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die Gesamtheit der Gläubiger auf die abgetretenen An-
sprüche gegen den Rekurrenten verzichtet habe, ob bei
der Abtretung alle Gläubiger -
mit Ausnahme natürlich
des Rekurrenten selbst -gleichmässig behandelt worden
seien,
und ob eine Gegenforderung der Masse an einem
Konkursgläubiger
überhaupt noch abtretbar sei, nachdem
sie nicht
im Kollokationsverfahren durch Verrechnung
der angemeldeten Konkursforderung
zur Geltung ge-
bracht wurde. Es mag übrigens bemerkt werden, dass,
selbst wenn der
Rekurrent nicht Konkursgläubiger
wäre, der Verneinung
der Beschwerdelegitimation be-
züglich der ersten beiden Beschwerdegründe das Bedenken
entgegenstünde, dass
er sich mehrfacher Belangung,
zudem zu verschiedener Zeit, ausgesetzt sähe, sofern die
Abtretung ohne vorgängigen Verzicht der Gesamtheit
der Gläubiger stattgefunden
hätte oder sonst unter Um-
ständen, welche andere Gläubiger nicht davon aus-
schliessen würden, nachträglich auch noch Abtretung
zu
verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer ;
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
angefochtene Entscheidung aufgehoben und die
Sache
zur Entscheidung über die Beschwerdegründe zurück-
gewiesen wird.
20. Inucheid vom 27. Juni 1927 i. S. Bell.
Loh np f ä nd u n g. Die von einer An g e s tell t e n-
p e n s ion s k ass e einem ausgeschiedenen Mitglied
zurückerstatteten Mitgliederbeiträge sind als Lohn im
Sinne von Art. 93 SchKG zu erachten und daher nur
im Umfange dieser Gesetzesvorschrift pfändbar. Jedoch
beschränkt sich die Unpfändbarkeit auf höchstens den
Betrag, den der betr. Schuldner für seinen Lebensunterhalt
während der Dauer von z w e i Mon a t e n nötig hat.
SchKG Art. 92 und 93.
A. -Der Betreibungsschuldner Fritz Bell in Basel
war früher Angestellter der
Gesellschaft für Chemische
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20.
Industrie in Basel und als solcher Mitglied der von
dieser Gesellschaft gegründeten Pensionskasse,
der er
gemäss 13 der bezüglichen Statuten jährliche Beiträge
von
5% seines Jahresgehaltes, die ihm jeweils bei der
Gehaltsauszahlung abgezogen wurden, entrichten musste.
Auf Ende April 1927 wurde Bell aus dieser
Stellung ent-
lassen, wodurch ihm gemäss 8 der Pensionskasse-
statuten ein Anspruch auf Rückerstattung von 75%
der von ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge
(ohne Zinsvergütung) entstand, was einen
Betrag von
Fr. ausmachte. Dieser war schon am 14. /15. No-
vember 1926 vom Betreibungsamt Binningen
in einer
Reihe von gegen Bell gerichteten Betreibungen ge-
pfändet worden, wovon jedoch die Drittschuldnerin, die
Gesellschaft für Chemische Industrie nur 1443 Fr.
ablieferte, da sie hievon auf Weisung des Zivilgerichtes
der vom Betreibungsschuldner getrennt lebenden Ehe-
frau
1500 Fr. auszahlen musste und für 375 Fr. ver-
rechnungsweise eine Gegenforderung geltend machte.
B. -Gegen diese Pfändung des erwähnten auf dem
fraglichen Rückvergütungsanspruch beruhenden Betrages
beschwerte sich Bell bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs,
da ihm dieser
Betrag gemäss
Art. 92 Ziffer 9 und 10, eventuell gemäss
Art. 93
SchKG, als unpfändbar hätte belassen werden
müssen.
C. -Mit Urteil vom 10. Juni 1927 -den Parteien
zugestellt
am 11. Juni 1927 -hat die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen Bell
am 17. Juni 1927 den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt
hat mit dem Begehren: Es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides die Beschwerde gutzu-
heissen, die Pfändung von 1443
Fr. Rückzahlung der
Pensionskasse der Gesellschaft
für Chemische Industrie
in Basel an den Rekurrenten aufzuheben, und es sei
demgemäss das Betreibungsamt Binningen anzuweisen,
dem Rekurrenten die erwähnte
Summe auszuzahlen.
