Staatsreeht.
Dass bei dieser Lösung das Steuerdomizil ; er; Stiftung
ein mehr oder minder '1"eränderliches wird,mit einem
Wohnsitzwechsel des
Seniors unter Umständen ebenfalls
auf dessen nenen Wohnort übergehen könnte, ist richtig,
kann aber kein ausschlaggebendes Bedenken gegen die
von
Zürich verfochtene Entscheidung bilden. Die
nämliche Folge würde auch eintreten, wenn man auf die
statutarische Regelung der Sitzfrage abstellte, indem es
alsdann der Senior in der Hand hätte, Sitz und Steuer-
domizil nach Willkür jeweilen an den Ort zu legen, wo
es ihm aus fiskalischen Gründen am vorteilhaftesten
scheint, während für den Wechsel seines persönlichen
Wohnsitzes immerhin die blosse Absicht .der Wohnsitz-
begründung
nicht genügt. sondern eine effektive Ver-
legung des Mittelpunktes seiner Existenz
an den neuen
Ort hinzukommen muss.'
Im Falle der Familienstiftung Coulon war zur Recht-
fertigung
der Verlegung des statutarischen Sitzes von
Neuenburg
nach Bevaix nur geltend gemacht worden,
dass eine Anzahl Stiftungsberechtigte
an diesem Orte
wohnen, während nicht behauptet wurde, dass von hier
auch die Verfügung über die Verwendung des Stiftungs-
vermögens oder irgendwelche Verwaltungshandlungen
ausgehen.
Wenn das Bundesgericht damals das Besteue-
rungsrecht der Gemeinde Neuenburg als dem Orte zuer-
kannte, wo das Vermögen liege
und verwaltet werde,
so wurde
damit nur ausgesprochen, dass er vor dem Orte
eines bloss statutarischen Sitzes, an dem keinerlei die
Stiftungsverwaltung betreffende
Tätigkeit stattfinde,
den Vorzug verdiene. Der Fall, in dem der Ort zu dieser
Verwaltung gehörender Ausführungsmassnahmen
mit
demjenigen auseinanderfällt, wo die dafür massgebenden
Weisungen
und Verfügungen selbst von den Stiftungs-
organen getroffen werden, ist. dadurch nicht präjudiziert
worden.
( 3.-Ein Antrag auf Teilung der Steuerhoheit für
den Fall, dass als allgemeines primäres Steuerdomizil der
Doppelbesteuerung. N° 41. 313
Stiftung Zürich und niCht der statutarische Sitz angesehen
werden sollte, ist weder von Schaffhausell noch von der
Rt:kurrentin gestellt worden. Die Frage, ob die bei der
Schaffhauser Kantonalbank vor sich gehenden Hand-
lungen allenfalls geeignet wären, ein sekundäres Sieuer-
domizil für eine Vermögens-oder Einkommensquote
neben dem primären des eigentlichen Sitzes im steuer-
rechtlichen
Sinne, Zürich zu begründen, bedarf daher
der Erörterung nicht.
( 4. -Ebenso ist über die Rückerstattung der für
1927 von Schaffhausen schon bezogenen Steuern mangels
eines dahingehenden
Rckursbeg ;hrens nicht zu urteilen.
Nachdem der 'Regierungsrat von Schaffhausen sich
hiezu
für den Fall der Abweisung des gEgen Zürich
gerichteten RLkurses von sich aus berdt erklärt hat, ist
er immerhin dabei zu behaften.
41. Urteil vcm 13. Joli 1928
i. S. Einwohnergnmeindo Dornach gegen Baselland.
Besteuerung einer Gemeinde in einem anderen Kanton für
dort gelegene Teile ihrer Wasserversorgungsanlage. Schul-.
denabzug. Bemessung.
A. -Zur Gemeindewasserversorgung der solothur-
nischen
Einwohnugemeinde Dornach gehört u. a. eine in
der basellandschaftlichen Gemeinde Aesch gelegene Lie-
genschaft mit darauf stehendem Pumpenhaus und Maschi-
nenanlagen.
