32 Staatsrecht.
Betreibungsamtes. Lutzenberg für den ganzen For-
derungsbetrag von 134 Fr., die Betreibungskosten von
2 Fr. a Cts., die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens
von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die
dem Rekursbeklagten aufgelegt werden, die definitive
Rechtsöffnung
erteilt.
VII. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN
BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
6. tJ'rteil vom 00. Januar 1928 i. S. S.B.B. gegen Nidwalden.
S t e u e r f r e i h e i t der S. B. B.: bezieht sich nicht
auf Beiträge an öffentliche Anstalt. -Begriff des Beitrags
(Erw. 2).
Leg i tim a ti 0 n der Kreisdirektionen S. B. B. zur staats-
rechtlichen Beschwerde (Erw. 1).
A. -Durch Gesetz vom 25. April 1920 wurde im
Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt
verwalteter Hilfsfonds angelegt zur Unterstützung
von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen
Lawinen,
Erdrutschungen, Felsbrüche. Ufersenkungen:
Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Natur-
ereignisse Schaden erleiden ( 1 und 10). Dieser HiIfs-
fonds wird gemäss 2 gebildet
aus jährlichen Beiträgen
sämtlicher Liegenschaftsbesitzer im Kanton (2 %0 der
kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton
künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer
und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brand-
versicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten
Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat,
werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermit-
telten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N0 6. 33
der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige,
durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet
werden ( 3,4 und 5). In 6 Abs. 2 wird dann weiter
bestimmt: An Transportanstalten und elektrische
Starkstromanlagen findet eine Vergütung nur für Ge-
bäudeschaden statt.
Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton
Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich
geschätzt worden sind :
a) Lopperbergtunnel. . . .
b) Stationsanlage Hergiswil.
c) Bahnlinie . .
abzüglich
1/
nach 5 der Güterschat-
Fr.
Fr.
600,000
100,000
200,000
900,000
zungsverordnung ..... , Fr. 300,000
Fr. 600,000
Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes-
bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfs-
fonds
für unversicherbare Schäden einen Beitrag von
120 Fr. (2 0/00 von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen
reichte die Kreisdirektion
II beim Regierungsrat von
Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit
der Begründung: Die S. B. B. seien von jeder Besteue-
rung durch die Kantone und die Gemeinden befreit.
Ausgenommen
von dieser Befreiung seien lediglich die
Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung
zum
Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1. Fe-
bruar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich
hier
nicht. Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag
von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer . Durch das nidw.
Gesetz betreffend einen Fonds für Hilfe bei unversicher-
baren Schäden werde eine allgemeine, dem Wohle der
Gesamtheit dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die
zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben
erhobenen Abgaben seien aber Steuern. Der Steuercha-
rakter könne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht
AS MI -1928
Staatsreeht.
etwa deswegen abgesprochen werden weil ihr Zweck
in Gesetz genan umschrieben sei denn auch die soge-
nannten Zwecksteuern seien Steuern im Rechtssinn.
Die fragliche Abgabe stelle auch nicht etwa ein besonderes
Entgelt für eine besondere Leistung des Staates dar.
Das sei jedenfalls so bezüglich jenes Teiles der Abgabe,
der sich nicht auf die GebäuIichkeiten beziehe; denn
insoweit werde die Abgabe absolut voraussetzungslos
verlangt. Aber auch soweit sich die Abgabe auf die
Gebäude beziehe, sei sie als
Steuer zu behandeln. Denn
bei der Gebühr gehe die besondere Leistung des Staates
voraus oder stehe absolut sicher in Aussicht. Im vorlie-
genden Falle
aber sei der Abgabepflichtige vollständig
im Ungewissen, ob er überhaupt je eine Sonderleistung
seitens des
Staates, erhalte. Bei der Gebühr müsse über-
dies die
Leistung des Abgabepflichtigen in einem richtigen
angemessenen Verhältnis
zur besonderen Leistung des
Staates stehen. Auch diese Voraussetzung sei hier in
keiner Weise erfüllt. Denn der Staat erhebe die Abgaben
einfach
nach einem zum voraus festgelegten Schema und
mache allfällige Leistungen seinerseits vom Eintritt
ganz bestimmter äusserer Umstände (Eintritt bestimmter
Schäden durch Naturereignisse) abhängig, nach denen
er auch die ;Höhe seiner Leistungen bestimme. -Aber
auch; wenn die fragliche Abgabe nicht eine Steuer, son-
dern eine Gebühr wäre, so würde die Erhebung, soweit
sie sich
auf die Anlagen, die 'nicht Gebäude seien, bezöge,
gegen
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz
verstossen.
