- Urteil der Il Zivila.bteüung vom a. November 1927
i. S. Ba.'L1lDgartner gegen Ortsgemeinde Ba.den.
G run dIa s t.
Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Auslegung von
vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Verträgen auf
Errichtung von Grundlasten, wohl aber zur B ewe r tun g
einer solchen Grundlast, sofern diese auch nach dem neuen
Recht hätte begründet werden können (Erw. 1 und 2).
Auch Gel dIe ist u n gen können Gegenstand einer
Grundlast sein (i. c. Belastung einer Hotelliegenschaft mit
der Pflicht zur Leistung der Kurtaxe) (Erw. 2 und 3).
Grundsätze für die B ewe r tun g von Grundlasten, die
Geldleistungen
zum Gegenstande haben (Erw. 4).
OG Art. 56; SchI T zum ZGB Art. 17; ZGB Art. 782 Abs. 3,
783, 785, 847, 848.
A. -Die Klägerin, Frau Bertha Baumgartner-Schult-
hess,
ist EigentÜIllerin des Hotels Schweizerhof in
Baden
und die Beklagte, die Ortsgemeinde Baden, Eigen-
tÜIllerin des Kurhauses (Kasino) von Baden. Am 17.
März 1875 schloss ein Rechtsvorgänger
der Klägerin
gemeinsam
mit den übrigen Gasthofbesitzern von Baden
mit der Kurhausgesellschaft Baden, der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten, einen
Vertrag ab, durch welchen
sich die einzelnen Gasthofbesitzer u. a. verpflichteten:
für sich und ihre künftigen Gasthofnachfolger alle ihre
Gäste täglich in das Fremdenblatt-Badeblatt oder
Kur-
liste der Kurgesellschaft einzutragen, von diesen eine je
nach dem Range des Gasthofes festgesetzte Kurtaxe in
der bisherigen Weise zu beziehen und monatlich auf eine
gehörige Rechnung der Kurhausgesellschaft
an diese
abzuliefern. Die Höhe der
Kurtaxe wurde für jeden
einzelnen Gasthof nach seinem Range
bestimmt und
demgemäss für den Schweizerhof auf 30 Rp. festgesetzt.
Dieser
Betrag wurde anlässlich einer Vertragsabänderung
am 28. April 1881 auf 40 Rappen und seither auf 60 Rp.
erhöht. Doch ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie
diese letzte Erhöhung zustande kam.
AnlässJich der Grundbuchbereinigung meldete die
Beklagte
ihr Recht auf die Kurtaxe als Grundlastbe-
rechtigung zu Lasten der einzelnen Gasthofgrundstücke
an, worauf bezüglich der Gasthofliegenschaft der Klägerin
folgender
Eintrag erfolgte: Grundlast Kurtaxe 50 Cts.
pro
Kurtag und Kurgast, Gesamtwert 59,750 Fr. Die
Klägerin widersetzte sich jedoch diesem
Eintrag, worauf
die Grundlast als streitig vorgemerkt
und der Klägerin
Frist zur Klage angesetzt wurde.
B. -Innert dieser Frist verlangte die Klägerin mit
der vorliegenden Klage : die angemeldete Grundlast sei
als nicht bestehend zu erklären und das Grundbuchamt
Baden anzuweisen, die betreffende Anmeldung abzu-
weisen. Eventuell sei der
Wert der Grundlast auf
33,472 Fr. anzusetzen.
C. -Mit Urteil vom 16. September 1926 hat das
Bezirksgericht Baden die Klage in dem
Sinne abgewiesen,
dass es die streitige Grundlast als zu
Recht bestehend
erklärte, deren Gesamtwert aber
auf 59,724 Fr. redu-
zierte.
D. -Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des
Kantons Aargau
mit Urteil vom 20 Juni 1927 -den
Parteien zugestellt
am 2. Juli 1927 -bestätigt.
