p. 136, et RO 46 II p. 53). 11 n'y a pas lieu, toutefois,
de modifier les chiffres
fixes par le jugement cantonal,
l'erreur de calcul
dont il s'agit Hant compellsee par la
reduction plus forte qui pourrait etre operee a raison de
la faute propre de la victime (v. supra, consid. 2 in fine;
cf. RO 50 II p. 195).
Le Tribunal fMeral prononce:
Le recours prillcipal et le recours par voie de jonction
sont tous deux rejetes, et le jugement attaque confirme.
12. Urteil der I. Zivilabteilung vom !34. Februar lSa7
i. S. Schweiz. :Bundesbahnen
gegen :Basler Tramponversicherungsgesellschaft.
Eisenbahnfrachtvertrag, Internat. übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr (I. Ue.): 1. Begriff 'der Reklama-
tion i. S. des Art. 45 IV; 2. Begriff der ( Kostbarkeiten
i. S. des Art. 3 und des 1
Ausführungsbest. dazu (alter
Cognac).
A. -Laut Frachtbriefduplikat übergab am 4. April
1924 der Spediteur J. Minder-Abt, namens des C. Kal-
lenberger, Hotel Gotthard in Basel, den Beklagten (S.B.
B.)
in Basel 10 Kisten Cognac im Gesamtbruttogewicht von
238 Kg. zum Transport an, Heinrich Trost in Köln.
Eigentümer der
Ware war Friedrich Ruppel in Baden-
Baden,
in dessen Auftrag Kallenberger gehandelt hatte.
Ruppel hatte die 'Vare für Trost mit RM 4800 (RM 40.-
per Flasche) fakturiert. Die Sendung war für die Süd-
deutsche Konserven-
und Lebensmittelvertriebsgesell-
schaft,
G. m. b. H. in Köln bestimmt, die sie durch den
Adressaten Trost erhalten sollte.
Am 20. Oktober 1924 schrieb Minder an das Güter-
amt der Bad. Bahn in Basel: ( Am 4. April 1924 übergab
ich Ihnen im Auftrage des Herrn G. Kallenberger,
Basel: S. B. 10 K. Cognac, Kg. 238 zur Weiterbeförderung
an Hr. Hrch. Trost in Köln. Da der Empfänger den
Cognac noch nicht erhalten hat, ersuche ich Sie, der
Sendung nachzuforschen
und mir wieder zu berichten.
Das Güteramt autwortete am 21. Oktober 1924.
indem es um Beifügung der Reklamation des Em-
pfängers bat, wonach er die Sendung nicht erhalten
habe,
da noch keine Verlustanzeige eingegangen sei.
Hierauf erwiderte Minder
am 29. Oktober 1924, dass
er zur Vervollständigung seiner
Reklamation vorerst
noch weitere Belege erwarte und hernach berichten
werde.
Am gleichen Tage richtete Minder
an die Güterver-
waltung der Beklagten in Basel folgende Zuschrift
( Laut Duplikatfrachtbrief übergab ich Ihnen am 4.
April
24 SB Nr. div. 10 K. Cognac Kg. 238 an Heinrich
Trost in Cöln zur Spedition. Diese Sendung ist nun
bis heute nicht in Besitz des Empfängers gelangt laut
beigefalteten 2 Schreiben von Herrn Fried. Ruppel. Ich
ersuche Sie höfl.
um Nachforschung und Bericht hier-
über. Diesem Briefe waren das Frachtbriefduplikat
und 2 Zuschriften der Süddeutschen Konserven-
und
Lebensmittelvertriebsgesellschaft in Köln vom 22. und
23. Oktober 1924 beigelegt, in denen diese erklärt, das
Frachtbriefduplikat sei ihr soeben bahnamtlich zuge-
stellt worden mit dem Bemerken, dass die darauf ver-
zeichneten
10 Kisten Cognac nie in Köln eingetroffen
seien.
Am
28. Februar 1925 schrieb Minder an die Güter-
verwaltung der Beklagten in Basel,
er bestätige seine
Zuschrift vom
29. Oktober 1924 : da die Beklagten ihm
über die Nachforschungen keinen Bericht erstattet ha-
ben müsse er um Erledigung seines Gesuches bitten,
dnit er seinen Auftraggeber Kallenberger orientieren
könne; das Frachtbriefduplikat und 2 Schreiben des
Kölner Hauses
habe er den Beklagten schon längst ein-
gesandt.
Die Güterverwaltung der Beklagten sandte diese
Zu-
. Obligationenrecht. N° 12.
schrift an das Güteramt der Bad. Bahn in Basel mit dem
Beifügen, sie habe ihm den Duplikatfrachtbrief schon am
21. November 1924 übermittelt, ihn aber seither nicht
zurückerhalten; sie ersuche, für prompte Erledigung
besorgt zu sein. Das
Bad. Güteramt leitete die Zu-
schrift Minders an die Direktion der Reichsbahn in
Karlsruhe weiter, indem es
unter Bezugnahme auf die
im November 1924 erfolgte
Übersendung der Akten um
Mitteilung über den Stand der Angelegenheit ersuchte.
Wie sich aus den von den Beklagten eingelegten
Dienstakten ergibt, war die Sendung zunächst wegen
Fehlens der Einfuhrbewilligung der interalliierten Zoll-
kommission im
Bad. Bahnhof in Basel zurückbehalten,
dann aber auf die Mitteilung Minders, dass der Em-
pfänger für die Einfuhrbewilligung besorgt sein werde,
am 12. April 1924 als Zollgut nach Köln-Bonntor abge-
fertigt worden. Die Nachforschungen der deutschen
Reichsbahn, die sich sehr lange hingezogen haben, haben
über den weiteren Verbleib der Sendung nichts Bestimmtes
gezeitigt. Sicher scheint nur, dass die
'Vare an der Be-
stimmungsstation in Köln nicht eingetroffen ist.
Als am 12. März 1925 die Güterverwaltung der Be-
klagten
in Basel vom Bad. Güteramt Basel Bericht er-
halten hatte, dass die Untersuchung noch nicht abge-
schlossen sei, leitete sie
am 13. März diese Auskunft
an Minder zur Kenntnisnahme weiter, mit dem Vor-
merk : Betrifft Ihre Sendung vom 4. April 1924 und
Ihre Reklamationen vom 29.
Oktober 1924 und 28.
Februar 1925. Denselben Bericht hatte Ruppel anfangs
Januar 1925 von Eisenbahninspektor Zimmermann in
Karlsruhe erhalten.
Am 1.
Juli 1925 hat Minder das Recht, Schaden-
ersatz für die
Cognacsendung zu fordern, an Ruppel
abgetreten. Dieser machte am 2. Juli 1925 bei der
Reichsbahn-Direktion
in Karlsruhe eine Schadenersatz-
forderung
in der Höhe des Wertes des verloren gegan-
genen
Cognacs, zuzüglich Spesen geltend; der Cognac
Obligationenreeht. N° 12.
sei laut Fakturduplikat zu Mk 40.-die Flasche ver-
kauft worden, was einen Betrag von Mk 4800.-ergebe.
Ruppel zedierte seinerseits am 12. Oktober 1925
das
Recht auf Schadenersatz an die heutige Klägerin.
Auf deren Aufforderung zur ErteiIung eines definitiven
Bescheides
auf die Reklamation Minders vom 29. Ok-
tober 1924 antwortete die Güterverwaltung Basel der
Beklagten zunächst
am 3. November 1925, die Aus-
gleichstelle der schweizer. Eisenbahnen habe sich in
der Angelegenheit direkt
an die Reichsbahnverwaltung
in Köln gewendet; die Klägerin möge sich noch ein
wenig gedulden, es werde
ihr baldmöglichst Bescheid
gegeben werden.
Am
18. November 1925 folgte eine weitere Mittei-
lung des Inhalts. die betreffende Sendung sei
am Be-
stimmungsort nicht eingegangen, und es habe Ruppel,
dem der Absender Minder das Reklamationsrecht abge-
treten habe. bei der Reichsbahndirektion Köln Scha-
denersatzansprüche gestellt.
Der Vertreter der Klägerin erwiderte mit Zuschrift
vom 19. November 1925, Ruppel habe seinerseits seine
Rechte der Klägerin abgetreten, wovon der Beklagten
bereits Mitteilung gemacht worden sei.
Es sei Sache
der Beklagten. nicht der Reichsbahndirektion Köln,
sich
mit der Erledigung der Reklamation zu befassen ;
es werde
um beförderliche Antwort gebeten, ob die
Ersatzforderung von
RM 4800.-(gemäss Faktur vom
4. April 1924), nebst 6 % Zins seit 29. Oktober 1924,
anerkannt werde, ansonst Klage angehoben würde.
Hierauf
antwortete die Rechtsabteilung der Gene-
raldirektion der SBB
mit Zuschrift vom 26. November
1925. es werde
auf die Reklamation eingetreten wer-
den, sobald man im Besitze der Akten sei. die am 20.
ovember der Reichsbahndirektion Köln übermittelt
worden seien. Im Anschluss an diese provisorische Mittei-
lung wurde dem Vertreter der Klägerin
unterm 15. De-
zember 1925 eröffnet, es könne auf deren Forderung
5S Obligationenrecht. N" 12.
nicht eingetreten werden : Ruppel habe, it Vollnacht
des Absenders Minder, erstmals am 2. JulI 1925 beI der
Reichsbahndirektion Karlsruhe Schadenersatzansprüche
gestellt; diese habe die Forderung gestützt auf. Art.
45 Ziff. (recte Abs.) 1 I. De. als verjährt abgewnesen,
und die Beklagten seien genötigt, sie mit der gleIchen
Begründung ebenfalls abzulehnen.
Am 22. Dezember 1925 sandten die Beklagten noch
das Frachtbriefduplikat
an die Klägerin zurück.
B. --'-Mit der vorliegenden Klage fordert die Klä-
gerin von den Beklagten Zahlung von RM 4800.-,
in Schweizerwährung umgerechnet zum Markkurse von
121.50 Fr. 5832.-, welcher Betrag dem Wert der
Sendung entspreche, die aus 120 Flaschen Cognac fine
Napoleon
(1802
er
) zusammengesetzt gewesen sei, nebst
6 % Zins seit 29. Oktober 1924.
C. -Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage
und zwar in erster Linie wegen Verjährung des Ent-
schädigungsanspruchs : weil die Eingaben des Ahsenders
Minder vom
20. und 29, Oktober 1924 blosse Auskunfts-
begehren über die Ablieferung des
Frachtgutes an den
Frachtbriefempfänger darstellten, und darin kein
Ent-
schädigungsanspruch geltend gemacht werde, konnten
sie
nach der Auffassung der Beklagten die Verjährung
weder hemmen, noch unterbrechen. Als Dnterbrechungs-
akt käme höchstens das Reklamationsschreiben des Rup-
pel vom 2. Juli 1925 an die 'Reichsbahndirektion Karls-
ruhe in
Frage; damals sei aber die einjährige Verjäh-
rungsfrist, die am Ende der Maximallieferfrist, nänn
lieh am 3. Mai 1924, zu laufen begonnen habe, bereIts
abgelaufen gewesen.
Die Klage sei
aber auch materiell unbegründet
a) Der in Frage stehende Cognac müsse angesichts
der behaupteten Beschaffenheit, die auf eine ausser-
gewöhnliche Seltenheit
und einen überaus hohen Vert
schliessen lasse, zu den Kostbarkeiten i. S. des 1
Ziff. 1
der Ausführungsbest. z. I. De. gerechnet werden;
ObHgalionenrech . N° 12.
da nun die Inhaltsangabe des Absenders im Frachtbrief
schlechthin
auf Cognac ohne besondere Markenbe-
zeichnung gelautet habe und
;die Ware als Fracht-
und nicht als Eilgut aufgegeben worden sei, sei nach
Art.
43 I. De. jede Haftpflicht der Bahn ausgeschlossen,
- Einrede der höheren Gewalt.)
- -Das Zivilgericht Basel-Stadt
hat mit Urteil
vom
18. September 1926 die Klage im vollen Betrage
von
Fr. 5832.-, nebst 5 % Zins seit 29. Oktober 1924
geschützt.
Auf Appellation der Beklagten
hat das baselstäd-
tische Appellationsgericht unterm
30. November 1926 die
von den Beklagten an die Klägerin zu zahlende Ent-
schädigungssumme auf Fr. 4000.-, nebst 5 % Zins
seit 29. Oktober 1924, enl1ässigt.
In den Drteilsmotiven
wird in Bezug
auf die Frage der Bemessung des Scha-
denersatzes ausgeführt : Aus den Parteierklärungen
ergebe sich als unbestrittener
Tatbestand, dass die
verlorene
Vare zum mindesten sehr alter (100 oder
mehr Jahre alter) Cognac war. Aus den über den Wert
so alten Cognacs bei Veinhändlern und Hoteliers ein-
gezogenen Erkundigungen gehe hervor, dass von einem
Handels-oder Marktwert nicht gesprochen werden könne.
Nach Art. 34
I. De. sei daher der gemeine Wert zu
ersetzen, den ein
Gut derselben Art und Beschaffenheit
um Versandort zu der Zeit hatte, zu welcher das Gut
zur Beförderung angenommen worden sei. Dieser Wert
dürfte nach den eingeholten Auskünften Fr. 30-40.-
per Flasche ausmachen, weshalb der 'Vert der verlore-
nen
120 Flaschen auf rund Fr. 4000.-festzusetzen sei.
E. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die
Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag,
die Klage sei gänzlich abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es fragt sich in erster Linie, ob die klägerische
Schadellersatzforderung
verjährt sei. Da mangels Arg-
GO Obligationenrecbt. N° 12.
list oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn die
Verjährungsfrist
nur ein Jahr beträgt un? mit dnm
Ablauf der Lieferfrist (d. h. laut unbestrItten geblie-
bener Behauptung der Beklagten am 3. Mai 1924) zu
laufen begonnen
hat (Art. 45 Abs. I und II I. Ue.),
so steht und fällt die Einrede der Verjährung mit dem
Entscheid darüber, ob die Zuschriften des Absenders
Minder vom
20. und namentlich vom 29. Oktober 1924
an die Güterverwaltungen der Badischen Bahn und der
Beklagten in Basel als
( Reklamationen mit ver-
jährungshemmender Wirkung
im Sinne von Art. 45
Abs.
IV I. Ue. zu betrachten seien, und bejahendenfalls,
ob nicht schon
am 21. Oktober 1924 auf die Reklamation
ein abschlägiger Bescheid ergangen sei, welcher den
Veiterlauf der Verjährungsfrist bewirkt habe.
Während
die Klägerin behauptet, dass unter dem Ausdruck
Reklamation lediglich die schriftliche Meldung des
Berechtigten zu verstehen sei, dass der
Frachtvertrag
nicht oder nicht richtig ausgeführt worden sei, worauf
es
Sache der Bahnverwaltung sei, Nachforschungen
darüber anzustellen und, wie Minder es verlangt
hatte,
dem Reklamanten Bericht zu erstatten, nehmen die
Beklagten den Standpunkt ein, Reklamation im
Sinne von Art. 45 Abs. IV I. Ue. bedeute aussergericht-
liche substanziierte Geltendmachung oder zum min-
desten Anmeldung eines Schadenersatzanspruches, was
im vorliegenden Falle seitens des Absenders unterlassen
und erst durch Ruppel unterm 2. Juli 1925 durch seine
Zuschrift an die Direktion der Reichsbahn in Karlsruhe
nachgeholt worden sei.
a) Rein sprachlich bietet der Ausdruck Reklama-
tion keinen eindeutigen Anhaltspunkt für dessen Sinn
und Tragweite, sodass für die Auslegung abzustellen ist
einerseits auf den Gebrauch im allgemeinen und andrer-
seits
im Eisenbahntransportverkehr im besondern. Im
allgemeinen Sprachgebrauch wird der Ausdruck Re-
klamation oder
Reklamieren zumeist verwendet
Obligationenrecbt. N° 12. 61
für die Anbringung eines Vorhaltes, einer Beschwerde
des angeblich oder wirklich Berechtigten gegenüber
einer
als verpflichtet angesehenen Drittperson, ohne dass
damit notwendigerweise schon die Geltendmachung eines
substanzüerten Anspruchs verbunden sein
muss; eine
Reklamation im landläufigen
Sinne liegt auch ohne
Erhebung einer solchen Forderung vor, sofern
nur aus
der Beschwerde hervorgeht, in welcher Richtung die
Nichterfüllung der
Pflicht des Dritten behauptet wird,
welche
Pflicht, welches Objekt und welche Person in
Frage kommt. Ob diese Auffassung über den Reklama-
tionsbegriff auch
für das internationale Transportrecht
und speziell Art. 45 Abs. IV I. Ue. als zutreffend an-
zusehen sei, hängt davon ab, ob aus den transportrecht-
lichen Vorschriften
an sich und in ihrem Zusammenhang
sich etwas Anderweitiges schlüssig ergibt oder nicht,
wobei hervorzuheben ist, dass
laut Abs. IV und V des
Vollziehungsprotokolles zu der Zusatzv !einbarung vom
1ß. Juli 1895 der deutsche Text des Ubereinkommens
dem französischen gleichwertig ist, sofern, wie hier,
am
Eisenbahnverkehr ein Staat mit deutscher Geschäfts-
sprache beteiligt ist.
Es ist also nicht vo Belan , wenn
im I.
Ue. der französische Ausdruck reclamatIon an
anderer Stelle (Art. 28, 44 Schlussabs., 46) im Deutschnn
mit Anspruch oder Entschädigungsanspruch wie-
dergegeben ist. . .
b) Die Beklagten berufen sich dafür, dass dIe RICh-
tigkeit ihrer Auffassung sich aus der Transportgesntz
gebung selber ergebe, auf Ziff. 1 und 2 der ZusatzbestIm-
mungen zu Art. 26 des deutsch-schweiz. Gütertarifs
(Teil I Abt. A), wonach bei aussergerichtlichen
An-
sprüchen wegen Verlustes des Frachtgutes ausseI' dem
Frachtbrief ein Ausweis über den
Wert des Gutes
beizufügen sei
und unter Reklamation die ausserge-
richtliche Geltendmachung eines Anspruchs verstanden
sei, sowie
auf die Bestimmungen des eidg. Eisenbahn-
Transp.-Ges. vom 29. März 1893 (Art. 45 Abs.
IIl), dass
die Verjährung nicht allein durch Anstellung der Klage,
sondern auch
durch die schriftliche Anbringung der
Reklamation
unterbrochen werde, womit, wie vollends
aus der Gleichstellung beider Ausdrücke in 81 Abs.
III des schweiz. Transp.-Regl. hervorgehe, nur die ausser-
gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprü-
chen gemeint sein könne. Allein diesen Anbringen lässt
sich nichts Schlüssiges
für die Auslegung von Art. 45
I. Ue. entnehmen, zumal
da Art. 4 desselben die Beding-
ungen
der gemeinsamen Tarife der Eisenbahnverbände
und der besonderen Tarife der Eisenbahnen insoweit
als nichtig erklärt, als sie dem
Übereinkommen wider-
sprechen.
Auch die Auffassung der deutschen
Kommentatoren
des 1. Ue. kann nicht entscheidend ins Gewicht fallen :
der Umstand,
dass' die deutsche Eisenbahnverkehrsord-
nung
von 1899 in 73 Abs. II für die aussergerichtIiche
Reklamation eine bestimmte
Form vorschreibt (vgl.
RUNDNAGEL, Haftung der Eisenb. nach deutschem Eisen-
bahnfrachtrecht
S. 261), lässt es als verständlich er-
scheinen, dass die deutschen Kommentare darunter
im Sinne des für Deutschland feststehenden techni-
schen Begriffs die Geltendmachung eines Entschädi-
gungsanspruchs
verstehen; diese LTmschreibung kann
indessen für die Auslegung von Art. 45 Abs. IV 1. Ue.
nicht schlechthin verbindlich sein, indem
jeder Anhalts-
punkt dafür fehlt, dass bei der anlässlich des Zusatz-
abkommens vom Jahre 1898 erfolgten' Aufnahme der
in Frage stehenden Bestimmung in das
Übereinkommen
dem
Begriff Reklamation stillschweigend jene enge
Bedeutung
habe beigelegt werden wollen.
e) Gerade in dem Verhältnis von Abs. IV des Art.
45 I.
Ue. zu den drei ersten Absätzen desselben Arti-
kels,
und in dem Zweck, der mit seiner nachträglichen
Aufnahme offenbar verfolgt wurde, findet die Auffas-
sung ihre
Hauptstütze, dass zur Reklamation die
schriftliche Beschwerde, dass ein abgeschlossener
Fracht-
vertrag in Bezug auf ein bestimmtes Gut in einer be-
stimmten Richtung nicht oder nicht richtig erfüllt wor-
den sei, hinreiche.
Zieht man in Betracht, dass die drei
ersten Absätze des ursprünglichen Art. 45
- Ue. die
Verjährung
von Entschädigungsforderungen und die
Unterbrechung
der Verjährung behandeln, wobei in
Abs. III speziell auf die Klageanstellung hingewiesen
wird, so zwingt der Unterschied in
der Terminologie
des neu hinzugekommenen Abs. IV,
der lediglich von
einer Reklamation bei der Eisenbahn spricht, und
ihr verjährungshemmende Wirkung beimisst, zu der
Annahme, dass
damit ein Gegensatz habe geschaffen
werden wollen gegenüber der gerichtlichen Klage.
Hätte
nun, wie die Beklagten behaupten, unter Reklamation
die aussergerichtliche Geltendmachung eines Entschä-
digungsanspruchs
verstanden werden wollen, so wäre
dies offenbar durch Wiederholung des in Abs. I enthalte-
nen Ausdrucks
( Entschädigungsforderung oder sonst-
wie zum Ausdruck gebracht worden.
Der Umstand, dass
für die Reklamation und ihre Erledigung einzig die
Schriftlichkeit vorgeschrieben
ist und man eingehende
Vorschriften über die
Form des Reklamationsverfahrens
für entbehrlich hielt (vgl. GERSTNER, Neuester Stand des
Berner
Internat. Übereinkommens 1901 S. 123 I bezw.
72f.), spricht entschieden
dafür, dass die Geltendmachung
eines Anspruchs nicht als formales Erfordernis
für
die Reklamation angesehen werden kann. Damit
die Eisenbahn in die Lage versetzt wird, der Begründet-
heit der
Reklamation nachzugehen, genügt es denn
auch vollkommen, dass sie aus
den Angaben des Re-
klamanten, insbesondere aus dem ordentlicherweise der
Reklamation angeschlossenen
Frachtbriefduplikat er-
sehe, worum es sich
handle; der Reklamant seinerseits
hat häufig erst nach Erhalt des Bescheides über Ver-
bleiben und Zustand des Frachtgutes und je nach Aus-
fall der
Auskunft und der Ergebnisse der Nachfor-
schungen Veranlassung, sich zu entschliessen, ob
und
welcherlei Entschädigungsansprüche er gegenüber der
Bahn erheben will, wenn er nicht vorzieht, auf Erfüllung
des Frachtvertrages zu dringen, oder die Bahn nicht
in der Lage ist, ihm die Erfüllung zu melden. Die Re-
klamation hat also ihre Berechtigung auch ohne die
Voraussetzung, dass
mit ihr schon ein Entschädigungs-
anspruch geltend gemacht wird.
Es darf und soll auch
dem Entschädigungsberechtigten nicht zum Nachteil
gereichen, wenn die Erledigung seiner Reklamation
durch die
Bahn (wie gerade im vorliegenden Fall) sich
monatelang und gar bis nach Ablauf der Verjährungs-
frist hinauszieht.
d) Danach erweist sich die Zuschrift des Absenders
Minder
vom 20. Oktober 1924 an das Güteramt Basel dei'
Badischen Bahn, und insbesondere diejenige vom 29.
Oktober 1924 an die heutigen Beklagten, mit welcher
unter Beigabe des Frachtbriefduplikats und der Reklama-
tionsschreiben der Süddeutschen Konserven-
und Lebens-
mittelvertriebsgesellschaft
an Ruppel bekannt gegeben
wurde, dass
die am 4. April 1924 in Basel aufgegebenen
Kisten Cognac a Bestimmungsorte Köln nicht
angelangt seien
, und ersucht wurde" der Sendung
nachzuforschen und Bericht zu erstatten , als eine genü-
gend substanziierte Reklamation i. S. von Art. 45 Abs.
IV L De. Die Beklagten haben sie übrigens förmlich
entgegengenommen,
gestützt darauf umfassende Nach-
forschungen durch die Dentsche Reichsbahn anstellen
lassen,
über deren Verlauf sie dem Absender, dem Eigen-
tümer des Cognacs (Ruppel) und der Klägerin wieqerholt
provisorisch berichteten; sie haben damit dieselben in
den Glauben versetzt, dass der Reklamation Folge
gegeben
werde; ja die Bahnorgane haben selbst die in
Frage stehende Beschwerde als
Reklamation bezeich-
net: so die Güterverwaltung Basel in ihrer Antwort
vom 13. März 1925
auf das Mahnschreiben Minders vom
28.
Februar gl. J. und auch die Rechtsabteilung der
Generaldirektion der
S.B.B. in ihrer Zuschrift vom 26. No-
Obligationenrecht. N° 12. 6::;
vember 1925 an den Anwalt der Klägerin. Mit diesem
Verhalten
ist der (in Übereinstimmung mit der Direktion
der deutschen Reichsbahn) nachträglich eingenommene
Sta.ndpunkt, dass die Entschädigungsforderung der Klä-
genn wegen Nichtvorliegens einer die Verjährung hem-
menden Reklamation
verjährt sei, nicht vereinbar. Zum
mindesten würden, wenn die Beklagten trotz der An-
handnahme der Beschwerde und der Durchführung der
Untersuchung die Zuschrift des Absenders Minder nicht
als
Reklamation im Sinne von Art. 45 Abs. IV 1. Ue.
gelten I,assen wollten, Treu und Glauben verlangt haben,
dass
SIe den Beschwerdeführer darauf aufmerksam
machten, dass
und inwiefern seine Eingabe den Anforde-
rungen einer
( Reklamation nicht entspreche.
e) Auch kann davon nicht die Rede sein, dass in der
provisorischen Mitteilung des Güteramts Basel der Ba-
dischen
Bahn vom 21. Oktober 1924 am Fusse der
Zuschrift Minders vom 20. gl. M., es bitte um Beifügung
der Reklamation des Empfängers,
da eine Verlustanzeige
noch nicht eingegangen sei, ein
( abschlägiger Bescheid )l
liege, welcher den Weiterlauf der Verjährungsfrist bewirkt
habe; das Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Inhalt
der Mitteilung selbst, als daraus, dass die Bahnorgane
ja daraufhin den Untersuch anhoben, welcher erst im
November 1925 seinen Abschluss fand. Die
Hemmung der
Verjährung dauerte bis zum Tage,
an dem die Beklagten,
nachdem sie
am 15. Dezember 1925 die Forderung der
Klägerin wegen
Verj ährung abgelehnt hatten, ihr auch
das Frachtbriefduplikat, dessen sie
zur Verfolgung ihrer
Ansprüche bedurfte, zurücksandten (d.
h. bis zum 22. De-
zember 1925), worauf
am 30. März 1926 die Klage ein-
gereicht wurde. Die Verjährungseinrede muss deshalb
abgewiesen werden.
2. -(Einrede der höheren Gewalt.)
3. -Die Beklagten berufen sich gegenüber
der Klage
ferner darauf, dass der
zum Versand aufgegebene Cognac,
den der Eigentümer dem Empfänger als
Cognac fine
AS 53 11 -1927 5
Napoleon 1802 fakturiert hatte, nach Alter und Wert
zu den Kostbarkeiten i. S. des Art. 3 1. Ue. und des
1 Zifi. 1 der Ausführungsbest. z. 1. Ue. gehöre; er
hätte daher nach 1 Abs. 11 dieser Bestimmungen und
der Zusatzbestimmung 3 a des deutsch-schweiz. Güter-
tarifs nicht als Frachtgut, sondern als Eilgut ohne Wert-
deklaration zur Beförderung aufgegeben werden sollen,
wobei als Entschädigung bei Verlust gemäss
der Zusatz-
bestimmung 4 höchstens 425 Fr. per 100 Kg. hätten
beansprucht werden können. Nach Art. 43 I. Ue. sei
indessen wegen unrichtiger Deklaration der Ware durch
den Absender Minder (als gewöhnlicher Cognac)
und der
Umgehung der Beförderungsvorschriften jede Haftung der
Eisenbahn
auf Grund des Frachtvertrages ausgeschlossen.
Das Bundesgericht
hat den Begriff der Kostbarkeit
im Sinne der angeführten Bestimmungen in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 8. Februar 1922 i. S.
Natural, Le Coultre Oe gegen Elsass-Lothringer-Bahn
(BGE 48
11 86 ff.) dahin ausgelegt, dass es nicht nur
auf das Verhältnis des Wertes des Frachtgutes zu seinem
Umfang
und Gewicht ankomme, sondern auch auf die Ar t
desselben,
auf objektive gleichbleib ende Eigenschaften
des zu befördernden Gegenstandes ; denn sonst hätte das
Frachtabkommen eine Wertgrenze als normales Wertmass
angegeben. Wenn daher
1 Ziff. 1 der Ausführungsbe-
stimmungen nach Aufzählung der hauptsächlichsten,
im
Sinne von Art. 3 I. Ue. wegen ihres grossen Wertes oder
ihrer besonderen Beschaffenheit vom internationalen
Transport auszuschliessenden oder nur bedingungsweise
zuzulassenden Güter
und im unmittelbaren Anschluss an
( Edelsteine, echte Perlen und Pretiosen von c( anderen
Kostbarkeiten
spreche, so könne das nur den Sinn
haben, dass andere kostbare Gegenstände derselben Art,
wie die unmittelbar vorher aufgezählten, in Betracht
kominen. In der Art dieser Gegenstände liege es nicht
nur, dass sie wertvoll seien, sondern auch, dass sie
selten vorkommen
und nicht zu den Bedarfsartikeln der
gewöhnlichen menschlichen Wirtschaft gehören.
Es
Obllgationenrecbt. N° 12. 67
besteht keine Veranlassung, von dieser grundsätzlichen
Auffassung abzugehen, auf Grund welcher das Bundesge-
richt dazu gelangt ist, wertvolle Chemikalien, wie das
Chinin, vom Kostbarkeitsbegriff auszuschliessen, da-
gegen eine Sammlung sehr seltener Briefmarken darun-
ter zu subsumieren (BGE 49 11 105 ff.). Auch die
Beklagten haben nichts vorgebracht, was eine Abänderung
jener Rechtsprechung rechtfertigen würde.
Danach aber
haben die kantonalen Instanzen dem
in Frage stehenden
Cognac mit Recht die Eigenschaft einer Kostbarkeit
im Sinne der Ausführungsbestimmungen zum I. Ue. abge-
sprochen,
weil es sich dabei trotz der relativen Sel-
tenheit des Artikels um einen Verbrauchsgegenstand, um
ein Handelsgut
handelt; es liegt nicht ein Objekt vor,
das nach seiner inneren Beschaffenheit, seiner
Hel'Stel-
lungsart, oder der darauf verwendeten Arbeit als ein
den in 1 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen aufge-
führten nahekommender Wertgegenstand erschiene, son-
dern ein solches, das vermöge der besonderen
Natur
des Getränkes durch das zunehmende Alter zwar erhöhte
Degustationseigenschaften erlangt, ein Vorzug, der
aber
nicht zu den Eigenschaften bleibender Natur gehört,
die ein
Gut zur l( Kostbarkeit im technischen und
speziell frachtrechtlichen Sinne machen (vgl. hiezu
auch
Drucker, Der Begriff Kostbarkeiten und ihre
Behandlung im Eisenbahnfrachtrecht
S. 9/10).
4. -Die Entschädigungsforderung der Klägerin ist der
Höhe nach. in der bundesgerichtlichen Instanz nicht
mehr streitig,. sodass es bei dem vorinstanzlichen Urteil
sein Bewenden haben muss.
DerrUlach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
30.
November 1926 bestätigt.