166 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 41.
eine Begünstigung im Sinne der angeführten Vorschriften
sein soll, weil die Versicherung gegen
ihnen selbst zu-
stossende Unfälle genommen wurde, wie die Vorinstanz
meint,
ist nicht einzusehen. Auch bei der (gemischten)
Versicherung auf fremdes Leben wäre eine Zuwendung
des Versicherungsanspruches an denjenigen, auf dessen
Tod die Versicherung gestellt ist, nichts anderes als eine
Begünstigung desselben.
Frägt man sich, ob es von dem mit den Vorschriften
über die Begünstigung von Ehegatten und Nachkommen
verfolgten
Zweck umfasst werde, dass Ansprüche auf
Prämienrückgewähr in dieser Weise dem Zugriffe der
Gläubiger des Versicherungsnehmers entzogen werden, so
darf gesagt werden, dass auch bei Begünstigungen vorlie-
gender
Art die Familienfürsorge im Vordergrunde steht,
indem der Vater seinen Kindern eine bestimmte Summe
zuwenden will, gleichwie bei der Aussteuerversicherung,
deren Versicherungssumme
ja im Falle vorzeitigen Todes
des Kindes
auch wieder dem Vater anheimfällt. Diese Be-
günstigung fiele dahin, sobald der bedingte eigene An-
spruch des Vaters verwertet würde, und daher muss auch
der letztere der Zwangsvollstreckung entzogen bleiben.
Eine Verwertung des bedingten Anspruches des Vaters
auf die Prämienrückgewähr für sich allein, losgelöst vom
Anspruch des Kindes, kann nicht in Frage kommen. Denn
da dieser Anspruch nicht nur durch den Tod des Kindes
vor Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres, sondern
ausserdem
durch die Aufrechterhaltung des Vertrages
während der ganzen vorgesehenen Dauer bedingt ist,
so
vermag ihn der Versicherungsnehmer durch blosse
Einstellung der Prämienzahlung jederzeit zum Unter-
gang bringen, und dem Erwerber desselben könnte ohne
ausdrückliche
Zustimmung des Versicherungsnehmers
die
Fortsetzung des Vertrages nicht zugestanden werden.
Angesichts dieser Perspektive würde die
Verwertung
nichts ergeben, zumal da nicht angenommen werden
kann, der Versicherer könne zum Rückkauf dieses
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42. 167
Anspruches um eine bestimmte Summe verpflichtet
werden, solange weder die Versicherungs-Aufsichts-
behörde
noch die Rechtsprechung der Zivilgerichte
für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr eine
solche
Verpflichtung ausgesprochen haben, auch wo sie
im Versicherungsvertrage selbst nicht vorgesehen ist.
Demnach erkennt die huldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1927 aufgehoben und die Beschwerde der Rekursgegne-
rin gegen das Betreibungsamt Winterthur abgewiesen.
42. Entscheid vom 1. Dezember 1927 i. S. Schnyder.
SchKG Art. 92 Ziff. 7, OR Art. 519 Abs. 2 : Kann wirksam
bestimmt werden, dass die Alt e r s p e n s ion e n von
A n g e s teIlt e nun dAr bei t ern, welche nichts
an die Pensionskasse beigetragen haben, absolut u n-
p f ä n d bar seien '?
In einer Betreibung des Kantons Basel-Stadt gegen den
Rekurrenten, gewesenen Buchhalter der Elektra Birseck,
pfändete das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt
von dem monatlich 320 Fr. betragenden Pensions-
guthaben des Schuldners bei der Verwaltung der Stiftung
Pensionsfonds der Elektra Birseck, Münchenstein. Abzug
per Monat 15 Fr. bis zur Deckung von 100 Fr.
Mit der vorliegenden (soweit noch streitig) auf Art. 92
Ziff. 7 SchKG und 519 Abs. 2 OR gestützten, nach
Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde an
das Bundesgericht weitergezogenen Beschwerde macht
der Rekurrent die Unpfändbarkeit des gepfändeten
Guthabens geltend.
Dem vom Verwaltungsrat der Elektra Birseck aufge-
stellten
Reglement für den Pensionsfonds der Elektra
AS 53 III -1927
168 SChuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42.
Birseck vom 30. Juni 1923 sind folgende Bestimmungen
zu
entnehmen :
3: Der Zweck der Stiftung ist, den Angestellten
und Arbeitern der Genossenschaft Pensionen auszu-
richten, wenn sie infolge
Invalidität oder Alter ar-
heitsunfähig werden, insofern diese Angestellten
und
Arbeiter alle an die Pensionsberechtigung geknüpften
Bedingungen
erfüllt haben .....
4: ..... Angestellte und Arbeiter bezahlen an das
Stiftungsvermögen keine Beiträge.
10: Angestellte und Arbeiter der Elektra Birseck,
welche..... nach mindestens
10-jähriger Dienstzeit er-
werbsunfähig wurden, erhalten ..... eine jährliche Pen-
sion in der in 17 bestimmten Höhe, soweit nicht die
nachfolgenden Bestimmungen
das ausschliessen .....
14: ..... Jeder Pensionsanspruch eines sonst be-
rechtigten Angestellten oder Arbeiters fällt
dahin :
a) Wenn er sich Handlungen und Uhterlassungen
gegen die Elektra Birseck ..... hat zu Schulden kommen
lassen, welche gegen
Treu und Glauben verstossen,
rechtswidrig sind
und die Interessen der Genossenschaft
gefährden oder
schädigen;
b) wenn er an einem gegen die Genossenschaft Elektra
Birseck gerichteten Streik teilgenommen hat .....
Über das Vorhandensein dieser Tatbestände und
allfälliger Milderungsgründe beschliesst die Betriebs-
direktion.
.
23: Der Pensionsbetrag ist für den persönlichen
Unterhalt des Pensionärs bestimmt. Der Pensionsan-
spruch kann deshalb gemäss Art. 92 des Schweiz Bundes-
gesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs nicht
gepfändet werden .....
24: Über alle Differenzen, welche sich bei An-
wendung dieses Reglements zwischen der Betriebsdirek-
tion und einem Pensionsberechtigten oder vermeintlich
Berechtigten ergeben sollten, entscheidet als Rekurs-
instanz und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte
der Verwaltungsrat der Elektra Birseck.
Scl1uldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 42. 169
Die Schuldbdrt.ibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Durch 23 des Pensionsfonds-Reglements ist be-
stimmt, dass die Pension dem Berechtigten durch des-
sen Gläubiger
auf dem Wege der Betreibung und des Kon-
kurses nicht entzogen werden darf. Diese Klausel ist
gemäss Art. 519 Abs. 2 OR nur rechtswirksam, wenn die
Pension eine dem Berechtigten unentgeltlich bestellte
Leibrente darstellt. Als Besteller
der Leibrente sieht
der Rekurrent selbst und mit Recht niCht etwa die Stif-
tung Pensionsfonds der Elektra Birseck, sondern die Ge-
nossenschaft
Elektra Birseck an, deren Verw"altungsrat
es denn
auch gewesen ist, der das massgebende Regle-
ment mit der Unpfändbarkeitsklausel aufgestellt hat,
nachdem die Delegiertenversammlung der Genossen-
schaft die Mittel
zur Pensionierung arbeitsunfähiger
Angestellter
und Arbeiter derselben bereitgestellt hatte.
Leisten nun die Angestellten und Arbeiter der Elektra
Birseck zwar nicht Beiträge in Geld, um den Pensions-
anspruch
zu erwerben, so ist dieser doch durch 10 des
Reglementes unzweideutig
an eine Leistung ihrerseits
geknüpft, nämlich dass sie mindestens während zehn
Jahren als Angestellte oder Arbeiter im Dienste der
Elektra Birseck gestanden haben. Sind auch die Löhne
infolge der Inkraftsetzung des Reglementes
nicht herab-
gesetzt worden, und lässt sich auch nicht nachweisen,
dass sie andernfalls
hätten allgemein erhöht werden
müssen,
so unterliegt doch keinem Zweifel, dass sich
die
Elektra Birseck die weiteren Dienste der einzelnen
Angestellten
und Arbeiter um einen weniger hohen
Lohn sichern kann, nachdem diese nicht mehr darauf
angewiesen sind, aus ihrem Lohn Rücklagen im Hin-
blick auf künftige Arbeitsunfähigkeit zu machen.
Ferner ist der Pensionsanspruch auch insofern von
einer Gegenleistung der Angestellten und Arbeiter abhän-
gig, dass er nach 14 des Reglementes solchen Angestell-
170 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 42.
ten und Arbeitern nicht gewährt wird, welche gegen
die Interessen der
Elektra Birseck handeln. Hier besteht
. die Gegenleistung in einem den Interessen der Elektra
Birseck nicht zuwiderlaufenden Verhalten der präsumptiv
Berechtigten.
Dadurch, dass
nach 24 des Reglementes ausschliess-
lich die Genossenschaftsorgane
darüber entscheiden,
ob die letztere Voraussetzung
der Pensionsberechti-
gung erfüllt sei, wird
der Pensionsanspruch übrigens
zu einem rein prekaristischen. Art. 519 Abs. 2 OR hat
jedoch auf feste, unentziehbare Leibrentenansprüche Be-
zug, deren weitere Erfüllung
nicht vom Belieben des
Bestellers oder Rentenschuldners
abhängt, sobald die
Bestellung
der Leibrente einmal stattgefunden hat. Die-
ses gesetzliche Merkmal
trifft ausserdem auch insofern
nicht zu, als nach 15 und 19 des Reglementes der
Pensionsanspruch wegfällt oder gekürzt wird, sobald
Leistungen
von der Schweizerischen Unfallversicherungs-
anstalt oder einem andern Haftpflichtigen oder aber
von einer künftigen staatlichen Alters-oder Invaliden-
versicherungsanstalt bezogen werden, welcher die Ange-
stellten
und Arbeiter der Elektra Birseck unter Bei-
tragspflicht dieser Genossenschaft obligatorisch
unter-
stellt worden sind.
Demnach erkennt die Schuldbenr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Sdmldbetreibmlgs-muli Konkursreeht. N° 43. 171
43. Bn.tscheid vom Dezember 1927 i. S. Josti.
Wird auf Verlangen des Gläubigers eine N ach p f ä n dun g
vollzogen, so kann die Verwertung der nachgepfändelen
Gegenstände bis auf eIn Jahr (zwei Jahre) seit der Nach-
pfändung verlangt werden (El°W. 1).
Können Rechtsvorkehren, welche der während der F e r i e n-
a b wes e n h e i t des R e c h t san wal t es auf
dessen Bureau tätige Sub s t i tut vorgenommen hat,
wegen Fehlens einer Sub s t i tut ion S v 0 I I mac h t
als unverbindlich abgelehnt werden? (Erw. 2).
A. -In der Betreibung Nr. 775 des Eugen Fitze gegen
den
Rekurrenten vollzog das Betreibungsamt Küsnacht
zunächst am 11. Dezember 1925 die Pfändung auf sieben
Gegenstände,
an welchen jedoch teilweise Drittan-
sprachen geltend gemacht wurden, und sodann am 22. Juli
1926 zufolge einer Vereinbarung der Parteien eine Nach-
pfändung
auf fünf Gegenstände, von denen mindestens
vier Kompetenzstücke waren. Nachdem
der Vertreter
des Gläubigers, Rechtsanwalt Dr. Beckhard, das Ver-
wertungsbegehren gestellt, dann aber wiederholt auf
die Durchführung der jeweilen anberaumten Steigerung
verzichtet
hatte, ersuchte er am 12. Juli 1927 das Be-
treibungsamt nunmehr letztmals, die Steigerung ohne
Verzug anzusetzen und durchzuführen )J. Am 11. August
jedoch, während sich Rechtsanwalt Beckhard
in den
Ferien
befand!' zog der als Substitut auf seinem Bureau
arbeitende Dr. Witzthum unter Verwendung eines Brief-
bogens
mit gedrucktem Briefkopf des Rechtsanwaltes
Beckhard das Verwertungsbegehren zurück.
Vier Tage
später schrieb Rechtsanwalt Beckhard an das Betrei-
bungsamt: Mein Substitut hatte zu dieser Rechts-
handlung keinerlei Vollmacht. Ich genehmige diese
Handlung nicht, sodass sein Rückzug für null und nichtig
zu betrachten ist ..... Mein Schreiben vom 12. Juli a. c.
ist somit in Kraft geblieben und ich ersuche Sie ..... , die
Verwertung umgehend durchzuführen .....
Als die Stei-