss
untersucht ,verden, ob der dem hier zu
:H8
Versicherungsvertrag. o -11.
beurteilenden Streite zu grunde liegende Versicherungs-
vertrag von den Parteien auch tatsächlich im Sinne der
vorgenannten Vorschrift abgeschlossen worden ist. Das
kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil
dem Berufungsbeklagten seinerzeit die Verkehrsbe-
willigung
auf Grund des vorliegenden Versicherungs-
vertrages tatsächlich erteilt worden ist. Denn die von
der Verwaltungsbehörde anlässlich der Erteilung der
fraglichen Polizeierlaubnis vertretene Auffassung ist
für die Gerichte nicht verbindlich; und sodann steht
zudem gar nicht fest, ob überhaupt die betreffende Ver-
waltungsbehörde dem angefochtenen kantonalen Gesetz
hinsichtlich des Ausschlusses des
Art. 14 Abs. 2 VVG
dieselbe Auslegung zuteil werden liess, wie die Vor-
instanz.
Eine aus d r ü c k li ehe Wegbedingung des dem
Versicherer
durch Art. 14 Abs. 2 VVG zuerkannten
Herabsetzungsrechtes findet sich nirgends in der Police,
und auch per argumenlum e contrario lässt sich nichts
aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen her-
leiten, das die Annahme eines solchen Ausschlusses recht-
fertigen würde.
Der Hinweis des Berufungsbeklagten
auf 2 der Allgemeinen Vetsicherungsbedingungen,
wonach Schäden, die
der Versicherte absichtlich oder
im Zustande der Geistesstörung herbeigeführt hat, von
der Versicherung ausdrücklicl) ausgeschlossen sind, wäh-
rend die durch den Versicherten bezw. den Anspruchs-
berechtigten grobfahrlässig herbeigeführten Schäden
nicht erwähnt werden, ist deshalb nicht stichhaltig,
weil in 2 nur von den AusschIiessungsgründen die
Rede ist, nicht aber vom Recht einer allfälligen Kürzung
der Leistungspflicht des Versicherers. Über letzteres
enthalten die der Police beigedruckten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen
überhaupt keine Bestimmung,
sodass hiefür
subsidiär die gesetzlichen Vorschriften
Platz greifen. Dem kann nicht, wie der Berufungsbeklagte
glaubt, die Vorschrift des 18 der Al1gemeinen Versiche-
Versicherullgsvertrag. Xo 41. 219
rungsbedingungen entgegengehalten werden, wonach
Vereinbarungen, welche eine
Abänderung der in der
Police aufgeführten Bedingungen bezwecken, zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Direktion
der Berufungsklägerin bedürfen; denn damit wollte
zweifellos
nicht gesagt werden, dass durch die in der
Police aufgeführten Bedingungen das Veltragsverhältnis
zwischen den Parteien restlos geregelt und daher für
eine subsidiäre Anwendung des Gesetzes überhaupt
kein Raum mehr sei.
Es bleibt daher zu untersuchen, ob allenfalls im Hin-
blick auf die bestehenden besonderen Umstände ange-
nommen werden müsse, dass die
Parteien bei Veltrags-
abschluss s ti 11 s c h w e i gen d das Herabsetzungs-
recht des Art. 14 Abs. 2 VVG als ausgeschlossen erachten
wollten. Die Tatsache allein, dass es sich vorliegend um
eine Haftpflichtversicherung handelt, die den Zweck
verfolgt,
Dritte zu schützen, vermöchte die Annahme
eines solchen Ausschlusses noch nicht zu rechtfertigen;
denn sonst wäre nicht einzusehen, warum vorliegend
andere Anspruchsverwirkungsfälle wie
z. B. die Unter-
lassung der rechtzeitigen Schadensanzeige u. a. (die ja
auch zur Folge haben können, dass der verletzte Dritte
ohne ein eigenes Verschulden leer ausgeht) ausdrücklich
in die Police aufgenommen
und nicht gegenteils auch
ausgeschlossen worden sind. Es könnte sich daher
höchstens fragen, ob eine solche stillschweigende Verein-
barung im Hinblick auf die vorerwähnten kantonal-
rechtlichen Vorschriften, die nach der Auslegung der
Vorinstanz vom Automobilisten bei der von ihm abzu-
schliessenden Haftpflichtversicherung einen derartigen
Ausschluss fordern, angenommen werden müsse. Auch das
ist jedoch, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, zu
verneinen. Es hätte sich vielleicht fragen können, ob die
Annahme eines solchen stillschweigenden Ausschlusses
allenfalls
dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die
streitigen kantonalrechtlichen Vorschriften
klar und
Versicherungs vertrag. N" 41.
unzweideutig wären und auf Grund einer ständigen
Praxis als allgemein bekannt erachtet werden müssten.