E. -Hiegegen hat die Klägerin am 12. Juli 1927 die
Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Be-
gehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteiles
die Klage
unter Kostenfolge für die Gegenpartei gut-
zuheissen.
F. -Die Beklagte hat beantragt, es sei auf die Beru-
fung nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Gemäss Art. 17 SchlT zum ZGB bleiben die
beim Inkrafttreten des
ZGB bereits bestehenden ding-
lichen Rechte
unter Vorbehalt der Vorschriften über das
Grundbuch auch
unter dem neuen Rechte anerkannt.
Dabei bleiben diejenigen Rechte, deren Errichtung nach
384 Sachenrecht. No 66.
dem ZGB nicht mehr möglich wäre, gemäss Absatz 3
dieser Vorschrift vollständig
unter dem bisherigen Recht,
. während gemäss Absatz 2 Eigentum
und beschränkt
dingliche Rechte, die auch nach dem neuen
Rechte
hätten begründet werden können, in Bezug auf ihren
Inhalt nach dem Inkrafttreten des ZGB, soweit dieses
.eine Ausnahme nicht vorsieht, dem neuen Rechte
unter-
stellt sind. Doch gilt diese letztgenannte Vorschrift
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes
nur insofern, als das ZGB den Inhalt der betreffenden
Rechte unabhängig
vom Willen der Beteiligten um-
schreibt. Soweit solche zwingende Normen nicht beste-
hen, sondern die nähere Bestimmung des Inhaltes des
zu begründenden Rechtes der Vereinbarung zwischen
den
Parteien überlassen ist, bleibt letztere für die gegen-
seitigen Rechte
und Pflichten auch nach dem 1. Januar
1912 mit den Wirkungen, die sie bis dahin hatte, mass-
gebend.
Es untersteht deshalb auch die Auslegung der-
artiger altrechtlicher Vorträge auf Bestellung einer
Grundlast, die nichts anderes als ein Teil der Feststellung
ihrer Wirkungen ist, gemäss den erwähnten intertempo-
ralen Regeln nach wie
vor dem beim Abschluss geltenden,
also dem kantonalen Rechte
und entzieht sich daher der
Kognition des Bundesgerichtes, das nach
Art. 56 OG nur
die Anwendung eidgenössischer Gesetze zu überprüfen
hat (vgl. statt vieler BGE 45' II S. 392 und die daselbst
angeführten früheren Entscheide).
Nun hat aber die
Vorinstanz
im vorliegenden Falle festgestellt, dass die
Begründung von Grundlasten nach dem
alten aargau-
ischen Rechte grundsätzlich möglich gewesen
und dass
durch den
von den Rechtsvorgängern der heutigen
Prozessparteien am 17. März 1875 abgeschlossenen Ver-
trag eine solche Grundlast rechtsgültig zustande gekom-
men sei und zwar des Inhaltes, dass der jeweilige Eigen-
tümer des Gasthofes zum Schweizerhof dem jeweiligen
Eigentümer des Kurhauses
zur Leistung der näher
bestimmten Kurtaxe (nicht nur zu deren Einziehung
und nachherigen Ablieferung) verpflichtet sei. Ferner
stellte die Vorinstanz fest, dass diese Grundlast, entgegen
der Auffassung der Klägerin, nie aufgehoben worden
bezw. untergegangen sei. Damit ist aber im Hinblick
auf die vorangegangenen Ausführungen, gemäss Art. 17
SchlT
zum ZGB in Verbindung mit Art. 56 OG für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die fragliche
Grundlast
heute noch mit dem von der Vorinstanz
angegebenen
Inhalt zu Recht besteht und zwar unbe-
kümmert darum, ob diese auch nach dem neuen Recht
hätte begründet werden können oder nicht, so sehr auch
dieser
Inhalt mit dem Wortlaute der Vereinbarung vom
Jahre 1875 in Widerspruch steht. Für eine Überprüfung
desklägerischen Hauptbegehrens durch das Bundesgericht
bleibt daher kein
Raum.
2. -Damit ist indessen die Frage, ob, wie die Beklagte
glaubt, auch
mit Bezug auf das Eventualbegehren (betr.
Herabsetzung der Grundlastwertangabe) auf die Berufung
nicht eingetreten werden könne, noch
nicht entschieden.
Die Vorinstanz
hat, indem sie sich in dieser Beziehung
stillschweigend den Erwägungen
der ersten Instanz
angeschlossen
hat, den Gesamtwert der streitigen Grund-
last auf Grund von Art. 783 ZGB angegeben, welche
Bestimmung in erster Linie vorschreibt, dass bei der
Eintragung der Grundlast (welche ein Konstitutiv-
erfordernis für ihre Entstehung darstellt) ein bestimmter
Betrag als ihr Gesamtwert in Landesmünze anzugeben
sei,
und sodann bestimmt, dass hiefür bei zeitlich wieder-
kehrenden Leistungen mangels anderer Abrede der
zwanzigfache
Betrag der Jahresleistung eingetragen
werden müsse. Diese Vorschrift ist selbstverständlich
nur für neurechtliche Grundlasten, sowie für solche, die
nach dem neuen
Recht hätten begründet werden können,
aufgestellt
und verbindlich. Eine Überprüfung der von
der Vorinstanz vorgenommenen Wertberechnung durch
das Bundesgericht
ist daher nur möglich, wenn die
hier streitige altrechtliche Grundlast auch nach ZGB
hätte begründet werden können. Das wird nun aber
gerade von der Klägerin selber bestritten, indem sie
Grundlasten, die eine Geldleistung zum Gegenstande
haben,
für unvereinbar hält mit dem in Art. 782 Abs. 3
ZGB umschriebenen Grundlastinhalt. Dieser Auffassung
kann indessen nicht beigetreten werden. Wenn in dieser
Vorschrift bei der Bestimmung des zulässigen Inhaltes
der Grundlast die Gült ausdrücklich vorbehalten wird
so darf hieraus
nicht geschlossen werden, dass die Grund
last nur in der Gestalt der Gült auf eine GeldleistiIng
gerichtet sein könne, sondern
der Sinn dieses Vorbehaltes
ist lediglich der, dass auf die Gült als Grundlast nicht
die Inhaltsbestimmung von Art. 782 Abs. 3 ZGB, sondern
die speziellen Vorschriften
von Art. 847 und 848 ZGB
Anwendung finden, und dass bei der Gült nur Geld,
bei den gewöhnlichen Grundlasten dagegen (ausser
Geld)
auch andere Objekte Leistungsgegenstand sein
können.
Nur muss bei den gewöhnlichen Grundlasten
die Geldleistung wie jede andere Leistung sich
aus der
wirtschaftlichen
Natur (d. h. hier aus dem Ertrag) des
belasteten Grundstückes ergeben; oder für die wirt-
schaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grund-
stückes
bestimmt sein, und es darf ihr nicht eine bereits
bestehende Kapitalforderung zugrunde liegen, sonst
kommen nach
Art. 785 ZGB die Bestimmungen über die
Gült zur Anwendung. Die .Richtigkeit dieser Ansicht
wird evident durch
Art. 785 ZGB bestätigt; denn wenn
Art. 782 Abs. 3 ZGB auf Geldleistungen gerichtete
Grundlasten schlechthin ausschlösse, so wäre die
Vor-
schrift des Art. 785 überflüssig, weil dann eine Umgehung
der Grundpfandbestimmungen überhaupt nicht möglich
wäre, m. a.
W. das Nebeneinanderbestehen dieser beiden
Vorschriften beweist, dass, wenn
Art. 785 ZGB die zum
Zwecke der Sicherung einer Geldforderung zu begrün-
denden Grundlasten den Bestimmungen
über die Gült
unterstellt, damit lediglich die Umwandlung einer bereits
bestehenden Geldforderung in eine gewöhnliche
Grund-
lastberechtigung als unzulässig erklärt werden wollte,
während dadurch die Grundbelastung mit einer erst
entstehenden Geldforderung, unter der Voraussetzung,
dass diese
mit der wirtschaftlichen Natur des belasteten
oder
dem wirtschaftlichen Bedürfnis des berechtigten
Grundstückes
im Zusammenhange steht, nicht aus-
geschlossen werden soll (vgl.
auch BGE 52 II S. 43/4 ;
LEHMANN, Kommentar zu Art. 785 ZGB S.638 ff
WIELAND, Kommentar zu Art. 785 S. 279; TUOR, Da
neue Recht S. 445; a. A. RossEL-MENTHA, Manuel Bd. 2
S.172 und 174/5). Dass dies der Wille des Gesetzgebers
gewesen war, ergibt sich übrigens
auch aus den bei der
Gesetzesberatung gefallenen Voten.
So erklärte der
Gesetzesredaktor anlässlich der
Beratung über den
bezüglichen
Art. 779 des damaligen Entwurfes in der
Expertenkommission :
( Es handle sich um das Verhältnis
zwischen der Grundlast und der Causa, aus der sie
errichtet wurde.
Wenn eine persönliche Forderung
bestehe
und die Parteien zu ihrer Sicherung eine Grund-
last errichten wollen, dann werde die persönliche Forde-
rung durch die Errichtung der Grundlast noviert. Es
verhalte sich diesbezüglich gleich wie bei Art. 836
(heute Art. 855).
Wenn nun zur Erreichung des Siche-
rungszweckes eine Grundlast errichtet werden solle, so
könne dies gemäss
Art. 779 (heute Art. 785) nicht anders
geschehen als durch das Mittel
der Gült. Das wolle
Art. 779 aussprechen (vgl. Protokoll
der Experten-
kommission Bd. 3 S. 163). Daraus ist klar ersichtlich,
dass schon der Gesetzesredaktor selbst nicht daran
dachte, die Errichtung von Geldgrundlasten als gewöhn-
liche Grundlasten allgemein auszuschliessen,
und es
wurde
dann auch in der Folge bei der Beratung in den
eidgen.
Räten deren Zulässigkeit von verschiedenen
Rednern ohne weiteres vorausgesetzt, ohne dass hie-
gegen eine Einsprache erfolgt wäre (vgl.
Amt!. Steno
Bull.16. Jahrgang 1906, NR S. 590 Spalte links Al. 2, StR
S. 1377 Spalte links Al. 1 und S. 1382 Spalte links i. F.).
388 Sachenrecht. N0 66.
3. -Steht somit fest, dass auch nach ZGB die Begrün-
dung
von Grundlasten, die eine Geldleistung zum Inhalte
haben, unter den vorerwähnten Voraussetzungen zu-
lässig ist, so ist kein
Zweifel, dass auch der hier streitigen
Grundlast, so wie sie
von der Vorinstanz in für das
Bundesgericht verbindlicher Weise umschrieben worden
ist, nach dem neuen
Recht hätte begründet werden
können. Denn die fraglichen Geldleistungen ergeben
sich unzweifelhaft
aus der wirtschaftlichen Natur des
belasteten Gasthofgrundstückes.
Der Betrieb dieses
Grundstückes wirft sie
ab ; wird ja doch die Kurtaxe
nach Gästen und Logiertagen berechnet und praktiscn
bekanntlich auch
auf die Gäste abgewälzt. Es handelt
sich also
um einen spezifischen Ertrag der Gasthof-
liegenschaft. Übrigens. wird diese
Kurtaxe nach der
Feststellung der Vorinstanz auch für die spezifischen
Kurhausbedürfnisse verwendet, sodass auch die andere
von Art. 782 Abs. 3 ZGB für die Begründung einer
Grundlast
alternativ verlangte Voraussetzung -wonach
eine Grundlast begründet werden kann, wenn die betref-
fende Leistung
für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines
berechtigten Grundstückes
bestimmt ist -vorläge.
4. -Muss somit als feststehend
erachtet werden,
dass die hier streitige Grundlast auch nach neuem
Rechte hätte begründet werd.en können, SO hat das
Bundesgericht
darauf einzutreten, ob die auf Grund von
Art. 783 Abs. 2 ZGB erfolgte-Angabe des Gesamtwertes
mit 59,724 Fr. richtig sei, oder ob sie gemäss dem Antrag
der Klägerin auf 33,472 Fr. herabgesetzt werden müsse.
Die
Parteien sind darin einig, dass, da von keiner Seite
eine besondere Vereinbarung behauptet wird, als Gesamt-
wert gemäss Art. 783 Abs. 2 ZGB der 20-fache Betrag
der durchschnittlichen aus Kurtaxen herrührenden Jah-
reseinnahmen anzugeben sei, wobei sie znr Festsetzung
dieser Jahreseinnahmen
das Jahresmittel der Kurtage
mit dem Kurtaxenansatz multiplizieren. Hiebei berech-
net aber die Klägerin dieses Jahresmittel der Kurtage
Sachenrecht. N° 66. 389
lediglich auf Grund der Frequenz in den Jahren 1922-
1924, während die Beklagte ihrer Berechnung diejenige
der Jahre 1908-1924 zu Grunde legt, und sodalln berech-
net die Klägerin die Kurtaxe mit 40 Rp. pro Kurgast und
Kurtag, entsprechend dem Vertrag vom 28. April 1881,
die Beklagte
aber mit 60 Rp. entsprechend dem zur
Zeit der Klageeinleitung gültigen Ansatz. Die untere
kantonale
Instanz hat sich der Auffassung der Beklagten
angeschlossen
und deshalb den Gesamtwert der streitigen
Grundlast, da die Gesamtzahl der Kurtage in den Jahren
1908-1924 unbestrittenermassen 84,616 Fr., das Jahres-
mittel also 4977 Fr. betrug, auf 59,724 Fr. (4977 X 0,6
X 20) festgesetzt. Diese Berechnungsart ist richtig;
denn einmal
ist selbstverständlich, dass bei der heutigen
Bemessung des Gesamtwertes der
gegenwärtig für
die
Parteien verbindliche Kurtaxenansatz zu Grunde zu
legen ist. Dieser
beträgt aber 60 Rp. Die Vereinbarung
betreffend die
Erhöhung auf diesen Betrag liegt aller-
dings nicht
bei den Akten, doch hat die Klägerin diese
Tatsache nicht in Abrede gestellt.
Was aber das Jahres-
rnittel betreffend die Kurtage anbelangt, so ist klar,
dass für
eine auf lange Dauer angelegte Leistung der
Durchschnitt auch aus einer möglichst langen
Zeit-
spanne berechnet worden muss und dass es insbnsondere
nicht angeht, lediglich einige Krisenjahre, dIe heute
überwunden sind, zu berücksichtigen, dies umso weniger,
als der gegenwärtige
Stand der Hotelerie in der Schwe
eine Wiederkehr der Konjunkturverhältnisse, wie SIe
vor dem Kriege bestanden haben, erwarten ässt. Natür-
lich steht es den Parteien anheim, eine Änderung der
Wertangabe zu erwirken, wenn in
Zukunft durch eine
neue Vereinbarung der Kurtaxenansatz, sei
es im Sinne
einer Erhöhung oder einer Reduktion, verändert werden
sollte, oder auch falls eine
derart nachhaltige Änderung
der Konjunktur eintreten sollte, dass das hente .fest-
gestellte
Jahresmittel nicht mehr als den Verhaltmssen
entsprechend
erachtet werden könnte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird, soweit auf diese eingetreten werden
kann, abgewiesen
und demgemäss das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Aargau vom 20. Juni 1927 bestätigt.
67. AUSJUB aus dem Urteil der II. Zlvilabteilung
vom 4. November 1927
i. S. Schweizerische ImmobLliengenossenschaft Confidentia
gegen :Baugenossenschaft Utoquai .
Art. 684 ZGB : Ver bot von Ein wi r k 11 n gen a 11 f
fremde Grundstücke. Autogaragen im
Hof ein e s W 0 h n hau s bIo c k es: die Einwir-
kungen, die ihr Betrieb für die Nachbarn mit sich bringt,
sind nicht notwendig übermässig; erst wenn der Betrieb
nicht in üblicher Weise und nicht mit der möglichen ange-
messenen Rücksicht auf die Umgebung vor sich geht, kann
er untersagt werden. Seine Einwirkungen können je nach
den Örtlichkeiten auch dann übermässig sein, wenn mehr
Einstellräume errichtet werden, als das Bedürfnis der
Wohnhäuser erheischt.
Aus dem Tatbestand:
Die beklagte Baugenossenschaft Utoquai beab-
sichtigte,
auf der Hofseite . ihres Neubaues von vier
zusammenhängenden Doppelwohnhäusern, Ecke See-
rosen-Dufourstrasse,
in Zürich, sechs Einstellräume für
je einen Kraftwagen zu errichten. Die Schweizerische
Immobiliengenossenschaft
Confidentia erhob hier-
gegen Einsprache als Eigentümerin eines anstossenden
Wohnhauses,
mit dem Begehren, der Bau der Auto-
schuppen sei zu verbieten,
da deren Betrieb für ihr
Wohnhaus unerträglich und daher gemäss Art. 684 ZGB
unerlaubt sei. Das Bundesgericht hat mit dem Ober-
gericht des Kantons Zürich die Klage als unbegründet
abgewiesen.
Sachenrecht. N" 67.
Aus den Erwägungen:
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
ist zwar vorauszusehen, dass die Geräusche, welche die
in den Autoständen unterzubringenden Kraftwagen bei
der Hin-
und Wegfahrt verursachen, und die Verbren-
nungsgase ihrer Triebwerke der Klägerin lästig fallen
werden, umsomehr, als der Hof, in den die Einstellräume
sich öffnen, von hohen Häusern umgeben ist,
so dass
darin
Rauch und Lärm stärker wirken als auf einem
offenen Platze. Auch
ist richtig, dass das in Betracht
kommende Stadtgebiet vorwiegend für Wohnzwecke
benützt wird; es gehört jedoch nach der Feststellung
der Vorinstanz wegen des starken Strassenverkehrs
und
der Durchsetzung mit gewerblichen Betrieben nicht zu
den ruhigen Stadtvierteln,
so dass die Liegenschaft der
Klägerin keinen Anspruch auf ein Mindestmass von
Einwirkungen der Nachbargrundstücke
hat. Geräusche,
Rauch und lästige Dünste, die der Betrieb von Auto-
schuppen für die Nachbarn
mit sich bringt, sind aber
nicht notwendig übermässig: solange die Einstellung
der 'Vagen in üblicher Weise
und mit der möglichen
angemessenen Rücksicht
auf die Umgebung vor sich geht,
übersteigen ihre Einwirkungen
auf die Nachbargrund-
stücke nicht das Mass dessen, was angesichts der Bedürf-
nisse des menschlichen Zusammenlebens einem Nachbarn
zugemutet werden darf, namentlich in
Zürich, wo der
Kraftwagen
zum unentbehrlichen Verkehrsmittel ge-
worden ist,
und nach der Feststellung der Vorinstanz
auch in den ruhigsten Villenvierteln bald jedes Haus
seinen Autostand besitzt. Nur wenn das mit dem
Garagenbetrieb unvermeidliche Mass
von Einwirkungen
überschritten wird, z.
B. durch unnötiges Benützen der
Auspuffer oder durch Motorproben zur Unzeit und der-
gleichen, läge ein Missbrauch vor,
der untersagt werden
müsste; doch wird erst die Zukunft zeigen, ob solche
Übelstände, wie die Klägerin befürchtet, in den Auto-