Der für die baseUandschaftliche Besteuerung
des Jahres 1927 massgebende Wert dieses Grundstücks
mit Anlagen beträgt unbestrittenermassen Fr. 39,640.-.
Bei der Besteuerung für 1926 hatte die Gemeinde Dor-
nach
verlangt, dass von der Schatzung derjenige Pro-
zentsatz als Schuldenanteil abgLzogen werde, der dem
Verhältnis
ihrer; gesamten Passiven .zu den.gf..samten
Aktiven
laut Gemeinderechnung entspreche... Durch
314 Staatsrecht.
Entscheid vom 12. Februar 1927 hiess die baselland-
schaftliche Staatssteuerrekurskommission das Schulden-
abzugsbegehren grundsätzlich
gut, bestimmte aber den
abzurechnenden Schuldenanteil bloss auf Fr. 5400.-
statt der von der Rekurrentin errechneten Fr. 18,142.-,
indem sie unter das Rohvermögen neben den rechnungs-
mässigen Aktiven
auch die Steuerkraft im zehnfachen
Betrage des Ertrages
der Gemeindesteuern einstelltp. und
so zu einer anteilmässigen Verschuldung von 20,29 %
kam. In der Selbsteinschätzung für 1927 schloss sich die
Gemeinde Dornach grundsätzlich dieser Berechnungs-
weise
an, verlangte aber, dass analog auf der Passivseite
zu den Schulden
an Dritte der zum gleichen Satze kapi-
talisierte
Betrag gewisser jährlich wiederkehrender not-
wendiger Ausgaben geschlagen werde, die aus
den
Steuereinnahmen bestritten werden müssten. Bei rech-
nungsmässigen Aktiven von
Fr. 578,785.-zuzüg-
lich
Fr. 1,400,000.-für die Steuerkraft, zusammen
Fr. 1,978,785.-auf der Aktivseite, und Fr. 422.726.-
rechnungsmässigen Passiven zuzüglich Fr. 1,088,450.-
kapitalisierter Betrag jener Ausgaben, zusammen
Fr. 1,511,176.-auf der Passivseite der Bilanz hätte sich
so eine prozentuale Belastung des Vermögens
mit Schul-
den von 76,32 % ergeben; als in BaselJand steuerbares
Reinvermögen wären demnach Fr. 39,640--30,245
oder Fr.
9395.-geblieben. Durch Entscheid vom
28. März 1928 lehnte die Staatssteuerrekurskommission
die
rücksichtigung der laufenden periodischen Ver-
waltungsausgaben für die Vermögensrechnung
ab und
setzte das
in Baselland steuerbare Vermögen unter Be-
messung des Schuldenabzugs nach dem Verhältnis
der
rechnungsmäsnigenAktiven plus Steuerkrajt zu den
rechnungsmässigen Passiven (Schulden an Dritte) 21,36%
auf Fr. 31,170.-fest, mit der Begründung: dass die
Steuereinnahmen wieder
für Gemeindezwecke ausgegeben
würden, veimöge den
Standpunkt der Rekurrentin nicht
zu stützen. Sowenig die übrigen Einnahmen der Rekur-
Doppelbesteuerung. N° 41. 315
rentin, wie Gebühren, Subventionen des Kantons und
Bnndes, Vermögenserträgnisse, kapitalisiert ein Aktivum
darstellen, sowenig bildeten die jährlichen Ausgaben
ein Passivum. Anders verhalte es sich mit den Gemeinde-
steuern.
Sie beruhten auf dem in der Gemeinde vorhan-
denen Steuerkapital, auf Grund dessen sie erhoben
würden
und nach dessen Fallen oder Anwachsen sich
der Steuerertrag richte. Auch für die Kreditfähigkeit
der Gemeinden sei dieses Kapital von Bedeutung. Wenn
infolgedessen den Gemeindesteuern ein
aktiver Kapital-
wert zuzumessen sei, so treffe dies umgekehrt auf der
Passivseite für die periodischen Ausgaben nicht zu. In
den Erwägungen zum Urteil i. S. Gemeinde Emmen
(BGE 49 I 78 ff.) werde allerdings angetönt, ob nicht
als Folge der Behandlung der Steuerkraft als Aktivum
andererseits gewisse ständig wiederkehrende Ausgaben
ebenfalls
mit ihrem Kapitalwert unter die Passiven der
Vermögensrechnung einzustellen wären. Doch habe das
Bundesgericht die Frage damals nur aufgeworfen, nicht
entschieden. Jedenfalls könnte es sich nicht
um die
gewöhnlichen laufenden Ausgaben
der Gemeinde han-
deIn; sonst müssten neben den Steuern auch ihre übrigen
Einnahmen kapitalisiert werden.
In Betracht könnten
höchstens die
mit den Gemeindesteuern direkt zusam-
menhängenden Ausgaben kommen.
Ein dahingehendes
Eventualbegehren habe
aber die Rekmrentin nicht
gestellt. Da aus den Akten die Höhe dieser Ausgaben
nicht hervorgehe,
sei die Rekurskommission nicht in der
Lage, zur Frage der Abrechnung derselben Stellung zu
nehmen.
B. -Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 24. Mai 1928
hat die Einwohnergemeinde Dornach beim Bundes-
gericht den
Antrag gestellt, der Entscheid der baselland-
schaftlichen Staatssteuelrekurskommission vom 28. März
1928 sei wegen Verletzung von
Art. 4 und 46 Abs. 2
BV aufzuheben
und das im Kanton Baselland steuerbare
Vermögen
der Rekurrentin auf Fr. 10,170.-, eventuell
. Staatsrecht.
einen nach richterlichem Ermessen zu bestimmenden
Betrag herabzusetzen. Sie ficht die Verweigtrung der
Einstellung der streitigen Ausgaben jn die Vumögeus-
rechnung als willkürlich und gt:gendas aus der zweit-
angeführten Verfassungsvorschrift folgende
Gtbot VU"-
hältnismässigen Schuldenabzugs verstossend an. Wenn
man zum Aktivvumögen bei Gt:meinwcsen, die die
Bdugnis zur Steuererh('bung besitzen, auch die Steuu-
kraft rechnen wolle, so sei die notwendige Folge, dass
alsdann
umgekehrt auch die Ausgaben, die du Gtmeinde
kraft Gesetzes oder autonomer, auf die Dauer bercch-
neter Satzung obliegen oder von ihr sonst zur Bdricdi-
gung ihrer Bedürfnisse notwendiger Weise jährlich
wieder
gemacht werden müssen,unter die Passiven
aufgenommen werden .müssten.
Zur Deckung dieser
Ausgaben sei der Steuerertrag in erster Linie b(,stimmt.
Nur soweit nach ihrer Bostreitung noch ein Überschuss
bldbe, könne die Gemeinde über ihn für andere Zwecke
verfügen
und stellten deshalb die Steuereinnahmen ein
frdes Aktivum dar. Bis zu jenem Bl.Otrag sei daher auch
der kapitalisierte Steuerwert gebundenes Vermögen,
bdastet mit dem kapitalisierten Werte solcher Ausgaben.
Die Aufwendungen, welche die
Rt.:kurrentin hier kapi-
talisiertunter die Passiven eingestellt habe, fiden abu
alle unter den Bngriff der ständig wiedukc,hrenden,
notwendigen, aus dem Steuerertrag zu bestrdtenden
Ausgaben im oben umschriebenen Sinne.
C. -Die Staatssteuerrekurskommission von Basel-
fand
hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie
sucht darzulegen, dass die Auffassung der Rckurrentin
ausser aus den im angefochtenen Entscheide angeführten.
noch aus anderen Gründen nicht haltbar sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -::-Die hier in Betracht kommende basellandschaft
liehe Vermögenssteuer ist anukanntermassen eine Rdn-
vermögenssteuer. Sie. trifft bei Kantonseinwohnern, die
Doppelbesteuerung. N0 41.
für die Gesamtheit ihrer verniögensrechtlichen Bezie-
hungen
der kantonalen Steuerhoheit unterstehen, nur
den Gesamtwert ihrer Vermögensstücke nach Abzug
aller Schulden. Auch der ausserhalb des Kantons
wohnende Pflichtige, der der kantonalen Steuerhohcit
nur für Teile seines Vermögens unterworfen ist, hat
infolgedessen kraft Bundesrechts (Art. 46 Abs. 2 BV)
gemäss feststehender neuerer Rechtsprechung des Bun-
desgerichts Anspruch darauf, dass von dem Werte dieser
Vermögensteile derjenige
Prozentsatz als Schuldenanteil
abgezogen werde, den seine gesamten Schulden von den
gesamten Aktiven ausmachen. Und zwar steht das Recht
auf billige Mitberücksichtigung der Passiven in diesem
Sinne grundsätzlich, was übrigens von Baselland im
vorliegenden Falle nicht bestritten wird, auch Verbands-
personen des öffentlichen Rechts zu, wenn sie
für ihren
Grundbesitz in einem anderen Kantone dort im übrigen
einfach
nach den allgemeinen Regeln, gleich irgend
einem
anderen auswärts WOl1!lhaften GruJldeigentümer,.
ohne
Bnrücksichtigung ihrer Eigenschaft als öffentliches
Gemeinwesen
besteuert werden, wie es hier zutrifft.
Schon im Urteil i. S. Stadt Zürich gegen Zug (BGE 46 I
335 ff. insbes. 353)
hat andererseits das Bundesgericht
betont, dass bei Vornahme des Schuldenabzugs der Grad
der Verschuldung der Gemeinde jedenfalls nicht einfach
nach
ihrer eigenen Vermögensre.chnung bestimmt werden
könne, sondern
daneben auch die ständige Einnahme-
quelle, über die sie ausser den Erträgnissen nutzbaren
Vermögens und von ihr betriebener wirtschaftlicher
Unternehmungen
zur Verzinsung der Schulden kraft
öffentlichrechtlicher Machtvollkommenheit noch verfüge,
nämlich
die Steuerkraftebenfalls als Aktivum berück-
sichtigt werden müsse. Auf diesem Wege ist das Gericht
im Falle Gemeinde Emmen gegen Staat Luzern (ebenda
- dazu gekommen, die vom Staate Luzern gestützt
auf die Staatsrechnungen behauptete Überlastung des
beweglichen
Staatsvermögens mit darauf entfallenden
AS 54 1-1928
318 Staatsrecht.
(nicht hypothekarisch versicherten) Schulden als unzu-
treffend abzulehnen, und im Falle Einwohnergemeinde
Luzern gegen Nidwalden (ebenda 49 I 124) eine anteil-
mässige
Bnlastung des Gesamtvermögens der Gemeinde
mit Schulden von rund 50 % gegenüber einer nach der
Gemeinderechnung vorhandenen Überschuldung anzu-
nehmen.
In Frage standen im ersteren Falle (Emmen)
dem Staat gehörende Waldungen und Felder, im zweiten
ein in einem anderen Kanton gelegenes Ferienheim für
die Schuljugend der rekurrierenden Gemeinde (Luzern).
In den Urteilen i. S. Stadt Zürich gegen Zug (schon
erwähnt)
und Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn
(BGE 47 1273 ff. insbes. 286
Erw.5), wo es sich um wirt-
sch.lftliche Unternehmungen einer Gemeinde handelte,
die
mit Teilen ihrer Anlagen auf ein anderes Kantons-
gebiet übergriffen -eine Gemeindewasserversorgnmg,
ein Gemeindeelektrizitätswerk -hat das BundesgerIcht,
um den durch den auswärtigen Kanton vom Werte der
seiner Steuerhoheit unterliegenden Vermögensteile ab-:-
zuziehenden Schuldenanteil zu bestimmen, einen anderen
Weg eingeschlagen.
Es wies zwar auch hier darauf hin,
dass bei einer Verlegung der Gesamtschulden
nach dem
Verhältnis derselben zum Gesamtbetrag der Aktiven
auch der Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum
Rnchnung zu tragen wäre. Tatsächlich hat es dann
aber doch den Schuldenabzug nicht nach diesem Mass-.
stabe geordnet, sondern die betreffende Gemeinde-
anstalt, obwohl sie rechtlich einen biossen Zweig der
Gemeindeverwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
bildete,
doch für die interkantonale Steuerausscheidung
wie ein besonderes selbständiges Unternehmen behandelt
und als massgebend erklärt, wie bei einem Unternehmen
gleicher oder ähnlicher
Art, das als privatwirtschaft-
liches betrieben würde, das Verhältnis von eigenem und
fremden Kapital sich gestalten würde, d. h. in welchem
M.lsse ein privater Unternehmer für den Bau und Be-
trieb dauernd den Kredit in Anspruch nehmen würde
Doppelbesteuerung. N° 41. 319
und dazu in der Lage wäre. Dieses Verhältnis wurde
nach freiem Ermessen auf 1 : 1 bestimmt und der aus-
wärtige Kanton demnach verpflichtet, vom Steuerwert
der seinem Gebiete angehörenden Werkanlagen die
Hälfte als Schuldenanteil abzuziehen. Auf denselben
Boden
hat sich das Bundesgericht auch in dem nicht
veröffentlichten Urteil
i. S. Gemeinde Meggen gegen
Kanton Schwyz vom 1. März 1924 gestellt, das ebenfalls
eine Gemeindewasserversorgung betraf. Die
hier ange-
wendete Methode
der Schuldenverlegung ist ferner
seither noch
in einem Gutachten befürwortet worden,
das in einem neuerlichen (in der Folge durch Vergleich
erledigten) Steuerstreite der Einwohnergemeinde
Aarau
für ihr Elektrizitätswerk gegen den Kanton Solothurn
dem Bundesgericht von den Herren Prof. Weyermann,
Ingenieur Schurter
und Ingenieur Bitterli erstattet
worden ist. Es wird darin ausgeführt, dass die theore-
tisch korrekte Bestimmung
des Schuldenanteils nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven bei Gemeinden auf erhebliche praktische Schwie-
rigkeiten stosse.
Nicht nur lasse sich bei einem grossen
Teile
kommunaler Anlagen der steuerlich massgebende
Vermögenswert wegen ihrer besondern Natur und
ihres Verwendungszweckes nur sehr schwer bestimmen.
Dasselbe gelte
auch für die Schätzung der Steuerkraft
aus dem tatsächlichen Steueraufkommen
durch Anwen-
dung dnes Kapitalisationsfaktors. Grosse Steuerein-
nahmen
brauchten nicht auf einem entsprechend hohen
Steuerkapital zu beruhen, sie
könnten ihren Grund auch
in einem. durch die Verhältnisse der Gemeinde aufge-
zwungenen
starken Anziehen der Steuerschraube haben.
Wolle man aus den fortlaufenden Steuereingängen einen
. Vermögensposten konstruieren, so würden ferner ande:..
rerseits auch die ihnen entgegenstehenden regelmässigen
Verpflichtungen
in Anschlag zu bringen und in einem
gewissen Umfang zum Schuldkapital
zu rechnen sein.
Wenn umgekehrt für die Verwendung von Fremd-und
320 Staatsrecht.
Eigenkapital in privatwirtschaftlic11en Unternehmungen
eines bestimmten Gewerbezweiges eine feste Relation
ebenfalls
nicht bestehe, sondern dafür in weitem Umfange
die Verhältnisse des einzelnen Falles massgebend seien,
so bestünden doch gegen die aus
der Beobachtung einer
hinreichenden
Zahl geeigneter Vergleichsfälle hergelei-
tete Aufstellung eines Durchschnittssatzes in dieser
Beziehung keine grösseren oder weniger grosse Bedenken
als gegen die Bestimmung des
Schuldenabzug s nach
dem Verhältnis der Gesamtpassiven zu den Gesamt-
aktiven der Gemeinde angesichts der Hindernisse, die
sich einer solchen
Wertung entgegenstellen. Anderer-
seits habe die letztere Methode
den Nachteil, dass für
jede neue Steuerperiode eine Neuwertung der in Betracht
kommenden Objekte des sonstigen Gemeindevermögens
vorgenommen werden müsste, ohne dass sich doch davon
ein zuverlässiges Resultat erwarten liesse. Es empfehle
sich deshalb, an der anderen Berechnungsweise, die das
Bundesgericht bisher bei
gemeinwirtschaftlichen Unter-
. nehmungen von Gemeinden mit Anlagen in anderen
. Kantonen befolgt habe, in der Regel auch weiterhin
festzuhalten.
Eine von den Experten durchgeführte
zahlenmässige Vergleichung des Verhältnisses von Eigen-
und Fremdkapital bei den schweizerischen Privatunter-
nehmungen für Eigenerzeugung elektrischer Energie
ergab
dann, dass die vom. Bundesgericht im Urteile
Einwohnergemeinde Aarau gegen Solothurn von
nach freiem Ermessen angenommene Durchschnitts-
relation
von 1 : 1 auch bei einer solchen Nachprüfung
als angemessen
betrachtet werden dürfe.
Da es sich im vorliegenden Falle um den gleichen
Tatbestand handelt, wie er den Urteilen i. S. Stadt
Zürich gegen Zug und Gemeinde Meggen gegen Schwyz
zu Grunde lag, nämlich um eine Gemeindewasserver-
sorgung, rechtfertigt
es sich auch heute wieder den
Anstand
im gleichen Sinne zu lösen, womit der zwischen
den
Parteien bestehende Streit darüber, ob und in
Doppelbesteuerung. N° 42. 321
welchem Umfange bei einer Verlegung nach dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven und -passiven der Gemeinde
dem. Aktivposten Steuerkraft ein Gegenposten
in den
PaSSIven für ständig Wiederkehrende Ausgaben entgegen-
zustellen wäre, gegenstandslos wird.
2. -Die Frage, ob es nicht am Platze sei aus
den
gleichen Gründen, wie sie im oben erwähnten Gutachten
angeführt sind, auch bei Grundeigentum einer Gemeinde
usser Kantons, das nicht Teil eines gemeinwirtschaft-
che.n Unter?ehmens bildet, den Schuldenabzug in
u?nhchel Welse unter Anwendung eines den Verhält-
llIssen angepassten, nach billigem Ermessen bestimmten
Durchschnittssatzes zu regeln,
kann für heute offen
bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Besteue-
rung
im Kanton Baselland nur die Hälfte des Vertes
der dortigen Liegenschaft der Rekurrentin mit Anlagen
(Fr. 39,640) unterworfen werden darf .
42. Urteil vom. SO. November 1928
i. S. Osterwalder gegen Zürioh.
Besteuerung von Ehegatten, die sich in verschiedenen Kan-
tone ufnalten, speziell für das aus nnselbständiger Be-
rufntatIgkeit des Ehemannes herrührende Einkommen.
s 1st nach Art. 16 Abs. 2 BV unzulässig, eine Ehefrau, die
SIch in einem andern Kanton als der Ehemann aufhält
lediglich deshalb, weH sie mit diesem nicht zusammenlebt'
ans besonderes Steuersubjekt zu behandeln und dabei fü;
dIe Unterhaltsbeiträge, die sie vom Ehemann erhält mit
der Einkommenssteuer zu belasten. '
A. -Die Rekurrentin ist mit Julius Osterwalder ver-
heiratet, der aargauischer
Beamter ist und unbestritte-
nermassen in Aarau wohnt. Sie selbst ist im Herbst
1921 von Aarau weggezogen und hält sich seit Ende