Das trifft jedoch, wie die bei der Beurteilung des vor-
würfigen Streites
zu Tage getretenen verschiedenen
Auffassungen der Vorinstanzen deutlich zeigen,
nicht
zu. Das Bezirksgericht hat in seinem Entscheid von einer
Verpflichtung des Automobilisten zum Abschluss einer
Versicherung
mit Ausschluss des Herabsetzungsrechtes
gemäss
Art. 14 Abs. 2 VVG überhaupt nichts erwähnt,
und auch das Kassationsgericht erklärte, dass der Vort-
laut des streitigen Gesetzes gegen eine solche Verpflichtung
spreche, dagegen spreche die
ratio legis eher (also nicht
zwingend)
für die Auslegung der Vorinstanz ; bei sorg-
fältiger
Prüfung sei eine verschiedene Auslegung des
Gesetzes möglich.
Waren somit die kantonalen Instanzen
selber nicht einig darüber, wie die fraglichen Bestim-
mungen des streitigen kantonalen Gesetzes auszulegen
seien, so
ist auch kein Raum für die Annahme, dass
die
Parteien sich über die Bedeutung. der fraglichen Vor-
schriften in dem Sinne, der ihnen von der Vorinstanz
beigelegt worden ist,
im klaren gewesen seien und dass
sie infolgedessen, entsprechend dieser Auslegung, den
Ausschluss des Herabsetzungsrechtes, ohne dies
in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich aus-
zusprechen, als stillschweigend vereinbart anerkennen
wollten. Die Vorinstanz
hat eine Bestätigung für die
Richtigkeit einer solchen Annahme allerdings noch darin
erblicken zu können geglaubt, dass die Berufungsklägerin
dem Geschädigten gegenüber für den streitigen, von
ihr nicht bezahlten Betrag Bürgschaft geleistet habe.
Das
ist jedoch kein schlüssiges Indiz. Hiebei handelte es
sich zweifellos
nur um ein freiwilliges Entgegenkommen
dem Geschädigten
gegenüber; denn wenn die Berufungs-
klägerin im Hinblick
auf einen verein :)arten Ausschluss
des Herabsetzungsrechtes eine Rechtspflicht
zur Leistung
der vollen Entschädigung
hätte anerkennen wollen,
dann wäre nicht einzusehen, warum sie für den streitigen
Versicherungsvertl'ag. N° 41.
Restbetrag, statt ihn sofort dem Geschädigten auszu-
zahlen,
nur Bürgschaft leistete. Dieses Verhalten beweist
doch, dass sie sich (was bei einer Anerkennung eines
Ausschlusses des Herabsetzungsrechtes
nicht möglich
gewesen wäre) das
Recht des Rückgriffes auf den Be-
rufungsbeklagten wahren wollte.
.
4. -Kann infolgedessen der Berufungsklägerin die
Geltendmachung des Herabsetzungsrechtes gemäss
Art.
14 Abs. 2 VVG grundsätzlich nicht versagt werden, so
bleibt jedoch noch zu untersuchen, ob das dem vorlie-
genden Streite zugrunde liegende Schadensereignis
tatsächlich vom Berufungsbeklagten grobfahrlässig her-
beigeführt worden sei
und, falls dies zutreffen sollte,
ob der von der Berufungsklägerin vorgenommene Abzug
im vollen Umfange gerechtfertigt war. Die Angelegenheit
ist daher zur Untersuchung und Beurteilung dieser bis
heute noch nicht abgeklärten Fragen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
- Auf die Berufung gegen das Urteil des Kassations-
gerichtes des
Kantons Zürich vom 5. September 1927
wird
nicht eingetreten.
- Die Berufung gegen das Urteil des Obergerichtes
des
Kantons Zürich vom 18. März 1927 wird dahin teil-
weise
begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil
aufgehoben
und die Angelegenheit zur neuen Beurtei-
lung im Sinne
der' Motive an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
AS 54 11 -1928