A'ISchG ..
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CO .....
Cpc . .
Cpp
LF .
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OGF ... '.
Bundesgesetz betr. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken, elc
. vom 26. September t890. '.
Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrecbtspßege.
vom
!2. März t893, 6. Oktober HUt und 25. Juni 1921.
Bundesgesetz über das Obligationenrecbt, v. 30. März 1911.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspatente, v. 2L Juni t907.
Verordnung belr. Ergänzung und Abänderung der ße..
stimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursge-
setz es betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober t9t7,
Priva trechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz über das
Postwesen, vom 5. April t910.
Bundesgesetz über SChuldbetreibung u. Konkurs, vom
29. April t889.
Strargesetz
(buch).
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz
belr. das Urheberrecht an Werken der Lite-
ratur und Kunst, vom ,. Dezember :1.922.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. 2; April t 908.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von
Eisenbahn':' und SchitTahrtsunternebmungen, vom
25. September t9:1.'.
Verordnung
über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken, vom 23. April 1920. .
Zivilgesetzbuch. .
Zivilprozessordnung.
B. AbreviatioDS franqalses.
Code civil.
Constitution
federale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procedure civile.
Code de proced.ure penale.
Loi federale sur le contrat d'assuranc '.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour' dettes et la faillil( .
Organisation jlldiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation rorcre des immeubles.
C. Abbreviazion11taJiane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbIigazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di proced.ura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e rallimenti.
Organizzazione giudiziaria federale.
Schuldbetreihungs-und Konkursrecht.
Poursuite et railnte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRl!.TS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 17. Januar 10a7 i. S. 16.11.
B e t r e i b u n g g e gen die Ehe fra u: Wurde
der Zahlungsbefehl nur der Ehefrau selbst zugestellt, so
können bei Güterverbindung nur Vermögenswerte des
Sondergutes der Ehefrau gepfändet werden. Macht der
Ehemann geltend, ein gepfändeter Gegenstand gehöre zum
eingebrachten Frauengut -was er binnen zehn Tagen seit
Kenntnis von der Pfändung tun muss, ansonst er sein
Widerspruchsrecht verwirkt -, so hat das Betreibungs-
amt dem Gläubiger gemäss Art. 109 SchKG Frist zur
Widerspruchsklage anzusetzen.
A. -In der vom Rekursgegner gegen die Ehefrau
des Rekurrenten angehobenen Betreibung stellte das
Betreibungsamt
am 27. November 1925 den Zahlungs-
befehl
der Ehefrau persönlich zu, pfändete es so dann
am 17. Dezember 1925 Liegenschaften, welche auf
deren Namen im Grundbuch eingetragen sind, und
machte es am 31. August 1926 der Schuldnerin die
Mitteilung, dass das Verwertungsbegehren gestellt wor-
den sei.
Am 14. September führte der Ehemann der
Schuldnerin Beschwerde mit dem Antrag,' die Pfändung
der in das Frauengut der Schuldnerin gehörenden Liegen-
schaften sei als unzulässig zu erklären
und das Betreibungs-
amt anzuweisen, nur die zu einem allfälligen Sondergut
AS 53 111 -1927
2 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1.
gehörenden Vermögensstücke zu pfänden . Zur Begrün-
dung machte der Beschwerdeführer geltend, die Pfändung
wäre
nur für das Sondergut der Schuldnerin zulässig
gewesen,
da ihm kein Zahlungsbefehl zugestellt worden
war. Demgegenüber wendete der Gläubiger
ein: Es
handle sich um eine mit Zustimmung des Ehemannes
eingegangene
Schuld der Ehefrau, für welche das ganze
Vermögen der Schuldnerin, auch
ihr dem Ehemann
eingebrachtes Vermögen, hafte
und daher die Pfändung
nicht
nur für Sondergut der Ehefrau, sondern auch
für eingebrachtes Frauengut zulässig sei. Wir be-
haupten nun aber überdies, dass die betreffende Liegen-
schaft Sondergut der Schuldnerin ist.
Es wäre Sache des
Ehemannes, darzutun, dass
und wieso es sich nicht um
Sondergut handelt.
Übrigens sei die Beschwerde ver-
spätet, weil der Ehemann schon längst Kenntnis von
der Betreibung
und namentlich auch der Pfändung
gehabt habe. Glaube der Ehemann, d:;tss durch diese
Pfändung seine Rechte verletzt werden, so habe er diese
im 'Viderspruchsverfahren geltend zu machen.
B. -Durch Entscheid vom 26. November 1926 hat
die obergerichtliehe Aufsichtskommission über die Be-
treibungs-
und Konkursämter des Kantons Aargau die
Beschwerde
im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Den
Erwägungen ihres Entscheides
ist zu entnehmen: Es
ist nicht Sache der Aufsichtsbehörden, darüber zu ent-
scheiden, ob ... die gepfändeten Liegenschaften ihr (der
Ehefrau)
Sondergut seien oder nicht. Diese Frage(n)
unterstehe(n) der richter1ichen Kognition. Will
der Be-
schwerdeführer geltend machen, die
auf den Namen
der Ehefrau eingetragenen gepfändeten Liegenschaften
seien nicht deren Sondergut, sondern gehören zum
Gemeinschaftsvermögen, so
ist ihm der Weg des Wider-
spruchsverfahrens
im Sinne des Art. 106 ff. SchKG
offen zu halten.
C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerde-
führer den Rekurs
an das Bundesgericht erklärt mit dem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 3
Antrag, es sei die in das eheliche Vermögen vollzogene
Pfändung aufzuheben
und als unzulässig zu erklären
und das Betreibungsamt anzuweisen, das Sondergut
der Frau Mall zu pfänden.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unter dem Güterstand der Güterverbindung des ZGB,
welcher mangels anderweitiger Eintragung im Güter-
rechtsregister für die
Ehegatten Mall im Verhältnis zu
Dritten massgebend ist, können auf Grund eines aus-
schliesslich der Ehefrau persönlich zugestellten Zahlungs-
befehles
nur solche Vermögensstücke gepfändet werden,
welche
zu ihrem Sondergut gehören, nicht solche, welche
zum eingebrachten
Frauengut gehören (BGE 51 III S. 92.
ff. und 145 ff.). Somit hängt die Entscheidung der Frage
nach der Gültigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen
Liegenschaftspfändung davon ab, ob die gepfändeten
Liegenschaften Teile des
Sondergutes der Ehefrau des
Rekurrenten oder aber des eingebrachten Frauengutes
sind. Zu Unrecht glaubt der Rekursgegner, die Gültig-
keit der Pfändung
für den einen wie für den andern Fall
durch den Hinweis darauf dartun zu können, dass er
eine Forderung in Betreibung gesetzt habe, für welche
die Ehefrau des Rekurrenten
mit ihrem ganzen Ver-
mögen hafte ; denn gerade zur Abklärung dieser Frage,
welche nicht von den Betreibungsbehörden beurteilt
werden kann,
ist die Zustellung eines Zahlungsbefehles
an den Ehemann unerlässlich. Indessen behauptet der
Rekursgegner ausserdem noch, die gepfändeten Liegen-
schaften gehören zum Sondergut der Ehefrau des Re-
kurrenten. Freilich verdient diese
Behauptung kaum
ernst genommen zu werden, da nach den Akten offenbar
keiner
der Grunde zutrifft, aus welchen sich die Schuld-
nerin die gepfändeten Liegenschaften hätte als Sondergut
vorbehalten
können: weder ein im Güterrechtsregister
eingetragener
und öffentlich bekanntgemachter Ehe-
4 Sc.huldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1.
vertrag, noch die Zuwendung als Sondergut durch
Dritte, noch ein Gewerbebetrieb der Ehefrau, welchem
die Liegenschaften zudienen würden, noch deren Ankauf
aus von der Schuldnerin seit der Verheiratung
mit
selbständiger Arbeit erworbenen Mitteln (Art. 190, 191)
ZGB). Zutreffend
hat jedoch die Vorinstanz angenom-
men, dass über die streitige Frage, ob ein Vermögens-
gegenstand der Ehefrau zu ihrem Sondergut oder aber
zum eingebrachten
Frauengut gehöre, grundsätzlich
nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern gegebenen-
falls
nur von den Gerichten entschieden werden könne,
und dass durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens
Gelegenheit
zur Anrufung des Richters geschaffen werden
müsse. Wenn nämlich
in einer gegen die Ehefrau per-
sönlich angehobenen Betreibung, welche
nur zur Pfän-
dung von Sondergut führen darf, der Ehemann sich der
Pfändung von zwar unbestrittenerweise der Ehefrau
gehörenden Gegenständen aus dem Grunde widersetzt,
dass sie
zum eingebrachten Frauengut gehören, so
tut er dies zur Wahrung seines ehemännlichen Nutzungs-
rechtes
an den gepfändeten Gegenständen, von der Auf-
fassung ausgehend, dass sein Nutzungsrecht die
Pfän-
dung ausschliesse ; dies genügt aber zur Einleitung des
Widerspruchsverfahrens, entgegen dem
zu engen Wort-
laut der Art. 106 bis 109 SchKG (vgl. z. B. BGE 48
III S. 221 und die dort angeführten früheren Urteile).
Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ist jedoch die
Klagefrist in Anwendung des
Art. 109 SchKG dem
Gläubiger anzusetzen, weil die Beweislast dafür, dass
ein Vermögenswert zum Sondergut gehöre, gleichwie
nach Art. 193 ZGB jeden Ehegatten,
der solches behaup-
tet, so auch dessen Gläubiger trifft.
Auf die
vom Rekursgegner vor der Vorinstanz auf-
geworfene Frage, ob
der Rekurrent nicht wegen ver-
späteter Geltendmachung mit seinem Widerspruchsrecht
auszuschliessen sei,
kann nicht mehr eingetreten werden.
Denn nachdem der Hekursgegner von
der Weiterzie-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 1. 5
hung des Entscheides der Vorinstanz -abgesehen hat,
durch welchen dem Rekurrenten grundsätzlich das Recht
zuerkannt wurde, sich noch im Viderspruchsverfahren
gegen die
Pfändung der Liegenschaften seiner Frau
zur Wehr zu setzen, geht es nicht an, diesen Entscheid
zu Ungunsten des Rekurrenten dahin abzuändern, dass
ihm das Widerspruchsverfahren gänzlich verschlossen
würde. Grundsätzlich
hätte diesem Standpunkt des
Rekursgegners freilich die Berechtigung nicht abge-
sprochen werden können. Wird nämlich das Widerspruchs-
verfahren
für anwendbar erklärt, so ist nicht einzu-
sehen, warum hier die Gründe nicht ebenfalls zutreffen
sollten, welche das Bundesgericht veranlasst haben,
Dritten, die
trotz Kenntnis von der Pfändung längere
Zeit haben verstreichen lassen, ohne das Betreibungs-
amt wissen zu lassen, dass sie ein der Pfändung entgegen-
stehendes
Recht für sich in Anspruch nehmen, zu ver-
sagen, dieses
Recht noch im Widerspruchsverfahren
geltend zu machen (vgl. BGE 37 I
S. 463 ff. Sep.-Ausg.
S. 242 ff.; BGE 41 III S. 113 ff.). Hiebei würde es
sich freilich
nur um eine rein betreibungsrechtliche
Verwirkungsfolge bezüglich des Drittanspruches des
Ehemannes handeln
und nicht etwa darum, dass der
Ehemann durch sein Stillschweigen
anerkannt habe,
die
in Betreibung gesetzte Forderung sei eine Vollschuld
der Ehefrau,
für die sie mit ihrem ganzen Vermögen,
also auch
mit ihrem eingebrachten Gute, hafte; eine
derartige Anerkennung könnte vielmehr nur darin ge-
sehen werden, dass
der Ehemann, wenn ihm ein Zah-
lungsbefehl zugestellt wird, die Rechtsvorschlagsfrist
verstreichen lässt.
Daher braucht nicht untersucht zu
werden, in welchem Zeitpunkt der
Rekurrent Kenntnis
von der Pfändung erhalten habe.
Unabhängig von der Anhebung der Widerspruchs-
klage
mit dem Ziel, die gepfändeten Liegenschaften als
Sondergut
der Ehefrau des Rekurrenten feststellen zu
lassen,
steht dem Rekursgegner natürlich auch die Be-
6 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2.
fugnis ZU, nachträglich auch noch dem Rekurrenten
einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen. Gestützt
auf
diesen Zahlungsbefehl, sobald er in Rechtskraft getreten
sein würde, könnte alsdann die
Pfändung der Liegen-
schaften auch
unter der Voraussetzung aufrecht erhalten
werden, dass sie zum eingebrachten
Gut der Ehefrau
des Rekurrenten gehören (BGE
51 III S. 96/7).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das
Betreibungsamt angewiesen wird, das Widerspruchs-
verfahren gemäss Art.
109 SchKG einzuleiten.
2. Entscheid vom 17. Januar 1997 i. S. Schweizer Qie.
Eine B e s c h wer d ewe gen u n z u 1 ä. s s i ger B e-
t r e i b u n g s art bei einer Betreibung auf Pfändung
bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertung ist vom Schuldner,
unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung
neben dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen
seit Zustellung des Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG
Art. 41; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1).
Bei G run d p fan d f 0 r der u n gen, die im N a c h-
las s ver f a h ren als g e d eck t erachtet worden
sind. ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n ach
Abschluss des Nachlassvertrages auflaufende Grundpfand-
zinsen das Recht auf freie Wahl der Betreibungsart gemii.ss
Art. 41 Abs. 2 SchKG nicht benommen (Erw. 2).
A. --Die heute in Liquidation befindliche Komman-
ditgesellschaft Schweizer
Oe in Luzern besitzt in
Brunnadern
(Kt. St. Gallen) eine kleine Fabrikliegen-
schaft,
auf der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern
gehörende zu 5
Yz % verzinsliche Kaufschuldversiche-
nmgsbriefe
im Gesamtbetrage von 18,000 Fr. lasten.
Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer
Oe genötigt, ihren Gläubigern einen Nachlassvertrag
anzubieten,
in welchem Verfahren die Ersparnisanstalt
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 2. 7
Brunnadern für die erwähnte Grundpfandforderung mit
18,000 Fr., sowie für den pro 31. Dezember 1924 ver-
fallenen Jahreszins hievon
mit 990 Fr. unter den For-
derungen
mit vertraglichem Pfandrecht)) kolloziert
wurde. Die fragliche Liegenschaft wurde
vom Sach-
walter
auf 19,000 Fr. geschätzt.
Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch
den die Gläubiger
V. Klasse mit einer Dividende von
% bezw. 30 % abgefunden wurden, gerichtlich be-
stätigt.
Am 2.
Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunn-
adern beim Betreibungsamt
. Luzern gegen die Firma
Schweizer Oe. ein Begehren auf Konkursbetreibung
für eine Forderung von
1017 Fr. 15 Cts. nebst 5 Yz %
Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten,
wobei sie als Forderungsgrund
angab: Hypothekar-
zins von
18,000 Fr. a 5 Yz % incl. Verzugszins und
Portiauslagen. J)
Da die Firma Schweizer Oe gegen den auf dieses
Begehren hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechts-
vorschlag noch Beschwerde erhob, erliess das Betrei-
bungsamt
um 3. September 1926 die Konkursandro-
hung.
B. -Hiegegen beschwerte sich die Betreibungsschuld-
nerin bei den Aufsichtsbehörden
mit dem Begehren
um Aufhebung des Zahlungsbefehles und der Konkurs-
androhung.
da hier angesichts des der Beschwerde-
führerin bewilligten Nachlassvertrages
nur eine Betrei-
bung auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre.
C. -Sowohl die untere als auch die obere kantonale
Aufsichtsbehörde wiesen die Beschwerde ab, die letztere
mit Urteil vom 21. Oktober 1926, den Parteien zuge-
stellt
am 20. November 1926.
D. -Gegen diesen Entscheid
hat die. Beschwerde-
führeIin am 29. November 1926 den Rekurs an das
Bundesgericht erklärt,
unter Wiederholung des bei
den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.