32 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen
im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundes-
gesetz vom 4.
Februar 1919 über die Kautionen der
Versicherungsgesellschaften geleistet wurde, weder mit
Arrest belegt, noch gepfändet werden (vgl. BGE 52 III
S. 71 ff.). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dar-
über, dass die Gründe, welche
zur Aufstellung dieses
Zwangsvollstreckungsverbotes führten, nicht auch zu-
treffen auf die Forderung der Versicherungsgesellschaft
gegen den
Bund auf Rückerstattung des Überschusses
an Geld oder Wertschriften, den die aussergeriehtliche
oder konkursmässige Liquidation der Kaution in An-
wendung der Art. 9 oder
10 des Kautionsgesetzes nach
Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forde-
rungen ergibt und der nach Art.
11 l. c. ( an die Gesell-
schaft zurückfällt
. Der Umstand, dass diese Forderung
nicht
nur noch nicht fällig, sondern sei es aufschiebend
bedingt ist, sei es erst in der
Zukunft zur Entstehung
kommt,
steht ihrer Pfändung ebensowenig entgegen wie
ihrer Abtretung (vgl. BGE
41 II S. 134 f. Erw. 2), zumal
da der Abschluss der Liquidation und die Rückgabe
des allfälligen Überschusses in absehbarer Zeit bevor-
stehen.
Sodann hängt die Zulässigkeit der Pfändung
einer Forderung nicht davon ab, dass sie schon im
Zeit-
punkte des Pfändungsvollzuges ihrem Betrage nach
bestimmt und infolgedessen zuverlässig geschätzt werden
kann. Endlich kommt auch
'darauf nichts an, dass die
Forderung auf Rückerstattung des allfälligen Kautions-
überschusses aus einer öffentlichrechtlichen Verpflich-
tung zur Kautionsbestellung erwächst. Denn pfändbar
sind alle Forderungen des Betriebenen, welche einen
Ver-
mögenswert darstellen, sofern es nicht durch eine vom
Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme oder durch
die
Natur der Forderung ausgeschlossen ist. Solches
trifft auf die gepfändete Forderung nicht zu, wie es
überhaupt den Bundesbehörden gleichgültig sein kann,
ob sie den allfälligen Kautionsüberschuss der Rekur-
rentin direkt oder einem
Zessionar oder sonstigen Dritt-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 3S
erwerber oder gemäss Art. 131 SchKG einem pfändenden
Gläubiger aushändigen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9.
Enticheid vom 31. Kärl1Sa7 i. S. Frau Guggenheim.
Unzulässigkeit ler Teil nah m e, gemäss Art. 111 SchKG
a n der P f ä n dun g zur Prosequierung eines A u s-
länder-Arrestes.
A. -Auf Verlangen des Steuerwesens der Stadt Zürich
und des Schweizerischen Bankvereins wurden für deren
Forderungen von rund
34,000 bezw. 6000 Fr. an dem in
Paris wohnenden Henri Guggenheim-Deboulet arrestiert
und hernach gepfändet die Anteile des Schuldners
an
in Zürich gelegenen Liegenschaften, an denen.ihm das
Eigentum gemeinschaftlich mit anneren Personen z ,.
steht. Als in diesen Betreibungen dIe ebenfalls m Pans
wohnende Ehefrau des Schuldners binnen 40 Tagen
ohne vorgängigen Arrest und Betreibung
um Anschluss-
pfändung für eine Frauengutsforderung von
35,000. Fr.
ersuchte , wies das Betreibungsamt Zürich 6 dIeses
Begehren zurück
mit der Begründun?, dass demselbnn
nach bestehender Praxis, wonach dIe Anschlusserklä-
rung
nur dann an einem Arrestforum erklärt werden
kann, wenn der Schuldner
in der Schweiz einen ordent-
lichen Betreibungsort
hat, keine Folge gegeben werden
könne (BGE
36 I S. 152 ff. Sep.-Ausg. 13 S. 70 ff.).
Hiegegen führte die Ehefrau des
Schuldners Beschw,erde
mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweIsen,
ihre Anschlusserklärung zuzulassen.
B. -Durch Entscheid vom 21. Dezember 1926 hat
das . Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde
abgewiesen.
. . .
C. -Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerm
an das Bundesgericht weitergezogen.
AS 53 III -1927
34 Schuldbetreibung!!-und Konkursrecht. No 9.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
- -Die erneute Nachprüfung des schon vom Betrei
bungsamt und dann auch von den Vorinstanzen heran-
gezogenen Präjudizes muss zu dessen Bestätigung führen.
Aus der Textgeschichte des Alt.
111 SchKG (s. WEBER-
BRf.tSTLEIN-REICHEL, Note 1 zu Art. 111) ergibt sich,
dass das Recht, olme vorgängige Betreibung
an der
Pfändung teilzunehmen, den Ehegatten (ursprünglich
nur der Ehefrau), Kindern, Mündeln und Verbeiständeten
aus dem Grunde eingeräumt wurde, dass die
Pfändung
infolge der Teilnahme mehrerer gleichzeitig betreibender
Gläubiger nach Art.
110 SchKG den Verlust des ganzen
Aktivvermögens des Schuldners nach sich ziehen kann,
ähnlich wie der Konkurs, in welchem die genannten
Personen ihre Forderungen
ja auch geltend machen
knnnen und dafür meistenteils noch ein Privileg geniessen.
HIeraus folgt, dass die gesetzgebenden Organe durch die
Aufnahme des Art.
111 in das SchKG nur den regel-
mässigen Fall treffen wollten, dass die Pfändung am
Wohnsitze des Schuldners vollzogen wird und daher bei
Teilnahme anderer betreibender Gläubiger der Ausdeh-
nung auf das ganze Aktivvermögen des Schuldners zu-
gänglich ist. In der
Tat lässt sich die Teilnahme für die
ja oft gar nicht fälligen Forderungen aus dem ehelichen
elterlichen oder vormundschaftlichen Verhältnisse nu:'
bei Betreibungen rechtfertigen, welche nötigenfalls
ZUl'
Generalliquidation des Vermögens des Schuldners im
Gefolge der Ausdehnung der
Pfändung auf dessen ganzes
Vermögen führen können, soweit sich dieses in der
Schweiz befindet. Denn sobald die Vollstreckung
auf
das ganze Aktivvermögen des Schuldners ausgedehnt
wird, so schädigt eine solche Teilnahme den betreibenden
G: äniner ninht, während sie umgekehrt die Pfändung
haufig IllUSOrIsch machen würde, wenn sie auch in Be-
treibungen zugelassen würde, welche auf die Verwertung
bestimmter einzelner Vermögensstücke des Schuldners
SChuldbetrelbungs-und Konkursrecht. N0 9. 35
beschränkt bleiben müssen. Damit will natürlich nicht
genagt snin, die Teilnahme ohne vorgängige Betreibung
seI an ?le .voraussetzung geknüpft, dass die Pfändung
auch WIrklIch ergänzt werden könne, sondern nur, die
Teilnahme ohne vorgängige Betreibung setze voraus,
dass, sofern der Schuldner in der Schweiz andere noch
nicht in die Pfändung einbezogene Vermögensstücke
besitzt, das Gesetz deren Einbeziehung durch Ergän-
zungspfändung gestattet, wenn
es sieh als notwendig
erw list. Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn die Pfän-
dung an einem allgemeinen Betreibungsort vollzogen
wird, also
am gegenwärtigen oder allenfalls auch am
früheren Wohnsitze des Schuldners (SchKG Art.
46,
53), am Wohnsitze seines gesetzlichen Vertreters (Art.
47),
am Betreibungsorte der ungeteilten Erbschaft (Art.
49), dagegen, mindestens regelmässig, nicht, wenn die
Pfändung an einem speziellen Betreibungsorte voll-
zogen wird. Insbesondere können in der am speziellen
Betreibungsorte des
Arrestes geführten Betreibung ge-
wöhnlich nur
die seinerzeit mit Arrest belegten Gegen-
stände gepfändet werden,
wie jüngst wieder .. ausge-
sprochen worden
ist (BGE 51 III S. 123). Zutreffend
hat jedoch das angeführte Präjudiz diese Regel auf den
Fall eingeschränkt, dass der Schuldner nicht
in der
Snhweiz wohnt, und sie durch eine Ausnahme durch-
brochen für den Fall, dass der Schuldner
in der Schweiz
anderswo als am Arrestorte wohnt. In diesem letzteren
Falle nehmen nämlich die am Wohnorte des Schuldners
betreibenden Gläubiger
an der für den Arrestgläubiger
vollzogenen
Pfändung der Arrestgegenstände teil, wenn
sie rechtzeitig das Fortsetzungsbegehren stellen,
mit der
Folge, dass eine Gruppe gebildet wird und die Pfändung
nötigenfalls ergänzt werden kann, zu welchem Zwecke
der Schuldner verpflichtet ist, seine übrigen Vermögens-
gegenstände anzugeben (Art. 91 SchKG). Dann ist aber
nicht einzusehen, was der Teilnahme der Ehegatten,
Kinder, Mündel
und Verbeiständeten ohne vorgängige
Betreibung entgegenstehen sollte. Wohnt jedoch der
36 Schuldbetrelbungs-und Konkursr.,cht. N° 9.
Schuldner nicht in der Schweiz, so können andere be-
treibende Gläubiger an der für den Arrestgläubiger voll-
zogenen Pfändung nur
in Anwendung des Art. 281 SchKG
teilnehmen, also nur, wenn sie auch ihrerseits die gleichen
Gegenstände haben
mit Arrest belegen lassen (vgl. BGE
48 III S. 155 ff.). Dagegen ist in diesem Fall eine Er-
gänzung der Pfändung nicht möglich und daher auch
nicht eine Teilnahme anderer Gläubiger gemäss Art.
oder Art. 111 SchKG. Zuzugeben ist, dass diese Lösung
für
die durch Art. 111 SchKG privilegierten Gläubiger
verhängnisvolle Folgen zeitigen, namentlich die Ehefrau
des
im Ausland wohnenden Schuldners geradezu um
ihre Forderungen am Ehemann bringen kann. wenn
nämlich dieser kein anderes als das
in der Schweize
arrestierte Vermögen besitzt und jene Forderungen nicht
fäilig sind und daher der Frau versagt ist, ebenfalls einen
Arrest herauszunehmen. Allein es darf nicht übersehen
werden, dass auch die gegenteilige Lösung zu ebenso-
wenig befriedigenden Ergebnissen führen würde : selbst
wenn nämlich der Ehemann
an seinem ausländischen
Wohnsitze Vermögen besässe, welches zur Deckung der
Forderungen der Ehefrau ausreicht, so könnte diese
durch ihre Teilnahme
an der Pfändung der Arrestgegen-
stände verhindern,. dass sich der Arrestgläubiger daraus
bezahlt macht. Aus ohne weiteres einleuchtenden Gründen
geht es auch nicht etwa an, die Ehefrau zur Ausübung
ihres Teilnahmerechtes zuzulassen oder davon auszu-
schliessen, je nachdem
im einzelnen Falle die Rücker-
stattung des eingebrachten Frauengutes durch die
Pfändung des Arrestgläubigers gefährdet wird oder
nicht, wie früher einzelne kantonale Aufsichtsbehörden
angenommen haben. Die Behauptung der Rekurrenten,
dass
ihr Ehemann kein anderes als das arrestierte Ver-
mögen besitze, ist somit unbehelflich, abgesehen davon.
dass sie durch nichts belegt ist.
2. -Seitdem das angeführte Präjudiz gefällt wurde,
ist nun freilich die Vorschrift des Art. 173 ZGB in Kraft
getreten, wonach während der Ehe unter den Ehegatteil
SchnIdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9. 37
die Zwangsvollstreckung bezüglich ihrer Ansprüche nicht
zulässig ist, ausser in den von den Art. 174-176 besonders
bezeichneten Ausnahmefällen, die dem einen Ehegatten
gegen den andern Arrest herauszunehmen oder Betrei-
bung anzuheben
nur zur Durchführung der durch Gesetz
oder
Urteil angeordneten Gütertrennung oder für durch
den Richter auferlegte Beiträge gestatten (Art. 176).
Wäre dieses Zwangsvollstreckungsverbot als
um der
öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt
zu erachten, so würde es von Amtes wegen auch im Aus-
land wohnenden Ehegatten entgegengehalten werden
müssen, sobald der eine gegen den andern
in der Schweiz
Betreibung anheben oder
in der Schweiz gelegenes Ver-
mögen des andern mit Arrest belegen lassen will, selbst
wenn diese Ehegatten zur Schweiz
in keiner anderen
Beziehung stünden, als dass der eine hier Vermögen
besitzt, welches der andere zwangsweise
für sich ver-
werten lassen möchte. Wäre aber entgegen dem
in Er-
wägung 1 Angenommenen der Ehefrau der Rechtsbe-
heU des Arrestes auf in der Schweiz gelegenes Vermögen
ihres Ehemannes auch dann noch verschlossen, wenn
ihre Frauengutsersatzforderung nach dem massgebenden
Ehegüterrecht fällig geworden ist, so müsste sie wohl
doch zur Anschlusspfändung zugelassen werden, sobald
dieses Vermögen von
dritter Seite arrestiert oder ge-
pfändet wird, ansonst
ihr ja überhaupt kein Mittel zu
Gebote stünde,
um aus diesem Vermögen Befriedigung zu
suchen. Indessen besteht jedenfalls kein zureichender
Grund,
um das Zwangsvollstreckungsverbot auf solche
Ehegatten bezüglich ihres
in der Schweiz liegenden Ver-
mögens anzuwenden, deren Ehe weder hinsichtlich der
persönlichen noch der güterrechtlichen Wirkungen
unter
den Ehegatten selbst oder gegenüber Dritten dem
schweizerischen Recht unterworfen ist, also besonders
auf solche Ehegatten, welche vielleicht
an ihrem Wohn-
orte schrankenlos der gegenseitigen Zwangsvollstreckung
ausgesetzt
sind. Es wäre nicht einzusehen, wieso die
öffentliche
Ordnung, und Sittlichkeit gebieten würde.
38 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabtellungen). N° 10.
derartigen Ehegemeinschaften in der Schweiz wegen
des allfällig hier liegenden Vermögens der
Ehegatten
einen besonderen Schutz angedeihen zu lassen. Bedenken
könnte es höchstens erwecken,
das Zwangsvollstreckungs-
verbot auf im Ausland wohnende schweizerische Ehe-
gatten nicht zur Anwendung zu bringen, zumal wenn
sie nach Massgabe der ausländischen Gesetzgebung dem
ausländischen
Recht nicht unterworfen sind und daher
dem
Recht der Heimat unterstehen. Allein vorliegend
braucht auf diese Frage nicht eingetreten zu werden, da
die Rekurrentin nicht
nur nicht behauptet, geschweige
denn bewiesen hat, ihr Ehemaml sei Schweizer und ihre
ehegüterrechtIichen Verhältnisse unterstehen dem schwei-
zerischen Recht, sondern ihre Beschwerde ausdrücklich
nicht auf
Art. 173 ZGB -stützen zu wollen erklärt hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
H. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnTS DES SECTIONS CIVILES
10. Arrat de la IIe SectJ.olloivUe du 3 femer lSa7
dans la cause. Gtrmamer eontre Gtrmanier.
Art. 286, eh. 1 et 291 al. 3 LP. L'enrichissement dont repond
l'acheteur de bonne foi
assimile par Ia loi a un donataire,
parce qu'il a
paye un prix notablement inferieur a Ia valeur
de Ia chose, ne s'entend que du profit qu'il reUre de l'opera-
tion revoquee, soit de Ia difference entre le montant paye
au debiteur et Ie prix normal. La restitution de Ia chose
vendue ne peut des Iors lui tre imposee que moyennant
restitution de sa propre prestation.
Par acte du 7 mars 1924, Emile Severin, agriculteur,
a Erde de Conthey, a vendu a Julien Germanier, au
mnme lieu, tous ses immeubles situes dans les communes
SchuldbetreibUng -und Konkunrecht (Zivilabtellungen). N° 10. 39
de .Conthey et Vetroz pour le prix de 25000 fr., sur
lequel, dit l'acte, I'acheteur paie presentement devant
notaire
et temoins50oo fr. Le solde du prix etait
stipule payable par la reprise de diverses dettes hypo-
thecaires,
indiquees approximativement pour un total
de
12 500 fr. et le reste en argent apres fixation exacte
du passif hypothecaire.
Severin s'etant declare insolvable, sa faillite a He
ouverte le 9 avril 1924 et les immeubles vendus le 7 mars
1924 ont ete compris dans rinventaire de la faillite.
La vente a ete attaquee par une action revocatoire
exercee par un groupe de creaneiers, au nombre desquels
se trouve .Joseph Germanier, en -qualite de cessionnaires
des droits de la masse.
Par jugement du 18 octobre 1926, le Tribunal cantonal
du Valais. admettant que le prix de la vente attaquee
Hait de plus de 6000 fr. inferieur ä la valeur reelle des
immeubles
alienes, a declare la demande fondee, annule
l'ade de vente et condanme le defendeur ä restitution
en vertu de l'art. 286 LP. Mais il arefuse de condamner
la masse
au remboursement de la somme de5000 fr.
versee au failli.
Le defendeur tt recouru en reforme au Tribunal fMeral.
Les demandeurs ont conclu au rejet durecours.
(Abrege.)
Considerant en droit:
- -Le defendeur ne s'eleve pas contre la revocation
de
la vente, et il consent ä restituer les immeubles,
maisil pretend, en revanche, tre rembourse de la somme
de
5000 fr., avec internt ä 5% des le 7 mars 1924. A
l'appui de rette reclamation illait valoir que le dernier
alinea de raft. 291 LP -en vertu duquel le donataire
de bonne foi n'est
tenu a restitution que pour le montant
dont ilse tronve enrichi est applicable aussi a J'aehe-
teUr debonnefoi dans le cas d'une vente revoquee
pour la cause prevue a l'art.286. eh. 1 LP (acceptation
par le debiteur d'un prix notablement inferieur ä Ja
valeur -de sa pmltation).