a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22.
liches Geschäft betrachtet werden, wie es der Fall ist,
wenn der Darlehensgeber
im guten Glauben und ohne
. die Möglichkeit, eine Schädigung der Gläubiger des
Darlehensempfängers erkennen zu können, einem Schuld-
ner, der sich nach seiner Meinung
nur vorübergehend
in Zahlungsschwierigkeiten befindet,
Kredit gewährt.
Die Anfechtungsklage, die den Schutz der Gläubiger be-
zweckt, will nicht verhindern, dass einem bedrängten
Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln ge-
holfen werde, sofern
nur diese Hilfe ernstlich als erfolg-
verheissend
betrachtet werden kann. Soweit die bis-
herige Rechtsprechung des Bundesgerichts
mit dieser
Rechtsauffassung im Widerspruch steht,
kann an ihr
nicht festgehalten werden (vgl. BGE 40 III 387 Erw. 2 ;
43 III 347; JAEGER, Kommentar 1. und II. Ergänzungs-
band Bemerkung 3 zu Art. 288) ......
22. Auszug aus dem Orteil der II. Zivilabteilung
vom ll. Mai 1927 i. S. Gredig gegen Kanton Gra.ubünden.
Nachlassvertrag mit Abtre t ung des Ak tivv er-
m ö gen san die GI ä u b i ger zur Liquidation: Die
Liquidationsorgane sind nicht wie ein Konkursverwalter
zur Anmeldung der Löschung der durch den Steigerungs-
preis nicht gedeckten Grundpfandrechte befngt, m. a. W
die durch den Steigerungspfeis nicht gedeckten Grund-
pfandrechte gehen nicht unter.
Haftpflicht der Kantone für die Grundbuch-
beamten, ZGB Art. 955.
Gekürzter Tatbestand:
Die Klägerin ist Gläubigerin der Erben des A. Baratelli
in Davos im Betrage von über 5000 Fr. nebst rückstän-
digen
Zinsen; ihre Forderung war versichert durch
Grundpfandverschreibung zweiten Ranges
auf der Liegen-
schaft
Chalet Waldy in Davos mit Vorrang von 19,000
Franken nebst rückständigen Zinsen.
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 22. 81
Am 8. "November 1922 bestätigte die Nachlassbehörde
von Davos den von den Erben Baratelli vorgeschlagenen
Nachlassvertrag
mit Abtretung des Aktivvermögens
an die Gläubiger zur (( Liquidation entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften
über die konkursmässige Aus-
richtung
und Verteilung des Liquidationsergebnisses.
Dem Nachlassvertrag sind' folgende Klauseln zu ent-
nehmen:
II I. Die Liquidation des den Gläubigern überlassenen
Gesamtvermögens wird einer von der Gläubigerver-
sammlung bezeichneten Liquidationskommission über-
tragen. Dieser Liquidationskommission werden alle
Kom-
petenzen übertragen, die nach Gesetz der Konkurs-
verwaltung zustehen.
Im besonderen hat die Kom-
mission die Aufgabe, die sämtlichen Liegenschaften .......
im Nachlass A. Baratelli bestmöglich zu verwerten.
Hinsichtlich des Vorgehens und der Vereinbarung der
Verkaufsbedingungen wird der Kommission volle Frei-
heit eingeräumt.:.... In gleicher Weise wird die Kom-
mission auch ermächtigt
zur Vornahme von Ver-
fügungen über Grundstücke ......
II. Die Grundsätze des Konkursrechtes sind
auf
diese Liquidation analog anwendbar, soweit es sich" um
Normen handelt, die sich aus dem Beschlagsrecht der
Gläubiger, aus
der konkursmässigen Rangordnung und
dem Prinzipe der Gleichberechtigung der Gläubiger
innerhalb
der einzelnen Klassen ergeben.
Laut öffentlicher Bekanntmachung vom 9. April 1923
brachte die Liquidationskommission
am 17. gleichen
Monats gleich anderen Liegenschaften des abgetretenen
Vermögens auch das
Chalet Waldy, welches vom Sach-
walter auf 28,000 Fr. geschätzt worden war, während
eine ältere amtliche Schätzung
37,000 Fr. betrug, auf
öffentliche Versteigerung. Nach den Steigerungsbeding-
ungen
war jedes Angebot verbindlich. bis nach be-
endigtem Ausruf die Kommission
in sofortiger Sitzung
schlüssig geworden ist, ob sie die Effekten abgeben will,
82 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22.
worüber sie in höchstens zwei Stunden Bescheid gibt. ))
Auf diese Weise wurde der Zuschlag auf das Angebot
der Bündnerischen Kreditgenossenschaft von 25,000 Fr.