Der Regierungsrat Nidwalden wies am 3. November
den Rekurs ab, im wesentlichen mit der Begründung:
Es handle sich hier nicht um eine Besteuerung, sondern
um Beiträge an ein Hilfswerk, das den ausgesprochenen
Charakter einer Wohltätigkeitsinstitution besitze. Dass
der Gesetzgeber diese Beiträge nicht als Steuern aufge-.
fasst habe, ergebe sich
aus der in 2 des Gesetzes ent-
haltenen Bestimmung, dass sämtliche Liegenschafts-
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 35
besitzer Beiträge an den Fonds zu leisten haben. Art.
29 der Verfassung erkläre nämlich das Kirchen-und
pfrundvermögen, Schul-, Spital-und Armengut als
steuerfrei. Die im Besitze dieser Verwaltungen befindlichen
Liegenschaften seien
aber gemäss 2 ebenfalls heitrags-
pflichtig.
Auch dem Eventualbegehren, den Be rag
nur vom Gebäudeschatzungswert zu erheben, konne
nicht entsprochen werden. Der besondere Charakter
der Institution, die eben nicllt Versicherung, sondern
Hilfsfonds sei und sein wolle, gestatte es nicht, die
Grundsätze
des Versicherungswesens ohne weiteres anzu-
wenden. Im Interesse der Erhaltung und Sicherung des
Hilfsfonds lasse das Gesetz ganz grosse Risiken, wie die
Wälder ( 5), die Transportanstalten und die elektrischen
Starkstromanlagen ( 6), an den Schadensvergütungen
nur in gemindertem Masse partizipieren. Deswegen habe
nicht auch die Beitragspflicht für diese Risiken einge-
schränkt werden müssen; denn es handle sich um
ein Werk der bürgerlichen Solidarität und nicht um eine
auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit der Leistungen
stehende Versicherung. Dies ergebe sich auch daraus,
dass die Einkünfte, die dem Fonds von Seiten der Liegen-
schaftshesitzer zufliessen (pro 1926 : 13,345
Fr. 68 Cts.)
nur einen verhältnismässig bescheidenen Teil der Ge-
samteinnahmen des Hilfsfonds (pro 1926: 37,541 Fr.
75 Cts.) ausmachten. . .
B. -Gegen diesen Entscheid erhebt dIe KreIs-
direktion
II der Schweizerischen Bundesbahnen 3m
30. November 1927 staatsrechtlichen Rekurs mit den
Begehren : ,.
- Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Nidwalden vom 3. November 1927 sei aufzuheben und
es sei grundsätzlich festzustellen, dass die Schweizerischen
Bundesbahnen von der Bezahlung der im nidwaldnischell
Gesetz vom 25. April 1920 über einen Fonds für. H.i1fe
bei unversicherbaren Schäden durch NaturereIgnISse
vorgesehenen Abgaben gemäss
Art. 3 des Organisations-
gesetzes für die Schweizerischen Bundesbahnen vom
- Februar 1923 befreit sind.
- Eventuell sei der Entscheid jedenfalls insoweit
aufzuheben, als sieb die Abgaben auf die Anlagen der
Schweizerischen Bundesbahnen.. die nicht Gebänlich-
keiten sind, beziehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Schweizerischen Bundesbahnen beschweren
sich nicht darüber, dass sie
mit Bezug auf ihre im Kanton
Nidwalden gelegenen Anlagen unter das kantonale
Gesetz über einen Fonds für Hilfe bei unversicherbaren
Schäden einbezogen wurden. Eine solche Streitigkeit
könnte übrigens, wie das Bundesgericht wiederholt
entschieden
hat, nicht von einer Kreisdirektion beim
Bundesgericht anhängig gemacht werden, sondern wäre
vom B und es rat auf dem Wege des Kompetenzkon-
fliktes
(OG Art. 175 Ziff. 1) dem Bundesgerichte vor-
zulegen (vgl. BGE 47 I 119 Erw. 3; BGE i. S. S.B.B.