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Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung;
- -Mit Recht hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit
von
Art. 92 Ziffer 9 und 10 SchKG im vorliegenden
Falle verneint. Denn
der streitige Rückerstattungs-
anspruch stellt weder eine Unterstützung von Seiten
einer Hülfs-, Kranken-bezw. Armenkasse
im Sinne von
Art. 92 Ziffer 9 SchKG dar, noch steht hier gemäss
Art. 92
Ziffer 10 SchKG eine Pension bezw. ein Kapital-
betrag, welcher
als Entschädigung für Körperver-
letzung oder Gesundheitsstörung
,.dem Betroffenen ge-
schuldet
wird, in Frage. i
- -Dagegen hält die Vorinstanz zu Unrecht auch
den
Art. 93 SchKG für unanwendbar. Die Einlagen, die
der Rekurrent in die fragliche Pensionskasse zu leisten
hatte, sind jeweils
in Form von Lohnabzügen gemacht
worden. Sie setzen sich also aus Beträge.n zusammen,
die, wenn sie dem
Rekurrenten ausbezahlt worden wären,
im Umfange von Art. 93 SchKG unpfändbar gewesen
wären. Diesen Charakter haben sie dadurch noch nicht
verloren, dass sie vom
Rekurrenten der Pensionskasse
einbezahlt wurden,
um seine Verpflichtungen als bei
dieser Kasse versicherter Angestellter zu erfüllen.
Wenn
dieser Zweck nun nachträglich entfällt, der Rekurrent
aufhört, Mitglied der Pensionskasse zu sein und ihm die
geleisteten Beiträge infolgedessen zum Teil zurücker-
stattet werden, so ist das, was er zurückerhält, immer
noch verdienter
Lohn im Sinne von Art. 93 SchKG, und
es ist dieser Betrag daher nur insoweit pfändbar, als
er nicht zum Lebensunterhalt des Rekurrenten unum-
gänglich notwendig ist (vgl. BGE 34 I S. 409 ff. Sep.
Ausg. 11 S. 99 ff. und die daselbst angeführten früheren
Entscheide).
-
Es fragt sich nun aber noch, für wie lange der
Rekurrent -der nach seiner unwidersprochen geblie-
benen
Behauptung heute stellenlos und ohne Verdienst
ist -auf diesen Betrag zur Fristung seines Lebensunter-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. 77
haltes greifen kann. Das Gesetz enthält hierüber keine
ausdrückliche Vorschrift. Daraus darf jedoch nicht
geschlossen werden, dass infolgedessen einem Schuldner
in Fällen wie dem vorliegenden erlaubt sei, unbeschränkt
auf Kosten seiner Gläubiger zu leben. Denn damit
würde die Energie, die ein Schuldner entwickeln soll,
um sich einen neuen, ausreichenden Verdienst zu ver-
schaffen, direkt
lahm gelegt. Das kann aber nicht der
Wille des Gesetzgebers gewesen sein, wie dieser denn
in Art. 92 Ziffer 4 und 5 SchKG die Unpfändbarkeit
von Futtervorräten und Stroh, sowie von Nahrungs-
und Feuerungsmitteln auch nur zeitlich beschränkt,
d. h.
nur im Umfange des Bedarfes für einen bezw. zwei
Monate zugelassen hat (vgl. auch BGE 51 UI S. 25 ff.
betr. Unpfändbarkeit von Rohmaterial, dessen Auf-
arbeitung den Schuldner nicht länger als einen Monat
in Auspruch nehmen darf). In analoger Anwendung der
letztgenannten Bestimmung erachtet es das Gericht
daher als angemessen, die streitige Abfindungssumme
dem Rekurrenten bis zu dem
Betrag freizugeben, den er
für seinen Lebensunterhalt während der Dauer von
z w e i Monaten nötig hat. Dieser Betrag
ist von der
Vorinstanz, da ein Entscheid hierüber lediglich
an Hand
der vorliegenden Akten nicht möglich ist, noch festzu-
setzen. Hiebei sind aber allfällige Unterhaltskosten
für eine Haushälterin, wie sie vom
Rekurrenten dem
Betreibungsbeamten gegenüber geltend
gemacht worden
sind, nicht zu berücksichtigen,
da es sich hiebei -im
Hinblick darauf, dass der heute erst 43 Jabre alte Rekur-
rent nicht geltend gemacht hat, dass er infolge seines
Gesundheitszustandes persönlicher
Wartung bedürfe-
nicht um unumgänglich notwendige Auslagen handelt.
Demnach erkennt die Schuldbelr.-und Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die An-
gelegenheit
zur neuen Beurteilung im Sinne der Motive
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
AS 53 III -1927 6