erteilt. Als die Liquidationskommission am 28. April
der Klägerin hievon Mitteilung machte mit dem
Beifügen, dass sich für ihre zweite Hypothek nur noch
ein
Betrag von 209 Fr. 60 Cts. ergebe, und sie ersuchte,
ihren Pfandbrief)) zur Löschung dem Grundbuchamt
Davos einzusenden, verlangte die Klägerin wiederholt
Abhaltung einer zweiten Steigerung und weigerte sie
sich,
ihren Pfandbrief löschen zu lassen. Am 1. Au-
gust 1923 ersuchte ein Mitglied der Liquidationskom-
mission
das Grundbuchamt Davos, die Steigerungs-
bedingungen
und die Kaufverträge über die Liegen-
schaftsversteigerung
der. Erben Baratelli vom 17. April
in das Grundbuch eintragen zu wollen ) und zugleich
die Inhaber von nichtgedeckten Pfandbriefen davon
in Kenntnis zu setzen, dass die Eintragung dieser Liegen-
schaftskäufe erfolgt
ist und dass die Pfandbriefe als
ungedeckt wertlos geworden und zur Löschung einzu-
senden
sind.) Entgegen dem Protest der Klägerin
gab das Grundbuchamt dieser Anmeldung durch Ver-
fügung vom 6. Oktober 1924 statt, der folgendes zu
entnehmen ist: Gemäss Art. 18 der Grundbuchver-
ordnung wird der Ausweis für die Eintragung des Eigen-
tums erbracht: im Falle von Zwangsvollstreckung
durch die vom Betreibungsamt oder von der Konkurs-
verwaltung ausgestellte Bescheinigung des Zuschlages
mit der Ermächtigung zur Eintragung. ) Im vorliegenden
Falle
handelt es sich zweifellos um eine Zwangsvoll-
streckung.. ....
Das Grundbuchamt Davos bringt dem-
nach die Steigerungsbedingungen vom 17. April 1923
zusammen mit dem Zuschlagsprotokoll zur Eintragung
ins Kaufprotokoll und vollzieht damit den Eigentums-
übergang des Anwesens Chalet Waldy in Davos-Dorf
vom bisherigen Eigentümer Baratelli auf den neuen
Eigentümer Bündnerische Kreditgenossenschaft Chur ....
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 22. 83
Die bisher zu Ihren Gunsten lautende Hypothek 11.
Rechts wird gleichzeitig unsererseits von Amtes wegen
gelöscht,
da die Forderung derselben in der Steigerung
ungedeckt blieb, bis auf den Betrag von 209 Fr. 60 Cts.,
welcher
Betrag gemäss Mitteilung der Kreditgenossen-
schaft ausbezahlt worden ist ..... .
Am 6. Mai 1925 richtete die Liquidationskommission
folgendes Schreiben
an die Klägerin: Mit der Auf-
stellung des Kollokationsplanes beschäftigt, erlauben
wir uns,
Ihnen beiliegend einen Rechnungsauszug über
Ihre Pfandausfallforderung aus 1. Hypothek auf Chalet
Waldy, einem Saldo von 5155 Fr. 65 Cts. zu Ihren Gunsten
ergebend, zur gefl. Prüfung zu übermachen...... All-
fällige Einwendungen
bitten wir bis längstens 15. Mai
a. c. anzubringen,
da wir nach Ablauf dieser Frist obigen
Saldo als Ihrerseits genehmigt
betrachten.
In der Folge verkaufte die Bündnerische Kredit-
genossenschaft das Chalet Valdy um 30,000 Fr. an
einen gewissen Wieser.
Mit
der vorliegenden, auf Art. 955 ZGB (Haftpflicht
der Kantone für die Grundbuchbeamten) gestützten
Klage verlangt die Klägerin vom Kanton Graubünden
Bezahlung von 5580 Fr. a Cts. nebst Akzessorien.
Das Bundesgericht
hat die Klage zugesprochen aus
folgenden
Erwägungen :
4. -In der Hauptverhandlung hat der Beklagte in
erster Linie den Standpunkt eingenommen, in Davos
sei das eidgenössische
Grundbuch mit positiver Rechts-
kraftwirkung noch nicht eingeführt, und hieraus die
Folgerung gezogen, dass die Klägerin
durch Anstellung
der Grundbuchberichtigungsklage die Wiedereintragung
der gelöschten Grundpfandverschreibung gegenüber dem
gegenwärtigen
Eigentümer des Chalets Waldy, Wieser,
erlangen
könnte, wenn die Löschung zu Unrecht erfolgt
sein sollte. (Folgen Ausführungen
darüber, dass der
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22.