gegen Tessill vom 25. Februar 1921 und vom 26. No-
vember 1921). Es handelt sich vielmehr um eine
Beschwerde gemäss
Art. 175 Ziff. 3 und Art. 179 OG wegen
Verletzung
von Art. 4 BV und von Art. 3 des Bundes-
gesetzes betreffend die Organisation
und Verwaltung der
S. B. B. vom 1. Februar 1923. Zu deren Erhebung ist die
Kreisdirektion, in deren Verwaltungsgebiet die betref-
fende
Streitsache fällt, nach ständiger bundesgerichtlicher
Praxis befugt (vgl. BGE 29 I S. 189 ff.; 33 I 127 ff. ;
BGE vom 26. November 1921 i. S. Tessin Erw. 1).
-Das Bundesgesetz vom 1. Februar 1923 betreffend
die Organisation und Verwaltung
der S. B. B. bestimmt
in Art. 3 Abs. 1: Die Bundesbahnen sind von jeder
Besteuerung
durch die Kantone und Gemeinden befreit.
Diese Bestimmung gilt
nicht für Liegenschaften, die
sich zwar im
Eigentum der Bundesbahnen befinden,
aber keine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe
haben. Es ist unbestritten, dass alle Liegenschaften,
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 37
die die S. B. B. in Nidwalden besitzen, in notwendiger
Beziehung
zum Bahnbetriebe stehen. Der Kanton Nid-
waIden
kann daher Vj)n den S. B. B. keine Abgabe ver-
langen, die rechtlich die Bedeutung einer
Steuer, d. h.
eines voraussetzungslosen, nicht das Äquivalent für
eine Gegenleistung des Gemeinwesens bildenden Bei-
trages
zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfes
besitzt (vgl.
BGE 44 I 14; 45 I 199; 47 1299; 48 174
Erw. 5). Dagegen werden die Schweizerischen Bundes-
bahnen durch die angerufene Bestimmung nicht auch
von der Entrichtung von Abgaben, die das Äquivalent
einer staatlichen Gegenleistung sind, befreit (vgl.
BGE
33 I 130, 607). Es ist daher zu prüfen, ob die mit dem
angefochtenen Entscheid verlangte Abgabe als
Steuer
zu behandeln sei oder nicht.
Der durch das nidwaldnische Gesetz vom 25. April
1920 geschaffene Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren
Naturschäden
ist eine öffentliche Anstalt im Sinne
der Verwaltungsrechtslehre (FLEINER, Institutionen des
deutschen Verwaltungsrechtes 3. Auf
I. S. 299), d. h.
ein
bestimmter Bestand staatlicher Mittel, mit denen
durch die
damit betraute Behördenorganisation (Regie-
rungsrat, Gemeinderäte, Landsäckelamt, Gemeinde-
steuerkassiere) eine bestimmte staatliche Aufgabe er-
füllt wird. Insoweit gewissen Kreisen
von Staatsgenossen
aus dieser öffentlichen Anstalt ein besonderer Vorteil
entsteht, stellen die von diesen Personen zur Deckung
der Anstaltskosten erhobenen Abgaben eine Vorzugs-
last, d. h. das Äquivalent für die ihnen
aus dem Anstalts-
betrieb fliessenden besondern Vorteile
dar (FLEINER,
a. a. O. S. 387, 397; BLUMENSTEIN, Steuerrecht S. 6.)
. Zu
Steuern werden diese Beiträge erst, wenn und
insoweit sie den dem Beitragspflichtigen zukommenden
besonderen Vorteil übersteigen, sei es, dass der
GeSamt-
betrag der Beiträge die gesamten Anstaltskosten über-
steigt, sei es, dass der einzelne Beitrag im Verhältnis
zum Vorteil zu hoch bemessen ist. Denn insofern wird
die Abgabe ohne konkrete staatliche Gegenleistung.
voraussetzungslos, erhoben.
Soweit die von den Schweizerischen Bundesbahnen
verlangte Abgabe auf dem Schätzungswert der Gebäude-
anlagen erhoben wird,
ist sie als Beitrag im eben beschrie-
benen Sinne, nicht als Steuer zu betrachten. Sie ist
gedacht als Gegenleistung dafür, dass der Staat durch
seinen Hilfsfonds in gewissem Umfange die Tragung der
diesen Gebäudeanlagen aus unversicherbaren Natur-
ereignissen drohenden Gefahren übernimmt. Sie über-
steigt ihrem Betrage nach auch nicht etwa den Wert,
den die Gefahrtragung durch den Hilfsfonds für die
S. B. B. hat. Denn einmal übersteigen die Gesamtein-
nahmen des Staates aus den Beiträgen die Kosten des
Unterstützungswerkes
nicht, da der Staat seinerseits
noch erhebliche Subventionen ausrichten muss,
und
zum andern lässt sich auch nicht behaupten, dass gerade
der den Schweizerischen Bundesbahnen auferlegte Beitrag
auf dem Gebäudeschätzungswert zu hoch bemessen sei.
Allerdings werden die Beiträge
nur nach dem Schatzungs-
wert der Liegenschaften abgestuft. Abgesehen davon,
dass die Wälder, die durchwegs den
nicht versicherbaren
Naturereignissen (z.
B. dem Sturmwind) mehr als andere
Liegenschaften ausgesetzt sind,
nur in einem beschränk-
teren Umfange entschädigungsberechtigt sind ( 5
des Gesetzes), wird die Grösse des Risikos
nicht berück-
sichtigt. Gleichwohl
aber können selbst Beiträge, die von
den keinen besonderen Gefahren ausgesetzten Liegen-
schaften (dass die Gebäude der S. B. B. solche Liegen-
schaften sind, wird
nicht einmal behauptet) zu ent-
richten sind, nicht als im Missverhältnis zur Gegenleistung
des
Staates stehend bezeichnet werden. Der Kanton
Nidwalden leistet nämlich aus allgemeinen Staatsmitteln
an den Hilfsfonds so bedeutende Zuschüsse, dass durch
dieselben das besondere Risiko, dem einzelne Liegen-
schaften (infolge
ihrer Nähe bei Wildbächen. Lawinen-
zügen etc.) ausgesetzt sind, als ausgeglichen gelten
darf.
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 39
Dies darf um so eher angenommen werden, als eine
genaue Abstufung nach dem Risiko infolge der Mannig-
faltigkeit der nicht versicherbaren Naturereignisse und
des Fehlens der erforderlichen statistischen Grundlagen
nicht möglich . ist. .
Anders verhält es sich mit den auf dem Schätzungswert
der übrigen Bahnanlagen erhobenen Abgaben. Ein
durch unversicherbare Naturereignisse auf diesen An-
lagen allfällig entstehender Schaden wird durch den
HiIfsfonds überhaupt nicht vergütet. Den uf ihnen
erhobenen Abgaben
steht also kein besonderer aus dem
Bestehen des Hilfsfonds für die Schweizerischen Bundes-
bahnen resultierender Vorteil gegenüber, der diese
Abgabe als
Vorzugslast zu rechtfertigen vermöchte. In
dieser Beziehung stellt sich daher die verlangte Abgabe
als eine
nach dem BG vom 1. Februar 1923 unzulässige
Steuer dar. Dem kann nicht entgegengehalten werden,
dass die Abgabe
nach nidwaldnischem Recht nicht als
Steuer behandelt werden könne, da sie auch von den
kantonalrechtlich steuerfreien Personen erhoben werde.
Wenn der Kanton bestimmte Personen als steuerfrei
erklärt, so hat erden Begriff der Steuer in diesem
Sinne selbständig zu umschreiben und die Interpretation
dieses Begriffes durch die kantonalen Instanzen könnte
vom Bundesgericht allenfalls nur auf Willkür hin
überprüft werden. Sobald aber bestimmte Personen von
Bundesreehts wegen steuerfrei sind, bestimmt sich der
Begriff der Steuer ebenfalls nach Bundesrecht. Es ist
deshalb sehr wohl möglich, dass eine Abgabe, von deren
Entrichtung eine nach Bundesrecht steuerfreie Person
enthoben ist, von einer bloss kantonalrechtlich steuer-
freien
Person entrichtet werden muss. Im übrigen könnte
das Bundesgericht zu dieser Frage erst Stellung nehmen.
wenn eine nach nidwaldnisehem Recht steuerbefreite
Person als Inhaberin eines Transportunternehmens oder
als Besitzerin von Starkstromanlagen ( 6 Abs. 2 Hilfs
fnndsgesetz). sich wegen willkürlicher Abgabebelastung
auch für andere als die Gebäudeanlagen beschweren
würde:
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
die Schweizerischen Bundesbahnen nur vom Gebäude-
sehatzungswert
.. nicht aber auch vom Schatzungswert
der übrigen Bahnanlagen den
Beitrag an den Fonds für
Hilfe bei unversicherbaren Schäden
zu leisten haben.
VIII. STAATSVERTRÄGE
TRAITlnS -INTERNATIONAUX
7. trrteU vom 130. Januar 19i3B
i. S. Schärf gegen Deiner Bat von Graubünden.
A r . 1 8 u. 1 9 H a a ger Z i v i I pro z e s s übe r-
e I n ku n f t: Vollstreckung deutscher Kostenurteile in
der-Schweiz. -Staatsvertragsrecht geht Bilndesrecht vor.
A. -Der Rekursbeklagte hatte die Rekurrenten auf
Schadenersatz belangt, war aber durch Urteil des Amts-
gerichtes Konstanz
vom 11. November /2. Dezember
damit abgewiesen worden. Die von ihm den Rekur-
renten zu ersetzenden Kosten wurden durch
Verfügung
v?m 24. Januar 1927 auf 94 RM 80-festgesetzt. Für
dIesen Betrag (116 Fr. 60 Cts. plus Zins seit 8. März 1927)
hoben die Rekurrenten Betreibung
an und stellten nach
erhobenem Rechtsvorschlag beim
Kreisamt Davos das
Gesuch
um Vollstreckbarerklärung des Amtsgerichts-
urteils
und des Kostenfestsetzungsbeschlusses und um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Das Kreisamt
Davos wies -das Begehren
ab und der Kleine Rat von
Graubünden bestätigte am 15. Juli 1927 auf Beschwerde
hin den Entscheid mit der Begründung: Nach Art. 18
Staatsverträge. N° 7. 41
der Haager Zivilprozessübereinkunft sei die Vollstreck-
barerklärung eines ausländischen Kostenurteils auf diplo-
matischem Wege nachzusuchen, sofern nicht auf Grund
besonderer Abmachung zwischen den beteiligten
Staaten
das Exequatur auch von den Parteien selbst eingeholt
werden könne.
Da eine solche Abmachung zwischen der
Schweiz und Deutschland nicht bestehe und das Gesuch
um Vollstreckbarerklärung -nicht auf diplomatischem
Weg
gestellt worden sei, so habe ihm auf Grund der
Haager Übereinkunft nicht entsprochen werden können.
-Gegen diesen am 26. Juli 1927 eröffneten Kleinrats-
entscheid erhoben die Rekurrenten
am 22. September
1927 staatsrechtliche Beschwerde, die vom Bundesgericht
abgewiesen wurde
mit der Begründung : -
Die Haager Zivilprozessübereinkunft
bestimmt:
Art. 18 : Entscheidungen, wonach der Kläger
oder Intervenient, der nach Art. 17 Abs. 1
und 2 oder
nach dem in dem Staat der Klageerhebung geltenden
Rechte
von der -Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder
Vorauszahlung befreit worden war,
in die Prozesskosten
verurteilt wird, sind, wenn das Begehren
auf diploma-
tischem Wege gestellt wird, in jedem
der andern Ver-
tragsstaaten durch die zuständige Behörde kostenfrei
vollstreckbar
zu erklären.
Die gleiche Regel findet Anwendung
auf gerichtliche
Entscheidungen,
durch die der Betrag der Kosten des
prozesses
später festgesetzt wird.
Die vorgehenden Bestimmungen schliessen
nicht aus,
dass zwei Vertragsstaaten übereinkommen, auch der
beteiligten
Partei selbst zu gestatten, die Vollstreck-
barkeitserklärung zu beantragen.
Art. 19 : Die Kostenentscheidungen werden ohne
Anhörung der Parteien, jedoch unbeschadet eines
spätem
Rekurses der verurteilten Partei, gemäss der Gesetz-
gebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird,
vollstreckbar
erklärt.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreck-