24 Staatsrecht.
droit fribourgeois. L'autorite fribourgeoise n'allegue
pas, en effet, qu'un tel jugement ait He rendu dans le
cas
du recourant.
II est sans doute possible que, si le recourant avait
He juge ä. Fribourg pour les delits qui l' ont fait condamner
en Allemagne,
l'indignite (la privation des droits
civiques)
eut ete prononcee. Mais cela n'est nullement
certain.
En droit penal fribourgeois la eondamnation
a la reclusion entraine l'indignite du condamne, tandis
que cette peinen'est prononcee avec l'emprisonnemeni
que dans les cas graves (art. 35 al.
II et III). Or tous les
delits commis par le recourant en Allemagne, notamment
le vol, sont en principe passibles
ä. Fribourg de l'empri-
sonnement
et de la reclusion seulement dans les cas
graves.
On ignore les falts a la base des jugements alle-
mands.
II est done impossible de dire si le recourant,
juge pour ces faits a Fribourg, eut He frappe d'indignite.
Et quand meme i1 en aurait He ainsi,' cette consta-
tation ne saurait, au point de vue de l'art. 45 al. II Const.
fM.,
tenir lieu d'un jugement. Pour que le refus d'etablis-
sement soit justifie constitutionnellement, il ne suffit
pas que, dans des circonstances supposees -condamna-
tion dans le eanton -le
requerant eut ete prive des
droits civiques ;
il faut que cette privation soit effective
et resulte d'un jugement plmal. C'est dans ce sens que
le Tribunal
fMeral s'est prononce dans l'arret precite
(RO
25 I p. 1 et suiv.) et if n'y a aueune raison de se
departir de
cette manit. re de voir (v. l'opinion contraire
de
BURcKHARDT, Comment. Const. fM. p. 407/8; cf.
RO 14 p. 227).
Il Y a donc lieu
d'admettre le recours, car l'etablisse-
ment ne peut etre refuse au recourant par les autorites
du cant on de Fribourg.
Par ces moli/s, le Tribunal jederal
admet le recours et annule le refus d tablissement.
Interkantonale Rechtshilfe. No 5.
v. GERICHTSTAND
FOR
Vgl. Nr. 5. -Voir n° 5.
VI. INTERKANTONALE RECHTSHILFE FÜR DIE
VOLLSTRECKUNG ÖFFENTLICHRECillLICHER
ANSPRÜCHE
GARANTIE RECIPROQUE DES CANTONS POUR
L'EXECUTION LEGALE DES PRESTATIONS
DERIVANT DU DROIT PUBLIC
5. tTrteil vom 9S. Mirs 1928
i. S. ltanton Aargau gegen lIürlimann.
Konkordat betr. die gegenseitige Rechtshilfe zur Voll-
streckung öffentlichrechtIicher Anspruche. Abgrenzung der
Hoheit der Kantone in Beziehung auf den Patent-oder
Bewilligungszwang und die Gewerbesteuerpflicht. Zustän-
digkeit des aargauischen Richters, eine Person, die von
Appenzell A.-Rh. aus an einen Einwohner des Kantons
Aargau Heilmittel gesandt und ihm brieflich ärztlichen Rat
erteilt hat, wegen Ubertretung der aargauischen Geheim-
mittelvetordnung und des aargauischen Gesundheitsgesetzes
zu bestrafen.
A. -Stephan Pfister in Buchs (Aargau) liess vom
Rekursbeklagten,
der in Lutzenberg (Appenzell A.-Rh.)
als
Naturarzt tätig ist, einen Prospekt über dessen Heil-
mittel kommen und bestellte dann bei ihm telephonisch
zwei von diesen Mitteln.
Der Rekursbeklagte sandte sie
ihm durch die Post unter Nacbnahme zu und gab ihm
im Begleitschreiben an, wie er die Mittel gebrauchen
solle. Infolgedessen wurde
er wegen Übertretung des
Art. 2 der aargauischen Verordnung betreffend die Aus-
kündung
und den Verkauf von Geheimmitteln vom
- Juli 1900 und des 12 des aargauischen Gesetzes
über das öffentliche Gesundheitswesen vom 28. November
1919 dem Bezirksgericht
von Aarau zur Bestrafung über-
wiesen.
Nach der zuerst genannten Bestimmung ist
die Auskündung und der Verkauf von Geheimmitteln
und medizinischen Spezialitäten ohne besondere Bewil-
ligung
von Seite der kantonalen Sanitätsbehörde unter-
sagt I), und 12 des Gesundheitsgesetzes verbietet u. a.
die Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton ohne
Patent oder behördliche Bewilligung. Der Rekurs-
beklagte wurde auf den 11. Mai 1927 vor das Bezirks-
gericht geladen, erschien
aber nicht zur Verhandlung;
es wurde ihm daher eine Ordnungsbusse von 10 Fr.
aufgelegt. Am 6. Juli 1927 verurteilte dann das Bezirks-
gericht
den Rekursbeklagten wegen Übertretung der
erwähnten Bestimmungen zu a Fr. Busse und legte ibm
die Gerichtskosten von 24 Fr., sowie wegen Verletzung
der dem Richter gebührenden Achtung eine Ordnungs-
busse von
20 Fr. auf. Für den Gesamtbetrag der Bussen
und Kosten von 134 Fr. leitete der Kassier des Bezirks-
gerichtes namens des
Staates Aargau gegen den Rekurs-
beklagten in Lutzenberg die Betreibung ein und er-
suchte, nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte,
um definitive Rechtsöffnung. Das Obergerichtspräsidium
von Appenzell A.-Rh. als Rekursinstanz
erkannte am
- Dezember 1927 hierüber: 1. Es ist nur für den
Betrag von 54 Fr. nebst den Betreibungskosten 2 Fr.
a Cts. definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Rechts-
öffnungskosten der Vorinstanz 11 Fr. 20 Cts. und die
der Rekursinstanz 17 Fr., total 28 Fr. sind der Kläger-
schaft auferlegt mit Rückgriffsrecht für die Hälfte auf
den Beklagten. 3. Die von beiden Parteien gestellten
ausserrechtlichen Entschädigungsbegehren sind
abge-
wiesen. Das Obergerichtspräsidium nahm an. dass
eine Anpreisung oder
ein Verkauf von Heilmitteln nur
in Lutzenberg, nicht im Kanton Aargau stattgefunden
habe und daher das Bezirksgericht von Aarau zur Be-
Interkantonale Rechtsllilfe. NI) 5. 27
strafung des Rekursbeklagten unzuständig gewesen sei.
B. -Gegen. diesen Entscheid hat der Regierungsrat
des Kantons Aargau namens dieses Staates die staats-
rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag. er sei aufzuheben und das Obergerichts-
präsidium anzuweisen, in der Betreibung Nr. 2381 des
treibungsamtes Lutzenberg dem Staat Aargau auch
für den Bussenbetrag von a Fr. definitive Rechts-
öffnung zu erteilen.
Zur Begründung wird geltend gemacht: Nach dem
Konkordat betreffend die gegenseitige Rechtshilfe zur
Vollstreckung öffentIichrechtlicher Ansprüche sei der
Kanton Appenzell verpflichtet. für die in Betreibung
gesetzte Bussen-und Kostenforderung Rechtsöffnung
zu erteilen. Die Einrede der Inkompetenz sei nicht
begründet. Der Rekursbeklagte habe den telephonisch
abgeschlossenen
Kaufvertrag im Kanton Aargau erfüllt.
Das aargauische Strafrecht stehe entgegen der vom
Rekursbeklagten im Rechtsöffnungsverfahren aufgestell-
ten Behauptung nicht ausschliesslich auf dem Boden der
Tätigkeitstheorie ; vielmehr sei danach auch derjenige
strafbar, der sich ausserhalb des Kantons deliktisch
betätige,
wenn der Erfolg im Kantonsgebiet eintrete.
Die
Post sei übrigens als Mandatarin des Aufgebers tätig
und dieser daher für deren Handlungen strafrechtlich
verantwortlich. Auch
vom Standpunkte des Bundes-
rechtes
aus unterliege der Rekursbeklagte für den in
Frage stehenden Verkauf und die dem Pfister erteilten
Ratschläge der Hoheit des Kantons Aargau.
C. -Das Obergerichtspräsidium und der Rekurs-
beklagte haben Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Der Streit dreht sich ausschliesslich darum, ob
der Rekursbeklagte für die in Frage stehende Abgabe
von Heilmitteln und die Erteilung medizinischer Rat-
schläge an Stephan Pfister der Hoheit des Kantons
28 Staatsrecht.
Aargau untersteht und daher das Bezirksgericht von
Aarau zuständig war, ihn dafür zu bestrafen.
Die Lösung dieser Frage
hängt davon ab, ob die
genannte Handlung
im Gebiete des Kantons A,a,rgall
begangen wurde. Der Wille des Rekursbeklagten hat
sich dabei freilich im Kanton Appenzell A.-Rh. in die
Tat umgesetzt, indem er h i e r telephonisch mit Pfister
sprach, den Brief an diesen schrieb und mit den Heil-
mitteln der
Post zur Übermittlung an Pfister übergab.
Nach der in der Strafrechtswissensehaft verbreiteten sog.
Aufenthalts-oder Tätigkeitstheorie, die
auch der Rekurs-
beklagte
vor dem Rechtsöffnungsrichter vertreten und
dieser sich zu eigen gemacht hat, hätte daher der RekuN-
beklagte bei der Abgabe der Heilmittel und der Er-
teilung der ärztlichen Ratschläge ausschliesslich im
Kanton Appenzell A.-Rh. gehandelt (vgl. OLSHAUSEN,
Komm. z. DStGB 9. Auf I. 3 N. 5 S. 56). Allein das
Bundesgericht ist dieser Theorie bei der Abgrenzung
der
Hoheit der Kantone im Straf-, im Gewerbesteuer-
und im Gewerbepolizeirecht nicht gefolgt; es hat sich
beim Entscheid
i. S. Tschamkerten Oe. g. Bern und
Genf vom 6. März 1914 (BGE 40 I S. 19 fr.) und seither
auf den Standpunkt gestellt, dass der Begehungsort einer
in
der Aufsetzung und Zu sendung eines Briefes beste-
henden Handlung sowohl
da liege, wo der Brief geschrie-
ben
und der Post übergeben worden ist, als auch da, wo
die Handlung sich vollendet öder ihre Wirkung ausgeübt
hat, wo der Brief dem Empfänger ausgehändigt worden
ist (vgl. auch BGE 43 I S.74 f.; 53 I S. 397). Sodann .
unterliegt der Hoheit eines Kantons in Beziehung auf
den Patent-oder Bewilligungszwang und die Gewerbe-
steuerpflicht, abgesehen von der gewerbsmässigen Ver-
tretung der Gläubiger in Betreibungssachen und für
Zahlungsaufforderungen (BGE 53 I S.397), nach der
bundesrechtlichen Praxis eine gewerbliche Tätigkeit, auch
eine solche von
ausserhafu des Kantons niedergelasseJlCn
Personen,
sobald sie sein Gebiet irgendwie erheblich
Interkantonale Reclltshilfe. N° 5.
berührt, d. h. sobald ihr Begehungs-oder Ausübungsort
im erwähnten Sinne auf seinem Gebiete liegt (vgl. BGE
42 I. S. 16; 53 I S. 210). oder sobald wenigstens der
Teil der Tätigkeit mit Rücksicht auf den speziell der
Bewillignngszwang und die Steuerpflicht eingeführt ist
oder eingeführt werden darf, sich im erwähnten Sinne
auf seinem Gebiete abspielt (vgl. BGE 39 I S. 566 f. ;
50 I S. 193 ff. ; 53 I S. 2091.). Da nun der Patent-oder
Bewillignngszwang für die Abgabe gewisser Heilmittel
und für ärztliche Behandlung zum Schutze des Publikums
vor Gesundheitsgefährdung besteht und bestehen darf,
so
kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der Rekurs-
beklagte, der durch Verwendung der Post im Kanton
Aargau Heilmittel abgab . und ärztlichen Rat erteilte,
für diese Tätigkeit nach den bundesrechtlichen Grund-
sätzen
über die Abgrenzung der kantonalen Hoheits-
bereiche
der Hoheit des Kantons Aargau in Beziehung
auf den Patent-oder Bewilligungszwang unr! dessen
Übertretung untersteht.
2. -
Es fragt sich daher nur noch, ob der Kanton
Aargau insoweit von der ihm bundesrechtlich zustehenden
Hoheit auch Gebrauch gemacht
hat, ob also seine Gesetz-
gebung
über die Abgabe von Geheimmitteln oder die
Ausübung des ärztlichen Berufes sich
auf eine Tätigkeit
bezieht. die darin besteht, dass ausserhalb des Kantons
sich aufhaltende Personen solchen, die sich im Kanton
befinden durch die Post Geheimmittel liefern oder brief-
lich ärztiichen
Rat erteilen. Das ist aber unbedenklich
zu bejahen
.. Das Gesundheitsgesetz und die Geheim-
mittelverordnung sagen nicht,
unter welchen Voraus-
setzungen anzunehmen sei, dass der
Ort der ärztlichen
Tätigkeit oder des Verkaufes von Geheimmitteln
im
Kanton liege. Der Standpunkt des aargauischen Rechtes
muss
daher in dieser Beziehung aus der Praxis der
Gerichte oder der Verwaltungsbehörden ennittelt werden.
Nun ist die Behauptung des Regierungsrates in der
staatsrechtlichen Beschwerde, dass eine sich ausserhalb
30 Staatsrecht.
des Kantons aufhaltende Person, die durch Vermittlung
der
Post im Kanton eine strafbare Handlung begeht,
der aargauischen Strafhoheit unterstehe, nicht bestritten
worden,
und die aargauischen Gerichte stehen denn auch
zweifellos im allgemeinen, speziell im Gewerbepolizei-
strafrecht, nicht
auf dem Boden der sog. Aufenthalts-
oder Tätigkeitstheorie, wie sich
auS der Vierteljahrs-
schrift
für aargauische Rechtsprechung 1911 S. 123,
S. 120 ff., und aus den vom Bundesgericht
beurteilten Fällen Schaub g. Aargau (Entscheid vom
29. Dezember 1924)
und Böhny g. Aargau (BGE 53 I
S. 394 ff.) ergibt. In den zwei zuletzt genannten Fällen
haben die aargauischen Gerichte gleich wie
im vorliegen-
den gewerbliche Handlungen, die von auswärts sich
aufhaltenden
Personen im Kanton Aargau durch Sendung
einer Ware oder eines Briefes
in diesen Kanton vollendet
worden sind, der aargauischen Gewerbepolizei-
und
Strafhoheit unterstellt. Wenn unter Verkauf im Sinne
der Geheimmittelverordnung nur der zivilrechtliche
Begriff des Abschlusses und der Erfüllung des Kauf-
vertrages zu verstehen wäre, so könnte allerdings viel-
fach der
Ort, wo der Käufer selbst die Ware in Empfang
nimmt, nicht als Verkaufsort angesehen werden. Allein
im Gewerbepolizeirecht wird dem Begriff des Verkaufes
in der Regel ein weiterer, mehr wirtschaftlicher Sinn
gegeben, indem man darunter das ganze Kaufgeschäft
mitsamt der Ablieferung der Ware an den Käufer ver-
steht, und auf diesem Boden steht auch die aargauische
Praxis, wie sich speziell aus dem erwähnten Fall Schaub
g. Aargau ergibt,
wo es sich um den Begriff des Klein-
handels
mit gebrannten Wassern und des Verkaufes
von geistigen Getränken im
Sinne der 45 und 56
Ziff. 1 des aargauischen Wirtschaftsgesetzes handelte.
Diese
Praxis, wonach Ausübung des ärztlichen Berufes
oder Verkauf von Geheimmitteln im
Kanton Aargau
auch dann angenommen wird, wenn jemand, der sich
ausserhalb des
Kantons aufhält, gewerbsmässig einer
Interkantonale Rechtshilfe. N° 5. 31
im Kanton befindlichen Person brieflich ärztlichen Rat
erteilt oder Geheimmittel liefert und der Geheimmittel-
verkauf zivilrechtlieh ausserhalb des
Kantons abgeschlos-
sen
und erfüllt worden ist, lässt sich mit Rücksicht
darauf rechtfertigen, dass das Gesundheitsgesetz und
die Geheimmittelverordnung des
Kantons Aargau speziell
das
Publikum dieses Kantons vor Gesundheitsgefähr-
. dung schützen wollen (vgl. die Entscheide des Bundes-
gerichtes
i. S. Pulver g. Zürich vom 31. Mai 1924 und
i. S. Schaubg. Aargau).
Demgemäss durfte das Obergerichtspräsidium von
Appenzell A.-Rh. die Inkompetenzeinrede des Rekurs-
beklagten nicht
schützen; es musste sich auf die Aus-
legung
stütnn, die in der Praxis der aargauischen
Gerichte dem aargauischen Rechte
in Beziehung auf
die Ausdehnung der Gewerbepolizeihoheit des Kantons
gegeben worden ist, wenn sie -was zutrifft -nicht
offensichtlich
mit dem Wortlaut oder dem Zweck der
in Frage stehenden Bestimmungen im Widerspruch
steht.
Der angefochtene Entscheid ist daher wegen
Verletzung des Rechtshilfekonkordates aufzuheben. Zu-
dem rechtfertigt es sich, entsprechend der bisherigen
Praxis (BGE 51 I S. 446; 53 I S. 64) dem Rekurrenten
direkt die verlangte Rechtsöffnung zu erteilen, da
andere Einwendungen als diejenige der Inkompetenz
gegen das Rechtsöffnungsgesuch
nicht erhoben worden
sind und die Voraussetzungen
der Art. 1-3 des Konkor-
dates unzweifelhaft zutreffen. Dabei sind die Rechts-
öffnungskosten ganz dem Rekursbeklagten aufzulegen
und ist dem Rekurrenten für das Rechtsöffnungsverfah-
ren eine ausserrechtliche Enschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und unter teilweiser
Aufhebung des
Entscheides des Obergerichtspräsidiums
von Appenzell A.-Rh. vom 23. Dezember 1927 dem
Rekurrenten
in der Betreibung Nr. 2381 (von 1927) des
Betreibungsamtes Lutzenberg für den ganzen For-
derungsbetrag von 134 Fr., die Betreibnngskosten von
2 Fr. a Cts., die Kosten des Reehtsöffnungsverfahrens
von 28 Fr. samt einer Entschädigung von 30 Fr., die
dem
ReJrursbeklagten aufgelegt werden, die definitive
Rechtsöffnung
ertnilt.
VII .. STEUERSTREITIGKEITEN ZWISCHEN
BUND UND KANTONEN
CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION
ET LES CANTONS EN MATIERE D'IMPOTS
6. Urteil vom 90. Januar 1998 i. S. S.B.!. gegen Nidwalden.
S t e u e r f r e i h e i t der S. B. B.: bezieht sich nicht
auf Beiträge an öffentliche Anstalt. -Begriff des Beitrags
(Erw. 2).
Leg i ti m at ion der Kreisdirektionen S. B. B. zur staats-.
rechtlichen Beschwerde (Erw. 1).
A. -Durch Gesetz vom 25. April 1920 wurde im
Kanton Nidwalden ein durch das Landessäckelamt
verwalteter Hilfsfonds angelegt zur Unterstützung
von Personen, die durch Ausbruch von Wildbächen
Lawinen, Erdrutschungen, Felsbrüche,
Ufersenkungen:
Sturmwind und dergleichen nicht versicherbare Natur-
ereignisse Schaden erleiden ( 1 und 10). Dieser Hilfs-
fonds wird gemäss 2 gebildet
aus jährlichen Beiträgen
sämtlicher Liegenschaftsbesitzer
im Kanton (2 %0 der
kantonalen Güterschatzung), aus 20% des dem Kanton
künftig zukommenden Anteils aus der Kriegssteuer
und aus 10% des jährlichen Reingewinnes der Brand-
versicherungsanstalt. Sobald der Fonds einen bestimmten
Bestand (100,000 Fr.), bezw. (300,000 Fr.) erreicht hat,
werden darauf prozentuale Vergütungen an den ermit-
telten Schaden geleistet. Bis zu diesem Zeitpunkt kann
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen. N° 6. 33
der Jahreszins zu Beiträgen an besonders bedürftige,
durch Naturereignisse geschädigte Personen verwendet
werden (
3,4 und 5). In 6 Abs. 2 wird dann weiter
bestimmt: An Transportanstalten und elektrische
Starkstromanlagen
findet eine Vergütung nur für Ge-
bäudeschaden statt.
Die Schweizerischen Bundesbahnen besitzen im Kanton
Nidwalden Anlagen, die im Jahr 1925 wie folgt amtlich
geschätzt worden sind :
a) Lopperbergtunnel. . . .
Fr. 600,000
b) Stationsanlage Hergiswil.
100,000
c) Bahnlinie . . 200,000
Fr. 900,000
abzüglich 1/
nach 5 der Güterschat-
zungsverordnung
........ Fr. 300,000
Fr. 600,000
Im Herbst 1927 wurden die Schweizerischen Bundes-
bahnen aufgefordert, für das Jahr 1927 an den Hilfs-
fonds
für unversicherbare Schäden einen Beitrag von
120 Fr. (2 0/
von 600,000 Fr.) zu bezahlen. Hiegegen
reichte die Kreisdirektion
II beim Regierungsrat von
Nidwalden am 26. September 1927 Beschwerde ein mit
der Begründung: Die S. B. B. seien von jeder Besteue-
rung durch die Kantone und die Gemeinden befreit.
Ausgenommen
von dieser Befreiung seien lediglich die
Liegenschaften. die keine notwendige Beziehung
zum
Bahnbetriebe hätten (Org.-Ges. für die S.B.B. vom 1. Fe-
bruar 1923). Um solche Liegenschaften handle es sich
hier nicht.
Der vom Kanton Nidwalden verlangte Beitrag
von 120 Fr. sei eine wirkliche Steuer. Durch das nidw.
Gesetz betreffend einen Fonds
für Hilfe bei unversicher-
baren Schäden werde eine allgemeine, dem W oble der
Gesamtheit dienende Staatsaufgabe durchgeführt. Die
zur Durchführung solcher allgemeiner Staatsaufgaben
erhobenen Abgaben seien aber Steuern.
Der Steuercha-
rakter könne der hier in Frage stehenden Abgabe nicht
AS 54 I -1928