Beklagte aus prozessualen Gründen mit dieser Einwen-
dung ausgeschlossen ist.)
5. -
Damit das Grundbuchamt zur Löschung eines
. Grundbucheintrages schreiten darf, ist regelmässig eine
schriftliche Erklärung (Anmeldung) der aus dem Eintrage
berechtigten
Person erforderlich, d. h. derjenigen Person,
die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberech-
tigt ist, oder ihres Bevollmächtigten (Art. 964, 965
ZGB). Vorliegend durfte vom Erfordernis der Löschungs-
bewilligung der Klägerin, als Rechtsnachfolgerin ihres
Vaters, zu dessen Gunsten die in Rede stehende Grund-
pfandverschreibung eingetragen worden war,
nur dann
abgesehen werden, wenn die Durchführung der Liquida-
tion des gemäss gerichtlich bestätigtem Nachlassvertrag
abgetretenen Aktivvermögens der Erben Baratelli als
ein Fall von Zwangsvollstreckung anzusehen
ist : dann
genügte nach Art. 61 in Verbindung mit Art. 17 und 18
der Grundbuchverordnung die von der Liquidatiol1s-
kommission ausgestellte Bescheinigung, dass die
Pfand-
schuld nicht auf den Ersteigerer überbunden werden
konnte, sei es weil
in den Steigerungsbedingungen deren
Barzahlung
verlangt worden war, sei es weil sie durch
den Zuschlagspreis nicht gedeckt wurde.
So oder an-
ders durfte sich das Grundbuchamt auf die Prüfung
beschränken, ob die Liquidationskommission zur
Löschungsbewilligung zuständig sei, ohne untersuchen
zu müssen oder auch
nur zu "dürfen, ob die materiellen
Voraussetzungen des Unterganges des Grundpfand-
rechtes zutreffen (Art.
17 der Grundbuchverordnung),
ja letzteres wäre ihm geradezu unmöglich gewesen, wenn
die Liquidationskommissi.on von dem für derartige
Anmeldungen
im Zwangsverwertungsverfahren zu ver-
wendenden
Formular (abgedruckt im Nachtrag zur
Sammlung der eidgenössischen Erlasse über Schuld-
betreibung
und Konkurs, deutsche Ausgabe S. 101 ff.,
französische Ausgabe
- 105 ff., itali nische Ausgabe
- 117 ff.) Gebrauch gemacht hätte.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22. 85
Zweifellos ist es unerlässlich, bei der Abtretung des
Aktivvermögens
an die Gläubiger zufolge gerichtlich
bestätigtem Nachlassvertrag dem Liquidator die Be-
fugnisse eines Konkursverwalters zu erteilen, m. a. W.
die Liquidation als Zwangsliquidation gelten zu lassen,
insofern
nur auf diese Weise die gleichmässige Verteilung
des Aktivvermögens an die Gläubiger unter Berück-
sichtigung ihres Ranges gesichert werden kann. Dagegen
vermag der Nachlassvertrag
mit Abtretung des Aktiv-
vermögens
an die Gläubiger seinen Zweck auch zu
erlüllen, ohne dass dem Liquidator mit Bezug auf die
Verwertung der abgetretenen Vermögensobjekte, also
nicht
nur im Verhältnis zu den Gläubigern, sondern auch
zu Dritten, gleich weitgehende Befugnisse verliehen
werden wie dem Konkursverwalter. Insbesondere muss
dem Liquidator die Befugnis zur Verwertung solcher
Vermögensstücke versagt werden, die
von niemandem
erworben werden wollen, sofern sie nicht von darauf
haftenden Lasten erleichtert werden, also nicht ver-
äussert werden können, wenn die
Last bestehen bleiben
muss, es wäre
denn, dass der Berechtigte seine Einwilli-
gung dazu gäbe.
Ein zureichender Grund, um ausserhalb
des Konkursve.dahrens ein Liquidationsverfahren zu
schaffen, welches
in seinen Wirkungen auch über den
Kreis der am Nachlassverfahren direkt beteiligten
Gläubiger hinaus dem Konkursverlahren gleichgestellt
wäre, liegt nicht vor. Danach können Grundstücke aus
der abgetretenen Vermögensmasse
nur unter Über-
nahme oder Ablösung der darauf haftenden Lasten er-
worben werden,
nicht anders als beim privaten Verkauf
oder sonstiger öffentlicher Versteigerung. Hieraus folgt
ohne weiteres, dass dem Liquidator die Zuständigkeit
fehlt,
um im Gefolge der Verwertung der Liegenschaften
des Nachlasschuldners von sich aus die Löschung von
darauf haftenden Lasten zu bewilligen, ohne Mitwirkung
des aus dem
Eintrag Berechtigten. Insofern in den
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
und Konkurs-
86 Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N0 22.
kammer BGE 42 III S. 466/7, 49 III S. 60 eine ander-
weitige Auffassung, übrigens
nur ganz beiläufig, ge-
. äussert worden sein sollte, könnte
ihr nicht zugestimmt
werden.
Es erscheint denn auch nur folgerichtig, dass
das Vorzugsrecht
der Pfandgläubiger durch den Nach-
lassvertrag mit Abtretung des Aktivvermögens an die
Gläubiger ebensowenig soll
angetastet werden dürfen
wie durch den gewöhnlichen Nachlassvertrag, zumal
da
das ihnen im Umfange des mutmasslichen Pfandaus-
falles eingeräumte Mitsprachrecht
in keiner Weise dem
Umstande Rechnung trägt, dass ihre Einbusse viel
empfindlicher wäre als diejenige, welche den unver-
sicherten Gläubigern zugemutet wird.
Zu Unrecht hat
also das Grundbuchamt Davos die Anmeldung des
einen Mitgliedes
der Liquidationskommission, obwohl
es von den übrigen offenbar ermächtigt worden war,
entgegengenommen
und ihr auch insofern Folge gegeben,
als sie die Löschung der Grulldpfandverschreibung der
Klägerin zum Gegenstand hatte. Materiellliess sich diese
Löschung nicht rechtfertigen, weil das Grundpfandrecht
der Klägerin durch die Versteigerung und den
Zuschlag
nicht angetastet wurde, ungeachtet des ungenügenden
Steigerungspreises.
Da nach dem in Erw. 4 Ausgeführten
die Wiedereintragung
der Grundpfandverschreibung nicht
mehr möglich ist, nachdem die Bündnerische Kredit-
genossenschaft das Chalet Valdy an einen Dritten
weiterverkauft hat, von dem nicht behauptet worden
ist,
er habe sich nicht in gutem Glauben darauf ver-
lassen, dass weitere Lasten, insbesondere Hypotheken,
als die gegenwärtig eingetragenen, nicht bestehen,
ist
die Klägerin durch die Löschung ohne Rechtsgrund um
ihre Grundpfandsicherung gekommen. Dass ihr hieraus
Schaden erwuchs, lässt sich nicht bestreiten, nachdem
durch den Weiterverkauf des Chalets Waldy
um
30,000 Fr, dargetan ist, dass das Pfandgrundstück
ungeachtet des ungünstigen Steigerungsergebnisses auch
noch für die
Pfandfordermig der Klägerin in vollem
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 23. 87
Umfange Deckung zu bieten vermochte bezw. vermag.
Für diesen Schaden haftet nach Art. 955 ZGB der Kanton
Graubünden, ,gleichgültig ob es dem Grundbuchführer
zum Verschurden angerechnet werden könne oder nicht,
dass
er die Liquidationskommission als zur Löschungs-
bewilligung zuständig erachtete. Auch
kann die Schaden-
ersatzpflicht des Kantons nicht etwa unter dem Gesichts-
punkt aufgehoben oder auch nur herabgesetzt werden,
dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, durch Be-
schwerdeführung gegen die ungerechtfertigte Löschung
den durch diese herbeigeführten
Schaden nachträglich
wieder zu beseitigen zu versuchen. Ebensowenig vermag
der Beklagte aus dem Stillschweigen der Klägerin auf
die Zustellung des Rechnungsauszuges über die
Pfand-
ausfallforderung etwas herzuleiten. Denn ebensowenig
wie die Konkursverwaltung können die Liquidatoren
des infolge Nachlassvertrages
an die Gläubiger abge-
tretenen Vermögens den Gläubigern andere Verwir-
kungsfristen ansetzen als die vom Gesetze und der
Konkursverordnung vorgesehenen, und auch das Gebot
des HandeIns nach Treu
und Glauben erheischte eine
Antwort der Klägerin auf das Schreiben vom 6. Mai 1925
nicht, nachdem diese ihren Widerspruch schon längst
bekannt gegeben hatte.
23. Urteil der II. ZivilabteUung vom 18. Mai 1927
i. S. Konkursmasse Spillmann , Sickert gegen Wespi.
Sicherstellung der Vollziehung des
N ach 1 ass ver t rag e s. Im nachfolgenden Konkurse
können die gesicherten Gläubiger nicht Aussonderung der
hinterlegten Wertschriften bezw. des an deren Stelle ge-
tretenen Geldes verlangen.
A. -Am 25. November 1919 bestätigte der Vize-
präsident des Amtsgerichts Luzern-Stadt als Nachlass-
behörde den von der Kollektivgesellschaft
Spillmann
Sickert mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlass-