48 Sclmldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem
Domizil geändert worden.
Unbehelflich
ist sodann der Hinweis des Rekurrenten
auf die dem Bundesrate bezüglich der
Kaution einge-
räumten Rechte, wonach die VerAtgung über die nunmehr
arrestierte Forderung dem Eidgenössischen
Versiche-
rungsamt und nicht dem Generalbevollmächtigten der
Rekursgegnerin zugestanden habe, bevor sie arrestiert
wurde,
und somit nicht in Basel, sondern in Bern ge-
troffen worden wäre. Denn nur insoweit verfügt der
Bundesrat über die
Kaution bezw. die sie bildenden
Vermögenswerte, als es zur Befriedigung der durch die
Kaution gesicherten Forderungen notwendig ist. Be-
züglich des Überschusses an Geld oder Wertschriften,
den die
Liql;lidation der Kaution nach Befriedigung jener
Forderungen ergibt,
steht dem Bundesrat nach Art. 11
des Kautionsgesetzes keinerlei Verfügungnbefugnis zu,
sofern die Versicherungsgesellschaft noch besteht, was
bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis
zum
Schluss des Konkursverfahrens als im Sinne dieser
Vorschrift zutreffend angenommen werden muss.
Sobald
einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt ist,
so unterliegt der
Überschuss vielmehr beliebiger Ver-
fügung der Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig
ihrer Konkursmasse). Danach schränkt der vom Rekur-
renten herausgenommene Arrest
auf den Überschuss an
Kautionswerten einzig und iIlein die Rekursgegnerin
bezw. ihren Generalbevollmächtigten in der Verfügung
über diesen Überschuss ein. Wieso es sich unter diesen
Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen der
Regel nicht
am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten
zu legen,
ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem
Orte wird auch nicht unwirksam sein, wie der Rekurrent
befürchtet, da die Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes
an das Eidge;..
nössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel
gezogen werden kann.
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecIlt. N° 12. 49
Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt,
sich irgendwie
auf die Abtretung der nunmehr arres-
tierten Forderung an die Düsseldorfer Rückversiche-
rungsgesellschaft berufen zu können.
Für seine Forderung
an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rück-
erstattung des Überschusses der seinerzeit von ihr be-
stellten Kaution nur ausgehend von der Auffassung
arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe der
Rekursgegnerin selbst zu,
und nach Kenntnisnahme
von der
Zession kann er den Arrest heute nur aufrecht
halten in der Meinung, jene Abtretung sei ungültig.
Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich
zur Recht-
fertigung des gewählten Arrestortes auf die mit seinem
Standpunkt grundsätzlich unvereinbare Behauptung der
Arrestschuldnerin zu stützen, sie habe die arrestierte
Forderung schon
vor dem Arrestvollzug an einen Dritten
abgetreten, was auf nichts anderes hinausläuft als darauf,
dass der Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem
Drittanspruch, der voraussichtlich erhoben werden wird,
jedoch, wenn
er sich als begründet erweisen sollte, zur
Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles des
einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12.
Entscheid vom 14. April 1997 i. S. Peyer A.-G.
Ein R e c h t s vor s chI a g mit der Erklärung: Erhebe
Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt
ist , ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt
zu betrachten.
A. -In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungs-
amtes
Bem-Stadt für eine Forderung der Firma Peyer
A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bem, im
Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat
50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklä-
rung :
Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum
grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist.
B. -Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht
als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und in-
folgedessen
auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin
hin die Konkursandrohung erIiess, beschwerte sich
Minder bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche
mit Entscheid vom 29. März 1927 -den Parteien zu-
gestellt
am 31. März 1927 -das Betreibungsamt an-
wies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und
die Konkursandrohung aufzuheben.
C. -Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den
Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Begehren, der
angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides, als nichtig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechts-
vorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2
SchKG bei
nur teilweiser Bestreituug einer Forderung
der bestrittene Betrag genau anzugeben ist, widrigen-
falls der Rechtsvorschlag als nicht erfolgt
betrachtet
wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass
hier
überhaupt nicht nur eine teilweise ) Bestreitung
vorliege. Dem
Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages
lasse sich vielmehr zwangslos der Wille des Schuldners
entnehmen, die Betreibung zu hemmen,
um dann,
wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen,
in welchem
Umfange eine Schuldpflicht tatsächlich bestehe. Dieser
Auffassung
kann nicht beigetreten werden. Zwar ist
richtig, dass nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch dann
als gegen die
ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist,
wenn der Betriebene die Forderung zwar nicht grund-
sätzlich anficht, wohl
aber bestreitet, dass sie in irgend
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 5t
einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S. 25). Allein
eine solche Bestreitung der
Liquidität irgend welchen
Betrages der
in Betreibung gesetzten Forderung enthält
die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht. Denn
der Schuldner
hat mit keinem Vi orte auch nur ange-
deutet, dass
er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner
Verrechnungsforderung zu bestimmen und infolgedessen
nicht anzugeben vermöge, ob und
für welchen Betrag
er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei.
Der
Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Be-
streitung
der in Betreibung gesetzten Forderung er-
achtet werden, die, da der Betrag nicht genau ange-
geben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht
erfolgt anzusehen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen
Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten.
13.
Entscheid vom 2. Mai 1927 i. S. Sohindler Co.
Das A u tom 0 b i I eines Pro v i s ion s r eis end e n
ist nicht gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG unpfändbar.
A. -In der Betreibung Nr. 25,612 des Betreibungs-
amtes von Bern-Stadt für eine Forderung der
Firma
Rudolf Schindler eie in Bern gegen Alfred Gerber,
Reisenden
in Bern, pfändete das Betreibungsamt am
8. März 1927 ein Automobil, Marke Ford, 4-plätzig,
Pol. Nr. 2003 H, im Schätzungswerte von 1200 Fr.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-
schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil ihm
das Automobil
im Hinblick auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG
als Kompetenzstück
hätte belassen werden müssen,
da
er dieses bei der Ausübung seines Berufes als Rei-